IV.2006.00525
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1949 in Italien geborene S.___ war seit dem 23. Februar 1970 für die A.___ AG in B.___ als Bauarbeiter und Kranführer tätig (Urk. 8/3 und 8/5).
Am 4. März 2003 um 8.30 Uhr stolperte der Versicherte auf einer Baustelle über eine kleine Mauer und stürzte ca. 1,5 m einen Hang hinunter; dabei schlug er mit dem Kopf an einen Kübel und erlitt an der linken, nicht dominanten Hand ein Kontusions- und Hyperextensionstrauma (Urk. 8/9 S. 10 - 12, 33 und 43 - 48). Nachdem ein im April 2003 durchgeführter Arbeitsversuch nach wenigen Tagen abgebrochen werden musste und die Beschwerden der linken Hand persistierten, überwies der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, den Versicherten zur Abklärung an die Klinik X.___ (Urk. 8/9 S. 43). Nach der Hospitalisation vom 22. Juli bis 15. August 2003 stellten die an der Klinik X.___ tätigen Ärzte folgende Diagnose: Residuelle Algodystrophie der linken Hand mit/bei Status nach Hyperextensionstrauma Handgelenk links am 5. März 2003 (recte: 4. März 2003), MRI Handgelenk links 16. Juni 2003 ohne Hinweis für karpale Läsion. Sie hielten sodann fest, dass der Verlauf trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlung und ergotherapeutischer Mobilisation der linken Hand sowohl in Bezug auf die Schmerzen als auch auf die Beweglichkeit wechselhaft geblieben sei. Sie empfahlen sodann, die Ergo- und Physiotherapie ambulant fortzuführen und hielten schliesslich eine Neuevaluation der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % per 31. August 2003 für nötig (Urk. 8/9 S. 25 f.). Am 20. September 2003 berichtete der behandelnde Arzt Dr. C.___, dass der Verlauf ungünstig und die Algodystrophie trotz fortgesetzter Therapie zunehmend sei; die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit erscheine düster (Urk. 8/9 S. 30).
Anlässlich der Untersuchung vom 29. Dezember 2003 stellte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, einen protrahierten Verlauf und persistierende Beschwerden der linken Hand bei einem algodystrophie-ähnlichen Syndrom nach dem Kontusions- und Hyperextensionstrauma vom 4. März 2003 fest. Er führte weiter aus, dass eine massive Kraft- und Bewegungseinschränkung und eine Sensibilitätsstörung ohne wesentliche dystrophe Zeichen bestehen würden. Zur Verbesserung der Funktion und Festlegung der Leistungsfähigkeit der linken Hand meldete er den Versicherten zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik Y.___ an (Urk. 8/9 S. 10 - 12). In der Folge hielt sich der Versicherte vom 18. Februar bis 17. März 2004 in der Klinik Y.___ auf (Urk. 8/10 S. 2 - 7: Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 1. April 2004). Die medizinischen Sachverständigen diagnostizierten neben den Folgen des Unfalls vom 4. März 2003 auch ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Sie hielten fest, dass die bisherige Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar seien ab 18. März 2004 sehr leichte Arbeiten ganztags (z.B. Überwachungsfunktionen) mit wenig Einsatz der linken Hand, ohne grössere Anforderungen an die Feinmotorik und ohne kraftvollen Einsatz der linken Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf die linke Hand, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten über Schulterhöhe links. Aus unfallfremden Gründen (Lendenwirbelsäule) seien nur wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Da die Ärzte der Klinik Y.___ eine Erholung des von ihnen diagnostizierten leichten CRPS I der linken Hand erwarteten, schlugen sie einen Fallabschluss mit Revision nach einem Jahr vor (Urk. 8/10 S. 2).
In der Folge stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 31. Mai 2004 ein und sprach dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 4. März 2003 mit Verfügung vom 11. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 21 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 69'027.-- beruhende Invalidenrente von Fr. 967.-- pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu (Urk. 8/13). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 21. Juni 2004 ab (Urk. 8/20).
1.2 Am 19./24. März 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 4. März 2003 sowie Rücken- und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) sowie zwei Arztberichte (Urk. 8/7: Bericht von Dr. C.___ vom 30. März 2004, 8/12: Bericht der Klinik X.___ vom 13. April 2004) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/9). In der Folge wurde sie mit weiteren Akten der SUVA bedient (Urk. 8/10, 8/13 und 8/20).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 wurde dem Versicherten eine vom 1. März bis 31. Mai 2004 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/22). In den Erwägungen hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte von der SUVA wegen unfallbedingter Invalidität ab dem 1. Juni 2004 eine 21%ige Invalidenrente erhalte. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ihm ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der unfallfremden Faktoren eine behinderungsangepasste Tätigkeit des niedrigsten Anforderungsniveaus mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Gemäss den vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodischen Lohnstrukturerhebungen ermittelten Daten betrage das jährliche Bruttogehalt für eine solche Tätigkeit im Jahr 2003 im Mittel (Zentralwert, Median) Fr. 57'806.--. Da der Versicherte nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem geringen Einsatz der linken Hand ausüben könne, sei von diesem Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 20 % vorzunehmen; entsprechend könne er mit einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 46'245.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'105.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'860.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 8/22 S. 9 f.).
Die gegen die Verfügung vom 29. Juli 2004 gerichtete Einsprache des Versicherten wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 ab (Urk. 8/39).
1.3 Am 7./9. Juni 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein seit Mai 2003 bestehendes panvertebrales Syndrom erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). Da der Versicherte mit seiner Neuanmeldung keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2004 resp. des Einspracheentscheides vom 1. Oktober 2004 eingereicht hatte, wurde er von der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Juni 2005 aufgefordert, entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 8/45). In der Folge reichte der Versicherte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 8/48 und 8/49), darunter einen Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 8. März 2005 (Urk. 8/48 S. 1 - 3 [= 8/48 S. 4 - 6] sowie einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___ über ein MRI der LWS/ISG vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/48 S. 12 [= 8/48 S. 13]).
Mit Verfügung vom 23. August 2005 trat die IV-Stelle mangels einer glaubhaft gemachten anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/51).
Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2005 Einsprache. Er brachte vor, er habe grosse psychische Probleme und sei deshalb bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/52). Auf Aufforderung hin (Urk. 8/53) reichte er einen Bericht von Dr. G.___ vom 25. September 2005 nach (Urk. 8/55). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 8/56). Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 29. März 2006 kam Dr. H.___ zum Schluss, dass der Explorand nach dem keineswegs schweren Arbeitsunfall vom März 2003, der primär die linke Hand betroffen habe, an einem generalisierten Schmerzsyndrom leide und deswegen angebe, zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig zu sein. Diagnostisch liege am ehesten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, mit einem generalisierten Schmerzsyndrom und Symptomausweitung sowie reaktiv depressiver Stimmungslage ohne eigentliche psychische Komorbidität (Urk. 8/62 [= 8/65] S. 8 f.). Am 22. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/70]). In den Erwägungen wurde dazu ausgeführt, dass auf das Gutachten von Dr. H.___ abgestellt werden könne, was die psychiatrischen Aspekte des Falles betreffe. Da mangels einer psychischen Komorbidität aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können, und die behandelnde Rheumatologin über konstante Befunde berichte, sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 [= 8/70] S. 3).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm bei einem festzustellenden Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung nach getätigten ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er seinen "Rekurs" gegen den IV-Entscheid widerrufen wolle (Urk. 11). Mit Begleitschreiben vom 1. November 2006 übermittelte die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers dem Sozialversicherungsgericht, damit geprüft werde, ob es sich sinngemäss um einen Rückzug der hängigen Beschwerde handle (Urk. 10).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2006 (Urk. 11) geht nicht hinreichend klar hervor, dass er seine Beschwerde vom 6. Juni 2006 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 22. Mai 2006 zurückziehen will. Entsprechend kann die Beschwerde nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer nach der mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 bestätigten Ablehnung der Ausrichtung einer Rente auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2004 am 7./9. Juni 2005 erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an und machte sinngemäss geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem 1. Oktober 2004 in anspruchserheblicher Weise verändert. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2 Für eine allfällige materielle Beurteilung des Leistungsanspruches ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelte, massgebend, da das Entscheiddatum rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
3.2 Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung nach dem 31. Mai 2004 mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 verneinte, trat sie mit Verfügung vom 23. August 2005 auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 7./9. Juni 2005 nicht ein, da sie dafür hielt, dass mit den eingereichten Unterlagen eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/51). In seiner Einsprache setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander. Statt vorzubringen, die IV-Stelle habe zu Unrecht dafür gehalten, dass mit den eingereichten Unterlagen keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er leide unter grossen psychischen Problemen, weswegen er nun bei einem Psychiater in Behandlung sei (Urk. 8/52). Mit diesem erstmals mit der Einsprache vorgebrachten Umstand konnte er aber nicht dartun, dass mit den von ihm im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen entgegen der Auffassung der verfügenden Stelle eine anspruchserhebliche Änderung von relevanten Tatsachen glaubhaft gemacht worden sei. Da den auf Aufforderung hin im Nachgang zur Neuanmeldung eingereichten Berichten von Dr. E.___ vom 8. März 2005 und von Prof. Dr. F.___ vom 6. Juni 2005 kein von den Feststellungen der Klinik Y.___ abweichender Befund entnommen werden kann, war bei der Neuanmeldung nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der früheren rechtskräftigen Ablehnung von weiteren Leistungen hätte verändert haben sollen. Entsprechend war es korrekt, dass die Verwaltung verfügungsweise auf die Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist. Entsprechend wäre die Einsprache mit dieser Begründung abzuweisen gewesen. Dass die IV-Stelle im Einspracheverfahren weitere Abklärungen vorgenommen hat, schadet im Ergebnis nicht, hat doch das Gutachten von Dr. H.___ - welches den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) - ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Komorbidität vorliegt (Urk. 8/62 S. 9), und die geltend gemachten psychischen Probleme nicht dazu führen können, dass die dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zumutbaren Arbeitsleistungen nicht mehr erbracht werden könnten.
4. Nachdem die angefochtene Abweisung der Einsprache im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, ist auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).