Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00541
IV.2006.00541

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 18. September 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___ geboren 1997, entwickelte kurz nach der Geburt ein Atemnotsyndrom mit unreifer Atmung (Apnoe und periodische Atmung), welches stationär behandelt werden musste. Sodann litt sie nach ihrer Geburt an einer Hüftdysplasie, welche mittels Pavlikbandage behandelt wurde (Bericht von Dr. med. A.___, leitender Arzt an der B.___, vom 3. Februar 1998, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 3.  November 1997 (Urk. 7/9) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen vom 6. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 (verlängert mit Verfügung vom 19. Februar 2003 bis 30. September 2002, Urk. 7/34) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 183 (Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita) zu. Am 17. März 1998 (Urk. 7/14) gewährte die IV-Stelle der Versicherten sodann medizinische Massnahmen vom 1. Juni 1997 bis zum Abschluss der Intensivbehandlung, längstens bis 17. Juni 1997, zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen). Nachdem Dr. med. C.___ mit Bericht vom 21. September 2000 (Urk. 7/28) eine Analstenose bei Sphinkteranomalie diagnostiziert hatte, sprach die IV-Stelle R.___ mit Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 7/31) medizinische Massnahmen vom 21. Juni 2000 bis 30. Juni 2010 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 274 (Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani congenita) zu.
1.2     Am 31. Oktober 2005 meldete die Mutter R.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und ersuchte unter Hinweis auf Aufmerksamkeitsstörungen um Zusprache von medizinischen Massnahmen (Urk. 7/35 Ziff. 5.7).
         Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht bei der behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 17. November 2005 (Urk. 7/38/3, unter Beilage eines Berichtes des L.___, Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, vom 15. September 2005, Urk. 7/38/8) ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 404 (kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz, u.a. psychoorganisches Syndrom [POS]). Die dagegen erhobenen Einsprachen der Versicherten vom 30. Januar 2006 (Urk. 7/47) sowie des Krankenversicherers vom 5. Januar 2006 und 9. Februar 2006 (Urk. 7/41 und Urk. 7/51) wurden mit Entscheid vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/54) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob R.___ vertreten durch ihre Eltern E.___ und F.___, diese vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, am 12. Juni 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1.      Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 aufzuheben;
2.      Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der notwendigen medizinischen Behandlung aufzukommen;
3.      Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.2     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Alters-jahres behandelt worden sind.
1.3     Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME], Stand Januar 2003).



2.
2.1
2.1.1   Die behandelnde Ärztin Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. November 2005 (Urk. 7/38/3) ein infantiles psychoorganisches Syndrom (F07.9) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und bejahte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 404. Sie berichtete von Tobsuchtsanfällen als Kleinkind, die stundenlang hätten andauern können, sowie von starken Trennungsängsten im Kindergartenalter. Laut der Kindergärtnerin habe die Beschwerdeführerin Mühe gehabt, sich mit anderen Kindern näher einzulassen, wobei erstmals Wahrnehmungsprobleme erwähnt worden seien. Nach der Einschulung sei häufig Schulunlust aufgetreten, die Beschwerdeführerin habe müde und abwesend gewirkt mit Konzentrationsstörungen bei den Hausaufgaben. Laut der Lehrerin sei es der Beschwerdeführerin nur bei Einzelbetreuung möglich, etwas zu leisten.
2.1.2   Dr. D.___ führte am 17. November 2005 (Urk. 7/38/5) im "Fragebogen zum infantilen POS" der Beschwerdegegnerin zu Ziff. 3.1 "Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit" aus, die Beschwerdeführerin brauche viel Zeit zum Erlernen des Stoffes, verlange viel Aufmerksamkeit und Hilfe der Lehrperson, arbeite wenig selbständig und weiche Schwierigkeiten aus. Im mündlichen Unterricht beteilige sie sich gut, finde ihre Bestätigung. Es würden langsame Lese- und Rechtschreibfortschritte festgestellt. Zu Hause brauche sie viel Unterstützung, erzieherisch fordere sie die Eltern durch ihre Bedürfnisse nach ständiger Aufmerksamkeit stark. Die Beschwerdeführerin sage von sich aus, sie könne sich sowohl in der Schule wie zu Hause nicht konzentrieren. Sie gehe nicht gerne in die Schule wegen den Hausaufgaben.
         Zum Vorliegen von "Antriebsstörungen" (Ziff. 3.2) erwähnte Dr. D.___, die Beschwerdeführerin sei in allem viel langsamer. Dies zeige sich in der Testsituation, aber auch zu Hause und in der Schule. Sie sei rasch erschöpft, seufze oft und müsse stark für die Aufgaben motiviert werden.
         Betreffend "Störungen des Erfassens und Erkennens" (Ziff. 3.3) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erbringe in den kognitiven Tests durchschnittliche Leistungen, sie habe jedoch diese Schwächen in der visuellen Wahrnehmung.
         Dr. D.___ hielt zu Ziff. 3.4 "Konzentrationsstörungen" fest, die Aufmerksamkeitsleistungen seien in der Reaktionsgeschwindigkeit reduziert.
         Die Ärztin führte schliesslich zu Ziff. 3.5 "Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen" aus, im verbalen Arbeitsgedächtnis und der visuellen Merkfähigkeit seien verminderte Leistungen feststellbar.
         Zusammenfassend empfahl Dr. D.___ eine beratende und medikamentöse Therapie, allenfalls eine Psychotherapie sowie ein Ergotherapie.
2.2     PD Dr. rer. nat. G.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. H.___, Psychologin, vom L.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. September 2005 aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. August 2005 (Urk. 7/38/8) neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen in attentionalen, visuell-räumlichen und mnestischen Funktionen im Sinne eines organischen Psychosyndroms (POS, ICD-10: F07.9).
         Die Spezialisten führten mit Blick auf Verhaltensstörungen aus, die Beschwerdeführerin habe von der Zweiersituation (in der Untersuchung) profitieren können. Sie sei gut führbar gewesen, habe jedoch strukturiert werden müssen und sei auf das Wiederholen der Instruktionen angewiesen gewesen. Weiterhin benötige sie für die meisten Aufgaben viel Zeit und sei leicht ablenkbar. Durch die verminderte Selbststeuerung und erhöhte Ablenkbarkeit habe sie Mühe, dem Schulunterricht zu folgen und werde in der Schule als verträumt und abwesend wahrgenommen. Die Mutter habe des Weiteren von starken Tobsuchtsanfällen zu Hause berichtet.
         Zur Störung des Antriebes wurde erwähnt, diese habe sich in der Untersuchung insbesondere in Form einer verlangsamten Arbeitsweise gezeigt. Anamnestisch hätten sowohl die Mutter als auch die Lehrerin berichtet, dass die Beschwerdeführerin zu den Langsamsten gehöre und vermehrt auf Einzelbetreuung angewiesen sei.
         Wahrnehmungsstörungen orteten die Untersucher in der visuellen Wahrnehmung in Form von beeinträchtigten visuell-konstruktiven Fähigkeiten respektive einer verminderten visuo-motorischen Integrationsfähigkeit. Im verbalen Bereich seien Defizite in der Lautdiskrimination deutlich geworden. Des weiteren seien das einfache und komplexe Sprachverständnis vermindert gewesen.
         Betreffend Konzentrationsstörungen wurde von reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen in einfachen Reiz-Reaktionsbedingungen hinsichtlich der Reaktionsgeschwindigkeit mit unregelmässigen Leistungen berichtet. Es sei keine hinreichende Aufmerksamkeitsaktivierung festzustellen gewesen. In der Beobachtung habe eine erhöhte Ablenkbarkeit bestätigt werden können. Anamnestisch werde sowohl zu Hause als auch in der Schule von gedanklichem Abschweifen berichtet.
         Merkfähigkeits- und andere Störungen hätten sich in der Testung als materialunspezifisch erwiesen. Die Behaltensleistungen einer gelernten Wortliste, zuvor enkodierten Geschichten oder einer kopierten komplexen Figur seien leicht vermindert gewesen. Beim verbalen Lernen sei zudem eine Abrufproblematik aufgefallen. Schliesslich hätten sich Minderleistungen im verbalen Arbeitsgedächtnis sowie der visuellen Merkspanne gezeigt.
         Die Untersucher erachteten sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines POS als gegeben.
2.3
2.3.1   Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 1. Juni 2006 (Urk. 3/3) wurde zur krankhaften Affektivität und Kontaktfähigkeit ausgeführt, die ausgeprägten Tobsuchtsanfälle ab dem Alter von drei Jahren bis ins Kindergartenalter, die manchmal mehrere Stunden dauerten, mit nachfolgender Erschöpfung des Kindes, seien eindeutig als pathologische Affektkontrolle für diese Altersgruppe zu werten. Der damalige Hausarzt habe empfohlen, die Beschwerdeführerin frühzeitig in den Kindergarten zu schicken in der Annahme, es würde eine akzelerierte Entwicklung mit Unterforderung bestehen. Da das Gegenteil der Fall gewesen sei, habe sich die Situation entsprechend verschlechtert. Während der Kindergartenzeit sei das Kontaktverhalten so auffällig gewesen, dass die Kindergärtnerin das Elterngespräch gesucht und über die Isolation berichtet habe. Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin nach Wutanfällen eine Selbstverletzungstendenz mit Schlagen des Kopfes gegen die Wand. Die verminderte Kontaktfähigkeit bestehe auch heute noch. Dr. I.___ hielt zusammenfassend fest, es sei erwiesen, dass auch nach der physiologischen Trotzphase die Affektivität krankhaft gesteigert gewesen sei und ausserdem eine verminderte Kontaktfähigkeit vorliege.
2.3.2   Bei den Akten findet sich sodann der Bericht von Dr. I.___ zu Händen des Krankenversicherers (Verordnung für Maltherapie) vom 10. Juni 2003 (Urk. 3/4), wobei die Indikation durch eine Rückzugstendenz sowie soziale Isolation auf Grund einer reaktiven Störung nach Trennungssituation in der Familie beschrieben wurde.


3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den ablehnenden Einsprachentscheid damit, in den medizinischen Unterlagen sei nirgends eine schwere, dauerhafte und krankhafte Verhaltensstörung beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in verschiedenen neuropsychologischen Funktionen beeinträchtigt (attentionale, visuell-räumliche und mnestische Funktionen). Sie sei langsam und brauche deshalb Unterstützung. Diese Tatsache begründe jedoch kein POS im Sinne von Geburtsgebrechen Nr. 404 (Urk. 2 S. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2006 fügte sie an, Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen seien nachgewiesen. Indessen seien eine Verhaltensstörung sowie vor allem eine Antriebsstörung nicht ausgewiesen, namentlich könne die beschriebene allgemeine Verlangsamung nicht damit gleichgesetzt werden. Eine solche sei auch im neuen Bericht von Dr. I.___ nicht ausgewiesen (Urk. 6 S. 2).
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, namentliche die Tobsuchtsanfälle ab dem Alter von drei Jahren seien eindeutig als pathologische Affektkontrolle zu werten, womit eine schwere, dauerhafte und krankhafte Verhaltensstörung vorliege. Diese habe zu einem auffälligen Kontaktverhalten während der Kindergartenzeit geführt. Sodann hätten die Ärzte des L.___ und Dr. I.___ ein POS diagnostiziert (Urk. 1).

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin sämtliche nach der Verwaltungspraxis geforderten Symptome für die Anerkennung eines POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang vorliegen. Nicht streitig ist, dass ein eindeutig höherer IQ als 75 sowie eine krankhafte Beeinträchtigungen des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit vorliegen. Dies ist angesichts der zitierten ärztlichen Berichte erstellt.
4.2
4.2.1   In Bezug auf das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit führte Dr. D.___ aus, es sei von Tobsuchtsanfällen als Kleinkind berichtet worden, die stundenlang hätten andauern können, sowie von starken Trennungsängsten im Kindergartenalter (Urk. 7/38/3). Die Spezialisten des L.___ wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wohl gut führbar gewesen sei, indessen strukturiert habe werden müssen und auf das Wiederholen der Instruktionen angewiesen gewesen sei (Urk. 7/38/8). Dr. I.___ bejahte das Vorliegen einer pathologischen Affektkontrolle ausdrücklich unter Hinweis auf die manchmal mehrere Stunden dauernden Tobsuchtsanfälle mit nachfolgender Erschöpfung. Sodann berichtete er von einem auffälligen Kontaktverhalten mit Isolation (Urk. 3/3) und verordnete wegen einer Rückzugstendenz sowie sozialer Isolation auf Grund einer reaktiven Störung nach Trennungssituation in der Familie gar eine Maltherapie (Urk. 3/4).
4.2.2   Bei dieser medizinischen Aktenlage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Affektivität und in der Kontaktfähigkeit eingeschränkt ist. Die beschriebenen Auffälligkeiten und die explizite Bejahung samt nachvollziehbarer Begründung durch Dr. I.___ lassen keine andere Interpretation zu.
4.3
4.3.1 Betreffend Störung des Antriebs berichtete Dr. D.___ von Schulunlust sowie einem müden und abwesenden Eindruck der Beschwerdeführerin. Laut der Lehrerin sei es der Beschwerdeführerin nur bei Einzelbetreuung möglich, etwas zu leisten (Urk. 7/38/3). Sie führte weiter aus, die Beschwerdeführerin brauche viel Zeit zum Erlernen des Stoffes, verlange viel Aufmerksamkeit und Hilfe der Lehrperson, arbeite wenig selbständig und weiche Schwierigkeiten aus. Zu Hause brauche sie viel Unterstützung, erzieherisch fordere sie die Eltern durch ihre Bedürfnisse nach ständiger Aufmerksamkeit stark. Dr. D.___ bejahte zusammenfassend das Vorliegen einer Antriebsstörung unter Verweis auf eine Verlangsamung (unter anderem in der Testsituation) sowie eine rasche Erschöpfbarkeit in der Schule und zu Hause (Urk. 7/38/5). Auch die Untersucher des L.___ erachteten den Antrieb der Beschwerdeführerin als gestört. Sie verwiesen dabei auf eine verlangsamte Arbeitsweise (in der Untersuchung) sowie die Aussagen, dass die Beschwerdeführerin in der Schule zu den Langsamsten gehöre und auf Einzelbetreuung angewiesen sei (Urk. 7/38/8).
4.3.2 Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zu den Langsamsten in der Klasse gehört, sondern nur bei Einzelbetreuung zum Leisten fähig ist. Sodann zeichnet sie sich durch eine beobachtbare Unselbständigkeit aus. So musste durch die Schulbehörde eine integrative Schulungsform (ISF) eingerichtet werden mit Sonderbetreuung der Beschwerdeführerin. Nachdem Dr. D.___ sowie die Psychologen des L.___ eine Antriebesstörung ausdrücklich bejaht und sämtliche behandelnden Ärzte unter Hinweis auf die praxisgemässen Kriterien explizit die Diagnose eines POS-Syndroms gestellt haben, ist das Vorliegen einer Störung des Antriebs zu bejahen.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche praxisgemässen Kriterien eines POS-Syndroms erfüllt und die Ärzte eine entsprechende Diagnose gestellt haben. Da die Diagnosestellung vor vollendetem 9. Altersjahr erfolgt und die Beschwerdeführerin auch vor ihrem neunten Geburtstag therapiert worden ist, sind die Voraussetzungen für die Übernahme von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens grundsätzlich erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10, 5201 Brugg
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).