IV.2006.00527
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 20. Juni 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1963, arbeitete seit Januar 1998 als Hilfsarbeiterin in der Metzgerei A.___ in B.___ (Urk. 8/6). Ab dem 6. Januar bis zum 5. Mai 2003 bescheinigte ihr ihr Hausarzt, Dr. med. C.___, B.___, wegen eines chronischen cervico-spondylogenen und cervico-cephalen Schmerzsyndroms mit Symptomausweitung, Verdacht auf mögliche beginnende Fibromyalgie und Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, anschliessend bis auf Weiteres eine solche von 50 % (Urk. 8/7). Am 5. Dezember 2003 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Ihrer Arbeit ging sie noch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2004 zu 50 % nach (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/21).
Nach dem Eingang des Leistungsbegehrens holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitgeberbericht vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/6), einen Arztbericht von Dr. C.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 8/7), einen solchen der I.___ vom 21. Mai 2004 (Urk. 8/11) sowie die Berichte der Rheumaklinik des D.___ vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/13 S. 5-6), vom 8. Juli 2003 (an Dr. C.___, Urk. 8/13 S. 7-8) sowie vom 5. Mai 2003 (an Dr. C.___, Urk. 8/13 S. 9-11) ein. Schliesslich liess sie von der Begutachtungsstelle des E.___, Zürich, das polydisziplinäre Gutachten vom 21. September 2005 (Urk. 8/24) erstellen und den Fall am 1. November 2005 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen (Urk. 8/28 S. 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung einer Rente ab (Urk. 8/30). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 9. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 8/33), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Mai 2006 (Urk. 2) abwies.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 21. September 2005 (Innere Medizin: Dr. med. F.___, Rheumatologie: Dr. med. G.___, Psychiatrie: Dr. med. H.___) ergaben sich sehr wenige somatische Befunde und wurden in diesem Bereich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. In psychiatrischer Hinsicht wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 8/24 S. 15-17).
2.2 In den beiden Berichten der Rheumaklinik des D.___ vom 8. Juli 2003 (an Dr. C.___, Urk. 8/13 S. 7-8) und vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/13 S. 5-6) wird aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin mit Reinigungsaufgaben oder in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ab September 2003 bescheinigt.
2.3 Im Bericht der I.___ vom 21. Mai 2004 wird die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit schweren Schlafstörungen und anhaltender somatoformer Schmerzstörung gestellt, sowie bei sich verschlechterndem Gesundheitszustand bzw. Verstärkung der psychiatrischen Symptomatik für die Zeit ab Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (September 2003) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 15. Oktober 2003 bis 5. Februar 2004, von 75 % vom 6. Februar bis zum 24. Februar 2004 sowie von 50 % ab dem 25. Februar 2004 bis auf weiteres attestiert (Urk. 8/11 S. 5).
2.4 In dem im Einspracheverfahren aufgelegten Bericht Dr. C.___s vom 21. März 2006 (Urk. 8/37) bestätigt dieser, dass für eine aus rheumatologischer Sicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit die subjektiv geäusserten Beschwerden im Vordergrund stünden. Es habe eine ungünstige Entwicklung eines muskulären Schmerzsyndroms kombiniert mit einer depressiven Verstimmung stattgefunden, die zu einer glaubhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von wenigstens 50 % geführt habe (Urk. 8/37).
3.
3.1 In der Beschwerdebegründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die Bezugnahmen auf die Hamilton-Depressionsskala im Gutachten des E.___ liessen darauf schliessen, dass die Erhebungen mittels dieser Skala eine wesentliche, wenn nicht gar zentrale Stellung bei der Begutachtung eingenommen habe. Dem Gutachten wie auch den übrigen Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, auf welchen Grundlagen das betreffende Testverfahren basiere und wie die gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Diagnosestellung wirksam seien. Die rechtsanwendende Person werde diesbezüglich völlig im Ungewissen gelassen. Auch würden die Resultate der Erhebung im Rahmen der Hamilton-Depressionsskala nicht als Ganzes wiedergegeben, sondern nur punktuell bezogen auf die Items-Nrn. 10, 11 und 15. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein völlig falsches Bild ergebe. Die rechtsanwendende Person sei jedenfalls nicht in der Lage, die im Gutachten aus der Erhebung im Rahmen der Hamilton-Depressionsskala gezogenen Schlüsse auch nur einigermassen prüfend nachzuvollziehen. Das Gutachten erweise sich aus diesem Grund als unvollständig bzw. nicht schlüssig. Es dürfe, soweit es sich auf die Erhebung im Rahmen der Hamilton-Depressionsskala beziehe, nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).
Nicht schlüssig und nachvollziehbar sei das Gutachten auch in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin im Rahmen der internationalen Klassifikation für psychische Störungen. Dies führt der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Folge weiter aus, indem er die Symptomatik für leichte und mittelgradige depressive Episoden gemäss dieser Klassifikation (ICD-10 F.32.0 und F.32.1) darlegt und mit Zitaten anamnestischer Angaben aus dem Gutachten belegt, dass die Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode vorliege (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6).
3.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wird das Gericht durch das E.___-Gutachten keineswegs völlig darüber im Ungewissen gelassen, auf welchen Grundlagen die Hamilton-Depressionsskala basiert und wie die gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Diagnosestellung wirksam sind. Das Gericht ist auch durchaus in der Lage, die im Gutachten aus der Erhebung im Rahmen der Hamilton-Depressionsskala gezogenen Schlüsse prüfend nachzuvollziehen.
Den gutachterlichen Ausführungen kann entnommen werden, dass es sich bei der Erhebung der Hamilton-Depressionsskala um ein standardisiertes Testverfahren handelt, bei dem mittels der Befragung der untersuchten Person zu bestimmten Themen (Items) gewonnene Informationen durch Punkte bewertet werden und anschliessend aus der Gesamtpunktzahl aller Items auf die Schwere einer Depression geschlossen wird. Entgegen beschwerdeführerischer Behauptung nimmt das Ergebnis der Bewertung nach der Hamilton-Depressionsskala im E.___-Gutachten aber gerade nicht eine zentrale Stellung in der Beurteilung ein, sondern hat vielmehr der psychiatrische Referent das Ergebnis des Testverfahrens relativiert, indem er die Werte zu bestimmten Themen nicht der Depressionssymptomatik, sondern dem Umstand zuschrieb, dass die Beschwerdeführerin glaubt, an einer schweren Herzkrankheit zu leiden (Herzneurose). Ein falsches Bild ergibt sich demnach nicht aus der nicht vollständigen Wiedergabe der Testergebnisse, sondern ergäbe sich nach Auffassung des Gutachters aus deren unkritischer Übernahme in die Beurteilung. Der Gutachter erklärt denn auch ausdrücklich, dass eine Diskrepanz zwischen dem Testergebnis und dem klinischen Zustandsbild einer leichten depressiven Episode bestehe, und macht so transparent, dass er das klinische Zustandsbild stärker gewichtet als das Testergebnis.
Dass der Gutachter das Testergebnis aus der Anwendung der Hamilton-Depressionsskala gegenüber dem klinischen Zustandbild abwägt, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern lege artis sogar unabdingbar. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei den mit der Hamilton-Depressionsskala bewerteten Sachverhalten nicht um objektivierbare klinische Befunde, sondern um anamnestische Angaben handelt.
Auch Klassifikationen gesundheitlicher Störungen sind keine Checklisten, mittels derer jeder medizinische Laie Diagnosen stellen kann. Es erscheint daher etwas vermessen, wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin ungeachtet der differenzialdiagnostischen Ausführungen des Gutachters (Abgrenzung von depressiver und somatoformer Symptomatik), welche erklären, warum die ICD-Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode nicht erfüllt sind, den Beweiswert des Gutachtens mit einer eigenen Diagnose in Frage stellen will.
Das E.___-Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den in Erwägung 1.5 dargelegten Anforderungen; es kann darauf abgestellt werden.
3.3 Im Gegensatz zum E.___-Gutachten wird im Bericht der I.___ nicht dargelegt, welche Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode massgeblich sind. Aus dem Bericht ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei verstärkter Symptomatik vom 6. bis zum 24. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und ab dem 25. Februar 2004 wieder eine solche von 50 % attestiert wurde. Weiter hat die Beurteilung durch einen behandelnden Arzt auch den Zusammenhang von Diagnose und therapeutischen Massnahmen zu erklären; hier also, weshalb bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode psychotherapeutische Gesprächssettings in vierwöchigem Abstand als adäquate Behandlung anzusehen sind. Schliesslich besteht auch Erklärungsbedarf dafür, dass bei rund monatlichen Gesprächssettings die Patientin letztmals am 23. Februar 2004, also rund drei Monate vor dem Berichtsdatum (21. Mai 2004) untersucht wurde. Im Hinblick auf die Validierung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt erscheinen sodann auch die aus dem Bericht nicht ersichtliche Frequenz und die Daten der vorangegangen Untersuchungen als bedeutsam.
Insgesamt lässt der I.___-Bericht vom 21. Mai 2004 in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einige Fragen offen, weshalb die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
3.4 Was die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. C.___ betrifft, geht aus seinem Bericht hervor, dass er diesbezüglich auf die Selbsteinschätzung der Patientin abgestellt hat. Dies mag angebracht sein, um die Krankheitseinsicht der Patientin und deren Motivation zur Therapie zu stärken, für die Abklärung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ist die Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Anspruchstellerin jedoch nicht massgeblich.
3.5 Zusammenfassend kommt dem E.___-Gutachten in Hinblick auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voller Beweiswert zu; die Beurteilungen durch die I.___ und den Hausarzt sind demgegenüber nicht beweistauglich und vermögen die E.___-Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Weitere Abklärungen - wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter verlangt - erübrigen sich somit.
3.6 Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht zu Unrecht auf die Einschätzung der beschwerdeführerischen Restarbeitsfähigkeit durch die E.___-Gutachter abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin lediglich bei Arbeiten in Kühlräumen im Umfang von 50 % und für alle anderen wechselbelastenden Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben von Gewichten über 15 kg sowie dauernde Nässe- und Kälteexposition höchstens um 20 % eingeschränkt ist (Urk. 8/24 S. 18). Angesichts der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen erscheint diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sogar als grosszügig, liegt doch nach dem Gesagten keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (vgl. BGE 130 V 352).
4.
4.1 In ihrer Verfügung vom 16. Februar 2006 legte die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich den von der Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 41'927.-- als Validenlohn zugrunde. Den Invalidenlohn setzte sie auf Fr. 38'868.-- fest, welcher Betrag 80 % des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (Fr. 48'585.--) entspricht. Hieraus ergab sich ein Einkommensausfall von Fr. 3'059.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 8/30 in Verbindung mit Urk. 8/31). Daran hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest (Urk. 2).
4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen signifikant tieferen Validenlohn erzielt, als der von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalidenlohns herangezogene Zentralwert der schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Aus diesem Grund müsse vorab auch diese Basis für die Ermittlung des Invalidenlohnes proportional reduziert werden. Von diesem reduzierten Ansatz sei sodann ein leidens- bzw. behinderungsbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, weil sie sich auf Teilzeitstellen von höchstens 50 % beschränken müsse und sie nicht so belastungsfähig sei wie gesunde Arbeitnehmerinnen (Urk. 1 S. 7 f.)
4.3 Grundsätzlich ist in dieser Hinsicht zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den gutachterlichen Feststellungen in Bezug auf das gesamte Spektrum einfacher und repetitiver Tätigkeiten nur geringfügig eingeschränkt ist (vgl. Erw. 3.6). Es ist auch keineswegs so, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine besonders gut bezahlte Tätigkeit aus diesem Spektrum ausgeübt hätte (vgl. Erw. 4.2), welche sie behinderungsbedingt nun nicht mehr ausüben könnte, oder dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen ihr die Ausübung besonders gut bezahlter Tätigkeiten im gesamten Spektrum für einfache und repetitive Tätigkeiten verunmöglichen würden. Zudem ist die eingeschränkte Belastbarkeit der einzige wesentliche Grund für die gutachterlich festgestellte verminderte Restarbeitsfähigkeit und kann daher unter diesem Titel nicht noch ein zusätzlicher Abzug vorgenommen werden.
Unter diesen Umständen könnte - wenn überhaupt - von vornherein höchstens ein Abzug von 10 % für eine invaliditätsbedingt schlechtere Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Damit ergäbe sich aber, selbst wenn man berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde aus invaliditätsfremdem Gründen nur einen um rund 14 % geringeren Lohn als den Zentralwert der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten erzielen könnte, noch immer kein den Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad (vgl. Erw. 1.2).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).