Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. Oktober 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1959, lic. oec. HSG, ist seit einer 1994 erlittenen Apoplexie Paraplegiker (Urk. 7/58 Ziff. 5, Urk. 7/1 Ziff. 3). Seit 1988 ist er bei der A.___ AG beschäftigt, zuerst als Leiter Administration (vgl. Urk. 7/58 Ziff. 6) und seit 1. Juli 2000 als Delegierter des Verwaltungsrats (Urk. 7/72 Ziff. 7).
Die Invalidenversicherung (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) sprach ihm unter anderem von Juli bis Oktober 1995 eine ganze und ab November 1995 eine halbe Invalidenrente, sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, zu (Urk. 7/55/7). Mit Verfügung vom 15. Juli 1998 setzte die IV-Stelle die Rente ab September 1998 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/64; vgl. Urk. 7/78).
Im Januar 2004 erklärte der Versicherte, dass er auf die Auszahlung der Hilf-losenentschädigung verzichte (Urk. 7/86, Urk. 7/90), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2004 die Hilflosenentschädigung aufhob (Urk. 7/93).
1.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 stellte die IV-Stelle für die Jahre 2004 und 2005 einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad fest und hob die bisherige Viertelsrente auf (Urk. 7/101 = Urk. 7/107 = Urk. 3/3).
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2006 (vgl. Urk. 7/108) Einsprache (Urk. 7/106). Die IV-Stelle legte darauf der Invaliditätsbemessung ein höheres Valideneinkommen zu Grunde, verneinte jedoch auch mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 einen weiteren Rentenanspruch, da der nunmehr ermittelte Invaliditätsgrad ebenfalls unter 40 % liege (Urk. 7/118 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 erhob der Versicherte mit am 6. Juni 2006 der Post übergebener Eingabe Beschwerde und beantragte, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (2004) und 40 % (2005) weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nach Einholung ergänzender Angaben (vgl. Urk. 8-12) wurde am 28. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den sich aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebenden Invaliditätsgrad (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2. Die Parteien stimmen hinsichtlich der Höhe des hypothetischen Invaliden-einkommens überein (Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 1 S. 1).
Strittig ist hingegen die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ging von Fr. 216'750.-- im Jahr 2004 und Fr. 221'450.-- im Jahr 2005 aus (Urk. 2 S. 3 unten), der Beschwerdeführer von Fr. 224'750.-- im Jahr 2004 und Fr. 230'416.-- im Jahr 2005 (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Im Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 20. April 1998 ausgefüllt wurde (Urk. 7/58), wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens pro Woche 5-6 Tage x zirka 10 Stunden gearbeitet und arbeite jetzt pro Woche 5 x 6 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Urk. 7/53 Ziff. 811). Der 1997 ausbezahlte Lohn wurde mit 13 x Fr. 4'400.-- plus Fr. 12'800.-- Gratifikation (Urk. 7/58 Ziff. 20), der Lohn ab 1. Februar 1998 mit Fr. 5'400.-- pro Monat (Urk. 7/58 Ziff. 12) und der heute ohne Gesundheitsschaden erzielte Lohn mit Fr. 9'000.-- pro Monat (Urk. 7/58 Ziff. 16) angegeben.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58/5) erklärte die Arbeitgeberin am 22. Juni 1998, der dem Beschwerdeführer 1997 bezahlte Lohn habe 50 % seines möglichen Verdienstes entsprochen; ab 1998 entspreche er 60 % seines möglichen Verdienstes. 1997 hätte der mögliche Jahresverdienst zirka Fr. 135'000.-- betragen. Die Gratifikation entspreche einem fixen Anteil von rund 1.5 Monatslöhnen und einem variablen ergebnisorientierten Anteil (Urk. 7/58/4).
3.2 Im Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 27. Juni 2002 ausgefüllt wurde (Urk. 7/72), wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei seit 1. Juli 2000 als Delegierter des Verwaltungsrats (VR) tätig (Urk. 7/72 Ziff. 7). Der aktuelle Lohn wurde mit Fr. 102'000.-- (Urk. 8/72 Ziff. 12), der Lohn ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 170'000.-- (Urk. 8/72 Ziff. 16) und der ohne VR-Honorar und Ergebnisbeteiligung ausbezahlte Lohn mit Fr. 83'660.-- im Jahr 1999, mit Fr. 88'560.-- im Jahr 2000 und mit Fr. 99'440.-- im Jahr 2001 (Urk. 8/72 Ziff. 20) angegeben.
3.3 Im Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 24. Oktober 2005 ausgefüllt wurde (Urk. 7/97 = Urk. 3/2), wurde der aktuelle Lohn mit Fr. 9550.-- pro Monat (Urk. 8/97 Ziff. 12), der Lohn ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 16'000.-- pro Monat 7/97 Ziff. 16) und der ausbezahlte Lohn mit Fr. 111500.-- im Jahr 2003, mit Fr. 120900.-- im Jahr 2004 und mit Fr. 124150.-- im Jahr 2005 (Urk. 8/97 Ziff. 20) angegeben.
In der Rubrik Bemerkungen (Urk. 7/97 Ziff. 29) wurde folgender Eintrag vorgenommen:
zusätzliche Leistungen:
2003: VR-Honorar 8'000 und Erfolgsbeteiligung 10000
2004: VR-Honorar 8'000 und Erfolgsbeteiligung 4'000 (diese wäre bei voller Leistung entsprechend höher ausgefallen)
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin machte die Arbeitgeberin am 18. Januar 2006 folgende zusätzliche Angaben (Urk. 7/99):
das VR-Honorar von Herrn N.___ im Jahre 2005 betrug Fr. 8'000.--
die Erfolgsbeteiligung von Herrn N.____ im Jahr 2005 betrug Fr. 5'450.--
Lohn ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2005 ca. Fr. 15'750.-- pro Monat
3.4 Einspracheweise (Urk. 7/106) führte der Beschwerdeführer aus, das VR-Honorar wäre auch bei voller Erwerbstätigkeit gleich hoch, während die Erfolgsbeteiligungen entsprechend höher ausgefallen wären (zirka Fr. 7'500.-- im Jahr 2004, zirka Fr. 12'000.-- im Jahr 2005).
3.5 Am 12. April 2006 wandte sich die Beschwerdegegnerin an die Arbeitgeberin und wies darauf hin, dass im Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 170'000 angenommen worden sei. Sie ersuchte um eine Begründung dafür, dass die Arbeitgeberin nunmehr ein Einkommen ohne Behinderung von (ohne ergebnisorientierten Anteil) 13 x Fr. 15'750.-- im Jahr 2004 und 13 x Fr. 16'000.-- im Jahr 2005 angegeben habe (Urk. 7/110).
Am 18. April 2006 nahm die Arbeitgeberin dazu Stellung und führte aus, ein Einkommen von Fr. 208'000.-- entspreche nur knapp den Anforderungen an den Beschwerdeführer als Delegierten des Verwaltungsrats und damit Alleinverantwortlichen für die Geschäftsführung des Handels- und Fabrikationsbetriebs mit zirka 30 Mitarbeitern. Der Verwaltungsrat betrachte dieses theoretische Salär als eher zu tief, um diese Stelle auf dem Personalmarkt angemessen besetzen zu können (Urk. 9/111).
3.6 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärte die Arbeitgeberin am 2. Juni 2006, dessen VR-Honorare und Erfolgsbeteiligungen hätten bei voller Erwerbstätigkeit zusammen Fr. 20'000.-- (2004) und Fr. 22'415.-- (2005) betragen (Urk. 3/5).
3.7 Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Arbeitgeberin am 26. Juli 2006 eine Zusammenstellung der Verwaltungsratshonorare von 1999 bis 2005 ein (Urk. 12). Erläuternd wurde dazu ausgeführt, Dr. U.___ habe 1999 und 2000 als Delegierter des VR ein Honorar von Fr. 10'000.-- erhalten; danach habe das Honorar des neuen Delegierten des VR - des Beschwerdeführers - Fr. 8'000.-- betragen, da sein Arbeitspensum infolge Teilinvalidität nur 60 % betragen habe (Urk. 11).
Der genannten Zusammenstellung sind folgende Angaben zu entnehmen (Urk. 12; Angaben in Franken, Familienname abgekürzt mit N.):
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | |
| U.___. | 10000 | 10000 | 6000 | 6000 | 6000 | 6000 | 6000 |
| B.___ | 6000 | 6000 | 8000 | 8000 | 8000 | 8000 | 8000 |
| N.___ | 6000 | 6000 | 8000 | 8000 | 8000 | 8000 | 8000 |
| C.___ | 4000 | 4000 | 4000 | 4000 | 4000 | 4000 | 4000 |
| 2004 | 2005 | |
| Lohn effektiv (60 %) | 120900 | 124150 |
| Lohn VE (100 %) | 201500 | 206917 |
| Erfolgsbeteiligung effektiv (60 %) | 4000 | 5'450 |
| Erfolgsbeteiligung VE (100 %) | 6667 | 9083 |
| VR-Honorar | 8000 | 8000 |