Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00522
IV.2006.00522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 19. Juni 2007
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
rue Daniel-Jean Richard 22
2300 La Chaux-de-Fonds
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Z.___

Beigeladene

gesetzlich vertreten durch die V.___


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die am 6. Juli 1997 geborene Z.___ leidet seit Geburt an kongenitaler Lähmung von Hirnnerven, Ptose rechts und Heiserkeit (Urk. 7/4/3). Am 24. September 1997 wurde sie von ihrem Vater V.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 7/1). Im Zusammenhang mit der Abklärung der gesundheitlichen Situation der Versicherten fanden in diversen Abteilungen des A.___ weitmaschige ärztliche Kontrollen statt (Urk. 7/2/2-3, Urk. 7/3/3-5 und Urk. 7/4/3-4). Mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf medizinische Massnahmen am 6. August 1998 ab (Urk. 7/5/1). Der Versicherten wurden indessen in den Jahren 2000 und 2002 Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/8/1 und Urk. 7/12/1) zugesprochen. Anlässlich einer weiteren Kontrolle im A.___, Neuropädiatrie/EEG, wurde im MRI per Zufall die Chiari-I-Malformation (= Arnold-Chiari-Malformation [ACM]) entdeckt (Bericht von Dr. B.___, Oberärztin, vom 31. Juli 2002, Urk. 7/13/1-2). Am 20. August 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/14), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2003 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 412 (Ptose) für die Zeit vom 16. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2012 übernahm (Urk. 7/18/1). Die IV-Stelle erteilte in der Folge auch Kostengutsprachen für Sprachheilbehandlung (Urk. 7/22/1), die Anpassung von Hörgeräten (Urk. 7/34/1), für Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/37/1) und für Hörgeräte (Urk. 7/44/1), lehnte jedoch die Kostengutsprache für Ergotherapie mit Verfügung vom 27. Mai 2004 ab (Urk. 7/28/1-2).
1.2     Mit Verfügung vom 5. August 2005 wies sie den vom gesetzlichen Vertreter am 20. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Kostengutsprache für Physiotherapie (Urk. 7/38) ab (Urk. 7/47/1), nachdem sie vorgängig bei Dr. med. C.___, Kinderärztin FMH, den Bericht vom 17. Mai 2005 eingeholt hatte, welchem der Bericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt der E.___ der F.___, vom 14. September 2004 beilag (Urk. 7/42/1-4), und Prof. Dr. med. G.___, Leiter Neurologie, A.___, um den Bericht vom 25. Juli 2005 ersuchte hatte (Urk. 7/45/3-4). Die IV-Stelle führte aus, bei der Versicherten liege eine Chiari-I-Malformation vor, wobei es sich zwar um ein Geburtsgebrechen handle. Die Physiotherapie stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen, sondern mit einem allgemeinen Entwicklungsrückstand, dessen Ursache nicht die Chiari-I-Malformation sei. Die Physiotherapie diene demzufolge nicht der Behandlung eines Geburtsgebrechens und es fehlten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Dagegen erhob die Progrès Versicherungen AG als Krankenpflegeversicherer der Versicherten (nachfolgend: Progrès) am 25. August 2005 Einsprache (Urk. 7/48/1), welche sie am 20. September 2005 begründete (Urk. 7/50/1-3). Der gesetzliche Vertreter V.___ wurde zur Vernehmlassung aufgefordert (Urk. 7/53), er liess sich innert Frist indessen nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 3. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einsprachentscheid erhob die Progrès am 2. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Physiotherapie gemäss ärztlicher Verordnung zu übernehmen, eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 12. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. August 2006 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Nachdem sie von ihrem Recht zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 10). 

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2
1.2.1   Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
1.2.2   Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.2.3   Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).

2.       Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Physiotherapie für die Versicherte im Rahmen von medizinischen Massnahmen aufzukommen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich aber auch die Frage, ob die Versicherte an einem weiteren als dem bereits anerkannten Geburtsgebrechen Ziff. 412 leidet und die Beschwerdegegnerin bereits deshalb die Kosten für die Physiotherapie zu übernehmen hat, nachdem die Beschwerdegegnerin nach Konsultation von Dr. med. H.___ des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Verfügung vom 5. August 2005 das Vorliegen eines Geburtsgebrechens in Bezug auf die Chiari-I-Malformation zwar anerkannt (Urk. 7/47/1-2), Dr. med. I.___ vom RAD diese Einschätzung jedoch wieder in Zweifel gezogen hat (Urk. 7/57/1-2). 
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Physiotherapie sei nicht wegen eines allgemeinen motorischen Entwicklungsrückstandes verordnet worden, sondern wegen der Hyperlaxizität zur Stabilisierung der Muskulatur. Die Hyperlaxizität der Bänder werde nicht durch die Chiari-I-Malformation verursacht, weil es sich dabei um ein lokales Problem bei den Gelenken und nicht um eine vom oberen Rückenmark (welches durch die Chiari-I-Malformation allenfalls geschädigt werden könnte) ausgehende Störung handle. Die Hyperlaxizität sei auch keinem anderen in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung fallenden Geburtsgebrechen zuzuordnen. Ein cerebrale Lähmung (Geburtsgebrechen Ziff. 390) sei nicht diagnostiziert worden. Weitere Abklärungen erübrigten sich (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, wenn die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme allein mit dieser Begründung ablehne, die Hyperlaxizität der Bänder sei nicht durch die Chiari-I-Malformation verursacht worden, und es liege somit kein ausgewiesenes Geburtsgebrechen vor, unterlasse sie die Prüfung, ob die Physiotherapie allenfalls im Rahmen von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen sei. Wenn eine enge Beziehung zwischen einer medizinischen Vorkehr und einer anderen Eingliederungsmassnahme bestehe, spreche dies für das Vorliegen einer medizinischen Massnahme und nicht einer blossen Heilbehandlung. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die physiotherapeutischen Massnahmen der Förderung der Motorik und der Koordination dienten. Zudem trage sie gemäss Ausführungen der heilpädagogischen Schule massgeblich zur Bewältigung des schulischen Alltags bei. Die Physiotherapie könne daher nicht getrennt, sondern nur im Zusammenhang mit der Sonderschulmassnahme angesehen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Klärung dieser Zusammenhänge auf die Einholung von Berichten der Physiotherapeutin bzw. der Schule verzichte, verletze sie ihre Abklärungspflicht (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.       Bezüglich der streitigen Fragen sind folgende ärztlichen Stellungnahmen von Interesse:
3.1     Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kostenübernahme der Ergotherapie äusserte sich Dr. I.___ vom RAD am 11. März 2004 dahingehend, die Ergotherapie könne höchstens zur Unterstützung der Logopädie übernommen werden, weil kein Geburtsgebrechen vorliege. Weil es sich, wie Dr. C.___ festhalte, um eine komplexe Behinderung handle, sei seines Erachtens die Ergotherapie vorwiegend zur Behandlung des Leidens (Entwicklungsrückstand) anzusehen und nicht explizit zur Unterstützung der Logopädie (Urk. 7/25/1).
3.2     Dr. D.___ führte am 14. September 2004 aus, die Versicherte leide unter Chiari-I-Malformation sowie kongenitaler Ptose rechts und kongenitaler Heiserkeit. Der geringe Lendenwulst links sei radiologisch noch nicht aufklärungsbedürftig. Diesbezüglich genügten jährliche klinische Kontrollen mit Röntgen erst bei Verdacht auf echte, skoliotische Entwicklung. Bis auf physiotherapeutische Massnahmen zur Förderung der Motorik und Koordination seien keine orthopädischen Massnahmen, insbesondere auch keine orthopädischen Hilfsmittel angezeigt (Urk. 7/42/3-4).
3.3     In Bericht von Dr. C.___ vom 17. Mai 2005, welche die Versicherte seit dem 25. September 1997 behandelt, findet sich die Diagnose der Arnold-Chiari Malformation, der mittel- bis hochgradigen Schallleitungsschwerhörigkeit, der erheblichen globalen Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt im sprachlichen Bereich, der unklaren Dysphagieproblematik mit generalisierter Hypotonie muskulär und Hyperlaxizitätszeichen unter anderem. Sie gab an, die Versicherte leide unter den Geburtsgebrechen Ziff. 412, Ziff. 649 und Ziff. 738. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Vor zwölf Monaten sei anlässlich der Vorsorgeuntersuchung auch die Hyperlaxizität und Muskelschwäche festgestellt worden ebenso wie eine allenfalls beginnende Skoliose der Lendenwirbelsäule. Ein Konsilium in der F.___ habe die Indikation der Physiotherapie ergeben, um spätere Behinderungen und Schwächen zu vermeiden. Die Ärztin regte die einmal wöchentliche Physiotherapie zur Förderung der Motorik, Koordination und zum Muskelaufbau und zur Bandstabilität bis auf Weiteres an (Urk. 7/42/1-2).
3.4     Der wegen des Antrages auf Kostenübernahme der Physiotherapie beigezogene Arzt des RAD, Dr. H.___, hielt am 20. Juni 2005 fest, Die Chiari-I-Malformation entspreche einem angeborenen Schädeldefekt mit neurologischen Ausfällen, somit sei das Geburtsgebrechen Ziff. 141 (angeborene Schädeldefekte) ausgewiesen. Welche neurologischen Ausfälle damit zusammenhängen würden, sei noch offen. Er bat um Einholung eines aktuellen Verlaufs- und klinischen Berichts bei der Neurologie des A.___ (Urk. 7/46/1-2).
3.5     Prof. G.___, welcher die Versicherte seit Juli 2002 nicht mehr betreut hatte (Urk. 7/23/2), hielt am 25. Juli 2005 fest, er habe die MRI-Aufnahmen vom 16. Juli 2002 nochmals betrachtet und festgestellt, dass eine eindrückliche Verlagerung der caudalen Kleinhirnanteile in den cervikalen Spinalkanal, entsprechend der Chiari-I-Malformation bestehe. Dieser Befund sei medizinisch in weiten Abständen kontrollbedürftig, weil er zu Syringomyelie führen könne. Eine Chiari-I-Malformation könne in bestimmten Situationen Hirnnervenfunktionen (wie Heiserkeit) bedingen, sei aber nicht verantwortlich für eine global verzögerte Entwicklung oder Schallleitungsschwerhörigkeit (Urk. 7/45/3).
3.6     Nach Einholung des Berichtes von Prof. G.___ führte Dr. H.___ am 4. August 2005 aus, im Prinzip sei das Geburtsgebrechen Ziff. 141 ab dem 16. Juli 2002 ausgewiesen. Er schlage indessen vor, jetzt keine Zusprache zum Geburtsgebrechen zu leisten, weil keine spezifischen Massnahme/Therapie vorgesehen sei, sondern erst auf einen neuen Antrag hin. Die Physiotherapie könne nicht übernommen werden, da sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 141 durchgeführt werde (Urk. 7/46/2). Nach Eingang der Einsprache durch die Beschwerdeführerin wurde der RAD erneut konsultiert. Dr. I.___ hielt am 19. Dezember 2005 fest, die Physiotherapie sei nicht wegen eines allgemeinen motorischen Entwicklungsrückstandes verordnet worden, sondern, wie Dr. C.___ ausführe, aufgrund des Berichtes der E.___ wegen der Hyperlaxizität zur Stabilisierung der Muskulatur. Die Hyperlaxizität sei kein Geburtsgebrechen. Eine cerebrale Lähmung sei nicht diagnostiziert worden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Im Bericht der E.___ sei die Symptomatik genügend beschrieben (Urk. 7/57/1).
         Diese Ausführungen schienen bezüglich des Vorliegens eines Geburtsgebrechens bei der Beschwerdegegnerin Verwirrung zu stiften, sodass der RAD nochmals zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Dr. I.___, der den Fall nochmals mit Dr. H.___ besprochen hatte, führte am 17. März 2006 aus, ob die Chiari-I-Malformation unter das Geburtsgebrechen Ziff. 141 falle, sei Ermessenssache. Er habe nicht beachtet, dass dieses Geburtsgebrechen bereits verfügt worden sei. Er könne sich jedoch der Meinung von Dr. H.___ anschliessen, dass die Chiari-I-Malformation zum Geburtsgebrechen Ziff. 141 gehöre. Die Verfügung müsse daher seines Erachtens nicht aufgehoben werden. Vorliegend gehe es um die Physiotherapie. Diese stehe nicht im Zusammenhang mit der Chiari-I-Malformation. Auch die Hyperlaxizität der Bänder werde nicht durch die Chiari-I-Malformation verursacht, weil es sich dabei um ein lokales Problem bei den Gelenken und nicht um eine vom oberen Rückenmark (welches durch die Chiari-I-Malformation allenfalls geschädigt werden könnte) ausgehende Störung handle (Urk. 7/57/1-2).

4.       Die ACM gehört zu den häufigsten embryonalen Entwicklungsstörungen - acht pro 100'000 Personen - und bildet sich in der 6.-10. Schwangerschaftswoche aus. Bei der ACM kommt es zu einer knöchernen Fehlbildung des Schädelrandes und der ersten Halswirbel (Blockwirbel). Durch diese knöchernen Veränderungen findet sich unter der Schädeldecke nicht genügend Platz für einige der hinteren Hirnanteile (Kleinhirn, Kleinhirntonsillen). Aufgrund dieses Platzmangels suchen sich diese einen neuen Platz, und dieser ist dann der Übergang zwischen Schädel und Wirbelsäule. Durch das sogenannte Hinterhauptsloch ragen dann die verdrängten Hirnanteile in den Spinalkanal der Wirbelsäule. Aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen wird die ACM in die Typen I, II, III, IV unterteilt. Beim ACM I kommt es zu einer Verlagerung des Kleinhirns oder einer der Kleinhirntonsillen durch das Hinterhauptloch von mindestens 3-5 mm in den Spinalkanal. Durch die Verlagerung und damit verbundene Einengung des Spinalkanals kann es zu Folgeerkrankungen und Symptomen kommen: Syringomyelie in 75 % der Fälle, knöcherne Abnormalitäten bei 50 %, Hydrozephalus (Wasserkopf), Kopfschmerzen bei 85 %, Empfindungsstörungen bei 65 %, Kompressions-Syndrom bei 22 %, schlaffe Lähmungen, sensorische Defizite (Konzentrationsstörungen), Koordinierungsstörungen, Nystagmus (Augenrollen, -verdrehen) und zu Sprechstörungen (www.gesundheitstrends.de).

5.      
5.1     Bereits aus der widersprüchlichen Einschätzung des RAD bezüglich des Vorliegens eines weiteren Geburtsgebrechens (neben dem rechtskräftig anerkannten Ziff. 412) erhellt, dass die bestehende Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Falles zulässt. Dass sie bezüglich Geburtsgebrechen nicht klar ist, erhellt auch daraus, dass Prof. G.___ bereits anlässlich seiner Untersuchung vom 3. Juni 1998 bei der damals rund einjährigen Versicherten auf das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 397 (kongenitale Paralysen und Paresen, Urk. 7/4/3) erkannte. Derselbe Arzt hielt am 26. September 2002, nach Kenntnis des MRI, fest, es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 397 und Ziff. 412 vor (Urk. 7/16/3). Dr. C.___ sprach sich sodann am 17. Mai 2005 für das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 412, Ziff. 649 und Ziff. 738 aus (Urk. 7/42/1).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
         Weil die medizinischen Ausführungen in Bezug auf das Vorliegen eines Geburtsgebrechens derart widersprüchlich und unklar sind - im Zusammenhang mit den von Dr. C.___ angegebenen Geburtsgebrechen Ziff. 649 und Ziff. 738, welche weder in der alten GgV noch in der aktuell geltenden noch im geltenden Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) noch in den alten Kreisschreiben aufgeführt sind, hätte sich ein Nachfragen bei der Ärztin aufgedrängt -, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Art des Geburtsgebrechens/der Geburtsgebrechen sowie den Zeitpunkt des Vorliegens und damit ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit Art. 13 IVG erneut überprüft. Diesbezüglich ist zweifelsohne der Beizug der Unterlagen über den Geburtsverlauf notwendig, welche gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im J.___ archiviert sind (Urk. 7/30). Eine einlässliche Klärung der vorliegenden Geburtsgebrechen drängt sich auch deshalb auf, weil die Versicherte weitere Leistungsbegehren anhängig machen wird und bereits ein Antrag auf Ausrichtung von Hilflosenentschädigung pendent ist (vgl. Urk. 7/59).
5.2     In Bezug auf eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG ist festzuhalten, dass die beigezogenen Arztberichte den Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes nicht zu genügen vermögen. Dabei ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.2.1   Der Bericht von Dr. D.___ vom 14. September 2004 (Urk. 7/42/3-4) ist  -entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - schon deshalb von beschränkter Relevanz, weil sich die Versicherte zwecks Abklärung ihrer orthopädischen Probleme in seiner Behandlung befand. Er und Dr. C.___ leiteten sodann das Motiv für die zwischenzeitlich bereits angelaufene Physiotherapie (Förderung der Motorik und Koordination) aus der gegenseitigen Überweisung bzw. Korrespondenz ab (vgl. Urk. 7/42/2). Eine eigenständige Verordnung eines Arztes fehlt.
5.2.2   In Bezug auf den Bericht von Prof. G.___ ist festzuhalten, dass der Arzt versucht hatte, sich weitere Unterlagen zu beschaffen, was aber offenbar nicht gelang und sich daher - zwecks fristgerechter Einreichung des angeforderten Berichtes - mit der Betrachtung der MRI-Aufnahmen vom 16. Juli 2002 begnügte und die Versicherte auch nicht selber untersuchte (Urk. 7/45/3).
5.2.3   Der Bericht von Dr. C.___ vom 17. Mai 2005 ist bezüglich der Indikation für die Physiotherapie ebenfalls wenig aussagekräftig (vgl. Erw. 5.2.1). Sodann enthält er betreffend gesundheitlichen Zustandes der Versicherten keine eigenen Befunde.
5.3     Insgesamt ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die Physiotherapie nicht wegen eines allgemeinen motorischen Entwicklungsrückstandes verordnet worden ist. Es drängt sich daher eine umfassende medizinische Abklärung und zusätzlich ein Bericht der Durchführungsstelle für die Sonderschulmassnahmen (Heilpädagogische Schule K.___, Urk. 7/37/2) bezüglich des Nutzens der beantragten Physiotherapie und zu deren Auswirkung auf die Sonderschulmassnahme auf, nachdem die Schule sich gegenüber der Beschwerdeführerin dementsprechend geäussert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 5). 
5.4     Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ist.

6.       Rechtsprechungsgemäss steht der obsiegenden Krankenkasse keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- V.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).