Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 24. Oktober 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene B.___, welcher über ein Fähigkeitszeugnis als Forstwart verfügt, geht seit 1985 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/4, Urk. 7/8 S. 35, Urk. 7/31). Er leidet vor allem an Adipositas, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und psychischen Beschwerden (Urk. 7/11 S. 5, Urk. 7/27 S. 1).
Am 2. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen in Bezug auf die beruflichen (Urk. 7/15) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/11, Urk. 7/13) getätigt hatte, wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2005 ab und begründete dies damit, dass in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 7/18). In der Folge reichte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/20). Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 erhob der Versicherte sodann Einsprache (Urk. 7/22). Nach Einholen des Berichts von med. pract. C.___ vom 31. August 2005 (Urk. 7/27) sowie des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom 3. Februar 2006 (Urk. 7/31) wies die IV-Stelle die Einsprache schliesslich mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2006 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, es sei ihm aufgrund einer 50%igen Arbeitunfähigkeit eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensvermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten wie in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Behinderungsbedingte Ertragsrückgänge in der selbständigen Beratertätigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Der Rückgang der Aufträge sei ausschliesslich wirtschaftlich bedingt (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass lediglich eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende enthalte Fehler und es könne nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2004 eine morbide Adipositas (BMI>50) mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und Hyperurikämie, eine depressive Episode bei beruflicher Belastungssituation und den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 7/11 S. 5). Mit Bericht vom 21. Februar 2005 erklärte Dr. A.___, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des Operationsrisikos nicht für einen bariatrisch-chirurgischen Eingriff habe entscheiden können. Eine Operation komme für den Beschwerdeführer auch aktuell nicht in Frage. In Bezug auf die geltend gemachte Gesichtslähmung führte Dr. A.___ sodann aus, dass es sich lediglich um eine periphere Facialisparese links gehandelt habe, welche nach einem Prednisonstoss abgeheilt sei. Die cranio-cerebrale Computertomographie habe keine Pathologien gezeigt (Urk. 7/13 S. 5; vgl. auch Bericht des Radiodiagnostischen Instituts vom 24. April 2001; Urk. 7/13 S. 4).
Med. pract. C.___ nannte in seinem Bericht vom 31. August 2005 die gleichen Diagnosen und führte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine chronisch venöse Insuffizienz sowie einen Tinnitus auf (Urk. 7/27 S. 1).
3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 27. November 2004 aus, es sei seit Ende 2001 ein zunehmender Erschöpfungszustand eingetreten, welchen er im Rahmen einer depressiven Episode bei geschäftlichen Schwierigkeiten sowie bei andauernd entgleistem Diabetes mellitus interpretiert habe. Die Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit als selbständiger Unternehmer erscheine aufgrund der vielschichtigen Problematik als eingeschränkt. Es bestehe in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 2002 eine 25%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 4 f.).
In der Folge hielt Dr. A.___ am 30. April 2005 fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Die Verschlechterung beziehe sich auf den Erschöpfungszustand infolge Polymorbidität mit schlecht eingestelltem Diabetes mellitus, obstruktivem Schlafapnoesyndrom und Gelenkschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr als 50 % (Urk. 7/20).
Med. pract. C.___ erwähnte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 31. August 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 31. August 2004 (Urk. 7/27 S. 1 - S. 4).
4.
4.1 Dr. A.___ führte im Bericht vom 27. November 2004 (Urk. 7/11) nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Erschöpfungszustandes in der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Erschöpfung sei einerseits auf den dauernd entgleisten Diabetes und andererseits auf die aufgrund des seit dem 11. September 2001 eingetretenen massiven Geschäftsrückgangs entstandene depressive Episode zurückzuführen.
Demgegenüber attestierte er dem Beschwerdeführer im Bericht vom 30. April 2005 (Urk. 7/20) ohne nähere Begründung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2004. Dabei fällt einerseits auf, dass dieser Bericht nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 6. April 2005 (Urk. 7/18) erging, und anderseits ist darauf hinzuweisen, dass die seit Oktober 2004 bescheinigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits im Bericht vom 27. November 2004, der auf einer Untersuchung vom 11. November 2004 basierte, hätte zum Ausdruck kommen müssen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie im Bericht vom 30. April 2005 vorgenommen wurde. Daran ändert auch nichts, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. Januar 2005 (Urk. 7/14) eine seit dem 1. Oktober bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, denn im den Bericht vom 27. November 2004 ergänzenden Schreiben vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/13) wies Dr. A.___ mit keinem Wort auf eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin.
Auch die Einschätzung von med. pract. C.___ (Urk. 7/27), der vorgängig vom Beschwerdeführer kontaktiert worden war (Urk. 7/23), vermag die erste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Denn med. pract. C.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit mit keinem Wort und seinen Ausführungen unter dem Titel "Ärztliche Angaben" sind lediglich die vom Beschwerdeführer genannten Symptome "grosse Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Schwäche" zu entnehmen ohne Hinweis auf eigene Untersuchungen und Feststellungen.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2002 in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt ist, während die vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitergehende Arbeitsunfähigkeit oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Herbst 2004 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind.
4.2 Wie in Erw. 1.3 ausgeführt, ist für die Invaliditätsbemessung Selbständig-erwerbender nicht nur die Einschränkung des Leistungsvermögens, sondern in erster Linie die daraus resultierende Erwerbseinbusse massgebend. Der Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle wiederholt aufgefordert, die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2001 - 2005 einzureichen (Urk. 7/29, Urk. 7/30), und er wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen dieser Auflage aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nur teilweise nach. Nebst den Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1998 (Urk. 7/15/16-17), liegen nur rudimentäre Angaben für die Jahre 2003 und 2004 (Urk. 7/15/2 und Urk. 7/15/4) vor und für die restlichen Jahre fehlen aussagekräftige Unterlagen.
Aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt sich Folgendes: Im Jahr 1998 wies der Beschwerdeführer einen Reingewinn von Fr. 46'667.-- aus (Urk. 7/15/17). In den Jahren 2001 und 2002 wurde der Ausgleichskasse vom Steueramt ein massgebliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'700.-- respektive Fr. 35'700.-- gemeldet (Urk. 7/31/7). Im Jahr 2003 wies der Beschwerdeführer Einnahmen vom Fr. 85'784.-- und Ausgaben von Fr. 74'390.--, einschliesslich eines Privatanteils von Fr. 30'267.-- und einer Salärzahlung an seine Ehefrau von Fr. 32'408.-- aus, was einen Überschuss vom Fr. 11'394.-- ergab (Urk. 7/15/4). Für das Jahr 2004 deklarierte der Beschwerdeführer Einnahmen von Fr. 63'790.-- und Ausgaben von Fr. 62'225.--, was einen Überschuss von Fr. 1'565.-- ergab (Urk. 7/15/2).
Wie es die IV-Stelle getan hat (Urk. 7/31/7), sind dem Beschwerdeführer die im Jahr 2003 getätigten Privatbezüge von Fr. 30'267.-- zusammen mit dem Einnahmenüberschuss von Fr. 11'394.-- als Einkommen anzurechnen, so dass für dieses Jahr ein Gesamteinkommen von Fr. 41'661.-- resultiert. Ferner ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2004 Privatbezüge in der gleichen Grössenordnung getätigt hat, so dass für dieses Jahr von einem Einkommen von rund Fr. 31'800.-- auszugehen ist.
4.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass die Aufträge seit dem 11. September 2001 massgeblich zurückgegangen seien. Die dadurch veränderte Auftragslage des Beschwerdeführers ist somit vorwiegend wirtschaftlich und nicht gesundheitlich bedingt. Ferner führte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung durch die IV-Stelle am 27. Januar 2006 aus, die noch eingehenden Aufträge könne er vollumfänglich und uneingeschränkt bearbeiten. Aus wirtschaftlicher Sicht müsste er jedoch eine neue Tätigkeit aufnehmen, wofür ihm allerdings die Kraft fehle (Urk. 7/31).
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn auf die tatsächlichen Einkommen der Jahre 2003 und 2004 abgestellt wird, resultiert keine Erwerbseinbusse, die das Ausmass von 40 % erreicht und somit zum theoretischen Anspruch auf eine Invalidenrente berechtigen würde. Vielmehr ergibt der Vergleich des in den Jahren 2003 und 2004 anzurechnenden Einkommens mit dem im Jahr 1998 ausgewiesenen Erwerbseinkommen eine Einbusse von lediglich 11 % im Jahr 2003 und von 32 % im Jahr 2004. Es braucht daher nicht weiter abgeklärt zu werden, in welchem Umfang der Einkommensrückgang auf eine Verminderung der Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Da der Beschwerdeführer es trotz wiederholter Mahnung (Urk. 7/29 und Urk. 7/30) unterlassen hat, Unterlagen über das im Jahr 2005 erzielte Einkommen einzureichen, ist auch für dieses Jahr auf ein Einkommen abzustellen, das zu keiner Invalidenrente berechtigt. Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint, die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).