Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 13. November 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1949, hatte nach dem Abschluss der Lehre als Maschinenschlosser und der Absolvierung der Technikerschule verschiedene Tätigkeiten im Bereich des Maschinenbaus und -unterhalts ausgeübt, bevor er sich 1990 im Bereich Beratung, Engineering und Maschinenunterhalt, speziell Unterhalt und Steuerung von Glacémaschinen, selbständig machte (Urk. 7/28 und Urk. 7/71 S. 2).
1.2 Wegen Beschwerden in der rechten Hüfte musste er sich zwischen November 2002 und November 2004 mehreren Hüftoperationen unterziehen (Urk. 7/71 S. 3) und meldete sich am 10. Juli 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich wegen Rückenbeschwerden sowie Hüft- und Kniebeschwerden rechts zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/5). Nach dem Beizug ärztlicher Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, B.___, (Urk. 7/11) und der C.___-Klinik, Zürich, (Urk. 7/12-13, Urk. 7/17-19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/24, Urk. 7/27, Urk. 7/32 sowie Urk. 7/39) sprach die IV-Stelle E.___ mit Verfügung vom 12. Mai 2005 Rentenleistungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % für die Zeit von November 2003 bis und mit Mai 2005 zu (Urk. 7/35 und Urk. 7/41). Für die Folgezeit verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da E.___ ab Januar 2005 die Ausübung einer leichten, vorwiegend sitzenden Erwerbstätigkeit zumutbar sei und er damit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen, welches gestützt auf vier Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP-Blätter) ermittelt wurde (Urk. 7/36 S. 2), erzielen könne.
1.3 Dagegen liess E.___ am 13. Juni 2005 Einsprache erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung betreffend die Zeit ab Mai 2005 aufzuheben, ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen und erst nach dem Entscheid darüber der Rentenanspruch ab Mai 2005 zu beurteilen, eventualiter sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/45).
Im Einspracheverfahren zog die IV-Stelle zunächst weitere ärztliche Berichte der C.___-Klinik bei (Urk. 7/49, Urk. 7/50 sowie Urk. 7/55) und lehnte mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/60). Sodann liess die IV-Stelle E.___ durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, begutachten (Urk. 7/71, Gutachten vom 31. Januar 2006). Danach hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach E.___ mit Entscheid vom 4. Mai 2006 bei einem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % für die Zeit ab Mai 2005 eine unbefristete ordentliche Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung (sowie eine entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau) zu (Urk. 2). Den für den Umfang der Rentenansprüche massgeblichen Invaliditätsgrad ermittelte die IV-Stelle durch Vergleich des mutmasslichen Valideneinkommens des Jahres 2004 von Fr. 91'287.-- (Durchschnitt der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1998 bis 2001 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2004) mit einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 31'838.-- (Durchschnitt aus den Mittelwerten von sechs DAP-Blättern unter Berücksichtigung einer auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten).
2. Am 6. Juni 2006 liess E.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei dieser aufzuheben und ihm mit Wirkung ab Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Am 29. August 2006 liess E.___ noch eine Stellungnahme zu zwei DAP-Blättern einreichen, welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht bei den Akten lagen und ihm nachträglich eröffnet worden waren (Urk. 9). Diese Stellungnahme wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2. Es ist unbestritten und im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall der für die Höhe des Rentenanspruchs massgebliche Invaliditätsgrad durch einen Vergleich des auf das Jahr 2004 hochgerechneten Valideneinkommens mit dem mutmasslichen zumutbaren Invalideneinkommen desselben Jahres ermittelt wurde. Ebenso sind die Höhe des zu berücksichtigenden Valideneinkommens sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine seiner im Februar 2005 noch bestandenen Behinderung angepasste rückenschonende Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, unbestritten und durch die Akten belegt.
Strittig ist einzig das zumutbare Invalideneinkommen des Jahres 2004 bzw. dessen Ermittlung aufgrund von DAP-Blättern und dessen in die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades eingeflossene Höhe (Urk. 1 S. 4).
2.1
2.1.1 Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Gemäss den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.1 S. 476) waren im damaligen Urteilszeitpunkt (28. August 2003) nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitsplätze erfasst. Die Dokumentation werde laufend aktualisiert und erweitert. Sie diene nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten (SZS 1998 S. 487; KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelange die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassten selbstständig Arbeitsplätze.
2.1.2 Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 publizierten Urteil B. vom 1. März 1999, U 40/98, festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge, bedürfe - so das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter in BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.1 S. 476 f.) - keiner näheren Begründung. Auch könne der vom Versicherten im zweiten Schriftenwechsel geäusserten Auffassung, wonach im Streitfall ein Vergleich der Ergebnisse aus beiden Methoden stattzufinden habe und auf das für den Versicherten günstigere Ergebnis abzustellen sei, schon im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlich unzulässigen Grundsatz "in dubio pro assicurato" ("im Zweifel zu Gunsten des Versicherten"; ARV 1990 Nr. 12 S. 67 Erw. 1b; ZAK 1983 S. 259) nicht gefolgt werden. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig. Beide Methoden wiesen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE seien aufgrund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellten sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner seien sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlaubten sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schlössen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruhe die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermögliche eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefere sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens.
Nachteilig wirke sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich sei, was zur Folge habe, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden könnten und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich sei.
3.
3.1 Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung rügt der Beschwerdeführer vorab zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründet, weshalb sie im vorliegenden Fall auf die DAP und nicht auf Tabellenlöhne abstellt (Urk. 1 S. 4 f). Auch wenn aus der Stellungnahme der Berufsberatung zum in der Einsprache Vorgebrachten (vgl. Urk. 7/76 S. 3) ersichtlich ist, weshalb der beschwerdeführerische Einwand, üblicherweise werde bei vorwiegend handwerklich tätigen Menschen, die nur noch eine leichte Hilfsarbeit ausüben könnten, auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss LSE abgestellt (Urk. 1 S. 5), unbehelflich ist, hätte es wenig zusätzlichen Begründungsaufwand erfordert, auch im Einspracheentscheid darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall zur Ermittlung des Invalidenlohns nicht auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss LSE abgestellt werden kann, weil die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht auf handwerkliche Tätigkeiten beschränkt sind und er aufgrund seiner Behinderung nicht nur noch leichte Hilfsarbeit ausüben kann.
3.2 Unabhängig von der Methodenwahl, d.h. der Frage, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP oder auf einen Tabellenlohn nach LSE abzustellen ist, muss nämlich sowohl zur Auswahl der geeignetsten DAP-Blätter als auch zur Auswahl der adäquatesten Statistikdaten vorab genau abgeklärt werden, welche beruflichen Qualifikationen die zu beurteilende Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erworben hat und welche davon ihr auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Suche einer noch zumutbaren Tätigkeit weiter zur Verfügung stehen (vgl. Urteil 9C_87/2007 des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007 Erw. 3.2 und Erw. 3.4).
Diesbezüglich ist - worauf die Berufsberatung in ihrer Stellungnahme zu den Vorbringen in der Einsprache (Urk. 7/76 S. 3) hingewiesen hat - vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich ausweislich seines Lebenslaufes nach dem Berufsabschluss als Maschinenschlosser in einem dreieinhalbjährigen Lehrgang an einer Fachschule zum Maschinentechniker TS weitergebildet und später dort auch eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat sowie vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in verschiedenen Betrieben im untersten und unteren Kader tätig war. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über analytische, planerische und organisatorische Fähigkeiten sowie Erfahrung in Personalführung, welche er in seinem angestammten Arbeitsgebiet erworben hat und dort, aber zum Teil (sogenannte Schlüsselqualifikationen) auch in anderen Berufszweigen trotz seiner Behinderung immer noch verwerten kann. Denn die Arbeitsfähigkeit limitierend ist gemäss unbestrittener ärztlicher Beurteilung einzig die lumbale Situation; die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind nicht beeinträchtigt. Und die ärztliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf lebenslang arbeitsunfähig sei, bezieht sich klarerweise auf das dem Gutachter vom Beschwerdeführer beschriebene Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit; dies macht der Gutachter auch deutlich, indem er den Begriff angestammter Beruf in Anführungszeichen setzt und die Selbständigkeit hervorhebt (Urk. 7/71 S. 19). Tatsächlich ist, da die Beschwerdegegnerin hierzu keine näheren Abklärungen vorgenommen hat, von der beschwerdeführerischen Sachverhaltsschilderung auszugehen, wonach der Beschwerdeführer in seiner sehr spezialisierten selbständigen Tätigkeit im Einmann-Betrieb einen erheblichen Anteil an handwerklicher Schwerarbeit in für ihn ungünstigen Zwangshaltungen verrichten musste (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/71 S. 2). Diese vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte körperlich anstrengende und rückenbelastende Tätigkeit ist aber durch die Spezialisierung und den Einmann-Betrieb bedingt und entspricht nicht dem typischen Belastungsprofil von den Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers angemessenen Tätigkeiten. Zudem ist hinsichtlich der vom Gutachter im Zusammenhang mit der im Abklärungsverfahren erwogenen Umschulung erwähnten mangelnden Sitzfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/71 S. 19) festzuhalten, dass bei der Verrichtung qualifizierter Tätigkeiten im Berufsalltag Sitzen als Zwangshaltung weitgehend vermieden werden kann; dies im Gegensatz zum Schulalltag oder zur Verrichtung spezifischer Tätigkeiten, welche eine sitzende Zwangshaltung erfordern (wie etwa Autofahren). Unter diesem Aspekt hat der medizinische Experte der behinderungsbedingt verminderten Sitzfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Reduktion des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums auf 50 % zur Ermöglichung von Erholungspausen grosszügig Rechnung getragen.
3.3
3.3.1 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogenen sechs DAP-Arbeitsplätze nicht nur - was unbestritten ist - dem dem Beschwerdeführer zumutbaren körperlichen Belastungsprofil, sondern auch - mit Ausnahme des Arbeitsplatzes DAP-Nr. 6437 (Einrichtungsberater) - den beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers entsprechen, bzw. sie sogar eher weniger Anforderungen stellen, als der Beschwerdeführer erfüllen könnte. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitsplätze DAP-Nrn. 4740 und 7716 einwendet, es fehle ihm an der kaufmännischen Berufsausbildung (Urk. 1 S. 6 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass besagte Tätigkeiten keineswegs spezifische kaufmännische Qualifikationen erfordern, über welche der Beschwerdeführer nicht verfügt. Und auch hinsichtlich des Arbeitsplatzes DAP-Nr. 6437 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über das hier erforderliche eidgenössische Diplom verfügt, aber entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) ausweislich seines Lebenslaufs (Urk. 7/28) sehr wohl über Kenntnisse im CAD-Zeichnen.
Die nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Zahlen erforderliche Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2 [S. 480]) kann somit als gerade noch erfüllt angesehen werden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht darauf hin, dass es an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Angaben über die Gesamtzahl der behinderungsbedingt in Frage kommenden Arbeitsplätzen und über den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe fehlt (Urk. 1 S. 6). Soweit die Beschwerdegegnerin dem entgegenhalten will, es gehe nicht an, eine Gesamtzahl solcher Arbeitsplätze zu verlangen (Urk. 2 S. 3), bzw. es sei auch bei Anwendung der DAP-Zahlen nicht massgebend, wie viele Stellen davon tatsächlich in der freien Wirtschaft existierten (Urk. 6 S. 2), verkennt sie, dass es hier nicht die Gesamtzahl und die Lohneckwerte aller real in Frage kommenden Arbeitsplätze geht, sondern um die entsprechenden Daten von in der DAP erfassten Arbeitsplätzen.
In BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.2 [S. 480]) verlangte das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich, im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben habe der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit werde auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaube.
3.3.3 Allerdings fragt es sich, ob die höchstrichterlich geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sachgerecht ist, bzw. ob die Grösse des Treffersets einer Datenbankabfrage nach dem Behinderungsprofil und der Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlauben und damit die Ausübung des Auswahlermessens durch die Verwaltung überprüft werden kann.
Denn die Grösse und die Zusammensetzung des Treffersets hangen von der Anzahl und der Relevanz der Suchkriterien ab. Je mehr relevante Suchkriterien verwendet werden, desto kleiner wird das Trefferset; es wird dadurch gleichzeitig aber auch spezifischer. Werden nur wenige relevante Kriterien verwendet, erhält man ein grosses Trefferset. Fügt man weitere relevante Kriterien hinzu, werden aus diesem Trefferset diejenigen Arbeitsplätze ausgeschieden, welche den zusätzlichen Kriterien nicht entsprechen. Dadurch wird nicht nur das Trefferset verkleinert, sondern können sich auch der Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn im Bereich des Suchergebnisses sowie die Platzierung der von der Verwaltung für eine bestimmte Person ausgesuchten fünf oder sechs Arbeitsplätze innerhalb des Treffersets verändern. Ersetzt man einzelne Suchkriterien durch andere, kann dies ebenfalls zu einer anderen Zusammensetzung des Treffersets und seiner Lohneckdaten führen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Auswahl der einer bestimmten Person zumutbaren Arbeitsplätze nicht nur das Behinderungs-, sondern ebenso das Anforderungsprofil massgebend ist, und dass die Grösse und die Lohneckdaten des Treffersets deshalb auch davon abhängen, wie präzise den gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles Rechnung getragen wird. Werden möglichst genau auf die Behinderungen und Fähigkeiten einer Person abgestimmte Arbeitsplätze gesucht, resultiert naturgemäss ein kleineres Trefferset; sollen dagegen möglichst viele behinderungsgerechte Arbeitsplätze generiert werden, hat es darunter mehr solche, für die die betroffene Person unter- oder überqualifiziert ist.
Da die Verwaltung ihr Ermessen bei der Auswahl geeigneter DAP-Arbeitsplätze durch die Formulierung der Datenbankabfrage ausübt, aus dem damit generierten Trefferset aber nicht ablesbar ist, wie es zustande kam, kann nicht nachvollzogen werden, wie aus der Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Trefferset und den Lohneckwerten dieses Treffersets eine valide Aussage über die Repräsentativität der von der Verwaltung im konkreten Fall als zumutbar ausgewählten DAP-Arbeitsplätze in Bezug auf die Gesamtheit der in der Datenbank erfassten, für eine bestimmte Person in Frage kommenden Arbeitsplätze abgeleitet und damit das Auswahlermessen der Verwaltung überprüft werden soll. Der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als zusätzliche qualitative Anforderung an die Ermittlung des Invalideneinkommens durch DAP-Profile verlangte Repräsentativitätsnachweis dürfte daher kaum durchführbar sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens im vorliegenden Fall unbesehen auf den Durchschnittslohn der fünf gemäss Erwägung 3.3.1 als zumutbar anzusehenden DAP-Profile abzustellen wäre. Vielmehr ist nachfolgend in Ergänzung der DAP-Invaliditätsbemessung ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen. Dieser wird einerseits zeigen, ob die Löhne der im Rahmen der DAP-Invaliditätsbemessung ausgewählten Profile innerhalb einer vertretbaren Bandbreite um den Lohn liegen, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund des Tabellenlohnvergleichs als erzielbar anzurechnen ist, und andererseits können - gegebenenfalls - die DAP-Profile belegen, dass das im Rahmen des Tabellenlohnvergleichs ermittelte Erwerbseinkommen nicht nur eine statistische Zahl ist, sondern es tatsächlich zumutbare Arbeitsplätze gibt, an denen sich ein Erwerbseinkommen in dieser Grössenordnung realisieren lässt. Grundsätzlich müssten die Ergebnisse der DAP-Invaliditätsbemessung und des Tabellenlohnvergleichs ja mehr oder weniger übereinstimmen, da es sich nur um zwei verschiedene Methoden zur Ermittlung desselben Sachverhalts handelt.
3.4 Entsprechend dem auf das Jahr 2004 hochgerechneten Valideneinkommen ist das Invalideneinkommen mittels der Daten aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 zu ermitteln (vgl. Erw. 2).
3.4.1 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteile 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 [zur Publikation vorgesehen] der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts) ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 "Total Privater Sektor" (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 E. 4b). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn dem Versicherten der öffentliche Sektor auch offen steht (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400 E. 3b). Für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss kann es sich rechtfertigen, Tabelle 11 anzuwenden.
Bisweilen wurde aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 [Urteil vom 24. Mai 2002, I 518/01, E. 4b]; Urteil vom 19. Oktober 2001, I 289/01, E. 3c; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U 240/99, E. 3d]). Auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht.
3.4.2 Wie bereits in Erwägung 3.1 dargelegt wurde, kann im vorliegenden Fall nicht einfach auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, abgestellt werden. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 3.2 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine spezifischen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen überwiegend weiter verwerten kann und durchaus fähig ist, selbständige und qualifizierte Arbeiten zu verrichten; dies würde es nahe legen, auf die Werte des Anforderungsniveaus 2 abzustellen. In der Tabelle TA1 wird indessen das Anforderungsniveau 2 nicht separat, sondern nur zusammen mit dem Anforderungsniveau 1 ausgewiesen, weshalb der dortige Bruttolohn von Fr. 7722.-- als im vorliegenden Fall nicht angemessen erscheint. Es kann aber auch nicht einfach auf das nächsttiefere Anforderungsniveau 3 abgestellt werden, da dort Fr. 5'550.-- als standardisierter Bruttolohn aller gelernten und ungelernten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen ausgewiesen wird; dieser ist angesichts der aktenkundigen Qualifikationen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht angemessen. Es ist daher zu prüfen, ob mit einer anderen Tabelle den konkreten Umständen des Einzelfalls besser Rechnung getragen werden kann.
3.4.3 Dazu bietet sich einerseits die Tabelle TA1_b an, welche die standardisierten Bruttolöhne nach beruflicher Stellung und Branchen aufschlüsselt. Diese erlaubt es, den aufgrund des Lebenslaufs (Urk. 7/28) und der Arbeitszeugnisse (Urk. 7/2) des Beschwerdeführers ausgewiesenen Personalführungsfähigkeiten Rechnung zu tragen, indem auf die Position Unterstes Kader abgestellt wird. Der Beschwerdeführer hat solche Hierarchiepositionen vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgreich eingenommen und wurde einmal sogar bis ins Untere Kader befördert.
Andererseits kommt die Tabelle TA11 in Betracht, welche die Lohndaten nach beruflicher Stellung und Ausbildung gliedert. Hier kann berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Berufsausbildung noch eine Fachschule absolviert hat. Allerdings ist dabei zu beachten, dass dies schon mehr als dreissig Jahre her ist, der Beschwerdeführer keine konstante Weiterbildung ausweist und die Berufsbildungslandschaft sich in dieser Zeit stark verändert hat, weshalb anzunehmen ist, dass sein Ausbildungsstand zwar immer noch über dem einer abgeschlossenen Berufsausbildung liegt, aber nicht den Anforderungen einer heutigen tertiären Ausbildung entspricht.
Als weniger geeignet erscheint die Tabelle TA7, da hier die Löhne nach Anforderungsniveau und Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden. Denn die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich Maschinen einrichten, bedienen und unterhalten, in der er bis zum Eintritt der Behinderung selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichtete, steht ihm behinderungsbedingt nur noch teilweise offen. Soweit es sich dabei um planende, beratende, organisierende und leitende Aufgaben handelt, kann der Beschwerdeführer sie durchaus weiter ausüben; nur eingeschränkt möglich sind jedoch handwerkliche Verrichtungen in diesem Tätigkeitsbereich.
Der Zahlenvergleich zeigt, dass der im vorliegenden Fall angemessene Vergleichslohn im engeren Bereich um Fr. 6'000.-- liegen muss. Denn einerseits liegt der standardisierte Bruttolohn für selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 2) im Tätigkeitsbereich Maschinen einrichten, bedienen und unterhalten bei Fr. 6'183.-- (TA7) und werden Mitarbeiter im untersten Kader der Branche Maschinen- und Fahrzeugbau mit Fr. 6'341.-- entlöhnt. Andererseits beträgt der standardisierte Bruttolohn für gelernte und ungelernte Mitarbeiter mit Berufs- und Fachkenntnissen im Tätigkeitsbereich Maschinen einrichten, bedienen und unterhalten Fr. 5'778.-- (TA7), in der Branche Maschinen- und Fahrzeugbau Fr. 5'862.-- (TA1) und im Total aller Branchen Fr. 5'550.-- (TA1).
3.4.4 Angesichts dieser Vergleichszahlen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Bruttolohn von Fr. 6'046.-- des untersten Kaders aller Arbeitsplätze im privaten Sektor (TA1_b) abzustellen. Damit wird einerseits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gar nicht mehr, sondern auch die angestammte Tätigkeit im weiteren Sinn (Maschinen einrichten, bedienen und unterhalten) nur noch beschränkt verrichten kann und er daher darauf angewiesen ist, sein Betätigungsfeld zu erweitern. Andererseits wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in Führungspositionen verfügt, welche es ihm ermöglicht, Stellen im untersten Kader eines Betriebs einzunehmen.
3.5
3.5.1 Ein standardisierter Monatslohn von Fr. 6'046.-- nach LSE ergibt unter Berücksichtigung der effektiven durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA) des Bundesamt für Statistik einen Jahreslohn von Fr. 75'454.--. Dieser verringert sich wegen der behinderungsbedingten Einschränkung (50%-Pensum) auf Fr. 37'727.--.
3.5.2 Sodann sind - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (Urk. 1 S. 5) - die weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale wie Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre und Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen. Dabei ist auf das jeweilige Total aller Männer abzustellen, da der in der Basisberechnung gemäss Erw. 3.5.1 eingeflossene Monatslohn nicht der eines bestimmten Anforderungsniveaus ist.
Aus der Tabelle 6* Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht ist ersichtlich, dass Männer bei einem Teilzeitpensum von zwischen 50 % und 74 % einen um rund 10 % unter dem Standard liegenden Lohn erzielen. Dieser statistische Effekt ist vorliegend zu berücksichtigen.
Das Lebensalter wirkt sich gemäss der Tabelle TA9 statistisch dahingehend aus, dass Männer im Alter zwischen 50 und 63/65 einen um rund 12 % über dem Standard liegenden Lohn erzielen. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamts für Statistik zu dieser Tabelle (S. 26) ist dieser Effekt vor allem auf das mit dem Alter steigende Ausbildungsniveau zurückzuführen. Da der im Zeitpunkt der zumutbaren Arbeitsaufnahme (2005) 56-jährige Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung nur noch teilweise verwerten kann (Schlüsselqualifikationen allgemein, spezifische Berufskenntnisse nur innerhalb der Branche), rechtfertigt es sich, diesen statistischen Effekt nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Die Tabelle TA10 zeigt, dass Dienstjahre sich vor allem zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses stark auf den Lohn auswirken. Im unterjährigen Arbeitsverhältnis beträgt der Rückstand gegenüber dem standardisierten Mittel bei den Männern rund 19 %, im zweiten Dienstjahr rund 11 % und im dritten und vierten Dienstjahr rund 5 %; der Mittelwert wird zwischen dem fünften und dem neunten Dienstjahr erreicht. Im Lichte dieser Entwicklung rechtfertigt es sich, bei der Ermittlung des Invalidenlohns für den im Zeitpunkt der zumutbaren Arbeitsaufnahme (2005) bereits 56-jährigen und somit nur rund acht Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter stehenden Beschwerdeführer auf den Wert des zweiten Dienstjahres im Sinne eines mittleren Wertes der ersten vier Jahre abzustellen. Damit wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich im ersten Jahr nach Aufnahme einer zumutbaren Arbeit weniger, aber ab dem dritten Dienstjahr mehr verdienen könnte, als ihm für den Zeitpunkt der zumutbaren Arbeitsaufnahme angerechnet wird.
Gemäss der Tabelle TA12 können sodann Schweizer einen rund 7 % über dem Standard liegenden Lohn erzielen. Auch dieser statistische Effekt ist vorliegendenfalls zu berücksichtigen.
3.5.3 Zusammengefasst ergibt sich aus den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden statistischen Effekten von Teilzeitarbeit (-10 %), Alter (+6 %), Anzahl Dienstjahre (-11 %) und Nationalität (+7 %) eine Reduktion des Tabellenlohns um 8 %. Da den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers mit der Reduktion des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums auf 50 % zur Ermöglichung von Erholungspausen bereits hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. Erw. 3.2), ist über die vorgenannten statistischen Effekte hinaus nur noch eine allgemeine Erschwernis der Stellensuche für ältere Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher der im vorliegenden Fall aufgrund aller persönlichen und beruflichen Merkmale nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzende Abzug vom Tabellenlohn auf 15 % festzusetzen. Das dem Beschwerdeführer als Invalidenlohn anzurechnende Einkommen beträgt demnach Fr. 32'068.--.
Aus dem Vergleich eines Valideneinkommens von Fr. 91'287.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'068.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 64,87 % bzw. aufgerundet 65 %.
3.6 Da das Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch Tabellenlohnvergleich nur im Rundungsbereich von der DAP-Invaliditätsbemessung abweicht, darf einerseits davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin eine repräsentative Auswahl von dem Beschwerdeführer zumutbaren Stellen getroffen hat, und ist andererseits die Beschwerde abzuweisen, da die vorinstanzliche Festlegung des Invaliditätsgrads im Ergebnis korrekt ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).