IV.2006.00537

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1945, arbeitete seit 1964 vollzeitlich und seit Dezember 2001 im Umfang von 50 % als Innendekorateur/Bodenleger bei der A.___, C.___, und ab April 2002 zusätzlich als Hauswart bei der D.___, H.___ (Urk. 8/2 Ziff. 6.3, Ziff. 6.5, Ziff. 8, Urk. 8/5 Ziff. 5, Ziff. 9, Ziff. 21). Bei einem Sturz über den Bühnenrand zog sich der Versicherte am 11. November 2000 eine Ruptur der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter zu und bezog nachher von der F.___ Taggeldleistungen (Urk. 8/9 S. 19, S. 43, Urk. 8/48). Am 3. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/18) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/5) ein. Am 20. Februar 2003 glitt der Versicherte beim Entladen des Autos auf Eis aus und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/20 S. 4).
         Mit Verfügungen vom 12. Mai 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 samt Zusatzrente für Ehegatten und Kinderrenten ab 1. November 2003 sowie ab 1. November 2004 zu (Urk. 8/27-29). Die dagegen am 13. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/30) hiess sie teilweise gut (Urk. 8/51 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei insofern abzuändern, als ihm die ganze Rente statt bis 30. November 2001 bis 31. Januar 2002 sowie statt ab 1. April 2005 bereits ab 1. März 2003 auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
         Nach erneuter Prüfung des Anspruchs erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2006 die am 12. Mai 2005 zugesprochene halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 auf eine ganze Rente und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 9/1-2), worauf der Schriftenwechsel am 5. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Daraus folgt, dass der Wechsel von der halben zur ganzen Rente eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens zwei Drittel betragende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres voraussetzt (BGE 121 V 272 Erw. 6a).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.6     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.7     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 14. Juni 2005, I 319/04). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

2.
2.1     Strittig ist der Zeitpunkt, in welchem bei Verbesserung und Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit eine Herabsetzung beziehungsweise Erhöhung der Invalidenrente erfolgt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die teilweise Gutheissung damit, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass für die Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV bestehe. Es sei weder aktenkundig noch behaupte der Beschwerdeführer zu Recht, dass er nach der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente am 1. Dezember 2001 bis 30. März 2002 ohne wesentlichen Unterbruch teilweise 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, bis 30. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Per 1. Dezember 2001 sei die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten wieder auf 50 % festgelegt worden, wobei zum damaligen Zeitpunkt nicht mit absoluter Gewissheit habe vorausgesagt werden können, ob dieser Arbeitsfähigkeitsgrad voraussichtlich längere Zeit dauern werde. Deshalb habe eine Anpassung erst nach Ablauf von drei Monaten, mithin eine Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente frühestens per 1. Februar 2002, zu erfolgen (Urk. 1 S. 5). Ausserdem habe er am 20. Februar 2003 einen weiteren Unfall erlitten, und gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 9. November 2004 betrage die Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten noch 25 %. Die von der Beschwerdegegnerin per Ende der Taggelddauer vorgenommene Rentenerhöhung entbehre jeder Grundlage, da sich die gesundheitliche Situation bereits mit dem Unfall vom 20. Februar 2003 massiv verschlechtert habe (Urk. 1 S. 6).

3.       Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die Gutachten von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2002 sowie 9. November 2004 (Urk. 8/9 S. 11-18, Urk. 8/20 S. 24-31), ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Innendekorateur ab 1. Dezember 2001 noch im Umfang von 50 % zumutbar war, hingegen seit dem Unfallereignis vom 20. Februar 2003 eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, körperlich nicht belastende und ausschliesslich auf Tischhöhe sortierende Arbeit betrug ab 1. Dezember 2001 100 %, ab 20. Februar 2003 lediglich noch 25 %.
         Diese Einschätzungen der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, die ebenfalls dem Einspracheentscheid als Grundlage dienten (Urk. 8/49), blieben von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1 S. 3 ff.). Sie sind überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.

4.
4.1     Die F.___ ermittelte eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von 78 %. Die Einzelheiten der Bemessung des Invaliditätsgrades sind dem infolge Gutheissung der gegen die Verfügung vom 4. April 2005 vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache (Urk. 8/26 S. 2 ff.) am 26. September 2005 formlos erledigten Einspracheverfahrens durch die F.___ (Urk. 8/44) zu entnehmen. Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach die F.___ gestützt auf den Invaliditätsgrad von 78 % eine Komplementärrente mit Wirkung ab 1. April 2005 zu (Urk. 3/6). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers blieb diese Verfügung unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Urk. 1 S. 4). Vor diesem Hintergrund konnte der von der F.___ ermittelte Invaliditätsgrad von 78 % für die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer eigenen Invaliditätsbemessung verbindliche Wirkung entfalten.
4.2     Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 8/9 S. 20, Urk. 8/9 S. 31, Urk. 8/9 S. 35-37, Urk. 8/9 S. 45 f., Urk. 8/9 S. 53) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Unfall am 11. November 2000 in seiner angestammten Tätigkeit als Innendekorateur während eines Jahres beinahe zu 100 % arbeitsunfähig war und dass demnach das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im November 2001 abgelaufen ist.
4.3     Gemäss Arbeitgeberbericht vom 9. September 2002 (Urk. 8/5) war der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Innendekorateur bei der A.___ bis 30. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig und ab 1. Dezember 2001 wieder im Umfang von 50 % erwerbstätig (Urk. 8/5 Ziff. 21). Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2001 ist ebenfalls den Berichten der G.___ Klinik über die regelmässig durchgeführten Untersuchungen vom 14. August, 13. November 2001, 28. Januar und 3. Juni 2002 (Urk. 8/9 S. 26 ff., Urk. 8/9 S. 31, S. 35), den von der G.___ Klinik ausgestellten Zeugnissen für Arbeitsunfähigkeit vom 14. August und 13. November 2001 (Urk. 8/9 S. 29) sowie den Eintragungen gemäss Unfallschein (Urk. 8/9 S. 20) zu entnehmen und stimmt überdies mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ im Gutachten vom 15. Oktober 2002 überein, wonach dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Innendekorateur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und für eine leichte sitzende Tätigkeit eine solche von 100 % als zumutbar erachtet wurde (Urk. 8/9 S. 11 ff.).
         Nach Massgabe des anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ab 1. Dezember 2001 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit im Sinne von Satz 2 des Art. 88a Abs. 1 IVV, mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - ab 1. März 2002, zu berücksichtigen. Vom 1. November 2001 bis Ende Februar 2002 steht dem Beschwerdeführer demnach eine befristete ganze Rente und angesichts des unbestritten gebliebenen Einkommensvergleichs gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. März 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 1, Urk. 8/49).
4.4     Eine erneute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit einhergehend auch der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trat mit dem zweiten Unfall am 20. Februar 2003 und dem damals erlittenen Schultertrauma links ein. Seither besteht insbesondere laut Gutachten vom 9. November 2004 von Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Innendekorateur und eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende und ausschliesslich auf Tischhöhe sortierende Tätigkeiten (Urk. 8/20 S. 24 ff.).
         Die anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Ab 1. Mai 2003 steht dem Beschwerdeführer somit gestützt auf den unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 78 % erneut eine ganze Rente zu.
4.5     Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) insoweit abzuändern, als die ganze Invalidenrente vom 1. November 2001 bis Ende Februar 2002 befristet und gestützt auf einen Invalditätsgrad von 58 % die halbe Rente vom 1. März 2002 bis Ende April 2003 befristet ist und der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 78 % ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

5.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die ganze Rente vom 1. November 2001 bis Ende Februar 2002 und die halbe Rente vom 1. März 2002 bis Ende April 2003 befristet ist und der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).