Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00533
IV.2006.00533

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde T.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1956, reiste am 5. Mai 1993 aus Bosnien-Herzegowina in die Schweiz ein (Urk. 9/2 S. 3). Am 23. Mai 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2 S. 7).
         In der Folge forderte die IV-Stelle von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto von B.___ an (Urk. 9/5) und zog die ärztlichen Berichte des Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, T.___, vom 8. Juni 2003 (Urk. 9/6), der Klinik N.___ vom 25. Juni 2003 (Urk. 9/7) und von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, Oberrieden, vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/8) ein. Von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___, erhielt die IV-Stelle am 27. Oktober 2003 einen Telefonanruf, in welchem dieser erklärte, er könne das Berichtsformular nicht ausfüllen, da er die Versicherte nur zweimal gesehen habe, letztmals zwei Jahre zuvor (Urk. 9/9). Weiter liess die IV-Stelle von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, H.___, das Gutachten vom 23. Februar 2004 erstellen (Urk. 9/13). Zudem liess sie den medizinischen Sachverhalt verschiedentlich von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen (vgl. Urk. 9/14).

2.       Mit Verfügung vom 18. August 2004 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 9/15). Die am 3. September 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/16, begründet am 19. Oktober 2004,  Urk. 9/19) mit den Anträgen (Urk. 9/19 S. 1):
- die Verfügung vom 18. August 2004 sei aufzuheben,
- die Anspruchsvoraussetzungen der Versicherten seien nochmals auf Leistungen der Invalidenversicherung präziser zu prüfen,
- seien die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Invalidenversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben, sei der IV-Grad trotzdem festzustellen, um die Voraussetzungen zur Abklärung der Ergänzungsleistungen zu prüfen,
- der IV-Grad sei aufgrund einer hypothetischen Erwerbstätigkeit festzustellen und nicht in Form einer Haushaltabklärung,
- der IV-Grad sei in Form einer schriftlichen und beschwerdefähigen Verfügung zu bestätigen,
         wies die IV-Stelle am 10. Mai 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 9/34).

3.       Am 9. Juni 2006 liess B.___ mit den gleichen Anträgen wie in der Einsprache Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 erheben (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 5. September 2006 (Urk. 12) zur Beschwerdeantwort Stellung hatte nehmen können, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die materielle Beurteilung von Leistungsansprüchen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.2         Bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung ist Folgendes zu beachten:
1.2.1         Hinsichtlich der versicherten Personen verweist Art. 1 bzw. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen bzw. ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung) auf Art. 1 bzw. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen bzw. ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Gemäss Art. 1 bzw. 1a AHVG sind - unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen - in der Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert (Art. 1 bzw. 1a AHVG).
1.2.2   Nach Art. 2 des für Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina weiterhin gültigen (vgl. www.bsv.admin.ch/themen/ahv/00018/00566/index.html?lang=de, abgerufen am 13. Juli 2007) Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (Staatsvertrag) sind die jugoslawischen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung den Schweizer Bürgern gleichgestellt, soweit das Abkommen und dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen (BGE 119 V 101 f. Erw. 3). Für den Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung legt das Abkommen nichts Abweichendes fest; ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung stehen den jugoslawischen Staatsangehörigen jedoch - in Ergänzung der für Schweizer Bürger gültigen Anspruchsvoraussetzungen - gemäss Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Staatsvertrags nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Rente verlangt wird, während mindestens fünf voller Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
         Auch in der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge haben gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Ebenso gilt für den Anspruch auf ausserordentliche Renten die gleiche Regelung wie im Staatsvertrag für die jugoslawischen Staatsangehörigen (Art. 1 Abs. 2 FlüB).
1.2.3         Dementsprechend haben sowohl jugoslawische Staatsangehörige als auch Flüchtlinge Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte Versicherungsklausel, wonach Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen haben. Diese ist auf den 1. Januar 2001 dahingefallen. Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).
1.2.4   In der Invalidenversicherung beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten Versicherten und Arbeitgeber (Art. 2 IVG). Zu den in Art. 3 AHVG genannten Beitragspflichtigen gehören auch nichterwerbstätige Erwachsene (Art. 3 Abs. 1 AHVG), wobei zu beachten ist, dass nichterwerbstätige Witwen bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 von der Beitragspflicht befreit waren (Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung).
1.2.5         Hinsichtlich des Anspruchs von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung verweist Art. 39 IVG auf die Bestimmungen des AHVG. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) setzt der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente voraus, dass die ansprucherhebende Person während der gleichen Anzahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang. Diese Anspruchsvoraussetzung kann nur von seit Geburt in der Schweiz wohnenden oder von freiwillig versicherten Personen erfüllt werden.
1.3     Was den Tatbestand der Invalidität und den Zeitpunkt von deren Eintritt anbelangt, sind die massgeblichen Rechtssätze im hier interessierenden Zeitraum seit Beginn der 1990er Jahre und heute mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 sowie mit der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Revision des Invalidenversicherungsgesetzes zwar teilweise neu normiert worden, die für die Invalidenversicherung geltende Definition der Invalidität nach Gesetz und Rechtsprechung ist dabei jedoch unverändert geblieben (vgl. BGE 130 V 343 Erw. 2-3.6 betreffend Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des ATSG).
1.3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).  Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3.2   Nach - dem im hier interessierenden Zeitraum unverändert gebliebenen - Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität).
1.3.3   Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
         Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. E.___ 2006, I 266/05, Erw. 4.2).

1.4     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Für eine beweismässig verwertbare ärztliche Einschätzung des Beginns und des Umfangs der für die Entstehung eines Rentenanspruchs massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bedarf es aussagekräftiger, echtzeitlicher ärztlicher Stellungnahmen (vgl. dazu SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2) oder zumindest zuverlässiger Auskünfte von Arbeitgebern oder anderen Drittpersonen, welche eine Leistungseinbusse bemerkten und damit allenfalls zur Anerkennung einer relevanten, nach Jahren rückwirkend festzulegenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit beitragen könnten (vgl. SZS 2003 S. 434). Fehlen diese, ist die Erfüllung des anspruchsrelevanten Tatbestand in dem behaupteten Zeitpunkt nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 126 V Erw. 5b, 125 V Erw. 2, je mit Hinweisen). In der rechtlichen Beurteilung ist ungeachtet allfälliger - in beweismässiger Hinsicht nicht hinreichender - Indizien auf eine bereits frühere Erfüllung des anspruchsrelevanten Tatbestands auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in welchem der anspruchsrelevante Tatbestand nachweisbar erfüllt ist.

2.         Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist Folgendes aktenkundig:
2.1     In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug nannte die Beschwerdeführerin - ohne weitere Spezifikation - „körperliche und psychische Leiden seit Sommer 2000“ als Behinderungen (Urk. 9/2 S. 5). Als behandelnde Ärzte wurden angegeben: Dr. D.___ seit 2000 sowie Dr. C.___ ab 2000 für körperliche Leiden sowie Dr. I.___ von der Klinik N.___ ab dem 29. Dezember 2000 für psychische Leiden.
2.2     Gemäss der im ärztlichen Bericht des Dr. C.___ vom 8. Juni 2003 (Urk. 9/6) wiedergegebenen Krankengeschichte wurde die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ zwischen Juli 1993 und September 1999 ambulant betreut. Im September 1994 notierte er erstmalige Angaben über eine vorbestehende psychische Problematik mit Behandlung in ihrer ehemaligen Heimat. Im August 1997 erfolgte eine Überweisung an die Psychiaterin Frau Dr. med. J.___ wegen maniformer Psychose. Als letzten Eintrag der Krankengeschichte gibt er eine telefonische Information der Klinik N.___ über eine Tabletten-Intoxikation und einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Weiter weist Dr. C.___ in seinem Bericht darauf hin, dass er auf den Jahreswechsel 1999/2000 alle von ihm behandelten Asylbewerber an Dr. med. K.___ als zuständigen Grundversorger übergeben habe und deshalb keine näheren Angaben über die aktuelle Arbeitsfähigkeit machen könne.
2.3     Im Bericht der Klinik N.___ vom 25. Juni 2003 (Urk. 9/7) wird angegeben, dass die Beschwerdeführerin vom 13. bis zum 19. Februar 2001 wegen einer akuten psychotischen Störung (ICD-10: F.23.10) medikamentös behandelt worden und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Über die weitere Krankheitsentwicklung und die damit verbundene Prognose könnten keine Angaben gemacht werden. Anamnestisch konnte nur gerade erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin 55 Jahre alt war, ursprünglich aus Bosnien stammte und sehr schlecht Deutsch sprach. Fremdanamnestisch (ohne Angaben über die Herkunft der Information) habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Hospitalisation durch Danebenreden psychotisch aufgefallen sei.
2.4     Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit 1998 bis auf weiteres. In seinem Bericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/8) nennt er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression mit schweren Episoden, den Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas mit einem BMI von 39 sowie ein metabolisches Syndrom, alles bestehend „seit Jahren“. Bezüglich der Adipositas und des metabolischen Syndroms bezeichnet er den Gesundheitszustand als durch medikamentöse Behandlung und Gewichtsreduktion besserungsfähig. Er habe der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Nach seiner Auffassung besteht aus somatischer Sicht kein Anspruch auf eine Rente. Bezüglich der psychischen Situation und des sich daraus ergebenden Rentenanspruchs könne Dr. E.___ Auskunft geben.
2.5     Dr. G.___ erstellte sein Gutachten vom 23. Februar 2004 (Urk. 9/13) gestützt auf eine Exploration der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Tochter, die Akten der IV und der Klinik N.___ sowie auf Auskünfte der Tochter sowie der Kinderpsychiaterin Dr. med. L.___, O.___ (Urk. 9/13 S. 1).
         Im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin konnte er lediglich feststellen, dass sie einen geordneten Gedankengang hatte sowie örtlich, zeitlich und autopsychisch orientiert war, aber über den Inhalt ihrer Gedanken keine Auskünfte geben wollte. Sie habe abwesend und völlig desinteressiert gewirkt. Abzuklären, ob sie Wahnideen hat, sei kaum möglich gewesen (Urk. 9/13 S. 3).
         Aus den Akten der Klinik N.___ wird im Gutachten von Dr. G.___ nur der Austrittsbericht erwähnt; dieser sei sehr dürftig und nichts sagend. Ihm gemäss sei die Einweisung als fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) durch die Stellvertreterin des Hausarztes wegen Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei bei der Aufnahme desorientiert gewesen und habe daneben geredet. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien vermindert gewesen. Inhaltlich hätten die Gedanken der Beschwerdeführerin um eine Intrige gegen sie gekreist. Sie habe einen gesteigerten Antrieb gehabt und sei im Affekt aufgebracht, unruhig und nicht lenkbar gewesen. Anamnestisch werde lediglich eine Vorbelastung mit schizophrenen Erkrankungen festgehalten (Urk. 9/13 S. 2).
         Auch von der behandelnden Kinderpsychiaterin Dr. L.___ sei wenig zu erfahren gewesen; diese habe wenig Interesse, Auskunft zu geben. Nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin keine Kontakte mit ihr aufnehme und nur die Tabletten (Zyprexa 10 mg) bei ihr abholen wolle (Urk. 9/13 S. 2 und 3 f.).
         Ebenso habe die Tochter der Beschwerdeführerin sehr ungern Auskunft gegeben. Zeitweise sei sie aggressiv, gereizt, wortkarg und unfreundlich gewesen. Sie habe ihm Vorwürfe gemacht, dass sie an ihrem freien Tag ihre Mutter zu ihm habe bringen müssen. Über ihre Mutter habe sie berichtet, diese sei zeitweise sehr aggressiv und leide an Depressionen; seit sie die Zyprexa-Tabletten regelmässig nehme, gehe es ihr gut. An den genannten Symptomen leide ihre Mutter schon lange. Der Ausbruch, der zur Hospitalisation in der Klinik N.___ geführt habe, sei nicht der Beginn der Krankheit gewesen. Ihre Mutter sei so aggressiv und nervös, seit sie in der Schweiz lebe; sie habe nie auswärts gearbeitet und sei sehr unselbständig. Sie könne alleine nirgendwohin gehen und müsse von jemandem begleitet werden. Wenn sie arbeiten müsste, würde sie niemals alleine zur Arbeitsstelle gehen (Urk. 9/13 S. 2 f.).
         Aufgrund der vorstehend dargelegten Informationserhebung konnte Dr. G.___ folgende Vorgeschichte zusammentragen: „Die Explorandin ist als ältestes von zehn Kindern einer Bäuerin und eines Bauers in P.___ (Bosnien) geboren und dort aufgewachsen. Sie besuchte in P.___ vier Jahre die Schule. Danach arbeitete sie auf dem elterlichen Bauernhof. 1972, 16-jährig, heiratete sie einen um sechs Jahre älteren Maler. Aus der Ehe gingen 1973 und 1977 eine Tochter und ein Sohn hervor. Der Ehemann hatte 1981 einen tödlichen Autounfall in Kroatien. Nach dem Tod des Ehemanns lebte sie mit ihren Kindern auf dem Bauernhof der Eltern. 1993 kam sie, mit ihren Kindern als Flüchtling in die Schweiz. Die Explorandin hat nie, ausser zu Hause, gearbeitet. Nach Aussage der Tochter war sie auch in Bosnien psychisch auffällig“ (Urk. 9/13 S. 1 f.).
         In seiner Beurteilung weist der Gutachter vorab darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz lebe, aber keine zuverlässige Auskunftsquelle vorhanden sei, um die genaue Vorgeschichte festzustellen. Dabei sei die genaue Erhebung der Anamnese sehr wichtig, um eine Diagnose zu stellen. Die Beschwerdeführerin zeige die Symptome einer chronischen Schizophrenie mit „negativen“ Symptomen. Wenn man davon ausgehe, dass sie - wie ihre Tochter berichte - seit ca. zehn Jahren krank sei und mindestens eine akute Phase mit FFE-Hospitalisation durchgemacht habe, seien die Bedingungen für die Stellung der Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F.20.5) erfüllt (Urk. 9/13 S. 4).
         Bei dieser Diagnose beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Die regelmässige Einnahme eines Neuroleptikums verhindere erneute akute schizophrene Schübe, verbessere aber, im Normalfall, die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 9/13 S. 4).
2.6         Gestützt auf die medizinischen Akten erwog Dr. med. M.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin am 5. März 2003, vom medizinischen Standpunkt aus sei die Beschwerdeführerin für eine Arbeitstätigkeit ausser Hause sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Aber als Hausfrau sei das noch unklar. Das Gutachten äussere sich dazu nicht. Aber er denke, als Hausfrau sollte sie doch eine Arbeitsfähigkeit von 40 - 50 % erreichen. Dies müsse vom Abklärungsdienst abgeklärt werden (Urk. 14 S. 3).
         Auf eine Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin vom 23. Juli 2004, zu welchem Zeitpunkt die Wartefrist eröffnet werden könne, und ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz in ihrem Aufgabenbereich bereits rentenrelevant eingeschränkt gewesen sei oder ob davon ausgegangen werden könne, dass die Invalidität erst später eingetreten sei (Urk. 14 S. 3), antwortete Dr. M.___ am 3. August 2004, die Erkrankung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten hätten „wohl“ bzw. „sicher“ schon vor der Einreise bestanden. Im Bauernbetrieb der Eltern sei die Beschwerdeführerin wohl in einem gewissen, aber nur eingeschränkten Umfang arbeitsfähig gewesen. Auch die Tätigkeit im Haushalt sei wohl nur noch in reduziertem Umfang möglich gewesen. Wenn dies überhaupt noch nötig sei, müsse der Abklärungsdienst über die aktuelle Arbeitsunfähigkeit im Haushalt bestimmen (Urk. 14 S. 3).
         Im Rahmen des Einspracheverfahrens bestätigte Dr. M.___ am 3. November 2004, dass sowohl die gesundheitliche Beeinträchtigung als auch die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz vorgelegen seien (Urk. 9/36 S. 1 f.).

3.
3.1     Die vorstehenden Beurteilungen der medizinischen Akten durch den RAD, insbesondere seine Schlussfolgerungen aus dem Gutachten des Dr. G.___, vermögen bereits hinsichtlich Beginn und Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Denn in Bezug auf die Zeit vor der Einreise in die Schweiz hat sich der Gutachter auf die Aussagen der Tochter abgestützt. Diese hat einerseits (lediglich) gesagt, ihre Mutter sei bereits in Bosnien psychisch auffällig gewesen (Urk. 9/13 S. 2), andererseits wies sie im Kontext des Beginns der Krankheit darauf hin, dass ihre Mutter nicht erst seit dem Ausbruch, der zur Hospitalisation in der Klinik N.___ geführt habe, sondern „seitdem sie in der Schweiz ist“, so aggressiv und nervös sei (Urk. 9/13 S. 3). Dementsprechend ist der Gutachter von einem Krankheitsbeginn vor rund zehn Jahren (Urk. 9/13 S. 4), also ungefähr um den Zeitpunkt der Einreise ausgegangen. Dem für die Abklärung von Beginn und Verlauf der beschwerdeführerischen Krankheit sachdienlichen Hinweis aus der Krankengeschichte von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin bereits in Bosnien psychiatrisch behandelt worden war (Urk. 9/6), ist weder der Gutachter noch der RAD nachgegangen. Ebenso wenig haben Gutachter und RAD aktenkundige Abklärungen bei der - ebenfalls in der Krankengeschichte von Dr. C.___ erwähnten - Psychiaterin Frau Dr. J.___, welche die Beschwerdeführerin angeblich im oder ab August 1997 wegen einer maniformen Psychose behandelte, vorgenommen. Auch der Hinweis Dr. C.___s auf die grenzsanitarische Untersuchung bei der Einreise der Beschwerdeführerin, welche weitere Erkenntnisse über den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise bringen könnte, blieb - soweit aktenkundig - sowohl vom Gutachter als auch vom RAD unbeachtet.
         Schliesslich hat der RAD auch den - nach dem vorstehend Ausgeführten zumindest ohne weitere Abklärungen noch nicht zutreffenden - Hinweis des Gutachters, dass keine zuverlässige Auskunftsquelle vorhanden sei, um die genaue Vorgeschichte festzustellen (Urk. 9/13 S. 3), nicht lege artis gewürdigt. Denn gemäss den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F.20.5 muss die Diagnose eines schizophrenen Residuums vorläufig bleiben, wenn über die Anamnese des Patienten keine ausreichenden Informationen zu erhalten sind und darum das frühere Vorhandensein von Kriterien für die Diagnose einer Schizophrenie nicht gesichert werden kann. Der RAD hat die diagnostische Unsicherheit des Gutachtens nicht nur ausser Acht gelassen, sondern den spekulativen Charakter der gutachterlichen Diagnose noch verstärkt, indem er alleine aufgrund eines fremdanamnestischen Hinweises auf psychisch auffälliges Verhalten davon ausging, dass die Kriterien für die Diagnose einer Schizophrenie bereits früher als vom Gutachter angenommen erfüllt waren.
3.2     Erst recht spekulativ sind die Aussagen des RAD über den Eintritt von anspruchsrelevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. den Eintritt einer Invalidität in anspruchsbegründendem Umfang.
3.3     Da im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes noch nicht alle Mittel ausgeschöpft sind, um festzustellen, ob - und gegebenenfalls ab wann - die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Masse invalid geworden ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.4     Dabei wird die Beschwerdegegnerin Folgendes zu beachten haben:
3.4.1   Um beweismässige verwertbare ärztliche Informationen im Sinne von Erwägung 1.7 zu erhalten, genügt es möglicherweise nicht, kommentarlos oder mit einem Standardbegleitbrief einen in erster Linie auf die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes ausgerichteten Fragebogen zuzustellen, sondern muss den potentiellen Informanten nötigenfalls erklärt werden, was aus welchem Grund (vor allem, wenn es um lange zurückliegende Sachverhalte geht) abzuklären ist, und muss gegebenenfalls gezielt nach sachdienlichen Hinweisen aus der Krankengeschichte gefragt werden. Zudem sind Nicht-Auskunftswillige nötigenfalls auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Art. 28 Abs. 3 ATSG) und auf die Folgen der Auskunftsverweigerung (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 AHVG) hinzuweisen.
3.4.2   Die verwitwete Beschwerdeführerin ist alleinstehend und offensichtlich mittellos, nachdem sie in die Schweiz eingereist ist und heute von der Fürsorgebehörde unterstützt wird. Als Gesunde wäre es ihr - auch wenn sie zuvor nie ausserhäuslich erwerbstätig sein gewesen sollte - zumutbar, nach der Einreise - allenfalls nach einer gewissen Übergangsfrist - ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten, zumal ihre Kinder seit langem volljährig sind. Sie ist deshalb für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren, nachdem sie sich erst 10 Jahre nach ihrer Einreise bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hat und allfällige Rentenzahlungen nur ein Jahr rückwirkend nach Eingang der Anmeldung zu erbringen wären (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.4.3   Die Invaliditätsbemessung wird demzufolge nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchzuführen sein. Die Methode Invaliditätsbemessung hat wiederum Konsequenzen für die Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt, Art. 4 Abs. 2 IVG). Bezüglich Rentenanspruch bestehen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige sowie für Mischformen verschiedene Arten der Invaliditätsbemessung und damit verschiedene Formen der Invalidität. In analoger Weiterführung des Gedankens des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts müssen daher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG jeweils bezüglich der konkret anwendbaren Invaliditätsbemessung erfüllt sein. Die Beschwerdegegnerin wird demnach zu beurteilen haben, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige die versicherungsmässige Voraussetzung eines Beitragsjahres vor Eintritt der rentenbegründenden Invalidität erfüllt.
3.4.4         Schliesslich kann die Beschwerdegegnerin die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung eines vollen Beitragsjahres bei Eintritt der Invalidität für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erfüllt (vgl. Erw. 1.2.3), nicht einfach aufgrund des bereits eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) entscheiden, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2006 darauf hinweisen lässt, dass im August 2006 die Nachzahlung der AHV/IV-Beiträge für die vorausgegangenen fünf Jahre veranlasst worden sei (Urk. 12 S. 1).
3.4.5   Keine weiteren Abklärungen sind im Hinblick auf den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente erforderlich, denn ein solcher fällt unabhängig vom Eintritt der Invalidität von vornherein ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in dem sie eine solche hätte beantragen können (fünf Jahre nach der Einreise, also im Juni/Juli 1998; vgl. Erw. 1.2.2), die seit dem 1. Januar 1997 geltende versicherungsmässige Voraussetzung einer dem Jahrgang entsprechenden Anzahl versicherter Jahre (vgl. Erw. 1.2.5) nicht mehr erfüllen konnte.
3.4.6   Nicht abgeklärt werden muss auch - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2006 zutreffend festhält (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3) - der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin, da dieser im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant ist (vgl. Erw. 1.2.2). Bemerkungsweise ist lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Abklärung aber sehr wohl vorzunehmen hätte, wenn der ausländerrechtliche Status entscheidrelevant wäre (vgl. Erw. 1.4). Dies selbst dann, wenn die anspruchserhebende Person ihre zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt, da die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall nicht einfach einen ausländerrechtlichen Status, welcher den Anspruch ausschliesst, annehmen kann.
3.4.7   Ebenso weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 2 Ziff. 6), dass sie - gemäss Bundesrecht - weder von Amtes wegen noch auf Antrag der versicherten Person im Hinblick auf die Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) eine anfechtbare Verfügung über den Invaliditätsgrad erlassen kann oder gar muss.
         Gemäss Art. 1a Abs. ELG sind die Kantone zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen und delegiert § 2 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG) die Durchführung an die Gemeinden, welche sie mittels Anschlussvereinbarung der Sozialversicherungsanstalt übertragen können (§ 7a ZLG). Soweit der Invaliditätsgrad für die Zusprechung von ELG-Leistungen entscheidrelevant ist, hat seine Feststellung vorfrageweise im Verfahren über die Zusprechung von ELG-Leistungen zu erfolgen und ist er auf dem jenem Verfahren entsprechenden Rechtsweg anfechtbar. Damit entfällt ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG am Erlass einer den Invaliditätsgrad feststellenden Verfügung im Abklärungsverfahren für Leistungen der Invalidenversicherung
         Von Bundesrechts wegen ist die Beschwerdegegnerin nur - auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall - zur kostenlosen Datenbekanntgabe und Verwaltungshilfe gegenüber der ELG-Durchführungsstelle verpflichtet (Art. 32 ATSG). In diesem Rahmen hat sie die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2c lit. b ELG beanspruchen, vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung in Verbindung mit dem Anhang IV zum Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung).
         Eine Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 30 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin nur dann, wenn - was hier nach der Aktenlage nicht der Fall ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird - ein Gesuch um Zusprechung von ELG-Leistungen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht worden wäre. Und ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG ist die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 hinreichend nachgekommen (Urk. 2 S. 3).
         Es erscheint als befremdlich, dass der Sozialdienst T.___, welcher die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertritt, erneut (nachdem die Beschwerdegegnerin dies bereits im Einspracheentscheid getan hat [vgl. Urk. 2 S. 3]) darauf hingewiesen werden muss, dass die Beschwerdeführerin bei der ELG-Durchführungsstelle zum Bezug von ELG-Leistungen anzumelden ist, damit die für die Beurteilung des Anspruchs auf ELG-Leistungen zuständige Behörde im Rahmen des von ihr durchzuführenden Verfahrens über den Anspruch entscheiden kann. Auch wenn der Sozialdienst selbst nicht ELG-Durchführungsstelle ist (gemäss § 2 ZLG nicht sein darf), sollte er doch die gemeindeeigene Durchführungsstelle und den Verfahrensablauf kennen, damit er seine Klientschaft bei der Geltendmachung von ELG-Ansprüchen unterstützen kann.
         Im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des von der Beschwerdegegnerin neu zu fällenden Entscheids ist der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass offensichtlich und bekanntermassen unbehelfliche Vorbringen, welche lediglich zu unnötigen Weiterungen des Prozesses führen, als mutwillige Prozessführung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht gewertet werden können, und dass nach der Rechtsprechung in solchen Fällen nicht nur einer Partei, sondern auch ihrer Vertretung unabhängig vom Prozessausgang Kosten auferlegt werden können.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gemeinde T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).