IV.2006.00535

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1957 in Österreich geborene S.___ absolvierte in ihrem Heimatland von 1976 bis 1979 die Fachschule für Sozialberufe (Urk. 11/1). Im Jahre 1979 reiste sie in die Schweiz ein und war in der Folge ab Januar 1980 bis März 1991 für die Stiftung A.___ in '___' tätig. Danach bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und nahm an Beschäftigungsprogrammen für arbeitslose Personen teil; ab 1996 war sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als nichterwerbstätige Person registriert (Urk. 11/3 und 11/5 S. 7).
1.2     Am 29./30. März 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/3) und holte je einen Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 11/4) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 11/5: Bericht von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP vom 1. Juni 2004) ein. Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 8. Juni 2004 (Urk. 11/6 S. 3) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2004 ab (Urk. 11/7).
1.3     Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/11) und einen weiteren Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 23. Juli 2004 auflegen (Urk. 11/13).
         In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 14. September 2004 mit, es habe sich gezeigt, dass zur Anspruchsprüfung eine umfassende medizinische Abklärung erforderlich sei. Diese Abklärung werde durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X.___ durchgeführt. Diese sei dabei auf möglichst vollständige Unterlagen angewiesen; es erscheine deshalb als sinnvoll, wenn der MEDAS sämtliche bei der IV-Stelle vorhandenen Akten überlassen würden. Im Schreiben wurde sodann ausgeführt, dass die IV-Stelle aus datenschutzrechtlichen Gründen dafür das Einverständnis der Versicherten benötige, was sie mit Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung auf dem Doppel des Schreibens tun könne (Urk. 11/16 S. 2 f.). Die von der Versicherten am 24. September 2004 unterzeichnete Erklärung, mit welcher die IV-Stelle ermächtigt wurde, sämtliche bei ihr vorhandenen Akten der Versicherten an die MEDAS X.___ auszuhändigen (Urk. 11/16 S. 3), wurde mit Begleitschreiben der Rechtsvertreterin vom 28. September 2004 an die IV-Stelle retourniert (Urk. 11/16 S. 1). Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Oktober 2004 wurde die Versicherte darüber informiert, dass eine medizinische Abklärung von der MEDAS X.___ durchgeführt werde. Die Abklärung werde höchstens fünf Tage dauern; der Zeitpunkt werde mit ihr vereinbart, wobei die Wartezeit voraussichtlich elf Monate betrage (Urk. 11/17). Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 teilte das Institut X.___ der Versicherten mit, dass sie sich am Montag, 12. September 2005 um 10.00 Uhr im Institut einzufinden habe; die Abklärung erfolge stationär und dauere vier bis fünf Tage. Sodann wurde die Versicherte aufgefordert, bis am 14. Juli 2005 eine Einverständniserklärung zu retournieren, ansonsten der reservierte Termin anderweitig vergeben werde (Urk. 11/23 S. 2 f.).
         Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 erklärte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle, eine stationäre Abklärung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, weshalb sie eine ambulante interdisziplinäre medizinische Abklärung im Institut Y.___ in '___' beantrage (Urk. 11/25). Um ihr Vorbringen zu belegen, reichte sie ausserdem ein Attest der Dres. C.___ und D.___ vom 6. Juli 2005 ein (Urk. 11/24). Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 gelangte die IV-Stelle an die Rechtsvertreterin der Versicherten und teilte ihr mit, dass eine ambulante Abklärung im Institut X.___ realisiert werden könnte; die Versicherte hätte sich danach an einem oder maximal an zwei Tagen jeweils morgens um acht Uhr in '___' einzufinden (Urk. 11/26). Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte das Institut X.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte den mitgeteilten Termin nicht bestätigt habe (Urk. 11/27).
         Mit einer weiteren Eingabe vom 30. August 2005 erklärte die Versicherte, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, während mehreren Tagen zu einer ambulanten Begutachtung nach '___' zu reisen. Sie führte sodann aus, da die Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung notorisch überlastet seien und Wartezeiten von über einem Jahr bestehen würden, schlage sie vor, statt eines interdisziplinären Gutachtens lediglich ein rheumatologisches oder ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten zu veranlassen, und schlug dazu eine Auswahl von vier verschiedenen Ärzten vor (Urk. 11/28).
         Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 erinnerte die IV-Stelle die Versicherte an ihre Mitwirkungspflicht bei der Anspruchsprüfung. Die IV-Stelle führte sodann aus, selbst nach Einschätzung von Dr. C.___ sei eine ambulante Abklärung zumutbar; entsprechend werde an einer medizinischen Abklärung im Institut X.___ in '___' festgehalten. Sodann wurde die Versicherte aufgefordert, bis am 31. Januar 2006 unterschriftlich zu bestätigen, dass sie dem nächsten Aufgebot zur medizinischen Abklärung im Institut X.___ Folge leisten werde; sollte die entsprechende Erklärung nicht innert Frist eingehen oder sollte sie dem Aufgebot des Instituts X.___ wiederum nicht Folge leisten, sei die IV-Stelle gezwungen, aufgrund der Akten zu entscheiden, was zur Abweisung der Einsprache führen würde (Urk. 11/32). Am 1. Februar 2006 ging die verlangte Erklärung der Versicherten bei der IV-Stelle ein; neben ihrer Unterschrift vermerkte die Versicherte handschriftlich, dass sie nochmals darum bitte, die interdisziplinäre Untersuchung in '___' durchzuführen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, nach '___' zu fahren (Urk. 11/31). Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 erklärten die Dres. C.___ und D.___, der Versicherten sei eine Untersuchung in '___' aufgrund des medizinischen Befundes nicht zumutbar (Urk. 11/33).
         Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund der Diagnose des behandelnden Psychiaters, Dr. C.___, nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich einer ambulanten polydisziplinären Untersuchung in '___' unterziehen zu können. Entsprechend werde an einer polydisziplinären Begutachtung beim Institut X.___ in '___' festgehalten. Der Auftrag für die Abklärung werde in den nächsten Tagen erteilt; sie werde ein neues Aufgebot der Begutachtungsstelle erhalten. Schliesslich wies die IV-Stelle die Versicherte nochmals darauf hin, dass sie, sollte dem nächsten Aufgebot des Instituts X.___ nicht Folge geleistet werden, gezwungen wäre, aufgrund der Akten zu entscheiden, was zur Abweisung der Einsprache führen würde (Urk. 11/34).
         Mit Schreiben vom 31. März 2006 teilte das Institut X.___ der Versicherten mit, dass sie sich am Montag, 26. Juni 2006 um 10.00 Uhr im Institut einzufinden habe; die Abklärung erfolge stationär und dauere vier bis fünf Tage. Sodann wurde die Versicherte aufgefordert, bis am 20. April 2006 eine Einverständniserklärung zu retournieren, ansonsten der reservierte Termin anderweitig vergeben werde (Urk. 11/36).
         Mit Eingabe vom 20. April 2006 erklärte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle, ihr Psychotherapeut sei nach wie vor der Auffassung, dass es ihr nicht zumutbar sei, einen mehrtägigen Aufenthalt im Institut X.___ zu absolvieren; sie ersuche deshalb nochmals dringend darum, die polydisziplinäre Untersuchung im Institut Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 11/38). Gleichzeitig liess sie einen weiteren Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 12. April 2006 auflegen (Urk. 11/37).
         Mit Schreiben vom 28. April 2006 orientierte das Institut X.___ die IV-Stelle, dass die Versicherte den Termin vom 26. Juni 2006 nicht bestätigt habe, weshalb dieser habe annulliert werden müssen (Urk. 11/40 und 11/41).
         In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache vom 1. September 2004 mit Entscheid vom 8. Mai 2006 ab (Urk. 2 [= 11/44]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab 1.3.04 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.   Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen, subeventuell sei sie anzuweisen, die Begutachtung anzuordnen in Anwendung des in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehenen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens."
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 20. November 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 16). Am 29. November 2006 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 19). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 wurde das Doppel der Duplik der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
         Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2     Am 29./30. März 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erklärte, dass sie seit dem 12. März 2004 wegen eines psychischen Leidens beim Psychiater Dr. C.___ in Behandlung stehe; zuvor sei sie von Dr. B.___ behandelt worden (Urk. 11/1 S. 5). Während Dr. B.___ in seinem am 19. April 2004 bei der IV-Stelle eingegangenen undatierten Bericht ausführte, es sei ihm nicht klar, weswegen die Patientin Leistungen der Invalidenversicherung beantragt habe, weswegen eine medizinische Abklärung angezeigt sei (Urk. 11/4), diagnostizierten die Dres. C.___ und D.___ eine seit ca. Oktober 2003 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine seit ca. 1999 bestehende somatoforme Störung (ICD-10 F45) sowie eine seit ca. Oktober 2003 bestehende Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und hielten die Beschwerdeführerin im Umfang von 70 - 100 % für arbeitsunfähig (Urk. 11/5 und 11/13). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ist diese Einschätzung weder nachvollziehbar noch schlüssig; wie der RAD richtig bemerkt, werden in den Berichten der Dres. C.___ und D.___ hauptsächlich Befunde beschrieben, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden. Bei dieser Sachlage erweist sich eine umfassende medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Leistungsanspruchs aber als notwendig.
2.3     Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2004 einer Herausgabe ihrer Akten an die vorgesehene Abklärungsstelle noch zugestimmt hatte (Urk. 11/16 S. 3), wollte sie im Sommer 2005 dem Aufgebot der Abklärungsstelle nicht mehr folgen. Sie begründete dies damit, dass ihr ein stationärer Aufenthalt von vier bis fünf Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei (Urk. 11/25). Nachdem die IV-Stelle ihr daraufhin insoweit entgegengekommen war, dass die Abklärung ambulant durchgeführt werden könne (Urk. 11/26), wollte die Beschwerdeführerin die vorgesehene Begutachtung dennoch nicht über sich ergehen lassen, diesmal mit der Begründung, sie sei gesundheitlich auch nicht in der Lage, während mehreren Tagen zur ambulanten Begutachtung nach '___' zu reisen (Urk. 11/28).
         Am 6. Juli 2005 berichteten die Dres. C.___ und D.___, die Versicherte habe angegeben, dass sie seit ihrer Kündigung im Jahre 1991 immer wieder unter panikartigen Ängsten leide; aus diesem Grund sei ihr ein mehrtägiger stationärer Aufenthalt zur Begutachtung nicht zumutbar (Urk. 11/24 S. 1). Nachdem die Dres. C.___ und D.___ in ihrem Bericht vom 23. Juli 2004 weder eine Panikstörung noch Phobien mit Panikattacken erwähnt hatten (Urk. 11/13) und im erwähnten Bericht vom 6. Juli 2005 zunächst unter Bezugnahme auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2005 ausgeführt hatten, die psychische Situation entspreche den Angaben des früheren Berichts noch vollumfänglich, erweist sich die genannte Begründung, weswegen der Beschwerdeführerin ein stationärer Aufenthalt in einer Abklärungsstelle nicht zumutbar sei, als widersprüchlich. Da in diesem Attest somit nicht in schlüssiger Weise dargetan wird, weswegen der Beschwerdeführerin ein stationärer Abklärungsaufenthalt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein sollte, erweist sich das Entgegenkommen der IV-Stelle hinsichtlich der ambulanten Durchführung der Abklärung als grosszügig. Da sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorschlag nicht einverstanden erklärte, wurde sie mit Schreiben vom 16. Januar 2006 an ihre Mitwirkungspflichten erinnert und auf die Folgen künftiger unentschuldbarer Verletzungen derselben hingewiesen; die der Versicherten eingeräumte Bedenkfrist von rund 14 Tagen erscheint als angemessen (Urk. 11/32).
         Damit wurde aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt.
2.4     Am 30. Januar 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin, sie werde dem nächsten Aufgebot der Abklärungsstelle zur ambulanten medizinischen Begutachtung Folge leisten; gleichzeitig erklärte sie indes, sie bitte um Durchführung der Abklärung in '___', weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, nach '___' zu fahren (Urk. 11/31). Die IV-Stelle holte einen weiteren Bericht der Dres. C.___ und D.___ ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 erklärten diese, der Gesundheitszustand sei stationär, die Befunde seien unverändert und sie wiederholten ihre bereits bekannte Auffassung ohne darzutun, warum eine ambulante Beurteilung in '___' nicht möglich sein soll (Urk. 11/33). Da die behandelnden Fachpersonen somit nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan hatten, dass der Beschwerdeführerin eine Begutachtung in '___' nicht zumutbar wäre, hielt die IV-Stelle mit einem weiteren Schreiben vom 27. Februar 2006 fest, dass eine ambulante medizinische Abklärung beim Institut X.___ in '___' stattfinden werde (Urk. 11/34). Im Schreiben wurde nochmals auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (Urk. 11/34 S. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste ihr jedoch keine neue Bedenkzeit eröffnet werden; implizit wurde ihr eine solche gleichwohl zugestanden, da das Aufgebot der Abklärungsstelle erst später erfolgen sollte (Urk. 11/36).
2.5     Mit Schreiben vom 31. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der vorgesehenen Abklärungsstelle auf den 26. Juni 2006 zu einem stationären Aufenthalt von einer Dauer von vier bis fünf Tagen aufgeboten (Urk. 11/36). In der Folge erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 5. April 2006 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, weshalb ihre Mandantin zu einer stationären Abklärung aufgeboten worden sei, obwohl ihr zuvor eine ambulante Abklärung zugesichert worden sei. Die Beschwerdegegnerin erklärte daraufhin, dass die Beschwerdeführerin "von stationär auf ambulant" umgeteilt werde (Urk. 11/45 S. 4 f.).
         Nachdem das Institut X.___ der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass der Termin vom 26. Juni 2006 von der Beschwerdeführerin nicht bestätigt worden sei, ergingen in der Folge die abschlägige Verfügung beziehungsweise der diese bestätigende, im vorliegenden Verfahren angefochtene Einspracheentscheid. In der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe der IV-Stelle mit Brief vom 12. Mai 2006 ausdrücklich mitgeteilt, nunmehr mit einer polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS X.___ einverstanden zu sein (Urk. 1 S. 9).
         Da einerseits die Durchführung einer interdisziplinären Beurteilung wie erwähnt als richtig und angemessen erscheint und sich die Beschwerdeführerin gegen eine solche nicht mehr wehrt sowie anderseits der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, ist somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die Begutachtung in die Wege leite und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
         Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Einreichen einer weiteren Eingabe mit dem Vorbringen, eine Abklärung in '___' sei ihr nicht zumutbar, allenfalls als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre. Die IV-Stelle wäre in einem solchen Fall nicht gehalten, darauf einzugehen und dürfte, nach unentschuldigtem unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der sogenannten Einverständniserklärung (welche keinen Bezug zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat) oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu den Untersuchungsterminen, ohne weiteres aufgrund der Akten entscheiden.
2.6     Die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, wenn sich die Versicherte nicht nunmehr - ohne Angabe einleuchtender Gründe für die Meinungsänderung - einverstanden erklärt hätte, sich der Begutachtung in '___' zu unterziehen. Denn aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht oder noch nicht von einem rentenrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden, was ja Anlass zur weiteren medizinischen Abklärung bot. Da die Beschwerdeführerin das Verfahren somit schuldhaft veranlasst hat, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Hingegen kann bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vor dem Gericht gesprochen werden, was Voraussetzung für die von der IV-Stelle beantragte Kostenauflage an die Versicherte wäre (§ 33 Abs. 2 GSVGer).   


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).