Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 1. Oktober 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1950, arbeitet seit September 2001 bei der A.___ als Pflegerin und Betreuerin von kranken, alten und behinderten Menschen inklusive Haushaltführung, zuerst mit einem Pensum von 80 % und ab Mitte Mai 2005 gesundheitsbedingt mit einem solchen von 40 % (Urk. 10/9 in Verbindung mit Urk. 13/1). Am 7. September 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich hierauf bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 28. Oktober 2005, Urk. 10/9) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Wädenswil, vom 28. September 2005 (Urk. 10/8/1-4, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Wädenswil, vom 26. Juli 2005, Urk. 10/8/5-6) ein. Ferner führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24. Januar 2006, Urk. 10/10). Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 10/12). Hiergegen erhob M.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2006 Einsprache (Urk. 10/14), und Dr. B.___ reichte der IV-Stelle seine Beurteilung vom 2. März 2006 über die Arbeitsbelastbarkeit der Versicherten ein (Urk. 10/13/3-4). Mit Entscheid vom 3. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ am 7. Juni 2006 Beschwerde (Urk. 1), welche sie nach Aufforderung durch das Gericht mit Eingabe vom 27. Juni 2006 (Urk. 5) ergänzte und dabei die Gewährung einer Invalidenrente beantragte. Der Beschwerdeergänzung legte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 9. Juni 2006 (Urk. 6/1) sowie einen Bericht der Physiotherapeutin D.___, Wädenswil, vom 11. Juni 2006 (Urk. 6/2) über die Behandlung seit Januar 2005 bei. In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 15. August 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Am 6. September 2006 reichte Dr. B.___ dem Gericht die überarbeitete medizinische Beurteilung vom 4. September 2006 (Urk. 14/1) über die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin ein (Urk. 13).
3. Die IV-Stelle Zürich klärte im Übrigen den Anspruch der Beschwerdeführerin einerseits auf berufliche Massnahmen (Umschulung) als, den sie mit Verfügung vom 2. Mai 2006 verneinte (Urk. 10/21), und anderseits auf Arbeitsvermittlung, den sie mit Verfügung vom 21. Juni 2006 verneinte (Urk. 10/31). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Laut Haushaltsabklärungsbericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 10/10) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens 33,6 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden als Haushilfe bei der A.___. Sie erklärte, dass sie bei guter Gesundheit dieses 80%-Pensum beibehalten hätte (Urk. 10/10/5). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen.
3. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Die Beschwerdeführerin steht seit 1998 in Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. B.___. Laut dessen Bericht vom 28. September 2005 (Urk. 10/8/1-2) leidet sie an einem Lymphödem rechts nach Tumorexcision bei Mamma-Karzinom mit anschliessender Radio-Therapie 1997/98, an einer aktivierten Rhizarthrose rechts und einer Epicondylopathie rechts. Im Dezember 2004 habe die Beschwerdeführerin erstmals über Schmerzen in der rechten Hand geklagt. Seit Januar 2005 liege ein leicht zunehmendes Lymphoedem an der rechten Hand und am Unterschenkel vor. Es sei eine Lymphdrainage durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin leide bei anstrengenden Tätigkeiten in der Hauspflege an zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Hand und des Vorderarmes, die auch immer etwas geschwollen gewesen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin wegen starker Schmerzen während zehn Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie ihr Arbeitspensum ab 17. Mai 2005 auf 50 % reduzieren müssen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von ursprünglich vier Tagen pro Woche auf über zweieinhalb Tage sei bis jetzt wegen Schmerzen im rechten Handgelenk nicht möglich. Die Arbeitsbelastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit beurteilte Dr. B.___ mit 20 Stunden pro Woche seit Mai 2005 (Urk. 10/8/3-4).
3.2 Am 2. März 2006 (Urk. 10/13/3-4) korrigierte Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf 16 Stunden pro Woche seit Mai 2005. Als Begründung für die Änderung der Einschätzung gab er an, er sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise von 50 % von 100 % anstelle von 50 % von 80 % ausgegangen.
3.3 Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Juni 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/34) berichtete Dr. B.___, es sei in den letzten Monaten zu vermehrten Schmerzen und einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Armes gekommen. Die Beschwerdeführerin könne mit dem rechten Arm nur noch Gewichte bis zu 1 kg schmerzfrei heben.
3.4 Schliesslich reichte Dr. B.___ im vorliegenden Gerichtsverfahren das zusammen mit der Beschwerdeführerin am 4. September 2006 überarbeitete Formular betreffend Arbeitsbelastbarkeit ein (Urk. 14/1). Dabei ergaben sich insbesondere Änderungen der Belastbarkeit beim "Heben und Tragen" beim "Hantieren mit Werkzeugen" und bei der "Haltung/Beweglichkeit". In psychischer Hinsicht wurde die Belastbarkeit als eingeschränkt bezeichnet. Im Begleitschreiben vom 6. September 2006 (Urk. 13) wies Dr. B.___ daraufhin, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als 16 Stunden pro Woche arbeiten und die Hand nicht über ein Kilogramm belasten könne.
3.5 Der Mitte 2005 von Dr. B.___ beigezogene Rheumatolog Dr. C.___ berichtete am 26. Juli 2005 (Urk. 10/8/5-6), er sehe die Beschwerden im Bereich des rechten Daumens im Rahmen einer aktivierten Rhizarthrose. Klinische Zeichen eines rheumatischen Geschehens habe er im Untersuch keine gefunden. Als Begleitreaktion habe er eine milde Epikondylitis radialis rechts gefunden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen, hernach eine solche von 50 % für weitere zwei Wochen.
4.
4.1 Es ist unbestritten und geht aus den ärztlichen Berichten eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem Lymphödem sowie an einer aktivierten Rhizarthrose und Epicondylopathie rechts leidet, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in ihrer nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Haushilfe bei der A.___ erheblich einschränken. Aufgrund der plausiblen begründeten Korrektur des Hausarztes Dr. B.___ (Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit 16 anstatt 20 Stunden pro Woche) und den Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberbericht vom 28. Oktober 2005 (Urk. 10/9), wonach die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausübt, sie aber nur noch 3,36 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeitet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Haushilfe nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist.
4.2 Der Hausarzt äussert sich nicht über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Aus seinen Berichten geht jedoch eindeutig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine weiteren gesundheitlich bedingten Einschränkungen als diejenigen im rechten Arm beziehungsweise in der rechten Hand vorliegen. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten, das heisst in solchen, in denen die rechte Hand und der rechte Arm nicht über ein Kilogramm belastet wird, voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
5.
5.1 Laut Arbeitgeberbericht vom 28. Oktober 2005 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 53'560.-- bei einem 80 % Pensum erzielen können (Urk. 10/9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2006 von 1,2 %, (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 54'203.--.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden und seit 2006 wieder von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03).
5.4 Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die der Beeinträchtigung der Versicherten Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache administrative Arbeiten in einem Büro (die Beschwerdeführerin hatte eine Verkaufslehre gemacht und war anschliessend vom September 1969 bis Oktober 1976 an verschiedenen Orten auf dem Büro tätig, vgl. Lebenslauf, Urk. 10/1), an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. auch Urteile M. vom 21. Februar 2001 Erw. 3a, I 47/00, und N. vom 22. Dezember 1999 Erw. 2a, U 132/99). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil M. vom 21. Februar 2001 Erw. 3a, I 47/00). Dies trifft vorliegend zu.
5.5 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % im Jahre 2005 und 1,2 % im Jahre 2006 (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 99) sowie einer im Jahre 2006 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'148.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 49'779.-- pro Jahr und bezogen auf ein Pensum von 80 % von Fr. 39'823.-- ergibt.
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch Arbeiten verrichten kann, bei denen der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand mehr oder weniger nicht belastet wird, nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem massgebenden zumutbaren Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens von Fr. 33'850.-- (85 % x Fr. 39'823.--). Stellt man dieses dem Valideneinkommen gegenüber, ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'353.-- (Fr. 54'203.-- - Fr. 33'850.--) beziehungsweise von 37,5 %. Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % resultiert hieraus ein Teilinvaliditätsgrad von rund 30 %.
6. Die Haushaltsabklärung vom 13. Januar 2006 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnungs- und Wäschepflege eingeschränkt ist, woraus eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt von 13 % ermittelt worden ist (Bericht vom 24. Januar 2006, Urk. 10/10). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 20 % der Haushaltstätigkeit widmen würde, ergib dies ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 2,6 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 32,6 %. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).