IV.2006.00515

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene R.___, Mutter zweier in den Jahren 1990 und 1992 geborener Töchter, war nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau seit Oktober 2000 teilzeitlich als Serviceangestellte tätig, wobei sie ihren letzten effektiven Arbeitstag im Dezember 2004 hatte (Urk. 8/1, Urk. 8/19, Urk. 8/27). Sie leidet an Augen- und Rückenbeschwerden (Urk. 8/3, Urk. 8/23, Urk. 8/28).
         Am 5. August 2003 meldete sich die Versicherte aufgrund des bei ihr diagnostizierten grauen Stars bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach der Versicherten mit Einspracheentscheid beziehungsweise Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/13-14) die Kosten für die Staroperationen beider Augen gut.

2.       Am 4. August 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/19). Gemäss dem der Anmeldung beigelegten Bericht des Spitals A.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/18) beziehungsweise dem später eingereichten Bericht vom 11. Mai 2005 (Urk. 8/23) war am 3. Februar 2005 eine Versteifungsoperation des Wirbelkörpers L5/S1 zur Behandlung der Rückenbeschwerden der Versicherten erfolgt. Die IV-Stelle klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/27) und holte zwei Arztberichte ein (Urk. 8/26, Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass sie zu 35 % als Erwerbstätige und zu 65 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit lediglich ein Invaliditätsgrad von 3,5 % vorliege (Urk. 8/31). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2006 Einsprache (Urk. 8/32). In der Folge liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Haushaltabklärungsbericht vom 15. März 2006; Urk. 8/35). Nachdem die Versicherte zu diesem Bericht hatte Stellung nehmen können (Urk. 8/36-37), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 ab und begründete dies damit, dass die Versicherte zwar als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei und eine Einschränkung von 21,52 % im Haushaltbereich vorliege, insgesamt aber lediglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14,6 % erreicht werde (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 31. Mai 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
         "  1.   Es seien der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 und die Verfügung        vom 8. Dezember 2005 aufzuheben;
            2.   Es sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwer-         degegnerin zurückzuweisen.
            3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-      gegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Da im Haushalt eine 21,52%ige Einschränkung bestehe, ergebe sich unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als 60 % Erwerbstätige und 40 % im Haushalt Tätige ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14,6 % (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass die Abklärungen der IV-Stelle ungenügend seien und unklar sei, in welchem Umfang eine Teilarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe. Die Sache sei daher zwecks polydisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung der Sehbeschwerden an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem könne nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden, weshalb die Sache auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte erheblich eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/26 S. 1, S. 3 und S. 6, Urk. 8/28 S. 1, Urk. 8/30 S. 3). Zudem ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, wobei sich diese Einschätzung aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 15. März 2006 ergibt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/35), diese nachvollziehbar und plausibel ist und daher darauf abgestellt werden kann.
         Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, beziehungsweise das Ausmass der Einschränkung im Haushalt.

3.
3.1 Vorwegzunehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Wurzelreizsyndrom L5 rechts bei Foramenstenose durch Spondylolisthese bei einem Status nach operativer Stabilisierung, Dekompression und Diskektomie L5/S1 am 3. Februar 2005 vorliegt. Diese Diagnose ergibt sich im Wesentlichen übereinstimmend aus den Berichten des Spitals A.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/26 S. 7) und 11. Mai 2005 (Urk. 8/23 S. 1) sowie den Berichten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. August 2005 (Urk. 8/26 S. 3) und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1. November 2005 (Urk. 8/28 S. 1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ sodann einen Status nach einer Cataractoperation beidseits, einen Status nach einer Amotiooperation beidseits, Myopie beidseits, eine Strumektomie wegen Adenomknoten, Stottern und Stressinkontinenz auf (Urk. 8/28 S. 1).
3.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist dem Bericht von Dr. B.___ beziehungsweise seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 22. August 2005 zu entnehmen, dass in einer rückenadaptierten Tätigkeit allenfalls im Verlauf ein Arbeitsversuch halbtags unternommen werden könne (Urk. 8/26 S. 3 und S. 6).
         Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. November 2005 fest, dass ihm aufgrund der erhobenen Befunde eine Teilarbeitsfähigkeit möglich und der Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll erscheine. Anfänglich könne nur von einer etwa 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/28 S. 2).
3.3 Angesichts der oben erwähnten ärztlichen Einschätzungen ist die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) der IV-Stelle, wonach eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehen soll (Urk. 8/30 S. 3), nicht nachvollziehbar, zumal sie jeglicher medizinischer Grundlage entbehrt, wird doch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit in keinem medizinischen Bericht erwähnt, zudem erfolgte keine Untersuchung durch eine Ärztin/einen Arzt des RAD und der RAD unterliess es, seine Einschätzung begründet darzulegen. Auf die Einschätzung der IV-Stelle kann somit nicht abgestellt werden. Ob auf die medizinischen Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ abzustellen ist, kann offen gelassen werden, da auch unter Berücksichtigung einer grosszügig bemessenen Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 30 %, wie sie Dr. C.___ als Wiedereinstieg empfahl (Urk. 8/28 S. 2), kein Rentenanspruch entsteht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. 4).
         Dr. C.___ ging von einer anfänglich 30%igen Arbeitsfähigkeit aus, was auf ein Steigerungspotential hinweist (Urk. 8/28 S. 2). Die Einschätzung von Dr. B.___ vermag in Anbetracht seiner Beurteilung der physischen und psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin (leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen, Handrotationen und Gehen von langen Strecken sind oft, Gehen bis 50 m gar sehr oft möglich) (Urk. 8/26 S. 3 und S. 5 f.), welche eine höhere Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nahe legt, nicht zu überzeugen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Spital A.___ nach einem zufrieden stellenden postoperativen Verlauf gar davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit stufenweise wieder aufnehmen können werde (Urk. 8/23 S. 2). Eine davon abweichende Einschätzung durch das Spital A.___ liegt zudem nicht vor, obwohl gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2005 eine weitere Kontrolle stattgefunden hat (Urk. 8/26 S. 3).
         Schliesslich ist zu erwähnen, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten Augenbeschwerden zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. So führte zum einen Dr. C.___ die entsprechenden Diagnosen unter denjenigen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/28 S. 1), zum anderen kreuzte Dr. B.___ in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 22. August 2005 an, dass keine Sehbehinderung bestehe (Urk. 8/26 S. 5), wobei sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger monatlicher Behandlung bei Dr. B.___ befindet (vgl. Urk. 8/35 S. 2) und mithin anzunehmen ist, dass dieser eine allfällige diesbezügliche Behinderung erwähnt hätte. Ausserdem war die Beschwerdeführerin trotz der seit 1991 diagnostizierten Myopie, dem Status nach Netzhautablösung beidseits, der beidseitigen Staroperation im Jahre 2003 sowie der eingeschränkten Sehschärfe (Urk. 8/28 S. 1, Urk. 8/3) bis Dezember 2004 erwerbstätig (Urk. 8/27), wobei die Reduktion des Pensums im Jahre 2004 beziehungsweise die Aufgabe der Tätigkeit als Serviceangestellte aufgrund der Rücken- und nicht der Augenbeschwerden erfolgte (Urk. 8/26 S. 3). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit längerer Zeit bestehenden Augenbeschwerden keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Aufgrund der klaren Aktenlage erübrigen sich weitere Abklärungen, da nicht davon auszugehen ist, dass diese zu einem anderen Resultat führen werden (antizipierte Beweiswürdigung).


4.
4.1    
4.1.1   Wie in Erw. 1.3 und Erw. 1.5 erwähnt, wird bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt, indem ein Einkommensvergleich vorgenommen wird, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
4.1.2.  Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 29'339.40 für ein 60%-Pensum (Urk. 2 S. 3) basiert auf dem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2002) errechneten Betrag von Fr. 48'899.-- für einfache und repetitive Tätigkeiten im Privaten Sektor für das Jahr 2004 (Urk. 8/29).
         Wird das Valideneinkommen aber anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens beziehungsweise anhand der Minimallöhne im Gastgewerbe gemäss dem Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (Minimallohn ohne Berufslehre bis 1. Januar 2006: Fr. 3'150.--) errechnet, ergibt sich ein tieferer Betrag von Fr. 40'950.-- (Fr. 3'150.-- x 13) beziehungsweise von Fr. 42'240.-- (Fr. 22.-- - vgl. Urk. 8/27 Ziff. 16 - x 160 Monatsarbeitsstunden x 12 Monate, da im Stundenlohn die Ferienentschädigung enthalten ist). Da, wie zu zeigen sein wird (Erw. 4.3), selbst unter Berücksichtigung des höheren Valideneinkommens von Fr. 48'899.-- beziehungsweise Fr. 29'339.40 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann die genaue Bezifferung des Valideneinkommens vorliegend offen bleiben.
4.1.3 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss der LSE heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens von der LSE 2002 beziehungsweise dem darin angegebenen Bruttomonatslohn für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor aus und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 48'899.-- für das Jahr 2004, welches sie um 10 % kürzte (Urk. 8/29). Dieser Betrag ergibt sich im Wesentlichen auch aus der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) unter Berücksichtigung der im Jahre 2004 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007, S. 86, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2360 Punkten im Jahre 2004 auf 2386 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 5-2007, S. 87, Tabelle B10.3) ((Fr. 3'893.-- / 160 Monatsstunden) x 41,6 Wochenstunden x 4 Wochen x 12 Monate = Fr. 48'585.--; (Fr. 48'585.-- / 2360 Punkte) x 2386 Punkte = Fr. 49'120.--). Da, wie in Erw. 3.3 erwähnt, zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 14'736--. Ein weiterer Abzug kann aber unter dieser Voraussetzung nicht vorgenommen werden, zumal jegliche leidensbedingten Einschränkungen als dadurch abgegolten zu gelten haben und die übrigen Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu keinen weiteren Einschränkungen führen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 29'339.40 respektive von Fr. 29'662.20 im Jahr 2005 resultiert bei einer Differenz von Fr. 14'926.-- (Fr. 29'662.20 - Fr. 14'736.--) und unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige ein Invaliditätsgrad von rund 30 % (Fr. 14'926.-- / Fr. 29'662.20) x 60 % = 30,2 %) im erwerblichen Bereich.
4.2    
4.2.1   Bei nicht beziehungsweise nur teilweise erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall selbst bei Vorliegen psychischer Erkrankungen durch eine Abklärung vor Ort (BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.2   In Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt beziehungsweise den Haushaltabklärungsbericht beanstandete die Beschwerdeführerin, dass der Ehemann nicht im genannten Umfang helfen könne und die berücksichtigten Einschränkungen von 20 % beim Kochen und von 28 % bei der Wohnungspflege wie auch beim Einkaufen und der Wäsche und Kleiderpflege zu gering seien (Urk. 1 S. 7 f.).
4.2.3   Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 (Urk. 2) auf die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 15. März 2006, gemäss welchem eine 21,52%ige Einschränkung vorliegt (Urk. 8/35), was nicht zu beanstanden ist.
         Insbesondere sind dem Haushaltabklärungsbericht vom 15. März 2006 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Bereiche Kochen, Wohnungspflege, Einkaufen sowie Wäsche und Kleiderpflege (Urk. 1 S. 7 f.) detaillierte Ausführungen zu entnehmen (Urk. 8/35 S. 5 f.; vgl. auch Erw. 1.4). So wurde betreffend Einschränkungen im Bereiche Ernährung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im gleichen Ausmass kochen beziehungsweise backen könne wie früher. Das Hantieren mit Pfannen erledige sie mit Tricks selbst. Die gründliche Küchenreinigung werde ein Mal pro Woche von der Kollegin übernommen (Urk. 8/35 S. 5). Diese Darstellung wurde durch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2004 nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Dass die Abklärungsperson gestützt darauf auf eine Einschränkung von 20 % schloss, erscheint angemessen, zumal die Beschwerdeführerin zwar ihre Schwierigkeiten erwähnte, jedoch auch ausführte, wie sie diese meistert und ein Aufteilen der Arbeit beziehungsweise ein im vorliegenden Umfang gesteigerter Zeitbedarf als zumutbar erachtet werden kann. Ausserdem wird mit der Einschränkung von 20 % auch die Unterstützung durch eine Kollegin berücksichtigt. Das Gesagte gilt ebenso für die Bereiche Wohnungspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege. Auch in diesen Bereichen legte die Beschwerdeführerin genau dar, welche Einschränkungen bestünden und wie sie damit - beispielsweise indem sie sich mehr Zeit nimmt und Hilfsmittel (Tumbler) benützt, was als zumutbar erscheint - umgeht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die erwähnten Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne weiteres eine Invalidität begründet. Vielmehr wird erwartet, dass die versicherte Person Verhaltensweisen entwickelt, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung ermöglichen (vgl. Erw. 1.3). Ausserdem wird rechtsprechungsgemäss eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Die vom Ehemann und den zwei bald erwachsenen Töchtern (Jahrgang 1990 und 1992) erwartete Unterstützung, wie sie im Haushaltabklärungsbericht aufgeführt wurde (Auf- und Abtischen, Einräumen des Geschirrspülers, Reinigen der eigenen Zimmer, Tragen der Wäsche zur Waschmaschine, Anziehen der Betten, Staubsaugen ein Mal in der Woche, gemeinsames Einkaufen, Rasenmähen), kann als durchaus angemessen bezeichnet werden. In diesem Umfang können auch die schulischen und beruflichen Anforderungen gegenüber den Kindern und dem Ehemann nicht berücksichtigt werden. Zudem wurde im Haushaltabklärungsbericht erwähnt, dass es dem Ehemann gesundheitlich gut gehe, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er Einschränkungen gesundheitlicher Art unterliegt (Urk. 8/35 S. 4). Die darüber hinaus gehende Unterstützung sowie diejenige der Kollegin wurden ausserdem bei den Einschränkungen berücksichtigt, und ist somit nicht zu beanstanden. Die von der Abklärungsperson bezifferten Einschränkungen von 28 % bei der Wohnungspflege, 15 % bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie 0 % beim Einkauf erscheinen daher ebenfalls als plausibel und angemessen und berücksichtigen die benötigte Hilfe. Für die Einschränkung im Haushalt kann somit auf den Haushaltabklärungsbericht vom 15. März 2006 abgestellt werden (Urk. 8/35).
4.2.4   Es ist somit von einer gerundet 21,52%igen Einschränkung im Bereiche des Haushaltes auszugehen. Unter Berücksichtigung des 40%-Pensums im Haushalt, ergibt sich eine Teilinvalidität von 8,6 %.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit - selbst wenn sowohl in Bezug auf den Umfang der Arbeitsunfähigkeit als auch in Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens von Werten zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen wird (vgl. Erw. 3.3 und Erw. 4.1.2) - ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (30 % + 8,6 % = 38,6 %), womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).