Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00540
IV.2006.00540

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren von C.___, geboren 1970 (Urk. 10/5), mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10/35) und die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/36), ergänzt durch das Schreiben vom 19. Januar 2006 (Urk. 10/44), mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nachdem die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 18. April 2006 bewilligt hatte (Urk. 10/50),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juni 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend zu ermitteln, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, sodann sei dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. Juli 2006 (Urk. 9) und in die Verfügung vom 3. August 2006, mit welcher der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11),
unter Hinweis auf das Schreiben vom 24. Juli 2006 (Urk. 6), mit welchem der Versicherte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vom 6. Juli 2006 (Urk. 7) sowie diverse Beilagen (Urk. 8/1-13) einreichte,



in Erwägung,
dass die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2006 festhielt, dass kein Grund bestehe, an der Einschätzung im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation in Bern (nachfolgend: MEDAS) vom 23. November 2005 zu zweifeln, dass das fachärztlich-psychiatrische Teilgutachten der MEDAS aussagekräftig und schlüssig sei, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen würden, und dass ausserdem dem Bericht einer Psychologin, welche eine medizinische Hilfsperson sei, nicht dasselbe Gewicht zukomme (Urk. 2 S. 3, Urk. 9),
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend machte, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne, und die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, weil kein Bericht der behandelnden Psychologin beziehungsweise des delegierenden Arztes eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 8 ff.),
dass somit strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt wurde beziehungsweise ob auf das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 abgestellt werden kann,
dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben,
dass dies für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten, und es insbesondere bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt,
dass es hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass im MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch anamnestisch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, den Waden und Fersen ohne klinisches Korrelat, Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigte Rumpfmuskulatur, beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, radiologisch beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, kein nervenwurzelbezogenes Defizit, weichteilbedingt valgische Beinachsen, radiologisch mediale Fehlbelastung der Kniegelenke, Spreizfüsse beidseits, Hallux valgus beidseits und Krallenzehen-Deformitäten beidseits genannt wurden (Urk. 10/33 S. 13),
         dass das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 (Urk. 10/33 S. 1 - S. 19) in Bezug auf die somatischen Beschwerden umfassend ist und auf den Untersuchungen durch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (Urk. 10/33 S. 5 - S. 11), sowie dem orthopädischen Teilgutachten durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie (Urk. 10/33 S. 20 - S. 27), beruht, es zudem die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 10/33 S. 8 ff.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 10/33 S. 2 - S. 6) berücksichtigt und die von diesen abweichenden Einschätzungen (Urk. 10/33 S. 17 f.) begründet, es ausserdem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die darin gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind, womit es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt,
dass in Bezug auf die somatischen Beschwerden - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - somit auf das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 (Urk. 10/33 S. 1 - S. 19) abgestellt werden kann, zumal die Befunde wie auch die Diagnosen trotz anderem Wortlaut im Wesentlichen denjenigen in den ärztlichen Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 7. Mai 2004, des Spitals E.___ vom 27. Februar 2004, des Spitals F.___ vom 15. Mai 2003 sowie der Klinik G.___ vom 15. Juli 2004 entsprechen (Urk. 10/12 S. 1, Urk. 10/12 S. 6, Urk. 10/12 S. 12, Urk. 10/16 S. 5), da das wiederholt diagnostizierte und vom Beschwerdeführer erwähnte lumbospondylogene Syndrom für Beschwerden, die von der Lendenwirbelsäule ausgehen, steht,
dass darüber hinaus aus dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 27. Februar 2004, aus demjenigen des Spitals F.___ vom 15. Mai 2003 wie auch aus dem MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 übereinstimmend hervorgeht, dass kein klinisches Korrelat für die Beschwerden gefunden werden konnte (Urk. 10/12 S. 6, Urk. 10/12 S. 12 und S. 14, Urk. 10/33 S. 12 und S. 15), und sich daher aufgrund der nicht voneinander abweichenden Einschätzungen in Bezug auf die somatischen Diagnosen eine umfassende Auseinandersetzung mit den Vorakten durch die MEDAS-Gutachter erübrigte,
dass ausserdem die Augen und Ohren des Beschwerdeführers gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H.___, Augenarzt FMH, vom 26. März 2004 (Urk. 10/12 S. 5) und demjenigen von Dr. med. I.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie (Urk. 10/12 S. 17), normal und gesund seien,
dass im MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 sodann festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für die bisherige wie auch für eine körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Arbeit, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage, voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/33 S. 12 und S. 16),
dass aus somatischer Sicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 abgestellt werden kann, zumal, wie bereits erwähnt, in nachvollziehbarer Weise auf eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den spärlichen klinischen Befunden hingewiesen wurde (Urk. 10/33 S. 12 und S. 15 f.),
dass hingegen auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Arztbericht von Dr. D.___ vom 7. Mai 2004 (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2003 bis auf weiteres; Urk. 10/12 S. 1), im Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 15. Mai 2003 (50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Mai 2003 bis auf weiteres; Urk. 10/12 S. 14) sowie im Arztbericht der Klinik G.___ vom 15. Juli 2004 (50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem 20. Februar 2004; Urk. 10/16 S. 4) nicht abgestellt werden kann, da diese insbesondere im Hinblick auf die fehlenden somatischen Befunde nicht nachvollziehbar und plausibel erscheinen (Urk. 10/12 S. 2, Urk. 10/12 S. 6, Urk. 10/12 S. 13 f.),
dass somit sowohl für die somatischen Diagnosen als auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht auf das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 abgestellt werden kann und mithin dem Beschwerdeführer seine bisherige wie auch eine körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Arbeit, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage, zu 100 % zugemutet werden kann (Urk. 10/33 S. 12 - S. 16),
dass der Beschwerdeführer darlegte, er leide an einer schweren Depression, sei seit November 2003 bei J.___, dipl. Psychologin/Psychologin FSP, in delegierter psychotherapeutischer Behandlung, welche von der Krankenkasse bezahlt werde, und es sei daher bei ihr oder dem delegierenden Arzt ein Bericht einzuverlangen (Urk. 1 S. 9 - S. 12),
dass im MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 (Urk. 10/33 S. 12) beziehungsweise im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2005 (Urk. 10/33 S. 28 - S. 31) erwähnt wurde, dass keine eigenständige psychiatrische Erkrankung habe festgestellt werden können, insbesondere seien weder die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt, noch würden sich eine relevante Depression oder Symptome einer schizophrenen Psychose feststellen lassen,
dass dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 7. Mai 2004 die Diagnose "depressive Störung" zu entnehmen ist (Urk. 10/12 S. 1), im Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 27. Februar 2004 sodann eine depressive Stimmungslage beziehungsweise "Angst und depressive Störungen gemischt mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik" beziehungsweise eine "psychische Krise" erwähnt wurden (Urk. 10/12 S. 6 und S. 8), und auch in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch die Klinik G.___ vom 15. Juli 2004 aufgeführt wurde, dass die psychischen Funktionen unter anderem aufgrund einer depressiven Stimmungslage eingeschränkt seien (Urk. 10/16 S. 4),
dass im Arztbericht der Klinik G.___ vom 15. Juli 2004 zudem eine psychologische Begutachtung und Therapie, wie es im Abschlussbericht vom März 2004 bereits erwähnt worden sei, empfohlen wurde (Urk. 10/16 S. 6),
dass J.___ der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2003 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befinde und sie für weitere Informationen zur Verfügung stehe (Urk. 10/13),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 17. August 2005 mitteilte, dass er ein Mal pro Woche die Psychologin J.___ besuche (Urk. 10/33 S. 28),
dass die MEDAS-Gutachter trotz dieses Hinweises und auch der sich in den Akten befindlichen Mitteilung von J.___ keinen Bericht und keine telefonische Auskunft bei der behandelnden Psychologin oder dem delegierenden Arzt einholten, obwohl bereits eine mehrjährige Behandlung stattgefunden hatte,
dass sich ausserdem der im Arztbericht der Klinik G.___ vom 15. Juli 2004 erwähnte Abschlussbericht vom 2. März 2004 betreffend die Behandlung vom 9. Februar 2004 bis zum 20. Februar 2004 (Urk. 10/16 S. 6) nicht in den Akten befindet und auch im MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 keine Erwähnung fand (Urk. 10/33 S. 2 - S. 6), dafür der Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 27. Februar 2004 zwei Mal zusammengefasst wurde (Urk. 10/33 S. 3 f. und S. 5 f.), womit davon ausgegangen werden kann, dass die MEDAS-Gutachter ihr Gutachten ohne Kenntnis des erwähnten Abschlussberichtes verfassten,
dass somit das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2005 in psychiatrischer Hinsicht den Anforderungen an eine zuverlässige, die Festlegung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche erlaubende ärztliche Beurteilung mangels umfassender Anamnese und Auseinandersetzung mit allenfalls abweichenden Einschätzungen in den Vorakten nicht erfüllt und daher nicht darauf abgestellt werden kann,
dass insbesondere angezeigt gewesen wäre, dass die MEDAS-Gutachter mit der behandelnden Psychologin oder dem delegierenden Psychiater des Beschwerdeführers in Kontakt getreten wären und sich von jener Person - mit entsprechender Zustimmung des Beschwerdeführers - über die vollständige Krankengeschichte einschliesslich deren persönliche Beobachtungen und Beurteilungen hätten dokumentieren lassen, und ausserdem der Abschlussbericht der Klinik G.___ vom 2. März 2004 beizuziehen gewesen wäre,
dass daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden und - nach einer Gesamtbeurteilung der somatischen und der psychischen Beschwerden - neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
         dass nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 3) gegenstandslos wird,



erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der L.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).