Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 7. August 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 111, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1951, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 vom 1. November 2000 bis am 31. Juli 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Dezember 2001) im Umfang von 15 Stunden pro Woche als Abräumerin bei der A.___ in B.___ (Arbeitgeberbericht vom 12. November 2002 und Kündigung vom 14. Juni 2002, Urk. 11/11). Am 13. Oktober 2002 meldete sie sich wegen Fussproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge das Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom (Bericht vom 26./30. Oktober 2002, Urk. 11/6), ein und erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Urk. 11/11). Mit Vorbescheid vom 22. November 2002 (Urk. 11/9 = Urk. 11/10) verneinte sie den Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2002 wandte sich M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, gegen den Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 11/11, unter Beilage der Urk. 11/12). Nachdem die IV-Stelle die Berichte des U.___, Institut für Anästhesiologie (Berichte vom 27. November 2002, Urk. 11/13/6-11 und vom 11. Februar 2003, Urk. 11/15), der O.___ vom 17. Dezember 2002 (Urk. 11/14/5-6), von Dr. C.___ (Urk. 11/32/3-4) und der Neurologischen Klinik und Poliklinik des U.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 11/33) und vom 15. Dezember 2003 (Urk. 11/34) eingeholt und Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg die Berichte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des U.___ vom 24. April 2003 (Urk. 11/28/1), vom 13. Oktober 2003 (Urk. 11/31/3-4) und vom 6. Januar 2003 (Urk. 11/31/5-6) nachgereicht hatte, liess die IV-Stelle M.___ am D.___ multidisziplinär begutachten (Gutachten vom 7. Juli 2005, Urk. 11/41). Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 11/44 = Urk. 11/46) verneinte sie in der Folge einen Rentenanspruch. Dagegen liess M.___ am 14. September 2005 Einsprache erheben und beantragen, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen und eventualiter im Rahmen beruflicher Massnahmen Stellenvermittlung zu gewähren (Urk. 11/45). Am 24. Januar 2006 liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Bericht vom 23. Februar 2006, Urk. 11/54). Mit Entscheid vom 28. April 2006 (Urk. 2 = Urk. 11/61) wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1 Dagegen liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 29. Mai 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
2. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3 Eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
4. Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
5. Es sei der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
6. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem M.___ ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung näher begründet (Urk. 8 und 9) und die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Im Haushalt sei sie gemäss ihren Abklärungen zu 22 % eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 11 % ergebe. Im Erwerbsbereich seien keine Einschränkungen vorhanden. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von total 11 % (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sie sei vom behandelnden Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Haushaltsabklärung sei nur in deutscher Sprache erfolgt, obwohl sie überhaupt kein Deutsch spreche. In Fällen mit Schmerzstörung sei es zudem wenig sinnvoll, berufliche Massnahmen erst ab einem Invaliditätsgrad von 20 % zu gewähren.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Dabei stützte sie sich auf ihre Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. Januar 2006 (Urk. 11/54). Gemäss Arbeitgeberbericht vom 12. November 2002 (Urk. 11/7) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens an 5 Tagen pro Woche während 3 Stunden, was bei einer Normalarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche im Betrieb einem Prozentsatz von 36,6 % entspricht. Nachdem jedoch die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. Januar 2006 eingesehenen Arbeitsrapporte während den Monaten Januar 2001 bis Juli 2001 und September 2001 eine durchschnittliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von ca. 53 % ergeben hatten (Urk. 11/54/2 Ziff. 2.2) - obwohl im Arbeitgeberbericht vom 12. November 2002 für den Januar 2001 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen eingetragen ist (Urk. 11/7/2 Ziff. 20) -, ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Schnitt zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.
4.
4.1 Die Ärzte des D.___ diagnostizieren in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2005 (Urk. 11/41) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikospondylogenes, linksbetontes Schmerzsyndrom im Rahmen eines weichteilrheumatischen Syndroms bei Status nach Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenks, Schmerzen im Bereich des linken Vorderfusses, sekundärer Periarthropathie des linken Kniegelenks, eine Migräne ohne Aura bei Verdacht auf vestibuläre Migräne und möglichem Status nach cerebrovaskulärem Insult sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Autoimmunhyperthyreose Typ Basedow, eine diskrete Perzeptionsschwerhörigkeit und eine Corneatrübung rechts. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde seien wegen den rheumatologischen Problemen Tätigkeiten im Stehen und Gehen ungünstig, respektive könnten nur noch kurzzeitig ausgeführt werden. Die frühere Tätigkeit im Restaurant sei nicht mehr realistisch. Körperlich leichte Tätigkeiten vor allem im Sitzen seien aus rheumatologischer Sicht jedoch voll möglich. Wegen den Schwindel- und Kopfschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit generell um maximal 20 % eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft gesehen seien also körperlich leichte Tätigkeiten vor allem im Sitzen zu 80 % möglich und zumutbar.
4.2 Das Gutachten des D.___ erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch mit keinem Wort dargelegt, weshalb die medizinischen Schlussfolgerungen zu beanstanden wären. Auch die weiteren sich bei den Akten befindenden Arztberichte wiedersprechen den Annahmen der Gutachter nicht. Es ist sogar fraglich, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aus neurologischer Sicht bejaht werden kann, nachdem die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des U.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht ausgegangen waren (Berichte vom 6. Januar 2003, Urk. 11/31/5, und vom 15. Dezember 2003, Urk. 11/31/1-2). Zudem erwähnt selbst der behandelnde Arzt, Dr. C.___, die mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin (Urk. 11/32/3-4). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen ihren seit Dezember 2001 die Arbeitsfähigkeit offensichtlich beeinträchtigenden Beschwerden und der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch ihren Ehemann seit November 2001 (Urk. 7/41/16) ist schliesslich nicht von der Hand zu weisen.
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Minimum eine körperlich leichte Tätigkeit im Sitzen zu 80 % möglich und zumutbar wäre. Da sie bis anhin nur zu durchschnittlich 50 % erwerbstätig war, bedeutet dies, dass sie auch weiterhin im gleichen zeitlichen Rahmen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Zu prüfen bleibt daher nur, wie sich die von den Gutachtern des D.___ attestierte eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf eine körperlich leichte Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.
5.1 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
5.2 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 12. November 2002 (Urk. 7/7) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 eine Stundenlohn von Fr. 17.50 erzielt. Laut Abklärungen der Beschwerdegegnerin wurden zu diesem Stundenlohn noch 8,33 % Ferienentschädigung ausbezahlt, zudem erhielten die Arbeitnehmerinnen üblicherweise einen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Monatslohnes. Ausgehend von der Normalarbeitszeit im Betrieb von 41 Stunden pro Woche (siehe Urk. 11/7/2 Ziff. 8) errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2002 ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 40'700.60 bei einem Pensum von 100 % (41 Wochenstunden x 48 = 1968 Stunden/Jahr x Fr. 17.50 = Fr. 34'440.--, plus 8,33 % Ferienentschädigung = Fr. 37'308.85, plus 13. Monatslohn = Fr. 40'700.60 [Fr. 37'308.85 : 11 x 12]), beziehungsweise von Fr. 20'350.30 bei einem Pensum von 50 % (Urk. 11/58/2). Diese Bemessung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
5.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2007, Tabelle B9.2 S. 90) einen Jahreslohn von Fr. 47'788.20 oder von Fr. 23'894.10 bei einem Arbeitspensum von 50 % ergibt.
5.4 Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten nur noch in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Unter Berücksichtigung der zugebilligten Abzüge in ähnlichen Fällen erscheint hingegen ein Abzug von maximal 10 %, wie ihn auch die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, als angemessen. Daraus resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von mindestens Fr. 21'504.70, was noch über dem von der Beschwerdeführerin effektiv erzielten Verdienst liegt und sich lediglich mit ihren mangelnden Qualifikationen und Deutschkenntnissen erklären lässt. Im Ergebnis ist aber klarerweise davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und zumutbar ist, ein Einkommen im etwa gleichen Umfang wie früher zu erzielen und dass im erwerblichen Bereich kein Invaliditätsgrad vorliegt.
6.
6.1 Gemäss den Gutachtern des D.___ ist die Beschwerdeführerin in ihrer Haushaltstätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 11/41/19).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort ging die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine Einschränkung von 22,1 % im Haushalt bestehe. Diese Annahme steht zwar im Widerspruch zu den ärztlichen Ausführungen, im Ergebnis kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu 22,1 % oder gar nicht eingeschränkt ist, offengelassen werden. Insbesondere entbehrt die Rüge des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer mangelnden Deutschkenntnisse jeder Begründung, nachdem sowohl der Ehemann wie eine weibliche Verwandte bei der Erhebung anwesend waren und übersetzen konnten. Es ist daher davon auszugehen, dass, wenn eine Einschränkung im Haushalt zu bejahen ist, diese maximal 22,1 % betragen dürfte, was bei einer Haushaltstätigkeit im Umfang von 50 % lediglich zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 11 % führen würde.
6.2 Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den Hauptantrag abzuweisen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt das im Eventualantrag gestellte Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Stellenvermittlung weder erneuern lässt noch hierzu Ausführungen macht. Der Einspracheentscheid ist daher diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
7.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
7.3 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall im erwerblichen Bereich nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich auch weitere Abklärungen und Ausführungen bezüglich einer Umschulung. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde daher abzuweisen.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
8.2 Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erscheint im vorliegenden Fall widersprüchlich. Im Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung vom 7. Juli 2006 (Urk. 8) wird ein Nettoverdienst von Fr. 2'617.20 angegeben. Dabei dürfte es sich um einen Irrtum handeln, beziffern sich doch die von der Gemeinde L.___ im SKOS Budget 2005 errechneten Ausgaben auf Fr. 2'617.20, währenddem von einem Einkommen von Fr. 732.-- aus Rente/Versicherungen ausgegangen wurde (Urk. 9). Zu zweifeln Anlass gibt jedoch das Vermögen der Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben des Gemeindesteueramtes L.___ besteht kein steuerbares Vermögen. Hingegen wurde im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verwaltungsverfahren vom 11. April 2003 (Urk. 11/19/3) noch ein steuerbares Vermögen von Fr. 126'000.-- ausgewiesen. Gemäss der telefonischen Anfrage der Beschwerdegegnerin beim Steueramt zeigte sich zudem, dass von diesem Vermögen mindestens Fr. 90'000.-- Barschaften dargestellt hatten (Aktennotiz vom 1. Juli 2003, Urk. 11/24). Es ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz Leistungen der Sozialbehörde als finanziell bedürftig anzusehen ist. Diese Frage kann letztendlich jedoch im Raum stehen gelassen werden, da die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist.
8.3 Im vorliegenden Fall präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner Weise darzulegen, weshalb die Einschätzung der Gutachter des D.___ nicht zutreffen sollten, wonach ihr eine Tätigkeit im Umfang von 80 % weiterhin zumutbar ist. Insofern erscheint ihr Hauptantrag um Zusprechung einer ganzen Rente denn auch von vorneherein als aussichtslos. Dieselben Überlegungen lassen sich bezüglich des gestellten Eventualbegehrens um berufliche Eingliederungsmassen anstellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2006 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).