Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 22. Oktober 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene S.___ kam 1986 aus Mazedonien in die Schweiz, wo er bis Ende 1993 als Allrounder im Bausektor tätig war. Danach war er arbeitslos. Am 13. Januar 1994 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Umschulung an (Urk. 11/3). Nachdem diese fehlgeschlagen war (vgl. 11/23), erfolgte am 22. Mai 1997 eine Neuanmeldung zum Bezug einer Rente (Urk. 11/29). Dieser Anspruch wurde vom hiesigen Gericht (Entscheid vom 20. Oktober 1999, Urk. 11/43) wie letztinstanzlich auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) verneint. In Bezug auf die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen wies das EVG die Sache zur Prüfung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 21. November 2000, Urk. 11/52). Diese entschied mit Verfügung vom 17. Oktober 2001, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und benötige keine weiteren Massnahmen beruflicher Art (Urk. 11/74). Das hiesige Gericht wiederum hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie eine Wiedereingliederung bzw. Umschulung unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen funktionellen Einäugigkeit prüfe. Im Weiteren wurde auf ein erneutes Rentengesuch nicht eingetreten und zur Behandlung an die IV-Stelle überwiesen (Entscheid vom 13. Februar 2002, Urk. 11/77). In der Folge liess die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum A.___, "___", ein multidisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 10. Dezember 2003 erstattet wurde. Die Gutachter kommen darin zum Schluss, aus rheumatologischer und ophtalmologischer Sicht bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; indessen liege beim Versicherten eine psychisch bedingte Schmerzverarbeitungsstörung vor, welche alleinig für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei (Urk. 11/98 S. 21 f.).
1.2 Nachdem die Berufsberatung berufliche Massnahmen wegen mangelnder Eigeninitiative des Versicherten als nicht eingliederungswirksam beurteilt hatte (vgl. Verlaufsprotokoll [Urk. 11/105] und Feststellungsblatt [Urk. 11/106]), sprach die IV-Stelle S.___ mit zwei Verfügungen vom 18. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente nebst zweier Kinderrenten zu und verpflichtete ihn gleichzeitig, eine Psychotherapie durchzuführen (Urk. 11/108 [Begründung] und Urk. 11/114). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 11/121), was die IV-Stelle dazu bewog, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen (vom 15. September 2005, Urk. 11/142). Nach Vorliegen dieses Gutachtens, worin dem Versicherten keine invalidisierende psychische Störung attestiert wurde, zog dieser die Einsprache zurück (Schreiben vom 18. Oktober 2005, Urk. 11/144).
1.3 Gestützt auf die neue psychiatrische Beurteilung hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 8. November 2005 auf (Urk. 11/148). Im Rahmen des folgenden Einsprachverfahrens (Einsprache vom 7. Dezember 2005, Urk. 11/153) wurde Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, "___", mit der Ausarbeitung eines orthopädischen Fachgutachtens beauftragt, welches ergab, dass in somatischer Hinsicht seit der Begutachtung im A.___ keine signifikanten Veränderungen vorliegen (Gutachten vom 14. Februar 2006, Urk. 11/173). Hierzu nahm der Versicherte am 10. April 2006 Stellung (Urk. 11/176). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 hielt die IV-Stelle an der Aufhebung der Rente fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess S.___ durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, mit Eingabe vom 12. Juni 2006 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der bisherigen halben Rente, eventualiter die Rückweisung zur Durchführung einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung beantragen. Zudem stellte er ein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 4. August 2006, Urk. 12) liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht über eine ambulante pneumologische Untersuchung im Februar 2007 zukommen (Urk. 13/2), welcher der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides nach dem bis zum Zeitpunkt seines Erlasses (11. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt zu beurteilen, weshalb allfällige Veränderungen wegen des seit Anfang 2007 bestehenden Verdachts auf latente TBC nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urk. 13/1-2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Von einer invalidisierenden psychischen Störung kann nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Rentenentscheid vom 18. Juni 2004 massgeblich auf das Gutachten des A.___ vom 10. Dezember 2003 (Urk. 11/98; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/106). Für die rheumatologische Untersuchung und Beurteilung zog das A.___ konsiliarisch Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, "___", bei. Dieser diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom mit fortgeleitetem Schmerz in die untere Extremität bei Diskushernie L4/L5 linksbetont, Diskusprotrusion L3/L4 und beginnende Spondylarthrose L5/S1 sowie 5 von 5 positiven Waddellzeichen und Verdacht auf bewusstseinsnahe Schmerzdemonstration (Urk. 11/98 S. 14). In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, die präsentierte Schmerzsymptomatik sei mit Blick auf die dokumentierten radiologischen Befunde ohne Hinweis auf radikuläre Reizung erheblich diskrepant. Der Beschwerdeführer verunmögliche praktisch jede Beweglichkeitsprüfung mit dem Hinweis auf unerträgliche Schmerzen, doch myofasziale Weichteilveränderungen, welche bei einer solchen Schmerzproblematik gefunden werden müssten, fehlten gänzlich. Bei einer solchen Schmerzpräsentation könne nicht von der Entwicklung einer Symptomausweitung oder einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden; das Verhalten des Beschwerdeführer sei vielmehr mit Inkonsistenzen und bewusstseinsnaher demonstrativer Schmerzpräsentation zu deuten. Aus diesen Gründen seien keine rheumatologisch objektivierbaren Veränderungen greifbar, welche die präsentierten Symptome in Ausmass und Lokalisation medizinisch begründbar erscheinen liessen. Er erachte deshalb den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten und rückenschonenden Arbeiten als arbeitsfähig, auch wenn er sich bewusst sei, dass nach der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt eine reale Umsetzung schwierig sei (Urk. 11/98 S. 14).
Über den weiteren Verlauf der Rückenbeschwerden ist aufgrund der Aktenlage Folgendes bekannt: Infolge Exazerbation der Schmerzen war der Beschwerdeführer vom 18. bis 30. März 2004 im Spital F.___ hospitalisiert (Urk. 11/118 Blatt 1-2). Die behandelnden Ärzte sprachen von einer subjektiv schweren Schmerzexazerbation, ohne dass ein Trauma in der unmittelbaren Vorgeschichte eruierbar sei. Es habe keine Zunahme der vorbestehenden sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden können, weshalb lediglich eine symptomatische Schmerztherapie in Verbindung mit physiotherapeutischen Massnahmen eingeleitet worden sei, welche indessen subjektiv keine entscheidende Wirkung gezeigt habe. Die Ärzte stellten - wie bereits die Gutachter des A.___ - ebenfalls eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiv nicht zu beherrschenden Schmerzen fest.
Auf Zuweisung des Hausarztes, Dr. med. G.___, "___", wurde in der Klinik H.___ am 15. Juni 2004 eine Magnetresonanz-Tomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule mit der Frage nach einer Diskushernie durchgeführt. Die Untersuchung ergab bei bereits anlagebedingt eher engem Spinalkanal eine beginnende Spinalkanalstenose L3/4, vorwiegend diskogen bedingt, möglicherweise mit Kontakt zur hier verlaufenden Nervenwurzel L4 rechts sowie ähnlichen Verhältnissen auf dem Niveau L4/5 mit möglicherweise Kontakt zur hier verlaufenden Nervenwurzel L5 links. Zusätzlich bestehe auf diesem Niveau ein kleiner Anulusriss (Urk. 11/118 Blatt 7). Dr. G.___ schloss aufgrund dieser Untersuchung auf eine stark verschlechterte lumbale Situation und Gehfähigkeit (vgl. Bericht vom 24. Juni 2004, Urk. 11/118 Blatt 3).
Im Weiteren wurde im der Klinik I.___ am 6. April 2005 eine Diskographie der Segmente L4/5 und L3/4 durchgeführt, wobei sich bei positiver Schmerzangabe durch den Beschwerdeführer ein völlig normaler Bandscheibenbefund zeigte (vgl. Urk. 11/157 und 11/158).
3.1.2 In dem im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 8. November 2005 erstellten orthopädischen Fachgutachten (Urk. 11/173) beschreibt der Experte Dr. D.___ praktisch dieselben Schwierigkeiten bei der Beweglichkeitsprüfung (aktive Verspannung, Angabe unerträglicher Schmerzen) wie zuvor der Gutachter des A.___, Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/98 S. 14). Trotzdem fand Dr. D.___ in Momenten der Ablenkung keine signifikanten Einschränkungen etwa der Schulter- oder Hüftgelenke. Er äusserte den starken Verdacht auf relevante bewusstseinsnahe Elemente mit Inkonsistenz und entsprechend negativer Selbsteinschätzung. Aufgrund seiner Befunde und unter Einbezug der Resultate der Diskographie (vgl. Erw. 2.1.1 am Schluss) gelangte Dr. D.___ zum Ergebnis, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das A.___ nicht signifikant verändert hat und aus orthopädischer Sicht (nach wie vor) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittlere bis leichte Tätigkeiten, insbesondere für solche mit Wechselbelastung ohne Tragen und Heben von schweren Lasten besteht (Urk. 11/173 S. 7-8).
3.1.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die somatische Situation habe sich seit dem Gutachten des A.___ verschlechtert (Urk. 1 S. 6 f.). Er beruft sich dabei in erster Linie auf einen Kurzbericht von Dr. G.___ vom 22. Mai 2006 (Urk. 3/8). Darin verweist der Hausarzt auf eine kurz zuvor durchgeführte Computertomographie (CT) in der Klinik H.___. Der dort untersuchende Arzt Dr. J.___ hält im Bericht vom 15. Mai 2006 fest, es bestünden leicht bis mittelgradige teils diskogene Spinalkanalstenosen L3/4 und L4/5 mit flachen dorsalen Bandscheibenprotrusionen ähnlich wie auf der Voruntersuchung (gemeint ist das MRT vom 15. Juni 2004; vgl. Erw. 3.1.1 dritter Absatz), wobei es keine sicheren Zeichen für eine Befundprogression gebe (Urk. 3/10). Sowohl dieses Untersuchungsresultat wie auch dasjenige der Diskographie bestätigen, dass eine erhebliche Verschlechterung des bereits im Gutachten des A.___ festgestellten und berücksichtigten Bandscheibenleidens objektiv nicht ausgewiesen ist. Die gutachtliche Beurteilung durch Dr. D.___, wonach sich der somatische Gesundheitszustand nicht verändert hat, ist mit Blick auf diese zwischenzeitlichen Untersuchungsergebnisse plausibel und nachvollziehbar. Die Kritik am Gutachten von Dr. D.___, es habe keine eigentliche Untersuchung stattgefunden (vgl. Urk. 1 S. 6), geht insofern fehl, als eben der Beschwerdeführer selber - wie bereits zweieinhalb Jahre zuvor bei der Untersuchung durch Dr. E.___ - durch sein Verhalten eine eingehendere Untersuchung verunmöglicht hatte. Was die Einschätzungen des Hausarztes betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser bereits im Juni 2004 von einer massiven Verschlechterung sprach, wobei er sich einzig auf seine persönliche Interpretation des MRT vom 15. Juni 2004 abstützte (vgl. Urk. 11/118 Blatt 3). Im Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 3/8) schreibt Dr. G.___ erneut von einer Verschlechterung, obwohl er einräumt, dass das MRI vom 15. Mai 2006 in etwa stationäre Befunde zeitigte. Seine im Übrigen nicht weiter begründete Beurteilung vermag die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen.
3.1.4 Als Fazit bleibt, dass seit dem Gutachten des A.___ vom 10. Dezember 2003 in somatischer Hinsicht keine erhebliche Veränderung nachweisbar ist. Es bleibt deshalb dabei, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig gilt.
3.2
3.2.1 Im Gutachten des A.___ wurde die psychiatrische Situation aufgrund des Konsiliarberichts von Dr. med. K.___ wie folgt zusammengefasst und beurteilt (vgl. Urk. 11/98 S. 20): "Bei der psychiatrischen Untersuchung imponiert der Versicherte durch eine aufgebrachte Darstellungsweise. Im affektiven Bereich wirkt er unterschiedlich, zeitweise explosionsartig, wütend, verletzt, gekränkt und weinerlich verstimmt. Immer wieder versucht Herr S.___ den Untersuchern zwanghaft irgendwelche medizinische Dokumentationen als Beweis seiner Gesundheitsstörungen vorzulegen, sodass seine Ausführungen zum Teil querulatorische Züge einnehmen. Dagegen bestehen keine Störungen der Bewusstseinslage oder der Orientierung. Es finden sich keine Hinweis für Ich-Störungen oder für Sinnesstörungen, das formale und inhaltliche Denken ist auf seine reduzierte Lebenssituation eingeengt. Es besteht keine Suizidalität. Psychomotorisch wirkt er dagegen unruhig und schmerzbedingt ausgelenkt. Die angegebenen Beschwerden des Versicherten mit andauernden und quälenden Schmerzen lassen sich körperlich nicht erklären und treten in Verbindung mit den emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Somit kann aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei dysthymer Persönlichkeit gestellt werden. Da der Versicherte trotz guter schulischer und beruflicher Ausbildung sich in der Schweiz kaum wirklich integrieren konnte, besteht daneben auch eine wahrscheinliche Migrationsproblematik. Aufgrund dieses Beschwerdekomplexes ist der Versicherte gegenwärtig wegen seiner verminderten Belastbarkeit zu 50 % arbeitsunfähig".
3.2.2 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2004 zur Durchführung einer Psychotherapie verpflichtet (Urk. 11/108 Blatt 2). Am 19. August 2004 bestätigte der Psychiater Dr. med. L.___ zuhanden des Rechtsvertreters, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2003 bei ihm in Behandlung befinde. Weiter bemerkte er in dem Schreiben, der Beschwerdeführer sei auf seine Opferrolle fixiert und stehe zeitweise unter starkem psychischem Druck. Aufgrund seines psychischen Zustandes seien bei einer allfälligen Aus- bzw. Rückschaffung ernsthafte Komplikationen zu befürchten. Neben einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch eine erhöhte Suizidgefährdung nicht auszuschliessen (Urk. 11/124 in Verbindung mit Urk. 11/125). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 10. August 2005 durch Dr. B.___ und lic. phil. C.___ zum Verlauf der Psychotherapie befragt, stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer diese offenbar schon seit geraumer Zeit aufgegeben hatte. Über die Gründe gab er keine oder nur ausweichend Antwort (vgl. Urk. 11/142 S. 5 unten).
3.2.3 Im Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung im Gutachten des A.___, worin dem Beschwerdeführer aufgrund einer somatoformen Schmerzsstörung eine verminderte Belastbarkeit von 50 % attestiert wurde (vgl. Erw. 3.2.1), kamen Dr. B.___ und lic. phil. C.___ in ihrem Gutachten zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung mit Anpassungsstörung und diskreter depressiver Symptomatik (ICD-10 F60.8, F 43.2) vor (Urk. 11/142 S. 7). In den Abklärungsgesprächen war der Beschwerdeführer vor allem dadurch aufgefallen, dass er die Verantwortung für seine Situation nach aussen delegierte und seinen Anteil nicht sehen konnte. So beschuldigte er alle Institutionen und Ärzte, mit welchen er zu tun hatte, und reagierte schon bei leichter Konfrontation sofort mit aggressivem Verhalten. Im Übrigen aber stellten Dr. B.___ und lic. phil. C.___ weder kognitive Probleme noch andere Denkstörungen, Zwänge oder Ängste fest und fanden nur diskrete Hinweise auf eine depressive Störung. Nach Auffassung der Experten hat der Beschwerdeführer eine Krankenrolle gewählt, welche es schwierig macht, nach der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohne Gesichtsverlust Schritte in Richtung beruflicher Wiedereingliederung zu unternehmen. Dass sie lediglich eine Anpassungsstörung und keine somatorme Schmerzstörung diagnostizierten, begründen die Experten mit dem Fehlen ausdrücklicher psychiatrischer Diagnosen in den früheren medizinischen Unterlagen. Zudem fänden sich weder in der Biographie noch in der aktuellen oder früheren Lebenssituation Hinweise, welche eine somatoforme Schmerzsstörung hinreichend erklären könnten (Urk. 11/142 S. 7 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zu folgenden Ergebnissen: "Aus rein psychiatrischer und medizinisch-theoretischer Sicht ist aufgrund der von uns erhobenen psychiatrischen Befunde Herr S.___ in seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Die diskreten depressiven Symptome und die Persönlichkeitsstörung sind nicht invalidisierend. Wir müssen jedoch gleichzeitig feststellen, dass er gegenwärtig aufgrund seines Verhaltens einem Arbeitgeber nur mit Vorbehalten zuzumuten ist. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich hier um eine Krankheit oder um eine Charaktervariante handelt, die es Herrn S.___ schwer macht, mit den Anforderungen der Arbeitswelt umgehen zu können. Wie sich Herr S.___ uns gegenüber präsentiert hat, erachten wir ihn jedoch als grundsätzlich arbeitsfähig. Es ist ihm u.E. zuzumuten, sich zu beherrschen und nicht bei Kleinigkeiten ausfällig zu werden.
Herr S.___ hat sich natürlich in den letzten Jahren, in denen er nicht gearbeitet hat, in eine kritische Situation hineingebracht, die es ihm kaum ohne Gesichtsverlust erlaubt, wieder im Arbeitsleben Fuss zu fassen. Durch das lange Fernbleiben von der Arbeitswelt besteht sicherlich eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Jedoch aufgrund einer Dekonditionierung und nicht aufgrund einer feststellbaren psychischen Erkrankung. Insgesamt erachten wir Herrn S.___ gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht zu 30% arbeitsunfähig."
3.2.4 Mit dem Fachgutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ liegt eine neue Beurteilung der psychiatrischen Situation vor, welche auf eingehenden Abklärungsgesprächen und einer genauen Analyse der Vorakten und des Verhaltens des Beschwerdeführers beruht. Aufgrund dieses Gutachtens - das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen ohne weiteres erfüllt und damit beweiskräftig ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) - kann gegenüber dem früheren Gutachten des A.___ insofern von einer geänderten psychiatrischen Situation ausgegangen werden, als damals eine verminderte psychische Belastbarkeit auch für leichte, angepasste Arbeiten postuliert wurde (vgl. Urk. 11/98 S. 20). Dr. B.___ und lic. phil. C.___ präsentierte sich die psychische Situation des Beschwerdeführers nun zweieinhalb Jahre später so, dass ihm eine Verhaltensänderung im Sinne einer besseren Selbstbeherrschung zuzumuten wäre, nicht zuletzt auch deshalb, weil kaum mehr depressive Anteile auszumachen waren. Mit dieser persönlichen Anstrengung könnte er seine bestehende Arbeitsfähigkeit verwerten, was die Experten denn auch empfahlen (Urk. 11/142 S. 8). Trotz Fehlens einer psychischen Erkrankung attestierten die Gutachter letztlich doch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Sie begründeten dies mit der kritischen Situation, in der sich der Beschwerdeführer infolge der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt befinde. Hierzu ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer die heutige Situation zumindest teilweise selber zuzuschreiben hat, denn selbst der Hausarzt attestierte eine Teilarbeitsfähigkeit (Urk. 11/159), welche der Beschwerdeführer aber nie ernsthaft versuchte umzusetzen (vgl. dazu Verlaufsprotokolle der Berufsberatung vom 9. März 2004 [Urk. 11/105] und vom 20. Dezember 2005 [Urk. 11/164]). Die durch die lange Arbeitslosigkeit sowie psychosoziale und soziokulturelle Umstände verursachte Belastungssituation (drohende Ausweisung, angebliches Unverständnis von Behörden und Institutionen für seine Krankheit) gilt rechtsprechungsgemäss nicht als versicherter Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG (BGE 127 V 299 Erw. 5a, 130 V 70 Erw. 6.2).
3.3 Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einer chronischen Panuveitis rechts, was zu einer funktionellen Einäugigkeit geführt hat. An diesem Augenleiden hat sich seit 2004 ausser einer Zunahme der Entzündungsaktivität grundsätzlich nichts geändert (vgl. Bericht des Augenarztes Dr. M.___ vom 7. April 2005, Urk. 11/141 Blatt 5-6).
3.4 Zusammenfassend zeigen die für den angefochtenen Einspracheentscheid massgeblichen medizinischen Unterlagen, dass sich weder der somatische Gesundheitszustand noch das Augenleiden seit der mit Verfügung vom 18. Juni 2004 erfolgten Rentenzusprache in einem relevanten Ausmass verändert haben. Da aus psychiatrischer Sicht aufgrund der neuen Beurteilung keine krankheitswertige Störung (mehr) vorliegt, und es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sein Sozialverhalten den minimalen Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen und seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nachzukommen, ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis mittel, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) auszugehen.
4.
4.1 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 18. Juni 2004 für das Jahr 2003 auf Fr. 58'766.-- festgelegt (vgl. Urk. 11/105, 11/106 und 11/108). Der Nominallohnentwicklung für das Baugewerbe bis zum Jahr 2005 (Rentenaufhebung, vgl. Urk. 11/148) angepasst (2004: 0.4 %; 2005: 1.1 %; Die Volkswirtschaft Heft 9/200, S. 99 Tabelle B 10.2 Zeile F), beträgt das Valideneinkommen Fr. 59'650.10.
4.2 Für das Invalideneinkommen sind wie beim ursprünglichen Einkommensvergleich (Urk. 11/105) die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen. Nach LSE 2004 Tabelle TA1 betrug der durchschnittliche Monatslohn im Jahr 2004 für Männer im Anforderungsniveau 4 und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.--. Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft Heft 9/2007, S. 98 Tabelle B 9.2) und an die Nominallohnentwicklung 2005 (1.0 %) resultiert ein Betrag von Fr. 57'830.80 pro Jahr. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von 10 % (Urk. 11/145) beträgt das jährliche Invalideneinkommen Fr. 52'047.70. Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (BGE 130 V 121).
4.3 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der statistische Durchschnittslohn in einer angepassten Tätigkeit des untersten Anspruchsniveaus liege um rund Fr. 10'000.-- tiefer als der im Baugewerbe erzielbare Validenlohn (Urk. 1 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer damit ein höheres Valideneinkommen geltend machen will, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses vom hiesigen Gericht bereits im Urteil vom 20. Oktober 1999 festgelegt (Urk. 11/43 S. 9 Erw. 3c) und von der Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich im Jahr 2004 mit der entsprechenden Nominallohnanpassung übernommen wurde (Urk. 11/105). Ausser der vorgenommenen Anpassung an das Lohnniveau des Jahres 2005 bleibt kein Raum für Änderungen am Valideneinkommen.
4.4 Vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen ist unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorzunehmen. Dieser ist für sämtliche in Betracht fallenden lohnrelevanten Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
Die Beschwerdegegnerin hat den Abzug wegen des durch die funktionelle Einäugigkeit eingeschränkten Arbeitsspektrums auf 10 % festgesetzt (vgl. 11/145). Der Beschwerdeführer erachtet 25 % für angemessen und möchte zusätzlich die physische Beeinträchtigung, das fortgeschrittene Alter, die Fremdsprachigkeit und die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt haben (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn indessen der Abzug - ohne nähere Prüfung - auf diesen höchstmöglichen Wert festgesetzt wird, resultiert aus der Gegenüberstellung des sich ergebenden Invalideneinkommens von Fr. 43'373.10 (Fr. 57'830.80 x 75 %) mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'650.10 (Erw. 3.1 und 3.2) ein Invaliditätsgrad, der mit 27 % unter den für einen Rentenanspruch vorausgesetzten 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) liegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Rente zu Recht aufgehoben.
5. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 3/11 und Urk. 8-9). Obwohl der Prozess angesichts der recht eindeutigen medizinischen Sachlage als wenig aussichtsreich zu beurteilen ist, kann doch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit gesprochen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 12. Juni 2006 (Urk. 1) zu bewilligen und Rechtsanwalt Marc Spescha zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
Mit Honorarnote vom 20. März 2007 (Urk. 14) macht Rechtsanwalt Marc Spescha einen Aufwand von 7 Stunden 15 Minuten und Auslagen von Fr. 88.60 (ohne MWSt) geltend. Mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt der vom Rechtsvertreter veranschlagten Fr. 250.--) ist die Entschädigung auf Fr. 1'655.50 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, wird mit Fr. 1'655.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).