Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. Dezember 2007
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 11. November 1997 meldete sich der seit 1995 in der Schweiz lebende Y.___, geboren 1963, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er ersuchte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/1). Am 11. März 1998 ergingen der Vorbescheid und am 2. April 1998 die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 7/10-11).
Am 12. Mai 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Nunmehr ersuchte er um die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22-23) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. September 2000 ab (Urk. 7/24). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 7/25) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2001 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/29). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2002 eine ganze Rente zu, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 7/49).
Mit Revisionsverfügung vom 27. April 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Wirkung ab Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/61). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2004 Einsprache (Urk. 7/62). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 hielt die IV-Stelle an der Herabsetzung fest (Urk. 7/66). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Am 2. August 2004 stellte die Arbeitgeberin des Versicherten, die A.___, für den Versicherten ein Revisionsgesuch (Urk. 7/68). Auf dieses trat die IV-Stelle mit nachträglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2004 nicht ein (Urk. 7/69).
Am 2. Februar 2005 liess der Versicherte durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ein erneutes Revisionsgesuch (Erhöhung der Rente) stellen und er ersuchte gleichzeitig um die Zusprechung beruflicher Massnahmen (Umschulung; Urk. 7/70). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle am 17. Mai 2005 ab (keine höhere Rente, keine Berufsberatung; Urk. 7/73). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 14. Mai 2005 (Urk. 7/75-76) und 15. Juni 2005 (Urk. 7/77) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Rente und wies die Einsprache ab (Urk. 7/81 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag, auf Erhöhung der Rente sowie Zusprechung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Nach der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts und heutigen Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung respektive durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2 Über die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen entschied die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Mai 2005 (vgl. Urk. 7/73 S. 1). Im angefochtenen Einspracheentscheid entschied die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich noch über die Frage der Rentenerhöhung. Zur Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen fehlt es mithin am erforderlichen Anfechtungsgegenstand. Die Frage der beruflichen Massnahmen hängt mit der Rentenfrage indessen eng zusammen. Es kann von einer Tatbestandsgemeinschaft gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Beschwerdeantwort zu den beruflichen Massnahmen vernehmen lassen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Weiterungen sind für einen Entscheid nicht nötig. Es ist somit gerechtfertigt, den Streitgegenstand auf die spruchreife Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auszudehnen.
2.
2.1 Die für die Zusprechung und die bei der Revision - Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung einer Rente aufgrund veränderter Verhältnisse - massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweis).
3.
3.1 Die mit Verfügung vom 27. April 2004 vorgenommene und mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 bestätigte Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente begründete die Beschwerdegegnerin seinerzeit damit, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit welcher er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 19'578.-- erzielen könne. In Beziehung gesetzt zum Einkommen ohne den Gesundheitsschaden in der Höhe von Fr. 49'548.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/59 S. 1).
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Er vermöchte somit weiterhin dasselbe Invalideneinkommen zu erzielen. Der Verlust der bisherigen Arbeitsstelle bei der A.___ sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 2 S. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer schweren chronischen Schizophrenie, die nur mit einer dauernden medikamentösen Behandlung erträglich gehalten werden könne. Die Stelle bei der A.___ sei ein Glücksfall gewesen. Diese Stelle habe er in der Zwischenzeit aber leider verloren. Die Arbeit dort sei lediglich möglich gewesen, weil sein Schwager und Vertrauter ebenfalls dort gearbeitet habe. Nebst der Erhöhung der Rente sei zu berücksichtigen, dass er ohne Eingliederungshilfe kaum in der Lage sei, eine neue Stelle zu finden (Urk. 1).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - studierter Theologe - im November 1999 bei der A.___ eine Stelle als Prediger antrat. Zunächst arbeitete er in einem vollem Pensum. Er war zuständig für die Betreuung des arabischen Teils der Gemeinde (Urk. 7/31/16-17, Urk. 7/37). Ab August 2003 wurde das Arbeitspensum des Beschwerdeführers auf 60 % reduziert. Nach wie vor war er für die Betreuung des arabischen Teils der Gemeinde zuständig, ferner hatte er allgemeine Arbeiten im Team zu übernehmen und er war freitags verantwortlich für die Teestube und montags am Mittag für die Essensausgabe. Der Lohn belief sich auf Fr. 1'506.-- monatlich (Urk. 7/57/4). Ab August 2004 erfolgte eine weitere Anpassung des Pensums und zusätzlich auch des Aufgabenbereichs. Neu betrug das Pensum 40 % und der Beschwerdeführer wurde bei der Teestubenarbeit, der Essensausgabe und bei der allgemeinen Mitarbeit eingesetzt. Der monatliche Lohn betrug nunmehr Fr. 1008.-- (Urk. 7/67/1). Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2005 wurde die Anstellung 2005 durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 7/74/1).
4.2 Gemäss den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer mindestens seit 1996 an den Folgen einer schizoaktiven Störung respektive einer paranoiden Schizophrenie. Dieses Leiden beeinträchtigt ihn in erwerblicher Hinsicht (vgl. Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/39/3, Urk. 7/40 S. 1 lit. A, Urk. 7/71 S. 1 lit. A). Die im Laufe der Anstellung bei der A.___ erfolgten Anpassungen des Aufgabenbereichs und des Pensums standen im Zusammenhang mit dem Leiden.
Im Bericht vom 13. Februar 1998 attestierte Dr. med. C.___, Oberärztin der Psychiatrischen Klinik D.___, es könne von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 100 % ausgegangen werden. Die Konzentrationsfähigkeit sei vermindert und die Auffassung verlangsamt. Erschwert werde die Prognose durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Grundsätzlich könne bei den vorhandenen Fähigkeiten und angesichts seiner Motivation aber davon ausgegangen werden, dass er ins Berufsleben integriert werden könne (Urk. 7/7/3-4).
Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 30. November 2001 fest, aufgrund der medikamentösen Behandlung (Neuroleptika) bestünden Nebenwirkungen, unter anderem eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenabreissen, Müdigkeit, depressive Gedanken und Übergewicht. Die medikamentöse Behandlung müsse indessen in sehr hoher Dosis fortgeführt werden. Die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer inzwischen bei der A.___ bekleide, sei seinen Fähigkeiten angepasst und sie helfe ihm, sich zu stabilisieren. Prognostisch dürfte sich der Zustand auf dem nunmehr Erreichten konsolidieren. Die Arbeitsfähigkeit werde aber deutlich vermindert bleiben. Zur Zeit betrage sie 30 % eines Vollpensums (Urk. 7/39/3 ff.).
Die Psychiatrische Klinik D.___ erstattete ebenfalls am 30. November 2001 einen Bericht. Diesem ist zu entnehmen, dass nach erneutem Beginn der neuroleptischen Therapie im Rahmen des dritten stationären Aufenthalts in der Klinik eine Regredienz der psychotischen Symptome zu verzeichnen gewesen sei. In der bisherigen Tätigkeit könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden, in einer angepassten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/40/4-5).
Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 2002 behandelt, führte im Bericht vom 26. Februar 2005 aus, der Beschwerdeführer sei insgesamt verlangsamt und es lägen deutliche Wahrnehmungsstörungen vor. Er habe Mühe, mit Kritik umzugehen. Grundsätzlich sei in einer angepassten Tätigkeit ein halbes Pensum zumutbar (Urk. 7/71/2 und Urk. 7/71/4).
4.3 Die Einschätzung im Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 30. November 2001, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die angestammte Tätigkeit mit einem hälftigen Pensum auszuüben, fand ab August 2003 ihre tatsächliche Entsprechung im Erwerbsbereich. Auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte eine formelle Reduktion des Arbeitspensums in der angestammten Tätigkeit auf 60 % (vgl. Urk. 7/57/4). Die per August 2004 erfolgte zusätzliche Reduktion des Arbeitspensums sowie die Anpassung des Aufgabenbereichs hatten nicht gesundheitliche, sondern strukturelle Gründe (vgl. Urk. 7/67/1). Für den Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente per Juni 2004 steht damit fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in der Lage war, seine angestammte Erwerbstätigkeit im Umfang eines gut hälftigen Pensums auszuüben. Die von Dr. E.___ gestellte Prognose, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 7/39/3 ff.), war hingegen effektiv zu pessimistisch.
Gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ verschlechterte sich der Zustand des Beschwerdeführers in der Folge. Im Bericht vom 26. Februar 2005 attestierte er für die bisherige Tätigkeit eine Einschränkung von 90 % (Urk. 7/71/1 lit. B). Für eine angepasste Tätigkeit ging Dr. B.___ indessen von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 7/71/4). Wie eine angepasste Tätigkeit auszusehen hat, erläuterte Dr. B.___ nicht näher. Seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2005 lässt sich aber entnehmen, nebst den intellektuellen Fähigkeiten seien vor allem die sozialen Fähigkeiten beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/71).
Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seine bisherige, intellektuell betonte Tätigkeit als Prediger und Seelsorger nicht mehr in einem relevanten Umfang auszuüben vermag. Aus gesundheitlicher Sicht spricht hingegen nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer eine intellektuelle weniger anspruchsvolle und seine sozialen Fähigkeiten deutlich weniger fordernde Tätigkeit ausübt. Ohne Weiteres möglich wäre beispielsweise eine Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe auf einfachem Anforderungsniveau. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte er mit einem Pensum von 50 % ohne weiteres ein Einkommen in der Grössenordnung des bisherigen zu erzielen (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Neuenburg 2006, S. 53 Tab. A1 Ziff. 10-45).
4.4 Nach dem Gesagten ist der Anspruch auf eine Erhöhung der Rente nicht ausgewiesen.
4.5 Zu bejahen ist hingegen der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht weiter beeinträchtigt, denn die Stelle bei der A.___ habe er nicht aus gesundheitlichen, sondern aus strukturellen Gründen verloren (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), kann so nicht gefolgt werden. Ärztlich attestiert ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, das heisst in einer hinsichtlich der intellektuellen und sozialen Anforderungen weniger anspruchsvollen Tätigkeit.
In der angestammten Tätigkeit besteht hingegen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Die Voraussetzung der drohenden Invalidität ist nach dem Gesagten zu bejahen und es kann davon in hohem Masse ausgegangen werden, dass Eingliederungsmassnahmen vorliegend geeignet und auch notwendig sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen respektive zu erhalten oder zu verbessern. Welche Massnahmen konkret in Betracht fallen, ist bisher noch nicht geprüft worden. Hierzu sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese über die zu gewährenden beruflichen Massnahmen im Einzelnen befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).