IV.2006.00518

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 19. Juni 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2006 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2006 (Urk. 9/44) gegen die Verfügung vom 27. Januar 2006, mit welcher es revisionsweise abgelehnt worden war, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin von einer Dreiviertels- auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen (Urk. 9/43), abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juni 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2006 (Urk. 8) sowie in die vom mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 15) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter der Beschwerdeführerin replicando erhobenen Vorbringen (Urk. 13) und in die von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 3/1-5, Urk. 9/1-54) und Urk. 14/1-13),

in Erwägung,
         dass der Beschwerdeführerin mit - nach am 26. November 2004 erfolgter Abweisung (Urk. 9/30) einer dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 9/24) - in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. September 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertels-Rente der IV zugesprochen worden ist (Urk. 3/1 = Urk. 9/23),
         dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Voraussetzungen für die revisionsweise Erhöhung eines Rentenanspruchs nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 1 f.),
         dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 1. Juni 2006 (Urk. 1) und vom 8. September 2006 (Urk. 13) fälschlicherweise davon ausgeht, sie habe nur Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1) und ihr Rentenanspruch sei aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % festgesetzt worden (Urk. 13 S. 2),
         dass der Basis für die effektive Zusprechung einer Dreiviertels-Rente bildende Invaliditätsgrad von 69 % von der Beschwerdegegnerin durch den Vergleich eines Valideneinkommens von Fr. 62'550.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 19'381.-- ermittelt worden war (Urk. 9/18),
         dass für die Festsetzung des Invalidenlohns eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten einfachen und repetitiven Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für behinderungsbedingte Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt massgebend war (Urk. 9/18),
         dass die als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtete Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit gestützt auf die medizinische Beurteilung der Klinik A.___ vom 22. April 2004 ermittelt worden war (Urk. 9/15),
         dass die Ärzte der Klinik C.___ sich im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 24. September 2004 am 29. September 2004 mit der Auffassung vernehmen liessen, der Beschwerdeführerin sei überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/25),
         dass diese ärztliche Beurteilung jedoch am 25. November 2004 vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin verworfen und eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten (keine Arbeit unter Leuten, vorzugsweise mit Tieren) Tätigkeit bestätigt wurde (Urk. 9/28),
         dass sich die Ärzte der Klinik C.___, nachdem die Verfügung vom 24. September 2004 in Rechtskraft erwachsen war, am 11. April 2005 erneut dafür aussprachen, dass der Beschwerdeführerin keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 9/31),
         dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veränderung der für den Einkommensvergleich massgeblichen erwerblichen Berechnungsfaktoren des Einkommensvergleichs (Validenlohn, Lohn, welcher bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % noch erzielt werden könnte) geltend gemacht wird, sondern einzig, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei,
         dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente (Urk. 9/34) und in ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2006 (Urk. 1) als auch die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 3. November 2005 (Urk. 9/36), in ihren weiteren Stellungnahmen vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/41), 20. Februar 2006 (Urk. 9/45), 26. Mai 2006 (Urk. 3/5) und 7. September 2006 (Urk. 14/6) sinngemäss stets vorbringen, entgegen den ärztlichen Beurteilungen, auf welche sich die Verfügung vom 24. September 2004 abgestützt habe, sei die Beschwerdeführerein bereits in jenem Zeitpunkt und seither dauernd für jede erwerbliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen,
         dass damit aber nicht eine seit der erstmaligen Rentenfestsetzung veränderte Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wird, sondern die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 24. September 2004 in Bezug auf die mit ihr erfolgte Beurteilung der damaligen Restarbeitsfähigkeit,
         dass die Verfügung vom 24. September 2004 und die ihr zugrundeliegende Beurteilung der damaligen Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren aber nicht mehr in Frage gestellt werden können, da besagte Verfügung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist,
         dass, soweit eine seither tatsächlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin behauptet wird (Urk. 13 S. 4 f.), diese sich anhand der medizinischen Akten nicht belegen lässt,
         dass insbesondere, soweit „stärker invalidisierende Diagnosen“ (Urk. 13 S. 6) behauptet werden, darauf hinzuweisen ist, dass Diagnostik per definitionem Beurteilung eines Sachverhalts ist, und die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts nach der im Einspracheentscheid zitierten Rechtsprechung unerheblich ist,
         dass insbesondere, soweit Angst- und Panikattacken als Verschlimmerung der bereits früher diagnostizierten Panikstörung dargestellt werden (Urk. 13 S. 4), darauf hinzuweisen ist, dass Panikattacken und Panikstörung nicht graduelle Unterschiede sind, sondern Panikattacken Symptome der Panikstörung,
         dass insbesondere, soweit Selbstverletzungen als neue Tatsachen behauptet werden (Urk. 13 S. 5), angesichts bereits früher anamnestisch festgehaltener Suizidversuche (Urk. 9/15 S. 2f.) diese jedenfalls nicht als wesentliche neue Tatsachen erscheinen,
         dass insgesamt eine erhebliche Ausweitung der Symptomatik aus den diversen Berichten der Klinik C.___ nicht ersichtlich ist, zumal dieselbe Klinik in ihrer ersten Stellungnahme anlässlich der Revision selber den Gesundheitszustand als stationär und die Diagnosen als gleichbleibend angegeben hatte (Urk. 9/36/3),
         dass im Übrigen eine Symptomausweitung auch nicht gleichbedeutend mit einer weiteren Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit wäre,
         dass daher die Beschwerde abzuweisen ist, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 24. September 2004 zugrundeliegen, nicht ausgewiesen ist, und die Beschwerdegegnerin es somit zu Recht abgelehnt hat, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin revisionsweise zu erhöhen,
         dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wobei nach Einsicht in die Kostennote vom 11. Juni 2007 (Urk. 19) mit Blick auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- die Entschädigung auf Fr. 2'224.85 festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 2'224.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).