Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00528
IV.2006.00528

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 3. Oktober 2007
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1959, lic. oec. HSG, ist seit einer 1994 erlittenen Apoplexie Paraplegiker (Urk. 7/58 Ziff. 5, Urk. 7/1 Ziff. 3). Seit 1988 ist er bei der A.___ AG beschäftigt, zuerst als Leiter Administration (vgl. Urk. 7/58 Ziff. 6) und seit 1. Juli 2000 als Delegierter des Verwaltungsrats (Urk. 7/72 Ziff. 7).
         Die Invalidenversicherung (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) sprach ihm unter anderem von Juli bis Oktober 1995 eine ganze und ab November 1995 eine halbe Invalidenrente, sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, zu (Urk. 7/55/7). Mit Verfügung vom 15. Juli 1998 setzte die IV-Stelle die Rente ab September 1998 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/64; vgl. Urk. 7/78).
         Im Januar 2004 erklärte der Versicherte, dass er auf die Auszahlung der Hilf-losenentschädigung verzichte (Urk. 7/86, Urk. 7/90), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2004 die Hilflosenentschädigung aufhob (Urk. 7/93).
1.2     Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 stellte die IV-Stelle für die Jahre 2004 und 2005 einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad fest und hob die bisherige Viertelsrente auf (Urk. 7/101 = Urk. 7/107 = Urk. 3/3).
         Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2006 (vgl. Urk. 7/108) Einsprache (Urk. 7/106). Die IV-Stelle legte darauf der Invaliditätsbemessung ein höheres Valideneinkommen zu Grunde, verneinte jedoch auch mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 einen weiteren Rentenanspruch, da der nunmehr ermittelte Invaliditätsgrad ebenfalls unter 40 % liege (Urk. 7/118 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 erhob der Versicherte mit am 6. Juni 2006 der Post übergebener Eingabe Beschwerde und beantragte, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (2004) und 40 % (2005) weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 1 Mitte).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Nach Einholung ergänzender Angaben (vgl. Urk. 8-12) wurde am 28. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den sich aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebenden Invaliditätsgrad (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
1.3     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.       Die Parteien stimmen hinsichtlich der Höhe des hypothetischen Invaliden-einkommens überein (Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 1 S. 1).
         Strittig ist hingegen die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ging von Fr. 216'750.-- im Jahr 2004 und Fr. 221'450.-- im Jahr 2005 aus (Urk. 2 S. 3 unten), der Beschwerdeführer von Fr. 224'750.-- im Jahr 2004 und Fr. 230'416.-- im Jahr 2005 (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Im Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 20. April 1998 ausgefüllt wurde (Urk. 7/58), wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens pro Woche 5-6 Tage x zirka 10 Stunden gearbeitet und arbeite jetzt pro Woche 5 x 6 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Urk. 7/53 Ziff. 811). Der 1997 ausbezahlte Lohn wurde mit 13 x Fr. 4'400.-- plus Fr. 12'800.-- Gratifikation (Urk. 7/58 Ziff. 20), der Lohn ab 1. Februar 1998 mit Fr. 5'400.-- pro Monat (Urk. 7/58 Ziff. 12) und der heute ohne Gesundheitsschaden erzielte Lohn mit Fr. 9'000.-- pro Monat (Urk. 7/58 Ziff. 16) angegeben.
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58/5) erklärte die Arbeitgeberin am 22. Juni 1998, der dem Beschwerdeführer 1997 bezahlte Lohn habe 50 % seines möglichen Verdienstes entsprochen; ab 1998 entspreche er 60 % seines möglichen Verdienstes. 1997 hätte der mögliche Jahresverdienst zirka Fr. 135'000.-- betragen. Die Gratifikation entspreche einem fixen Anteil von rund 1.5 Monatslöhnen und einem variablen ergebnisorientierten Anteil (Urk. 7/58/4).
3.2     Im Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 27. Juni 2002 ausgefüllt wurde (Urk. 7/72), wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei seit 1. Juli 2000 als Delegierter des Verwaltungsrats (VR) tätig (Urk. 7/72 Ziff. 7). Der aktuelle Lohn wurde mit Fr. 102'000.-- (Urk. 8/72 Ziff. 12), der Lohn ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 170'000.-- (Urk. 8/72 Ziff. 16) und der ohne VR-Honorar und Ergebnisbeteiligung ausbezahlte Lohn mit Fr. 83'660.-- im Jahr 1999, mit Fr. 88'560.-- im Jahr 2000 und mit Fr. 99'440.-- im Jahr 2001 (Urk. 8/72 Ziff. 20) angegeben.
3.3     Im Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 24. Oktober 2005 ausgefüllt wurde (Urk. 7/97 = Urk. 3/2), wurde der aktuelle Lohn mit Fr. 9’550.-- pro Monat (Urk. 8/97 Ziff. 12), der Lohn ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 16'000.-- pro Monat 7/97 Ziff. 16) und der ausbezahlte Lohn mit Fr. 111’500.-- im Jahr 2003, mit Fr. 120’900.-- im Jahr 2004 und mit Fr. 124’150.-- im Jahr 2005 (Urk. 8/97 Ziff. 20) angegeben.
         In der Rubrik „Bemerkungen“ (Urk. 7/97 Ziff. 29) wurde folgender Eintrag vorgenommen:
zusätzliche Leistungen:
2003: VR-Honorar 8'000 und Erfolgsbeteiligung 10’000
2004: VR-Honorar 8'000 und Erfolgsbeteiligung 4'000 (diese wäre bei voller Leistung entsprechend höher ausgefallen)
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin machte die Arbeitgeberin am 18. Januar 2006 folgende zusätzliche Angaben (Urk. 7/99):
das VR-Honorar von Herrn N.___ im Jahre 2005 betrug Fr. 8'000.--
die Erfolgsbeteiligung von Herrn N.____ im Jahr 2005 betrug Fr. 5'450.--
Lohn ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2005 ca. Fr. 15'750.-- pro Monat
3.4     Einspracheweise (Urk. 7/106) führte der Beschwerdeführer aus, das VR-Honorar wäre auch bei voller Erwerbstätigkeit gleich hoch, während die Erfolgsbeteiligungen entsprechend höher ausgefallen wären (zirka Fr. 7'500.-- im Jahr 2004, zirka Fr. 12'000.-- im Jahr 2005).
3.5     Am 12. April 2006 wandte sich die Beschwerdegegnerin an die Arbeitgeberin und wies darauf hin, dass im Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 170'000 angenommen worden sei. Sie ersuchte um eine Begründung dafür, dass die Arbeitgeberin nunmehr ein Einkommen ohne Behinderung von (ohne ergebnisorientierten Anteil) 13 x Fr. 15'750.-- im Jahr 2004 und 13 x Fr. 16'000.-- im Jahr 2005 angegeben habe (Urk. 7/110).
         Am 18. April 2006 nahm die Arbeitgeberin dazu Stellung und führte aus, ein Einkommen von Fr. 208'000.-- entspreche nur knapp den Anforderungen an den Beschwerdeführer als Delegierten des Verwaltungsrats und damit Alleinverantwortlichen für die Geschäftsführung des Handels- und Fabrikationsbetriebs mit zirka 30 Mitarbeitern. Der Verwaltungsrat betrachte dieses theoretische Salär als eher zu tief, um diese Stelle auf dem Personalmarkt angemessen besetzen zu können (Urk. 9/111).
3.6     Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärte die Arbeitgeberin am 2. Juni 2006, dessen VR-Honorare und Erfolgsbeteiligungen hätten bei voller Erwerbstätigkeit zusammen Fr. 20'000.-- (2004) und Fr. 22'415.-- (2005) betragen (Urk. 3/5).
3.7     Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Arbeitgeberin am 26. Juli 2006 eine Zusammenstellung der Verwaltungsratshonorare von 1999 bis 2005 ein (Urk. 12). Erläuternd wurde dazu ausgeführt, Dr. U.___ habe 1999 und 2000 als Delegierter des VR ein Honorar von Fr. 10'000.-- erhalten; danach habe das Honorar des neuen Delegierten des VR - des Beschwerdeführers - Fr. 8'000.-- betragen, da sein Arbeitspensum infolge Teilinvalidität nur 60 % betragen habe (Urk. 11).
         Der genannten Zusammenstellung sind folgende Angaben zu entnehmen (Urk. 12; Angaben in Franken, Familienname abgekürzt mit N.):


        

1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
U.___.
10’000
10’000
6’000
6’000
6’000
6’000
6’000
B.___
6’000
6’000
8’000
8’000
8’000
8’000
8’000
N.___
6’000
6’000
8’000
8’000
8’000
8’000
8’000
C.___
4’000
4’000
4’000
4’000
4’000
4’000
4’000

         Das jährliche Total der an die vier Mitglieder des Gremiums entrichteten Honorare blieb mit Fr. 26'000.-- über die genannte Zeit hin konstant. Mit Fr. 4'000.-- ebenfalls konstant blieb das Honorar von C.___, VR-Mitglied, gemäss Handelsregistereintrag (Urk. 14) ohne Zeichnungsberechtigung.
         In den Jahren 1999 und 2000 wurden Dr. U.___ als Präsidenten des VR Fr. 10'000.-- ausbezahlt. B.___, Vizepräsident des VR mit Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 14) und dem Beschwerdeführer, Mitglied des VR mit Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 14), wurden je Fr. 6'000.-- ausbezahlt.
         Gemäss Mutationsvermerk im Handelsregister vom 24. Juli 2000 wurde Dr. U.___ einfaches Mitglied des VR, unter Beibehaltung der Einzelunterschrift, B.___ wurde Präsident des VR und der Beschwerdeführer Delegierter des VR, beide unter Beibehaltung der Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 14 Referenz 5).
         Ab dem Jahr 2001 betrugen die VR-Honorare nunmehr Fr. 6'000.-- für Dr. U.___, und je Fr. 8'000.-- für B.___ und den Beschwerdeführer.
         Somit reduzierte sich die Entschädigung von Dr. N.___ mit der Abgabe des VR-Präsidiums von Fr. 10'000.-- auf Fr. 6'000.--. Die Entschädigung von B.___ erhöhte sich mit der Übernahme des VR-Präsidiums von Fr. 6'000.-- auf Fr. 8'000.-- und diejenige des Beschwerdeführers erhöhte sich mit der Übernahme der VR-Delegiertenfunktion ebenfalls von Fr. 6'000.-- auf Fr. 8'000.--.
        
4.
4.1     Unbestritten ist, dass angenommen wird, der dem Beschwerdeführer entrichtete Lohn entspreche (seit 1998) 60 % des Lohnes, den er ohne Gesundheitsschaden erzielen würde.
         Ob und mit welcher sachlichen Begründung diese Annahme gerechtfertigt sei, ist den Akten nicht detailliert zu entnehmen: Nach früheren zurückhaltenderen medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 7/48, Urk. 7/59) wurde anlässlich der Revision im Jahre 1998 eine Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 60 % angenommen (Urk. 7/64 S. 1 unten).
         Im Hinblick auf die hier zu beurteilende Rentenaufhebung wurde in diesem Punkt eine Änderung weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch von der Beschwerdegegnerin angenommen. Deshalb kann die Frage offen gelassen werden, ob der akademisch gebildete Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Kaderfunktion durch seine Paraplegie als körperliche Behinderung auch in Berücksichtigung der im zur Verfügung stehenden Hilfsmittel effektiv um 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
         Es ist somit davon auszugehen, dass das effektiv erwirtschaftete Gehalt 60 % des im Gesundheitsfall erzielten Gehalts darstellt.
4.2     Sodann ist die Annahme vertretbar, dass auch die in jährlich unterschiedlicher Höhe ausgerichtete Erfolgsbeteiligung im gleichen Verhältnis proportional zur als eingeschränkt angenommenen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird, so dass auch hier der effektive Betrag 60 % dessen entspricht, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erhalten würde.
4.3     Hinsichtlich des VR-Honorars liegen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben vor. Umso grösseres Gewicht haben zu diesem Punkt deshalb klare und eindeutige Aussagen und insbesondere solche, die noch ohne Berücksichtigung versicherungsmässiger Folgen gemacht worden sind (vorstehend Erw. 1.3).
         Im Arbeitgeberfragebogen, der im Oktober 2005 ausgefüllt wurde, wurden VR-Honorar und Erfolgsbeteiligung aufgeführt und mit dem Zusatz versehen, „diese wäre bei voller Leistung entsprechend höher ausgefallen“ (vorstehend Erw. 3.3). Die Formulierung ist eindeutig im Singular gehalten und kann sich deshalb vom Sprachsinn her einzig auf die Erfolgsbeteiligung, und nicht auch das VR-Honorar, beziehen.
         In seiner im Februar 2006 erhobenen Einsprache führte der Beschwerdeführer sodann explizit aus, dass das VR-Honorar auch bei voller Erwerbstätigkeit gleich hoch wäre (vorstehend Erw. 3.4).
         Erst im vorliegenden Verfahren wurde dann sinngemäss geltend gemacht, auch die VR-Honorare wären im Gesundheitsfall höher, indem für beide Positionen ein Totalbetrag von Fr. 20'000.-- (2004) und Fr. 22'415.-- (2005) genannt wurde (vorstehend Erw. 3.6), womit die effektiv bezahlten Beträge von Fr. 12'000.-- im Jahr 2004 und von Fr. 13'450.-- im Jahr 2005 (vorstehend Erw. 3.3) 60 % der für den Gesundheitsfall geltend gemachten Beträge darstellen würden.
         Die Behauptung, bei der Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten VR-Entschädigung sei eine behinderungsbedingt reduzierte Leistungsfähigkeit berücksichtigt, ist bereits von der Sache her nicht nachvollziehbar, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern die bestehende Körperbehinderung den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Verwaltungsrats hindern sollte. Sie wird auch durch die bis und mit dem Jahr 2000 ausgerichteten Honorare widerlegt: Der Beschwerdeführer erhielt damals als gewöhnliches VR-Mitglied ein gleich hohes Honorar wie B.___, der zu dieser Zeit immerhin VR-Vizepräsident war. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit als Verwaltungsrat keineswegs in dem Sinne beeinträchtigt war, dass eine entsprechend geringere Entschädigung als angezeigt erachtet worden wäre. Dass er ab 2002 mit Fr. 8'000.-- und nicht wie Dr. U.___ bis 2001 mit Fr. 10'000.-- entschädigt wurde, lässt sich ebenfalls nicht mit einer verminderten Leistungsfähigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats erklären, sondern (soweit nicht ohnehin private und persönliche Aspekte die Verteilung beeinflussen) etwa damit, dass letzterer weiterhin als einziges Mitglied des Gremiums die Einzelzeichnungsberechtigung behielt, während andererseits die Funktionsänderung des Beschwerdeführers zum VR-Delegierten - als die effektiv alltagsrelevante Änderung - primär in seiner Entlöhnung ihren Niederschlag gefunden hat.
         Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die bezogenen VR-Honorare in gleicher Höhe beim Invaliden- und beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sind.
4.4     Basierend auf den von der Arbeitgeberin angegebenen Beträgen (vorstehend Erw. 3.3) ergibt sich der nachstehende Einkommensvergleich:
         Das Invalideneinkommen setzt sich aus den effektiv bezogenen Beträgen (Lohn, Erfolgsbeteilung, VR-Honorar) zusammen.
         Das Valideneinkommen (VE) entspricht der Summe der im Verhältnis 60:100 hochgerechneten Beträge von Lohn und Erfolgsbeteilung plus 100 % des VR-Honorars.

        
2004
2005
Lohn effektiv (60 %)
120’900
124’150
Lohn VE (100 %)
201’500
206’917
Erfolgsbeteiligung effektiv (60 %)
4’000
5'450
Erfolgsbeteiligung VE (100 %)
6’667
9’083
VR-Honorar
8’000
8’000

        
         Das Invalideneinkommen beträgt somit
– im Jahr 2004 Fr. 132'900.-- (Fr. 120'900.-- + Fr. 4'000.-- Fr. 8'000.--)
– im Jahr 2005 Fr. 137'600.-- (Fr. 124'150.-- + Fr. 5'450.-- + Fr. 8'000.--).
Das hypothetische Valideneinkommen beträgt
– im Jahr 2004 Fr. 216'167.-- (Fr. 201’500.-- + Fr. 6'667.- + Fr. 8'000.--)
– im Jahr 2005 Fr. 224'000.-- (Fr. 206'917.-- + Fr. 9'083.-- + Fr. 8'000.--).
         Für das Jahr 2004 ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 83'267.-- (Fr. 216'167.-- ./. Fr. 132'900.--), was einem Invaliditätsgrad von 38.52 % und gerundet 39 % entspricht.
         Für das Jahr 2004 ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 86'400.-- (Fr. 224'000.-- ./. Fr. 137'600.--), was einem Invaliditätsgrad von 38.57 % und gerundet 39 % entspricht.
4.5     Beim festgestellten Invaliditätsgrad von 39 % besteht kein Rentenanspruch.
         Somit ist im Vergleich der Verhältnisse im Jahr 1998 (Zusprache der Viertelsrente) mit den Verhältnissen im Jahr 2004 und 2005 eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen, und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisher gewährten Viertelsrente erweist sich als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).