Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsichtnahme in
die von der SVA, IV-Stelle, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Mai 2006 (Urk. 3) zur Behandlung als Beschwerde überwiesene Eingabe von M.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 1 = 4/10) betreffend den Entscheid der Verwaltung vom 19. September 2005 (Urk. 2 = 4/9), womit die Einsprache von M.___ vom 9. September 2005 (Urk. 4/6) gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. September 2005 (Urk. 4/3 = 4/8) über Fr. 35'084.-- abgewiesen worden war;
unter Hinweis darauf, dass
dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin, A.___ (AHV-Nr. '___'), mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 4/2/1-2) eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 70 % mit Wirkung seit dem 1. August 1998 zugesprochen worden war,
dem gemeinsamen Sohn von A.___ und der Beschwerdeführerin, B.___ (geb. 1984; AHV-Nr. '___') mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 4/2/3-4) eine Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters mit Wirkung seit dem 1. August 1998 zugesprochen worden war,
die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2002 - auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2002 (Urk. 4/7/1) - die Direktauszahlung der zugesprochenen Kinderrente an sich selbst beantragte (Urk. 4/1),
sie von der Beschwerdegegnerin per Valuta 7. Februar 2002 eine Rentennachzahlung für die Zeit von 1. August 1998 bis 31. Januar 2002 von Fr. 17'621.-- überwiesen erhielt (Urk. 4/7/3) und ihr für die Zeit ab 1. Februar 2002 monatliche Rentenbetreffnisse von Fr. 417.-- (bis 31. Dezember 2002), Fr. 427.-- (von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004) beziehungsweise Fr. 435.-- zuflossen (von 1. Januar bis 31. Juli 2005; Urk. 4/3/1 = 4/8/1), bevor der Kinderrentenanspruch von B.___ gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2005 (Urk. 4/12/6) infolge Beendigung der Ausbildung per 31. Juli 2005 erlosch,
die A.___ zugesprochene Invalidenrente mit Verwaltungsverfügung vom 2. September 2005 (Urk. 4/5) rückwirkend per 1. August 1998 aufgehoben wurde, wobei für die Zeit von 1. August 1998 bis 31. August 2005 erbrachte Rentenzahlungen in Höhe von Fr. 88'811.-- zurückgefordert wurden,
die von A.___ gegen die Rentenaufhebung am 19. September 2005 erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. März 2006 (Urk. 4/16) abgewiesen wurde, wogegen sich A.___ am 11. Mai 2006 beim hiesigen Gericht beschwerte (Proz.-Nr. IV.2006.00456),
mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2006 (Urk. 5) das vorliegende Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00516 bis zur rechtskräftigen Erledigung des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2006.00456 in Sachen A.___ sistiert wurde,
das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfahrensaussetzung eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Urk. 7) mit Urteil vom 2. Oktober 2006 (Urk. 8) nicht eintrat,
mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag in teilweiser Gutheissung der von A.___ erhobenen Beschwerde der Einspracheentscheid vom 29. März 2006 und die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 2. September 2005 dahingehend abgeändert wurden, dass die mit Verfügungen vom 6. Februar 2002 zugesprochene Invalidenrente (samt Kinderrente) erst mit Wirkung ab 1. November 2005 aufgehoben wird und die vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 2005 bezogenen Rentenleistungen nicht zurückzuerstatten sind;
in Erwägung, dass
dem vorliegend angefochtenen Rückforderungsentscheid mit Aufhebung der Hauptrente erst per 1. November 2005 die Grundlage entzogen ist;
weshalb
der vorliegende Prozess wieder aufgenommen werden kann,
in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 19. September 2005 betreffend Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Kinderrentenleistungen (Verwaltungsverfügung vom 2. September 2005) ersatzlos aufzuheben ist;
beschliesst das Gericht:
Die mit Verfügung vom 9. Juni 2006 angeordnete Sistierung des Prozesses wird aufgehoben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. September 2005 betreffend Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Kinderrentenleistungen (Verwaltungsverfügung vom 2. September 2005) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).