Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00524
IV.2006.00524

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 26. April 2007
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
sich - die 1962 in der Türkei geborene, über eine Primar- und Realschul- sowie eine Berufsausbildung als Schneiderin verfügende, im Juli 1988 in die Schweiz eingereiste, hierzulande zwischenzeitlich niedergelassene (Niederlassungsbewilligung C), ursprünglich als Zimmermädchen, hernach als Näherin und schliesslich seit Anfang 2000 als Taxi-Chauffeuse beschäftigt gewesene sowie als solche zuletzt seit 1. Januar 2002 bei der von ihr selbst (in der Funktion als Gesellschafterin) zusammen mit ihrem Ehemann, A.___ (in der Funktion als geschäftsführender Gesellschafter), im September/Oktober 2001 gegründeten (Statutendatum: 21. September 2001; Handelsregister-Eintragung: 17. Oktober 2001) und betriebenen B.___ GmbH, '___', angestellte - U.___ nach einem am 23. November 2002 erlittenen, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Nichtberufsunfall (Sturz in der Waschküche auf die linke Körperseite) im März 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 3/6 = 9/27, 3/7-10, 3/11 = 9/14, 9/1-3, 9/5, und 9/7-8),
die Verwaltung daraufhin den IK-Auszug vom 24. März 2005 (Urk. 9/5) und die Arbeitgeberberichte vom 29. März 2005 (Urk. 9/7) und 3. August 2005 (Urk. 3/11 = 9/14) eingeholt, die Unfallversicherungsakten beigezogen (Urk. 9/8), die Berichte von Dr. C.___, Chiropraktor, '___', vom 8./10. April 2005 (Urk. 9/9) und 25. August 2005 (Urk. 9/15) sowie von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, '___', vom 25. April 2005 (Urk. 9/10; samt Beilagen) erhoben sowie eine medizinische Begutachtung veranlasst hatte (Urk. 9/17-18),
sie in der Folge gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals F.___, vom 14. November 2005 (Urk. 3/5 = 9/19) und die nachfolgend eingeholte berufsberaterische Stellungnahme von G.___ vom 27. Dezember 2005 (Urk. 9/21) mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 3/3 = 9/22) einen Rentenanspruch verneint hatte (unter pflichtgemässer Miteröffnung zuhanden der als zuständig erachteten Berufsvorsorgeeinrichtung, H.___, sowie der SUVA; s. Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2005 [Urk. 9/20]),
die von der Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Zürich (Vollmacht vom 24. Januar 2005 [Urk. 9/25]) - dagegen am 24. Januar 2006 erhobene (Urk. 9/23) und am 24. Februar 2006 unter Beilage des IK-Auszugs vom 24. Februar 2006 (Urk. 3/6 = 9/27) ergänzte (Urk. 9/28) Einsprache - nach Begrüssung der nunmehr als zuständig erkannten Berufsvorsorgeeinrichtung (I.___ [Urk. 9/31-21]) und der SUVA (Urk. 9/30) sowie nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme von Berufsberater G.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 9/34) - mit Entscheid vom 4. Mai 2006 (Urk. 2 = 9/36) abgewiesen worden war (s. Feststellungsblatt vom 4. Mai 2006 [Urk. 9/33]);
nach Einsichtnahme in
die von der - weiterhin durch Rechtsanwalt Geosits vertretenen (Urk. 4) - Versicherten hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. Juni 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-11]) erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2002 (unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei; S. 2 Antr.-Ziff. 1 und 3),
die Vernehmlassung vom 17. Juli 2006 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-36]), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst (S. 1 und 3 Rz 7);
unter Hinweis darauf, dass
die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Edition der Verwaltungsakten nachsuchen liess (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2), welchem Antrag mit der auf gerichtliche Aufforderung vom 8. Juni 2006 (Urk. 5 Disp.-Ziff. 1) hin erfolgten Aktenauflage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/1-36) entsprochen wurde,
der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 10) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
die SUVA mit Verfügung vom 29. April 2004 ihre Unfallversicherungsleistungen per 30. April 2004 eingestellt sowie gleichzeitig einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung verneint und dies mit dem Fehlen die Erwerbsfähigkeit respektive Integrität beeinträchtigender, mit dem Unfall vom 23. November 2002 in einem rechtserheblichen Zusammenhang stehender Folgen begründet hatte,
die von der Beschwerdeführerin dagegen am 29. April 2004 zu Protokoll erklärte Einsprache von der SUVA mit Entscheid vom 6. Januar 2005 abgewiesen worden war,
die von der Beschwerdeführerin gegen den abschlägigen Einspracheentscheid beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 1. April 2005 erhobene Beschwerde (mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der SUVA zur Weiterausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen über den 30. April 2004 hinaus, eventuell nach Vornahme gerichtsgutacherlicher Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität) mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen Urk. 9/8 und Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens Proz.-Nr. IV.2006.00524);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung], Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG; bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt hat (Urk. 2 = 9/36, je S. 1, 2 und 3), worauf verwiesen werden kann,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, ob sie in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
ferner anzumerken bleibt, dass
- die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, womit bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielten Einkommens (Valideneinkommen) auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, dazu jedoch erforderlich ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wobei diesbezügliche Absichtserklärungen nicht genügen, sondern vielmehr die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und so weiter kundgetan worden sein muss (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. Dezember 2004 in Sachen B. [I 307/04] Erw. 4.1),
- für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) praxisgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, und für den Fall, dass sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, (2) anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem (3) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn gilt (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG vom 21. August 2006 in Sachen S. [I 850/05] Erw. 4.2), wogegen für den Fall, dass kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist (namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat), Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
- beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne praxisgemäss einerseits zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, und anderseits auch dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig und der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und der entsprechende Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 ff.; vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente streitig und zu prüfen ist, wobei die Beschwerdegegnerin von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % ausgeht (Urk. 2 = 9/36, je S. 4; vgl. Urk. 3/3 = 9/22 und 8), wogegen die Beschwerdeführerin einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 56.4 % geltend macht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2.2; vgl. Urk. 9/28 S. 3 Ziff. 3.2.2),
sich die Beschwerde insoweit, als eine Berentung bereits mit Wirkung ab 1. November 2002 verlangt wird (Rentenbeginn), zufolge Unfalleintritts am 23. November 2002 und erstmaligen Arbeitsausfalls am 9. Dezember 2002 aufgrund der zu beachtenden 1-jährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) von vornherein als aussichtslos erweist,
der sozialversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu Recht nicht in Frage steht (Urk. 1, 2 = 9/36, 3/3 = 9/22, 8, 9/20, 9/28 und 9/33; vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG [bis Ende 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG]; BGE 125 V 150 Erw. 2c und 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG vom 11. April 2006 in Sachen K. [I 266/05] Erw. 4.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2, mit Hinweis [I 249/04]),
die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. E.___ vom 14. November 2005 (Urk. 3/5 = 9/19) von einem 80%igen Restleistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 2 = 9/36, 3/3 = 9/22, 8, 9/20 und 9/33), was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3.1),
ohne weiteres von einer Restarbeitsfähigkeit in (mindestens) diesem Umfang ausgegangen werden darf, da:
- das sich augenscheinlich vorab an subjektiven Angaben orientierende gutachterliche Attest im Lichte der von Prof. Dr. E.___ selbst mehrfach betonten Marginalität der Befunde widersprüchlich ist und kaum nachvollziehbar erscheint, zumal angesichts der gleichzeitigen Verneinung jeder Einschränkung hinsichtlich erfahrungsgemäss ungleich belastenderer Haushaltsarbeiten,
- die offenbar vorhandenen psychischen Implikationen (Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung/-ausweitung; Urk. 9/9, 9/10/1-6, 9/10/7 und 9/15; vgl. insbes. auch Urk. 3/8c = 9/8c, 3/9 = 9/9, 3/10 = 9/10, 3/17 = 9/15 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren UV.2005.00112) das zumutbare Restleistungsvermögen mutmasslich von vornherein nicht über die von Prof. Dr. E.___ (wohlwollend) postulierte Einschränkung hinaus zu tangieren vermögen, weil die einschlägigen Kriterien einer ausnahmsweise invalidisierenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hier offensichtlich nicht gegeben sind (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 und 130 V 352),
die Beschwerdegegnerin das ohne Gesundheitsschaden als Taxi-Chauffeuse im Rahmen einer Vollzeittätigkeit erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf Fr. 44'617.-- (per 2004) veranschlagt (Urk. 2 = 9/36, je S. 3, 8 S. 2 Rz 3-4 und 22; vgl. Urk. 9/20-21 und 9/33-34), während die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Verdienst von Fr. 72'000.-- geltend macht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.2; vgl. Urk. 9/28),
in der Unfallmeldung zuhanden der SUVA vom 11. Dezember 2002 (Urk. 9/8/71 = 9/1 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. UV.2005.00112) ein Monatslohn von Fr. 3'500.-- angegeben worden war,
in der Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen vom 11. März 2005 (Urk. 9/2) das Bruttoeinkommen auf Fr. 6'000.-- pro Monat veranschlagt wurde (S. 5 Ziff. 6.3.1),
gemäss IK-Auszug vom 24. März 2005 (Urk. 9/5) in den Jahren 2000-2003 folgende beitragspflichtigen Erwerbseinkommen abgerechnet wurden: Fr. 21'600.-- (2000), Fr. 29'843.-- (= Fr. 1'000.-- + Fr. 28'843.--; 2001), Fr. 39'069.-- (2002) und Fr. 14'665.-- (2003),
im Arbeitgeberbericht vom 29. März 2005 (Urk. 9/7) der ohne Gesundheitsschaden erzielte Verdienst auf zirka Fr. 70'000.-- beziffert (S. 2 Ziff. 16) und beitragspflichtige Einkommen der Jahre 2002-2004 von Fr. 72'000.-- (= 12 x Fr. 6'000.--; bei 1'975 geleisteten Arbeitsstunden), Fr. 14'665.-- (bei 878 geleisteten Arbeitsstunden) beziehungsweise Fr. 20'564.-- (bei 1'351 geleisteten Arbeitsstunden) aufgeführt wurden (jeweils ohne 13. Monatslohn und ohne Gratifikation; S. 2 Ziff. 20),
im Arbeitgeberbericht vom 3. August 2005 (Urk. 3/11 = 9/14) ebenfalls von einem ohne Gesundheitsschaden erzielten Verdienst von zirka Fr. 70'000.-- die Rede war (S. 2 Ziff. 16), wobei die beitragspflichtigen Jahresverdienste 2002, 2004 und 2005 mit Fr. 72'000.-- (bei 1'965.30 geleisteten Arbeitsstunden), Fr. 14'679.-- (bei 880 geleisteten Arbeitsstunden) beziehungsweise Fr. 24'669.-- (bei 1'263.45 geleisteten Arbeitsstunden) angegeben wurden (S. 2 Ziff. 20),
dem IK-Auszug vom 24. Februar 2006 (Urk. 3/6 = 9/27) für das Jahr 2002 eine (im Juli 2005, d.h. nach der Anmeldung zum Leistungsbezug veranlasste; Urk. 8 S. 2 Rz 4) Nachbuchung von Fr. 32'931.-- zu entnehmen ist, womit das im Jahr 2002 abgerechnete Einkommen nunmehr total Fr. 72'000.-- beträgt (= Fr. 39'069.-- + Fr. 32'931.--), und laut dem fraglichen IK-Auszug (Urk. 3/6 = 9/27) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 Einkommen von Fr. 14'665.--, Fr. 20'564.-- respektive Fr. 20'926.-- abgerechnet wurden,
gemäss der mit Druckdatum 12. Juni 2003 versehenen, allerdings bloss auszugsweise vorliegenden und ununterzeichneten Steuererklärung 2002 (Urk. 3/7) das von der Beschwerdeführerin erzielte (Haupt-)Erwerbseinkommen 2002 (Nettolohn II) mit Fr. 61'506.-- deklariert wurde (Ziff. 1.1),
in den zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erstellten Jahresrechnungen 2003 und 2004 vom 26. Januar 2004 (Urk. 3/8) und 3. Januar 2005 (Urk. 3/9) von der Beschwerdeführerin erzielte beitragspflichtige Lohnsummen von Fr. 14'665.95 (2003) beziehungsweise Fr. 20'564.50 (2004) figurieren,
'Aussagen der ersten Stunde' in beweismässiger Hinsicht praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis), und der fraglichen Beweisregel vorliegend erhöhtes Gewicht zukommt, zumal sämtliche arbeitgeberseitigen Lohnangaben nicht von einem/r unbefangenen Dritten, sondern von dem mit der Beschwerdeführerin persönlich wie wirtschaftlich eng verbundenen, mit der Geschäftsführung der B.___ GmbH befassten Ehemann stammen,
der eingangs deklarierte Verdienst von Fr. 42'000.-- (= Fr. 3'500.-- x 12) mit dem zunächst IK-mässig abgerechneten beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 39'069.-- korrespondiert, zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Dezember 2002 mit bloss 62.30 h nicht einmal die Hälfte der in den Vormonaten durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden zu Buche schlugen,
die Beschwerdeführerin bei der mit Anmeldung zum Leistungsbezug (11. März 2005) gemachten Lohnangabe über Fr. 72'000.-- (= Fr. 6'000.-- x 12) bereits anwaltlich vertreten gewesen war (Vollmacht vom 24. Januar 2005), so dass nicht gesagt werden kann, die entsprechende Angabe sei frei von versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt, und das Gleiche umso mehr für die erst nach Erlass der abschlägigen Rentenverfügung (28. Dezember 2005) getätigten IK-Nachbuchungen für das Jahr 2002 gilt,
die für die Jahre 2003-2005 aktenkundigen Lohnzahlungen/-abrechnungen im Lichte der zugrunde liegenden tatsächlichen Arbeitsstundenleistungen wiederum auf einen trotz angeblicher Lohnerhöhung keine Fr. 6'000.-- betragenden Lohnansatz schliessen lassen, was ebenfalls für eine lediglich singuläre, auf das laufende Rentenverfahren ausgerichtete Nachbuchung für das Jahr 2002 spricht,
das offenbar bewusst bloss fragmentarisch eingereichte Steuerformular 2002 kein taugliches Beweisfundament für die korrigierten Einkommenszahlen abgibt, zumal die Beschwerdeführerin selbst einräumt, dass ein Monatseinkommen von Fr. 6'000.-- weit über dem branchenüblichen Verdienst liegen würde und dafür keine stichhaltigen Gründe darzutun vermag (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.2.5 und 4.1),
sich erhebliche Zweifel an den erst nachträglich nach oben korrigierten Verdienstangaben der Beschwerdeführerin im Übrigen auch durch Vergleich mit den Einkommenszahlen - soweit aktenkundig (vgl. Urk. 3/7-9) - des immerhin mit der Geschäftsführung befassten und zudem Nachtarbeit leistenden Ehemannes ergeben,
es bei dieser Beweislage alles in allem beim ursprünglich deklarierten Einkommen von Fr. 42'000.-- (= Fr. 3'500.-- x 12) bleibt (per 2002), welches im Übrigen auch den - soweit ersichtlich - unbeanstandet gebliebenen Taggeldabrechnungen der SUVA zugrunde lag (vgl. Urk. 9/8/73-82),
bezogen auf das Jahr 2004 mangels konkreter und in diesem Sinne verwertbarer Anhaltspunkte für die tatsächliche Realisierung einer die Nominallohnentwicklung übertreffenden Einkommenssteigerung von einem massgebenden Valideneinkommen von rund Fr. 43'270.-- (= Fr. 42'000.-- + 1.6 % [2003] + 1.4 % [2004]; Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91 Tabelle B10.2, Wirtschaftszweig I "Verkehr und Nachrichtenübermittlung") auszugehen ist, womit sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von Fr. 44'617.-- als grosszügig bemessen erweist,
der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Frauen im Jahr 2004 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'893.-- betrug (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91 Tabelle B10.1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 90 Tabelle B9.2) einem statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'048.70 beziehungsweise einem Jahreslohn von rund Fr. 48'585.-- entspricht,
der lohnstatistische Durchschnittsverdienst bezogen auf ein 80%iges Arbeitspensum folglich Fr. 38'868.-- beträgt,
gegen den von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzten Abzug unter Einbezug der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände (leidensbedingte Einschränkung: Limitierungen in Form von haltungs- und gewichtsspezifischen Restriktionen sowie Einsetzbarkeits- und Flexibilitätserschwernissen; Alter: geb. 1962; Dienstjahre: Anstellung bei der B.___ GmbH seit Anfang 2002 bei vormaliger Tätigkeit als Taxi-Chauffeuse seit Anfang 2000; Nationalität/Aufenthaltskategorie: Türkei/Niederlassungsbewilligung C; Beschäftigungsgrad: 80 %) nichts einzuwenden ist, zumal die eher bescheidenen persönlichen Ressourcen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürften und insbesondere keine unüberwindbaren Sprachschwierigkeiten bestehen,
dies zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 34'980.-- (~ Fr. 38'868.-- x 90 %) und damit zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 9'637.-- (= Fr. 44'617.-- - Fr. 34'980.--) beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von rund 22 % % (~ 100 % : Fr. 44'617.-- x Fr. 9'637.--) führt,
selbst bei - nicht gerechtfertigter - Einräumung eines Maximalabzugs von 25 % vom Tabellenlohn noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von mindestens 40 %) resultieren würde (100 % : Fr. 44'617.-- x Fr. 15'466.-- [= Fr. 44'617.-- - Fr. 29'151.-- {= Fr. 38'868.-- x 75 %}] ~ 35 %),
sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten mithin als rechtens erweist, zumal das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen weit über dem von der Beschwerdeführerin als Taxi-Chauffeuse tatsächlich realisierten Verdienst (von zuletzt Fr. 20'926.-- [2005]) liegt, womit ein Stellenwechsel keineswegs unzumutbar erscheint;
weshalb
die bei Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung (insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG) per 1. Juli 2006 bereits hängige Beschwerde kostenfrei und entschädigungslos abzuweisen ist (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und Art. 61 lit. a und g ATSG);


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).