IV.2006.00536
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 26. November 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1961, ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 als Mutter und Hausfrau tätig. Am 3. Mai 2004 meldete sie sich unter anderem wegen chronischen Kopf- und Rückenschmerzen sowie einer globalen Schmerzproblematik bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, machte Hilflosigkeit geltend und beantragte eine Rente (Urk. 10/5). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 10/6) und holte den Bericht der Rheumaklinik des Spitals X.___ vom 18. Juni 2004 (Urk. 10/7/5-6, unter Beilage der Berichte an A.___ vom 4. Oktober 2002 [Urk. 10/7/7-11] und 22. Januar 2003 [Urk. 10/7/12-16]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 10/18/2) gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 30. November 2005 erstattet wurde (Urk. 10/15). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme beim RAD (Urk. 10/18/3) und nach Rückfrage bei der MEDAS Y.___ (Urk. 10/16) liess die IV-Stelle durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Abklärungsbericht vom 13. März 2006 [Urk. 10/17]). Anschliessend wies sie unter Hinweis darauf, dass die Versicherte lediglich in einer Lebensverrichtung eingeschränkt sei, mit Verfügung vom 13. März 2006 das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 10/19). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie sodann, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, auch das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 10/20). Gegen die Rentenverfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingaben vom 22. März und 27. April 2006 Einsprache und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; gleichzeitig ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 10/21 und Urk. 10/25). Nach Beizug der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 8. Mai 2006 (Urk. 10/27) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 9. Mai 2006 ab (Urk. 10/29 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 8. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; gleichzeitig ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BBGE 131 V 49 ff. Erw. 1.2, mit Hinweisen).
1.2 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches (vgl. Erwägung 1.3) vorzunehmen ist. Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Haushalt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 30. November 2005 sei schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln. Die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht allein ausschlaggebend (Urk. 2 Seite 3). Ihre Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich (Haushalt) zu 31 % eingeschränkt sei. Aus dem Abklärungsbericht vom 13. März 2006 gehe hervor, dass es sich um einen Zwei-Generationen-Haushalt handle. Es liege im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin die Hälfte der Haushaltarbeiten übernehme. Dem Sohn der Beschwerdeführerin sei die Vornahme des Grosseinkaufes zuzumuten. Aufgrund des Gutachtens sowie der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder halte sie an ihrem Abklärungsbericht fest (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die im Gesamtgutachten der MEDAS Y.___ vom 30. November 2005 genannte 60%ige Arbeitsfähigkeit ergebe sich weder aus dem rheumatologischen noch aus dem neurologischen Teilgutachten. Auch der Nachtrag vom 25. Januar 2006 trage nichts zur Erhellung der Angelegenheit bei. Im Gegenteil verdeutliche er die nicht auszuräumenden Diskrepanzen. Das Gesamtgutachten könne nicht überzeugen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Anders das neurologische Teilgutachten: dieses stelle die Leiden der Beschwerdeführerin ausführlich und nachvollziehbar dar und schätze davon ausgehend mit Vorbehalten die Arbeitsfähigkeit für leichte leidensangepasste Tätigkeiten auf "denkbare" 40 %. Für die körperlich schwerere Haushalttätigkeit könne nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 Seiten 6 und 7). Dem Abklärungsbericht vom 13. März 2006 sei in der Hinsicht zu widersprechen, dass die Schwiegertochter die Hälfte der Hausarbeiten übernehmen könne bzw. dass dies bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei. Werde die hälftige Unterstützung durch die Schwiegertochter nicht berücksichtigt, so verdopple sich gestützt auf die Einschätzungen der Abklärungsperson zu den verschiedenen Tätigkeitsgebieten der Invaliditätsgrad auf 62 %, was in etwa auch der Beurteilung im neurologischen Gutachten entspreche (Urk. 1 Seiten 9 und 10).
3.
3.1
3.1.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines akuten lumboradikulären Syndroms vom 26. August bis 19. September 2002 in der Rheumaklinik des X.___ hospitalisiert war. Dort wurden ein lumbospondylogenes Syndrom bei linksseitiger paramedianer Diskushernie L5/S1 und paramedianer kleiner Diskushernie L4/5 rechts, ein Arzneimittelexanthem am 17. September 2002 sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer psychosozialer Belastungssituation festgestellt. Trotz Physiotherapie, analgetischer Medikation und zweimaliger Applikation eines Sakralblockes kam es nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Urk. 10/7/7). Vom 20. bis 21. Dezember 2002 sowie vom 29. Dezember 2002 bis 16. Januar 2003 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzexazerbation erneut in der Rheumaklinik des Spitals X.___ auf. Trotz der dort am 16. Januar 2003 durchgeführten Operation der Diskushernie verbesserte sich die Schmerzsymptomatik nicht (Urk. 10/7/12-13).
3.1.2 B.___ von der Rheumaklinik des Spitals X.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2004 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Tendenz zur Schmerzgeneralisierung, Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (differentialdiagnostisch: depressive Entwicklung), Schmerzausweitung, vegetativer Begleitsymptomatik und Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 links und Operation einer grossen Diskushernie L5/S1 am 16. Januar 2003 und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine arterielle Hypertonie. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden. Eine definitive Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei erst nach Abschluss aller Abklärungen sinnvoll (Urk. 10/7/5-6).
3.1.3 C.___, FMH Innere Medizin, von der MEDAS Y.___ führte im - von der Beschwerdegegnerin eingeholten - Gesamtgutachten vom 30. November 2005 (Urk. 10/15/1-11) unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.0), cervical und lumbal betont, bei/mit Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform, muskulärer Dysbalance und Fehlstatik bei Adipositas, Status nach Diskushernienoperation L5/S1 wegen radikulärem Reizsyndrom S1 links und Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation, eine leichtgradige Periarthropathia humerus scapularis tendopatica rechts (ICD-10 M75.9; St. Kurzanamnese, Rotorenmanschettenläsion möglich), eine Periarthropathie genu (anamnestisch, klinisch Chondropathia patella möglich, aktuell keine funktionelle Limitierung), rezidivierende sekundäre Kopfschmerzen sowie sekundäre Schulterschmerzen rechts und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an (Urk. 10/15/8-9 Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin leide unter einem panvertebralen Schmerzsyndrom, welches zervikal und lumbal besonders ausgeprägt sei. Klinisch fänden sich multiple Tendomyosen im Bereich von Schultern und Nacken sowie auch an den panvertebral stabilisierenden Muskelgruppen am Rumpf. Die Tendomyosen seien gut mit der festgestellten Fehlhaltung und Fehlbelastung der ungenügend trainierten Muskulatur im Rahmen der Adipositas erklärbar. Die Gutachter hätten keine Hinweise auf eine radikuläre Ursache der Schmerzen gefunden und sähen sie deshalb durch die muskuläre Dysbalance begründet. In der psychiatrischen Exploration könnten sie keine Diagnose einer affektiven Erkrankung stellen, gingen jedoch von der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus, im Rahmen derer eine Symptomausweitung bestehe und die geschilderte Limitierung im Alltag nachvollzogen werden könne (Urk. 10/15/9 Ziffer 6.6.1). An der Konsens-Konferenz hätten die Gutachter insbesondere die abweichenden Beurteilungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Fachgutachten (70 % in körperlich leicht bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeiten wie der Führung eines Haushaltes mit Hilfestellung durch die Schwiegertochter, 100 % in körperlich leichten Verweisungstätigkeiten im Bürobereich [Urk. 10/15/6+16]) und im neurologischen Fachgutachten (40 % in leichten leidensangepassten Tätigkeiten [Urk. 10/15/8+27]) diskutiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass die neurologische Beurteilung weniger aufgrund von neurologischen Befunden erfolgt, sondern die vermutete Schmerzbewältigungsstörung mit eingerechnet worden sei. In der Konsens-Findung hätten sie die polydisziplinäre Arbeitsfähigkeit entsprechend angepasst. Im psychiatrischen Fachgebiet ergebe sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose ohne psychiatrische Comorbidität, deshalb hätten sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren können (Urk. 10/15/9). In der angestammten Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, entsprechend fünf Stunden pro Tag. Diese Arbeitsfähigkeit sei zumutbar, ohne dass eine Hilfsperson unterstützend eingreife, und begründe sich in der möglichen freien Zeiteinteilung der Verrichtungen (Urk. 10/15/9 Ziffer 6.1.2). Für alle körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend fünf Stunden pro Tag. Theoretisch wären körperlich leichte Verweisungstätigkeiten in Büroarbeit oder in der Lehre und Forschung zumutbar, die Ausbildung der Beschwerdeführerin spreche jedoch dagegen (Urk. 10/15/10 Ziffer 6.1.4). Sie würden eine Gewichtsreduktion und eine aktive Trainingstherapie zur Wiederherstellung der insuffizienten Rücken- und Rumpfmuskulatur, zur Verbesserung der Haltung und zur allgemeinen Rekonditionierung empfehlen. Weiter sollte eine internistische Abklärung erfolgen wegen der anamnestischen Angabe einer diabetischen Stoffwechsellage, eines cushingoiden Habitus, einer anamnestischen arteriellen Hypertonie bei normotonen Blutdruckwerten in der Untersuchung und Angabe einer Grössenabnahme in der jüngeren Vergangenheit. Die Einnahme eines Antidepressivums könnte zu einer Schmerzdistanzierung führen und somit einen positiven Einfluss auf die beklagten Beschwerden haben (Urk. 10/15/10 Ziffer 6.1.5).
In der Stellungnahme vom 25. Januar 2006 (Urk. 10/16) teilte C.___ - auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin - mit, dass im Gutachten ein Fehler unterlaufen sei. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei wegen der möglichen freien Zeiteinteilung der Verrichtungen höher beurteilt worden als im neurologischen Fachgutachten. Dementsprechend sei Ziffer 6.1.4 (Arbeitsfähigkeit in anderen Beruf) dahingehend zu korrigieren, dass für alle körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten, ohne Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung, eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend 3,2 Stunden pro Tag, bestehe.
3.1.4 Die Abklärungsperson geht im Abklärungsbericht vom 13. März 2006 von einer Einschränkung im Haushalt von 31 % aus (Urk. 10/17) und hält daran in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2006 fest (Urk. 10/27).
3.2
3.2.1 Das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 30. November 2005 (Urk. 10/15) basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen sowie auf einer interdiziplinären Konsensdiskussion sämtlicher beteiligter Fachärzte und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einlässlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen begründet. Das Gutachten ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 1.5).
3.2.2 Der - im Gesamtgutachten vom 30. November 2005 (Urk. 10/15/1-11) resp. der Stellungnahme dazu vom 25. Januar 2006 (Urk. 10/16) - vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht liegen zum einen die Feststellungen von D.___ in seinem rheumatologischen Fachgutachten vom 6. September 2005 zu Grunde (Urk. 10/15/12-16). Dieser legt nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus rheumatologischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. Er weist darauf hin, dass die klinische Untersuchung eine schmerzgeplagt auftretende adipöse Explorandin mit ausgeprägtem Schmerzgebaren und multiplen Inkonsistenzen, die den Verdacht auf eine Symptomausweitung in den Vordergrund treten liessen, zeige. Eindeutige Zeichen einer neuromeningialen Kompressionssymptomatik bestünden klinisch nicht. Klinisch nachvollziehbar seien (nur) multiple Tendomyosen der gewichtstragenden Muskulatur im Schulter-/Nackenbereich wie auch im Bereich der paravertebral stabilisierenden Muskelgruppen am Rumpf vorhanden, die jedoch gut mit der gebotenen Fehlhaltung und Fehlbelastung insuffizient trainierter Muskulatur im Rahmen der Adipositas erklärbar seien (Urk. 10/15/15-16). Diese Feststellungen stehen mit den von ihm erhobenen Befunden (Urk. 10/15/14-15) in Einklang. So geht aus dem rheumatologischen Status beispielsweise hervor, dass beim Ent- und Bekleiden und in gezielter Untersuchung die Bewegung der Arme beidseits im Überkopfbereich völlig frei war, die Beschwerdeführerin jedoch in den Resistivtests bei Abduktion wie Rotationsbewegungen rechts Schmerzen im Supraspinatus respektive im Rotorenmanschettenbereich angab. Im Weiteren zeigte sich die Knie- und Hüftbeweglichkeit rechts als völlig frei und indolent, die Kniegelenke waren ergussfrei, das Gangbild hinkfrei, und der Langsitz konnte relativ entspannt und problemlos ohne Ausweichtendenzen eingehalten werden. Die Untersuchung der linken unteren Extremität war jedoch stark eingeschränkt durch massives Schmerzgebaren und Gegenspannen bereits beim leichten Anheben des linken Beines (Urk. 10/15/15). Die Beurteilung von D.___ erscheint daher überzeugend. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals X.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2004 ebenfalls von einer Schmerzgeneralisierung und Schmerzausweitung ausgehen (Urk. 10/7/7).
Mit seiner Einschätzung, wonach für eine körperlich leicht bis selten mittelschwer belastende Tätigkeit wie der Führung des Haushaltes mit Hilfestellung durch die Schwiegertochter eine 70%ige und für körperlich leichte Verweisungstätigkeiten im Bürobereich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, hat D.___ die von ihm erhobenen rheumatologischen Diagnosen und Befunde grosszügig berücksichtigt, zumal eine muskuläre Dysbalance - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden kann und daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), - in der Regel - ausser Acht zu lassen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
Zum anderen basiert diese Beurteilung auf den Angaben von E.___ im neurologischen Fachgutachten vom 6. September 2005 (Urk. 10/15/23-27), wobei seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber - zu Recht - nicht vorbehaltlos übernommen wurde. Der von ihm erhobene neurologische Status (Urk. 10/15/25-26) erweist sich nämlich in der Tat als praktisch unauffällig. So ergab die neurologische Untersuchung des Kopfes und der Hirnnerven keinen Befund. Bei der Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten sowie des Rumpfes war zwar ein druck- und berührungsempfindlicher paravertebraler Muskelhartspann im Wirbelsäulenbereich festzustellen. Die Kraft konnte wegen Schmerzinduktion nicht zuverlässig überprüft werden. Sodann war die Sensibilität im ulnaren Bereich der linken oberen Extremität herabgesetzt, und es zeigte sich eine dermatombezogene Sensibilitätsminderung im Areal L5 und S1. Die weiteren Sensibilitätsparameter waren jedoch unauffällig, ebenso auch die Trophik, der Tonus und die Motilität. Pathologische Reflexe zeigten sich nicht. E.___ weist denn zur Begründung seiner Einschätzung auch nicht auf die von ihm erhobenen neurologischen Befunde, sondern auf die von ihm vermutete "Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Grundstimmung mit mangelnder Eigeninitiative oder Entwicklung von Schmerzbewältigungsstrategien überlagert", mithin auf eine Störung der psychischen Funktionen hin. Als Neurologe ist er indessen nicht berufen, solche Störungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die von ihm vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht auf den Feststellungen von F.___, G.___ und H.___ im psychiatrischen Fachgutachten vom 5. September 2005 (Urk. 10/15/17-22). Diese kommen, wie erwähnt, zum Schluss, dass (nur) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vorliegt, was aufgrund des von ihnen erhobenen Psychostatus ("Die Explorandin ist bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Die Aufmerksamkeit ist gehalten, subjektiv werden keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen berichtet, (...). Insgesamt bestehen keine Hinweise auf tief greifende kognitive oder mnestische Defizite. Der formale Gedankengang ist geordnet, kohärent, ohne vermehrtes Grübeln. Es sind kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störungen, keine Phobien und Zwänge explorierbar. Die Stimmung ist leicht dysthym, die Explorandin ist phasenweise affektlabil, jedoch ist die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten. Psychomotorisch ist die Explorandin ruhig, sie beschreibt ein manchmal auftretendes Gefühl innerer Unruhe. Hedonie, Interesse und Antrieb sind leicht herabgesetzt, der Appetit ist erhalten. Es bestehen Schlafstörungen korreliert zu Schmerzattacken. Es besteht ein generelles Gefühl des Lebensüberdrusses, jedoch sind keine konkreten Todeswünsche oder Suizidgedanken explorierbar." [Urk. 10/15/20-21]) überzeugend erscheint. Was die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, ist zu bemerken, dass bei diagnostizierten somatoformen Schmerzstörungen, wie dargelegt (vgl. Erwägung 1.1), in der Regel von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen und hievon nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Schmerzbewältigung konstant und intensiv behindern, abzusehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Juli 2006 in Sachen A., I 224/06, Erwägung 2.2.2, mit Hinweisen). Solche liegen gemäss den überzeugenden Angaben im psychiatrischen Fachgutachten nicht vor. Insbesondere konnte bei der Beschwerdeführerin keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt werden. Ein - schwerwiegender - sozialer Rückzug ist ebenfalls nicht ausgewiesen, zumal sie in einem Zwei-Generationen-Haushalt lebt und gemäss ihren eigenen Angaben auch zu Freunden Kontakt hat (Urk. 10/15/15). Zudem lassen das in allen Fachgutachten festgestellte Schmerzgebaren sowie die Inkonsistenzen, welche sich insbesondere im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung zeigten (Urk. 10/15/12-16), auch eine Aggravationstendenz vermuten (vgl. Erwägung 1.1). Die im psychiatrischen Fachgutachten vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, ist somit nicht zu beanstanden. Sie wurde denn im Rahmen des Gesamtgutachtens auch übernommen. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 6) - auch für die im psychiatrischen Fachgutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 [Urk. 10/15/8-9 Ziffer 5.2.1]). Der im Gesamtgutachten zusätzlich angeführte "Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Belastungssituation" (Urk. 10/15/8 Ziffer 5.1.1) dürfte demgegenüber lediglich versehentlich aus dem rheumatologischen Fachgutachten (Urk. 10/15/15) übernommen worden sein.
3.2.3 Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen des Gesamtgutachtens vorgenommene Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 60 % mit Blick auf die objektiven rheumatologischen und neurologischen Befunde für die Beschwerdeführerin als äusserst grosszügig zu betrachten ist.
3.2.4 Wie erwähnt, wird im Gutachten vom 30. November 2005 zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einerseits eine Gewichtsreduktion sowie eine aktive Trainingstherapie zur Wiederherstellung der insuffizienten Rücken- und Rumpfmuskulatur sowie zur Verbesserung der Haltung und zur allgemeinen Rekonditionierung und anderseits die Einnahme eines Antidepressivums empfohlen (Urk. 10/15/10). Gleichwohl unterzieht sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren - am 6. März 2006 gemachten - Angaben gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin seit Sommer 2005 keiner Physiotherapie mehr (Urk. 10/17/2). Aus den Akten geht sodann auch nicht hervor, dass sie Anstrengungen zur Verminderung ihres Gewichtes unternimmt und/oder sich mit einem Antidepressivum behandeln lässt.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen). Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht genügend nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
4.
4.1 Wie erwähnt, wurde im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2006 eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von 31 % ermittelt (Urk. 10/17/7).
4.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig seit 1. Januar 2004, Randziffer [Rz] 3093 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.2). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
Die Rechtsprechung hat für die Würdigung des Beweiswertes über Abklärungen an Ort und Stelle, welche der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in Hauspflege, der Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels oder der Hilflosigkeit mit Blick auf die Hilflosenentschädigung dienen, bestimmte Regeln formuliert. Diese Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden. Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel in Folge Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Der Abklärungsbericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/17) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er nimmt einleitend auf die medizinischen Unterlagen, namentlich das Gutachten vom 6. September (richtig: 30. November) 2005 und die Stellungnahme dazu vom 25. Januar 2006 (Urk. 10/16), Bezug und gibt die anlässlich des Abklärungsgespräches von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 10/17/1). Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, der aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann, ihrer Tochter J.___, geboren 1992, und ihrem Sohn K.___, geboren 1997, besteht. Zudem wohnen auch ihr Sohn I.___, geboren 1982, dessen Ehefrau sowie deren gemeinsames Kind, geboren 2005, im Haushalt der Beschwerdeführerin (Urk. 10/17/3). Im Weiteren wird zu den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen Stellung genommen (Urk. 10/17/3-4). Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ("Haushaltführung" mit 4 %, "Ernährung" mit 30 %, "Wohnungspflege" mit 20 %, "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 10 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 20 %, "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 15 % sowie "Verschiedenes" mit 1 %) hält sich innerhalb der in Rz 3095 des KSIH angegebenen Bandbreiten und ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch nichts dagegen vorgebracht.
4.3.2 Bei ihrer Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen ging die Abklärungsperson davon aus, dass es der Schwiegertochter, welche im gleichen Haushalt lebt, zuzumuten sei, die Hälfte der Haushaltarbeiten zu verrichten. Dem Sohn I.___ mutete sie den Grosseinkauf, dem Ehemann die Mithilfe beim Grosseinkauf sowie bei der Kinderbetreuung und der Tochter J.___ eine gewisse Mithilfe in der Küche zu (Urk. 10/17/4-6).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Einbezug von Angehörigen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von vornherein fragwürdig sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Urteil S. vom 11. August 2003 (I 681/02) Zweifel daran geäussert, ob an der bisherigen Praxis, wonach den Familienangehörigen ein gewisser Mehraufwand zumutbar sei, noch festgehalten werden könne (Urk. 1 Seiten 7 und 8). Ausserdem wohnten der Sohn I.___ und seine Ehefrau nur deshalb in der gleichen Wohnung, weil die Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt sei und ihr Leben mit dem ebenfalls invaliden Ehemann sonst gar nicht bewältigen könnte. Diese Unterstützung, welche klar über das von Familienangehörigen zu erwartende Mass hinausgehe, dürfe in der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung finden (Urk. 1 Seiten 8 und 9).
4.3.3 Im genannten Urteil S. vom 11. August 2003 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht vorab auf seine - ständige - Rechtsprechung hin, wonach "invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist" (Erwägung 4.2, mit Hinweisen). Im Weiteren erwog es, mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei massgebend, dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen seitens der Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne, welche von diesen aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise geleistet werden. Dem entspreche auch das KSIH, gemäss dessen Randziffer 3098 die im Haushalt tätige Person die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen hat. Keinesfalls dürfe unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich auch ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt. Sodann führte es an, dass das Gericht im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 8. November 1993 (I 407/92) erwogen habe, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Es gab diesbezüglich zu bedenken, dass daraus gegebenenfalls ein gefälschtes Bild von der tatsächlichen Behinderung der leistungsansprechenden Person resultieren könne. Die Frage, ob an dieser restriktiven Praxis, "welche letztlich auf der Überlegung beruht, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären", festzuhalten ist, liess es aber offen (Erwägung 4.4, unter Hinweis auf mit Hinweisen, unter anderem auf das Urteil C. vom 8. November 2003, I 407/92).
In der Folge stellte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3 Seite 101 - unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis - wieder auf den Standpunkt, dass eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt werde, welche weiter gehe als im Gesundheitsfall.
Die gleiche Auffassung vertrat auch die II. sozialrechtliche Abteilung im - zur Publikation vorgesehenen - Urteil G. vom 6. August 2007 (I 126/2007), wobei es dazu ausführte, dass ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden dürfe, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden könnten, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entstehe (Erwägung 4.2, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3 Seite 101). In diesem Zusammenhang wies es sodann auf Erwägung 4.4 des Urteils S. vom 11. August 2003 (I 681/02) hin, wonach danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, und wonach unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf.
Es trifft somit zwar zu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 2003 die Frage aufwarf, ob an der - langjährigen - Praxis, wonach bei im Haushalt tätigen Versicherten eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt wird, welche weitergeht als im Gesundheitsfall, festzuhalten sei. Bereits im Jahre 2004 hat es die bisherige Praxis aber wieder ausdrücklich bestätigt.
4.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich des Abklärungsgespräches vom 6. März 2006 (Urk. 10/17) noch in der Einsprache vom 27. April 2006 (Urk. 10/25) erwähnt hatte, dass ihr Sohn I.___ und seine Ehefrau nur wegen ihrer Behinderung zu ihr gezogen seien. Diese Angabe machte sie vielmehr erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 1 Seiten 8 und 9), weshalb Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (vgl. Erwägung 1.6). Im Übrigen sind Zwei-Generationenhaushalte bei mazedonischen Staatsangehörigen nicht unüblich. Seitens des Sohnes I.___ dürften sodann auch finanzielle Gründe für das Zusammenleben bestehen, scheint er doch schon seit längerer Zeit krank geschrieben zu sein und kein Krankentaggeld zu erhalten (Urk. 10/17/3, Urk. 10/25/6).
4.3.5 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 (Urk. 9) zu Recht bemerkt, hätte sodann die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, wenn sie mit ihrem Ehemann und dem Kleinkind in einer separaten Wohnung leben würde, ebenfalls einen Haushalt zu versorgen. Durch das Zusammenleben mit der Familie ihres Ehemannes fallen zwar sicher mehr Hausarbeiten an. Es ergeben sich aber zumindest in den Bereichen "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Einkauf und weitere Besorgungen" auch gewisse Synergien. Von daher ist die von der Abklärungsperson vertretene Auffassung, wonach der Schwiegertochter die Übernahme der Hälfte der Hausarbeiten zuzumuten sei, vertretbar.
4.3.6 Die Übernahme der Hälfte der Hausarbeiten durch die Schwiegertochter erscheint indessen gar nicht erforderlich. Wie dargelegt, ist die gutachterliche Einschätzung, wonach für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht, als für die Beschwerdeführerin äusserst grosszügig zu betrachten (vgl. Erwägung 3.2). Mit Blick auf die somatischen Untersuchungsbefunde ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, körperlich leichte Verrichtungen, wie leichte Rüstarbeiten, Auf- und Abtischen, Vorratskontrolle, Abstauben und dergleichen ohne Mithilfe ihrer Angehörigen zu erledigen. Dass sie dafür mehr Zeit benötigt, ändert daran nach dem Gesagten nichts. Die - objektiven - somatischen Befunde stehen sodann insbesondere auch dem Benützen öffentlicher Verkehrsmittel und damit der Vornahme von Kleineinkäufen nicht entgegen. Generell ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht auch zuzumuten, gewisse Abstriche an die Haushaltführung zu machen (zum Beispiel nicht jeden Tag zweimal eine warme Mahlzeit zu kochen, bügelfreie Kleider zu kaufen).
Der - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2006 (Urk. 2) 14-jährigen - Tochter J.___ mutete die Abklärungsperson sodann lediglich die Mithilfe beim Auf- und Abtischen, Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers, beim Betten und beim Aufräumen des eigenen Zimmers zu (Urk. 10/17/5-6). Eine vermehrte Mithilfe erscheint aber nach dem Gesagten überdies auch beim Putzen, Waschen und beim Einkaufen zumutbar. Vom - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 9-jährigen - Sohn K.___ kann in diesen Bereichen sodann ebenfalls eine vermehrte Mithilfe erwartet werden.
4.3.7 Die übrigen Feststellungen der Abklärungsperson sind nicht zu beanstanden. Dies gilt mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen im psychiatrischen Fachgutachten (Urk. 10/15/17-22) insbesondere auch für ihre Beurteilung, wonach im Bereich "Haushaltführung" keine Einschränkung besteht (Urk. 10/17/5). Der Grosseinkauf wird sodann häufig auch dann vom Ehemann resp. - ab einem gewissen Alter - von den Kindern (ganz oder zumindest teilweise) übernommen, wenn die Hausfrau gesund ist. Dass die Abklärungsperson diese Haushaltverrichtung dem Ehemann sowie dem Sohn I.___ zugemutet hat (Urk. 10/17/6), ist daher ebenfalls nicht zu bemängeln.
4.4 Die von der Abklärungsperson vorgenommene Festsetzung der Einschränkungen auf insgesamt 31 % liegt daher sogar an der oberen Grenze des Vertretbaren.
5. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 3/5), weshalb ihr in Bewilligung des Gesuches vom 8. Juni 2006 (Urk. 1 Seite 2) Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
Gemäss der von Rechtsanwalt Daniel Christe eingereichten Honorarnote vom 16. November 2007 betrug sein Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren 7 Stunden und 10 Minuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 24.50 (Urk. 14), was angemessen erscheint. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter daher mit insgesamt Fr. 1'568.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. Juni 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'568.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).