IV.2006.00539

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 6. März 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Februar 2006 (Urk. 13/29) und mit bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung von T.___ vom 18. Januar 2006 (Urk. 13/26) nicht eingetreten ist und mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 7/2) das Gesuch des Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Daniel Christe für das Verwaltungsverfahren abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juni 2006, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Mai 2006 und die Rückweisung zwecks Festsetzung des Invaliditätsgrades und der Invalidenrente beantragte und in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte (Urk. 1),
sowie nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. August 2006, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2006 beantragte und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren stellte (Urk. 7/1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 21. August 2006 (Urk. 12),
unter Hinweis auf die Vereinigungsverfügung vom 11. August 2006 (Urk. 8) und die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 14);

in Erwägung dass,
nach Ablehnung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
danach im Revisionsgesuch beziehungsweise in der neuen Anmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3), hingegen diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte, sondern es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut,
die Verwaltung - sofern dies zutrifft - verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind,
         sie - verneint sie dies - das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt,
         sie unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, weshalb sie dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
         der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt,
         das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
der aus Kosovo stammende, 1973 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer in verschiedenen Branchen, zuletzt während gut zehn Jahren in der metallverarbeitenden Industrie, gearbeitet hat; es sich dabei insgesamt immer um körperlich schwere Tätigkeiten gehandelt hat (vgl. Urk. 13/21/14); der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2004 als Produktionsmitarbeiter bei der A.___ AG angestellt war (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Oktober 2003; Urk. 13/9) und sich schliesslich am 15. Juni 2004 (Urk. 13/3) wegen multipler Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat,
die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts B.___ vom 8. März 2005 (Urk. 13/21), zum Schluss gelangte, es liege aus orthopädischer Sicht in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, der Beschwerdeführer sei jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig; sich demnach gestützt auf einen Einkommensvergleich (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'753.-- und einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 52'025.40) eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 5'727.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 10 % ergab (vgl. Urk. 13/23), weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch vom 15. Juni 2004 (Urk. 13/3) mangels Vorliegens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 24. März 2005 (rechtskräftig) abgewiesen hat (Urk. 13/24),
die Fürsorgebehörde der Gemeinde C.___ als damalige Vertreterin des Beschwerdeführers diesen am 18. Januar 2006 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 13/26) und ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. November 2005 eingereicht hat, worin dieser festhält, dass der Beschwerdeführer trotz abgelehntem IV-Rentenbegehren aus der Sicht der behandelnden Ärzte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und dieser leider die Frist zur Einsprache verpasst habe, weshalb er im Laufe des Jahres 2006 eine Neuanmeldung machen werde (Urk. 13/28),
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2006 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, da der Beschwerdeführer mit seinem neuen Gesuch keine neuen Tatsachen geltend machte und das eingereichte ärztliche Attest an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermochte (Urk. 13/29),
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, in seiner gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Einsprache vom 1. März 2006 (Urk. 13/31/1) und deren Ergänzung vom 6. April 2006 (Urk. 13/38) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes darlegen liess und hiezu auf den Bericht von Dr. D.___ vom 23. März 2006 (Urk. 13/35 = Urk. 3/6) und denjenigen von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein Medizin FMH, vom 15. März 2006 (Urk. 13/34 = Urk. 3/5) verwies, worauf die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) abgewiesen hat, mit der Begründung, dass die Durchsicht des psychiatrischen Teilgutachtens des B.___ aufgrund der Untersuchung vom 24. Januar 2005 ergebe, dass der gleiche medizinische Sachverhalt beschrieben werde wie im Bericht von Dr. D.___ vom 23. März 2006, der die Verschlechterung seit März 2005 belegen solle; zwei fachärztlich-psychiatrische Einschätzungen, die praktisch im gleichen zeitlichen Rahmen erstellt worden seien, aber soweit auseinander lägen, nicht nachvollziehbar seien; es nahe liege, dass es sich lediglich um verschiedene Betrachtungsweisen handle; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 3),
bei dieser Sachlage durch das Gericht einzig zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Eintretensfrage, mithin die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation richtig beurteilt hat,
das Gericht hingegen nicht materiell zu prüfen hat, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 24. März 2005 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Mai 2006 der relevante Sachverhalt geändert hat,
dem psychiatrischen Teil-Gutachten des B.___ vom 8. März 2005 (Urk. 13/21/11-13) unter dem Titel "psychopathologische Befunde" entnommen werden kann, dass die Stimmung bei der Exploration bedrückt gewesen sei, jedoch nicht eigentlich depressiv; als psychiatrische Diagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einzig eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F. 68.0) gestellt wurde; es sich gemäss Beurteilung um eine Schmerzverarbeitungsstörung handle; keine lang anhaltende psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren vorliegen würden, weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne; auch keine eigentliche depressive Erkrankung vorliege; der Beschwerdeführer zwar aufgrund der körperlichen Beschwerden leicht gereizt sei und sein Schlaf aber oberflächlicher geworden sei; der Beschwerdeführer nach wie vor aber einen guten Kontakt zu seiner Ehefrau, den zahlreichen Kindern und einigen Kollegen pflege; er täglich spazieren gehe, auf dem Hometrainer und dem Laufband trainiere, sich für das Tagesgeschehen und Sport interessiere und auch regelmässig Zeitungen lese; sich ausser einer leichten Gereiztheit und einem geringgradigen sozialen Rückzug keine weiteren psychopathologischen Symptome feststellen liessen; diese nicht ausreichen würden, um die Diagnose einer Depression zu stellen; diese Symptome im Rahmen der chronischen Beschwerden und der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen seien,
sich nach den Angaben von Dr. E.___ vom 15. März 2006 (Urk. 13/34) ergibt, dass sich rein körperlich keine neuen Aspekte ergeben hätten; jedoch die chronifizierten Dauerschmerzen zwischenzeitlich zu einer deutlich depressiven Entwicklung mit einer nur schwer therapierbaren Situation geführt hätten; die depressive Entwicklung und die begleitende psychosozial schwierige Situation bei Chronifizierung des Schmerzbildes zu einer zunehmenden Verschlechterung des Gesamtbildes beigetragen hätten und sich somit auch die Arbeitsfähigkeit in einer Art und Weise verschlechtert habe, dass auch leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden könnten, zumal es sich um ein chronisch-depressives Zustandsbild handle,
Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. März 2006 (Urk. 13/35) von zunehmend schweren depressiven Verstimmungszuständen, einem völligen emotionalen Rückzug und einer Apathie des Beschwerdeführers ausgeht; der behandelnde Psychiater den Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch das B.___ in Basel im Januar 2005 achtmal in seiner Praxis behandelt hat; Dr. D.___ im Laufe des vergangenen Jahres zum Schluss gekommen ist, dass zum heutigen Zeitpunkt von einer anhaltenden mittelschweren depressiven Störung gesprochen werden könne; sich diese Störung mit und aus der chronischen Schmerzstörung heraus entwickelt habe; eine sichtbare Stimmungsaufhellung im Lauf des erwähnten Zeitraums zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe; der Beschwerdeführer seit mindestens einem halben Jahr das Vollbild einer depressiven Störung mit folgenden vorrangigen Symptomen zeige: "anhaltend niedergedrückte Stimmungslage, Gefühl der Hoffnungslosigkeit, stark vermindertes Interesse an der unmittelbaren Umgebung, emotionaler Rückzug aus der Familie, Reizbarkeit, Lärmempfindlichkeit, Suizidgedanken (erstmals am 29. März 2006 konkret geäussert), Ein- und Durchschlafstörungen"; weiterhin ein "sich zunehmendes generalisierendes Schmerzsyndrom" bestehe, dessen Auswirkungen nicht einfach von der depressiven Störung abzugrenzen seien; Dr. D.___ es als nicht zutreffend erachtet, die erhebliche und dauerhafte depressive Symptomatik als ausschliessliches Begleitsyndrom der Schmerzstörung zu betrachten, und dem Beschwerdeführer mangelnden Willen zur beruflichen Rehabilitation vorzuhalten; sich der Zustand sowohl was die Schmerzstörung wie auch die Depression betreffe seit März 2005 deutlich verschlechtert habe; die depressive Symptomatik sich im genannten Zeitraum verfestigt habe und als weitgehend therapieresistent zu betrachten sei; beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten in der Bau- oder metallverarbeitenden Branche mehr vorhanden sei, worauf auch das Gutachten des B.___ vom 8. März 2005 hinweise; Dr. D.___ hingegen nicht ernsthaft glaubt, dass eine zeitlich wie leistungsmässig unlimitierte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe; man in der ärztlichen Praxis nicht so exakt zwischen somatischen Beschwerden und psychischer beziehungsweise mentaler Verfassung unterscheide, wie dies ein Gutachter zwangsläufig tun müsse; er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von dem von ihm in der Sprechstunde erkennbaren Ist-Zustand des Gesamtbildes ausgehe; er es nicht ernsthaft erwogen habe, den Beschwerdeführer versuchsweise in einem Arbeitszentrum für einen Arbeitsversuch anzumelden, da ein solches Unterfangen wegen den Schmerzen sofort zum Scheitern verurteilt wäre,
der Beschwerdeführer mit den Berichten von Dres. E.___ und D.___ glaubhaft gemacht hat, dass seit der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 24. März 2005 eine Änderung seines psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist,
die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, weshalb der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist;




in weiterer Erwägung dass,
nach Art. 37 Abs. 4 ATSG der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, wo es die Verhältnisse erfordern,
im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sowie nach Inkrafttreten des ATSG die zu Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist; diese als Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall nennt (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Januar 2006 in Sachen A., I 501/05, mit Hinweisen, und vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 189/06, Erwägung 2.1, mit Hinweisen),
mit der Unterstützungsbestätigung der Gemeinde C.___ vom 13. März 2006 (Urk. 3/7) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist,
die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 25. Juli 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Gewinnaussichten abgewiesen hat (Urk. 7/2),
als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis),
angesichts der Berichte von Dres. E.___ und D.___ eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. März 2005 nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Verbeiständung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Einsprache offensichtlich aussichtslos sei; des Weiteren die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen ist,
ein strenger Massstab insbesondere beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren angelegt wird; die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich erscheint, dort wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat; ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung insbesondere entfällt, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden bzw. die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht; sich sodann eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 und BGE 114 V 235 Erw. 5b),
auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall entscheidend ist; falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, die Verbeiständung grundsätzlich geboten ist, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist; die Offizialmaxime es jedoch rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b mit Hinweisen),
ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, höher als im Beschwerdeverfahren sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2006 in Sachen R., I 746/06, Erw. 3.1, mit Hinweisen),
sich bei der Prüfung der vorliegenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Beurteilung verändert hat, keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme gestellt haben; von einem besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch keine Rede sein kann,
demnach eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Einspracheverfahren sachlich nicht geboten war; zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2005 materiell von der Fürsorgebehörde der Gemeinde C.___, die auch die Neuanmeldung veranlasst hat, finanziell unterstützt wird (Urk. 11/26), weshalb er sich in erster Linie durch den Sozialdienst der Gemeinde C.___ hätte vertreten lassen oder zumindest dessen Hilfe in Anspruch nehmen müssen; es gerade die Aufgabe der zuständigen Sozialbehörde ist, ihren Klienten auch persönliche Hilfe angedeihen zu lassen (vgl. § 7 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich [SHG]); es denn auch in der Kompetenz der Behörde liegt, ob sie diese Hilfe durch ihr eigenes Personal erbringt oder ihre Klientschaft an geeignete, unentgeltliche Beratungsstellen verweist,
nach dem Gesagten der abweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand vom 25. Juli 2006 im Ergebnis zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung dass,
der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung stellt (Urk. 1 und Urk. 7/1),
         es bei der Neuanmeldung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; hingegen keine Kostenpflicht besteht im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Verwaltungsbehörden, da keine Versicherungsleistungen streitig sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
         die Gerichtkosten in Bezug auf die Neuanmeldung nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind; die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind; sich diesbezüglich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos erweist,
         in Bezug auf die Neuanmeldung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist; sich damit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos erweist,
         im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Verwaltungsbehörden dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stattgegeben werden kann, zumal in Bezug auf die Notwendigkeit einer Vertretung ein geringerer Massstab anzulegen ist, da gemäss Art. 61 lit. f ATSG die Verhältnisse eine Vertretung lediglich "rechtfertigen" müssen und auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit als erfüllt anzusehen ist sowie dieser Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann; Rechtsanwalt Daniel Christe daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist; nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Christe vom 27. Februar 2007 (Urk. 16) und in Anwendung der Bestimmung über die Prozessentschädigung im Sinne von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die Entschädigung auf Fr. 339.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;




beschliesst das Gericht:
1.       In Bewilligung des Gesuches vom 8. August 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren bestellt.
           Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 18. Januar 2006 materiell befinde.
           Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2006 wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
           Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Fr. 339.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).