Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00531
[9C_771/2007]
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IV.2006.00531
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
Q.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, Postfach 331,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Q.___, geboren 1952, reiste im Jahr 1973 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt seit dem 1. Juni 1999 als Maler bei der A.___ AG, D.___ (vgl. Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. September 2005 [Urk. 8/4] sowie Arbeitgeberbericht vom 27. September 2005 [Urk. 8/10]). Seit 1986 war er sporadisch in Behandlung wegen Rückschmerzen, wobei am 21. August 2004 ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 mit lateraler Diskushernie links L4/L5 festgestellt wurde, was zu Kreuzschmerzen bei kleinster Belastung führte und weswegen er arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FHM für Allgemeinmedizin, vom 20. September 2005, Urk. 8/9/1-5 S. 2).
1.2 Am 6. September 2005 meldete sich Q.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 20. September 2005, Urk. 8/8) und Auskünften der Arbeitgeberin (vom 27. September 2005, Urk. 8/10) Berichte von Dr. B.___ (vom 20. September 2005 unter Beilage von Berichten der Rehaklinik C.___ sowie des Kantonsspitals D.___, Urk. 8/9/1-37) sowie vom Kantonsspital D.___ (vom 27. September und 31. Oktober 2005, Urk. 8/11-12) ein und zog den Bericht des Rehaklinik C.___ über das Ergonomie-Trainingsprogramm zu Händen des Krankentaggeldversicherers (vom 12. September 2005, Urk. 8/13) bei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 (Urk. 8/16) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 29 % ab.
Auf Einsprache vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/17) hin - mit welcher der Versicherte auf eine neue Operation vom 27. Oktober 2005 verwies - ersuchte die IV-Stelle erneut Dr. B.___ (Bericht vom 10. April 2006 unter Beilage des Berichts des Kantonsspitals D.___ vom 23. November 2004, Urk. 8/22 und Urk. 8/23/3-8) und neu Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, (Bericht vom 14. April 2006, Urk. 8/23) um Auskünfte. Mit Entscheid vom 8. Mai 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Hiergegen erhob Q.___ durch Rechtsanwalt Thomas Brunner am 8. Juni 2006 unter Beilage eines Berichtes von Dr. B.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 3/10) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2006 sowie deren Verfügung vom 16. Dezember 2005 aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertel-Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 11. Juli 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Im Bericht vom 23. November 2004 (Urk. 8/23/3) über die Hospitalisation wegen Rückenschmerzen vom 29. Oktober bis 17. November 2004 diagnostizierten die Ärzte des Kantonsspitals D.___ (1) ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei kleiner lateraler Diskushernie L4/L5 und leichten degenerativen Veränderungen (Spondylarthrosen tieflumbal), (2) eine Tendinitis Musculus flexor caprii ulnaris links und Epicondylitis humeri radialis links, (3) einen Verdacht auf einen beginnenden idiopathischen Morbus Parkinson bei einem frontal links kortikosubkortikalen Parenchymdefekt mit subkortikaler Gliose sowie (4) eine Prostatahyperplasie. Die Ärzte berichteten, dass unter Schmerzmedikation eine Besserung habe erreicht werden können. Sie empfahlen eine Physiotherapie sowie den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben mit langsamer Belastungssteigerung.
Am 31. Oktober 2005 (Urk. 8/11) berichtete das Kantonsspital D.___ über die Leistenbruch-Operation vom 13. Juni 2005 und hielt fest, dass deswegen eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 23. Juni 2005 bestanden habe, unterdessen indes - seitens der Operation - wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vorliege. Unter Verweis auf die vom Hausarzt abgeklärten Rückenbeschwerden schlossen die Ärzte auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
2.2 Anlässlich der vom 10. August bis 6. September 2005 durchgeführten ambulanten 20 Ergonomie-Trainings-Sitzungen in der Rehaklink C.___ (vgl. Urk. 8/13/12) klagte der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Kreuzschmerzen, Schmerzen inguinal und ventral im Oberschenkel, Nackenschmerzen, einen unklaren Tremor in der rechten Hand, unklare belastungsabhängige Beschwerden im linken Handgelenk und Ellbogen, Prostatabeschwerden, unklare Schmerzen im Bereich des Abdomens links, Antikoagulation wegen Beinvenenthrombose sowie intermittierende, belastungsabhängige Schmerzen und Einschlafgefühl im ulnaren Teil der linken Hand.
Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. September 2005 (Urk. 8/13) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit kleiner lateraler Diskushernie L4/L5 links, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom, einen unklaren Schmerz im Bereich des Abdomens links (differentialdiagnostisch: neurale Adhäsionen bei Status nach Inguinalhernienoperation [Leistenbruch]) sowie ein fragliches Karpaltunnelsyndrom links. Dabei verwiesen sie auf die Röntgenuntersuchungen vom 1. September 2005, welche altersentsprechende leichte degenerative Veränderungen mit leichter Spondylose C4-C7 bei intaktem dorsalem Alignement der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine leichte linkskonvexe Skoliose und Spondylose bei kaudal betonter leichter Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt hatten.
Die Ärzte führten aus, die Vielfalt von Beschwerden an verschiedenen Lokalisationen des Bewegungsapparates stünden einer eher wenig ergiebigen Befundlage gegenüber. Konventionell-radiologisch habe sich die Befundlage lumbal gegenüber den letzten Voruntersuchungen im Jahr 2004 kaum verändert, zervikal lägen radiologisch altersentsprechende Befunde vor. Die im Bereich der Leistengegend beidseits geklagten Beschwerden dürften am ehesten im Zusammenhang mit den durchgeführten Eingriffen stehen, für eine differentialdiagnostische Rezidivhernie beidseits fänden sich klinisch keine Anhaltspunkte. Die Beschwerden im Bereich der Unterschenkel seien am ehesten einem postthrombotischen Syndrom zuzuordnen. Die Ursache des intermittierenden, feinschlägigen Tremors im rechten Vorderarm erscheine zur Zeit ebenfalls unklar.
Betreffend Arbeitsfähigkeit wiesen die Klinikärzte darauf hin, dass sich während dem Trainingsprogramm gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit kaum die erforderliche Belastbarkeit im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit als Maler erreichen werde. Dies wegen dem häufigen Hantieren von schweren Lasten sowie längerdauernden Über-Kopf-Arbeiten sowie vorgeneigten und Zwangshaltungen. Eine leichte Tätigkeit ohne längerdauernd vorgeneigte Arbeiten oder solche über Kopf erachteten sie als vollzeitlich möglich (mit erleichtertem Einstieg mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag während den ersten zwei Monaten).
2.3
2.3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 8/9/1-5) ein seit 21. August 2004 bestehendes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei lateraler Diskushernie links L4/L5. Er verwies auf seit 1986 durchgeführte sporadische Behandlungen wegen Rückenschmerzen, eine tiefe Beinvenenthrombose im Dezember 2004 sowie eine Inguinalhernienoperation beidseits anfangs 2005. Dr. B.___ schilderte geklagte Kreuzschmerzen bei kleinster Belastung mit Ausstrahlung ins linke Bein, Nackenschmerzen, Abdominalschmerzen, leichtes Zittern der rechten Hand sowie mässige Miktionsbeschwerden. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maler und schloss sich im Übrigen den Schlussfolgerungen der Ärzte der Rehaklinik C.___ an.
2.3.2 Nach der negativen Rentenverfügung vom 16. Dezember 2005 diagnostizierte Dr. B.___ am 10. April 2006 (Urk. 8/22) ergänzend einen Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica rechts (bestehend seit 2004), beurteilte den Gesundheitszustand als stationär und erachtete eine leichte Arbeit zu einem Pensum von 50 % als zumutbar.
2.3.3 Nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids berichtete Dr. B.___ am 29. Mai 2006 (Urk. 3/10) im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und hielt fest, es gebe keine neuere Entwicklungen oder Veränderungen im Gesundheitszustand. Namentlich sei von der Leistenbruch-Operation eine Verbesserung des Zustandes zu erwarten. Klar sei, dass der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr ausführen könne. Von den objektivierbaren medizinischen Befunden her könne er aber eine leichte Arbeit ausführen. Dr. B.___ attestierte erneut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
2.4 Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer seit Januar 2006 betreut, hatte im Bericht vom 14. April 2006 (Urk. 8/23/1-2) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom links bei anamnestischer Diskushernie L4/L5 sowie eine Somatisierungstendenz bei depressivem Zustand diagnostiziert. Er erachtete die konstanten lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein als im Vordergrund stehend und verwies auf intermittierend akute Exazerbationen mit Befall der rechten Körperseite. Er beschrieb die angegebenen Beschwerden als identisch mit jenen, welche vom Kantonsspital D.___ abgeklärt wurden.
Aufgrund des bisherigen Verlaufes rechnete Dr. E.___ mit keiner Veränderung, so dass er auf ein chronifiziertes Schmerzsyndrom schloss. Aufgrund der objektiven Befunde erachtete er eine wenig belastende Tätigkeit in wechselnden Positionen als zumindest 50 % zumutbar unter dem Hinweis, dass eine Reintegration in den Arbeitsprozess bei den sprachlichen Schwierigkeiten und den familiären sozialen Verhältnissen kaum realisierbar sei.
3.
3.1 Aufgrund der ärztlichen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Reizsyndrom L4 bei lateraler Diskushernie links L4/L5 leidet und deswegen keiner schweren körperlichen Tätigkeit mehr nachgehen kann.
3.2
3.2.1 Betreffend eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit gingen die Ärzte der Rehaklinik C.___ im Anschluss an 20 Ergonomie-Trainingssitzungen im Zeitraum von knapp einem Monat von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Sie verwiesen auf eine wenig ergiebige Befundlage gemessen an den vielfältigen Klagen und prüften detailliert die Fähigkeit des Beschwerdeführers, einzelne Bewegungsabläufe ausführen zu können (vgl. Urk. 8/13/8-12).
Die Ärzte führten allseitige Untersuchungen durch, berücksichtigten in ihren Abklärungen namentlich die geklagten Beschwerden und kamen aufgrund der konkret gezeigten Leistungen zu ihren Schlussfolgerungen. Sodann setzten sie sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und hielten fest, dass die Befunde nicht gänzlich kohärent mit den Schmerzklagen gewesen seien. Den Ärzten waren sodann die Voruntersuchungsresultate bekannt. Die Schlussfolgerungen sind in dem Sinne einleuchtend, dass sie die rechtsanwendende Person nachvollziehen kann. Es ist aufgrund der dargelegten medizinischen Umstände ohne weiteres einleuchtend, dass der Beschwerdeführer eine anstrengende Tätigkeit nicht mehr ausüben, einer körperlich leichten Arbeit indes vollzeitlich nachgehen kann.
3.2.2 Dr. B.___ bestätigte diese Einschätzung am 20. September 2005 (Urk. 8/9/1-5) ausdrücklich. Am 10. April 2006 (Urk. 8/22) und 29. Mai 2006 (Urk. 3/10) sprach er dann bloss noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, ohne eine gesundheitliche Zustandsverschlechterung darzulegen. Trotz Kenntnis der - durch die Spezialisten der Rehaklinik C.___ anhand verschiedener Tests ermittelten - Arbeitsfähigkeit begründete er seine neue Einschätzung mit keinem Wort, sondern liess es mit der blossen Nennung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bewenden.
Angesichts der umfassenden Abklärungen und der schlüssigen Schlussfolgerungen der Ärzte der Rehaklinik C.___ vermag die begründungslose Änderung in der Beurteilung des Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Er legte einerseits nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer - bei stationärem Verlauf - plötzlich nur noch die Hälfte arbeiten können soll. Anderseits fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den gerade auf die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit spezialisierten Ärzte der Rehaklinik C.___. Schliesslich darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2.3 Dr. E.___ seinerseits sprach von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit und verwies auf sprachliche sowie soziale Probleme (Urk. 8/23/1-2). Auch diese Ausführungen vermögen an der Beweiskraft der Einschätzung der spezialisierten Ärzte der Rehaklinik C.___ nichts zu ändern. Auch Dr. E.___ äusserte sich - bei explizitem Hinweis auf einen seit 2004 unveränderten Gesundheitszustand - mit keinem Wort, inwiefern die ausgiebigen Untersuchungen und praktischen Tests in C.___ sowie die Schlussfolgerungen fehlerhaft hätten sein sollen.
3.2.4 Schliesslich ist der medizinischen Aktenlage zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Leistenbruch-Operation nicht verschlechtert hat und in diesem Zusammenhang keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist.
3.3 Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, er indessen in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne vornübergeneigte Arbeiten und solche über Kopf vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4. Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 74'100.-- (Urk. 8/14 S. 3), was den Angaben der bisherigen Arbeitgeberin (Wert 2005) entspricht (Urk. 8/10 Ziff. 16) und beschwerdeweise nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 5). Darauf ist abzustellen.
4.2
4.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2007 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2007 S. 91 Tabelle B 10.2) beläuft sich das mögliche Einkommen 2005 auf Fr. 57'830.60.
4.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 8/15) ist nicht zu beanstanden, ist doch der Beschwerdeführer noch vollzeitlich einsetzbar und steht ihm eine breite Palette von Arbeitsmöglichkeiten offen.
4.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74'100.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'047.55 (90 % von Fr. 57'830.60) ergibt eine Einbusse von Fr. 22'052.45 und damit einen Invaliditätsgrad von 29,8 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Thomas Brunner, Bassersdorf, in Gutheissung des Gesuches vom 8. Juni 2006 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 3. August 2007 (Urk. 10) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 2'124.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. Juni 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Brunner, Bassersdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Brunner, Bassersdorf, wird mit Fr. 2'124.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Brunner
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).