IV.2006.00542
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1943, war von 1990 bis Ende Februar 2002 als Former bei der A.___ angestellt (Urk. 6/13/1 Ziff. 1) und bezog ab März 2002 Arbeitslosentaggelder (Urk. 6/9/1-3). Nach einem Unfall am 25. Januar 2004 erhielt er bis Ende April 2005 Taggelder der SUVA (6/12/3-19). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine Rente der SUVA aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen (Urk. 6/5/1-2, Urk. 6/12/1), welche mit Einspracheentscheid vom 9. August 2005 auf 17 % erhöht wurde (Urk. 6/15/1-9). Seit 1. Mai 2005 bezieht der Versicherte wieder Arbeitslosentaggelder, wobei die Vermittlungsfähigkeit auf 90 % festgelegt wurde (Urk. 6/14/1).
Am 17. Juni 2005 meldete er sich wegen einer Dünndarmoperation sowie Rheuma (Knie, Rücken etc.) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/6/6 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/16/1-6, Urk. 6/17/1-8, Urk. 6/35) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/13/1-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/9/1-3) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/12/1-100) sowie der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/14/1-28) bei.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu, dies befristet von 1. Januar bis 30. April 2005 (Urk. 6/27/1). Die dagegen am 30. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 6/31/1-5) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 abgewiesen (Urk. 6/41/1-5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Juni 2006 Beschwerde und beantragte die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung; eventuell seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, nämlich eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 11. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verfügung über die Invalidenversicherung, IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente zu und befristete diese in derselben Verfügung bis Ende April 2005 (Urk. 6/27/1). Sie stütze sich dabei auf die Angaben des Suva-Kreisarztes sowie des Hausarztes Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Schlussuntersuchung durch den Suva-Kreisarzt habe sich auf die Knieproblematik beschränkt und lasse die übrigen Diagnosen unberücksichtigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.a). Im Bericht des Rheumatologen werde unter Einbezug aller Diagnosen auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % festgehalten (Urk. 1 S. 4 lit. c).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende April 2005 gegenüber dem Zeitpunkt des Rentenbeginns im Januar 2005 eine für den Rentenanspruch erhebliche medizinische oder erwerbliche Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Nach dem Unfall am 26. Januar 2004 war der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 22. April 2004 aufgrund einer Kniedistorsion links bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/12/93).
3.2 Gestützt auf eine Untersuchung am 2. November 2004 wurden im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik C.___ vom 4. November 2004 folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/17/3):
- persistierende Knieschmerzen links bei
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn und
Vorderhorn, laterale Meniskusglättung, Notchplastik am 24. Juni 2004 bei Chondrokalzinose mit chronischer vorderer Kreuzbandinstabilität und medialer, lateraler Meniskusdegeneration
- Status nach Mesenterialvenenthrombose (seither Dauerantikoagulation)
Insgesamt sei von degenerativen Knieveränderungen auszugehen. Als Therapie und zur weiteren Abgrenzung der Schmerzen insbesondere bezüglich einer Symptomausweitung sei eine intraartikuläre Infiltration erfolgt, worauf sich bereits eine spontane Besserung der Beschwerden beim passiven Durchbewegen des Kniegelenkes gezeigt habe (Urk. 6/17/4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich der Bericht nicht.
3.3 Am 3. Februar 2005 berichtete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren über die Abschlussuntersuchung. Das linke Knie sei reizlos, weder gerötet noch überwärmt und die Beweglichkeit im linken Kniegelenk sei unauffällig (Urk. 6/17/6). Es würden keine Schonungszeichen links gegenüber rechts bestehen, der Beschwerdeführer zeige jedoch eine massivste Verdeutlichungstendenz. An eine Rückkehr in einen kniegelenks-belastenden Beruf sei nicht mehr zu denken. Der Beschwerdeführer könne jedoch jede leichte bis mittelschwere, wechsel-belastende, sitzende/stehende Tätigkeit durchführen, ohne Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung. Eine solche Tätigkeit könne ganztags durchgeführt werden, wobei die volle Arbeitsfähigkeit ab dem 5. April 2005 im Unfallschein eingetragen sei (Urk. 6/17/7).
3.4 Im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik C.___ vom 21. Februar 2005 wurden die im Bericht vom 4. November 2004 gestellten Diagnosen bestätigt und zusätzlich eine Gonarthrose medial betont diagnostiziert (Urk. 6/12/46). Die Beschwerden seien zwar nicht ganz konklusiv, doch sei eine volle Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf aufgrund der intraartikulären degenerativen Veränderungen insgesamt nicht mehr gegeben (Urk. 6/12/46). In einem Beruf mit wechselnd belastenden, sitzenden und stehenden Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg sowie unter Vermeidung von Besteigen von Leitern und Gerüsten und Kniezwangshaltungen, sollte eine volle Arbeitsfähigkeit jedoch gegeben sein (Urk. 6/12/47).
3.5 Am 23. Juni 2005 bescheinigte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Mai bis 14. Juni 2005 wegen Krankheit, ohne dies jedoch näher zu begründen. Ab 15. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/14/28).
3.6 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. August 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/16/5 lit. A):
- Lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom rechts bei
- Wahrscheinlich leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beidseits
- Gonarthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei
- Anamnestisch Status nach Meniskektomie nach Sturz am 25. Januar 2004
- Leichte Muskelatrophie Oberschenkel und Unterschenkel rechts
- Leichte Rhizarthrose rechts
In seiner Beurteilung ging Dr. E.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtproblematik eine 40 bis maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als mögliche Tätigkeiten nannte er Hauswart, Fabrikmitarbeiter oder eventuell Magaziner. In Betracht zog er wechselbelastende Tätigkeiten ohne Knien, ohne längeres Gehen und ohne Überkopfarbeit (Urk. 6/16/5). Insgesamt legte er die Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 bis eventuell 60 % fest, wobei für die Prognose eine gewisse Selbstlimitierung bedeutungsvoll sein dürfte (Urk. 6/16/6 Ziff. 7).
3.7 Am 25. August 2005 stellte Dr. B.___ in seinem Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17/1 lit. A):
- Gonarthrose Knie links bei
- Chondrokalzinose
- Chronischer vorderer Kreuzbandinstabilität
- Mediale und laterale Meniskusdegeneration
Der Gesundheitszustand sei stationär und könne mit medizinischen Massnahmen nicht mehr verbessert werden. Da der Unfall in eine Zeit der Erwerbslosigkeit gefallen sei, bereite die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Schwierigkeiten. Die in der Beurteilung durch die SUVA genannten zahlreichen partiellen Einschränkungen würden in der wirtschaftlichen Realität sicherlich einen summarischen Effekt haben, insbesondere unter Berücksichtigung des deutlich vorhandenen Sprachdefizits sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einen Gehstock angewiesen sei (Urk. 6/17/2).
3.8 In seinem Bericht vom 10. Februar 2006 bestätigte Dr. E.___ die am 4. August 2005 gestellten Diagnosen und führte in Bezug auf die Gonarthrose links ergänzend aus, der Beschwerdeführer leide an fortbestehenden Knieschmerzen links bei möglicher Schmerzverarbeitungsstörung. Insgesamt bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Für Tätigkeiten wie Hauswart, Fabrikarbeiter mit Kleinmontage oder Magaziner ohne Einnahme einer länger dauernden unphysiologischen Körperhaltung und ohne repetitives Heben von Gewichten oder längerer vornübergebeugten Stellung sei der Beschwerdeführer 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/35).
3.9 In den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 10. März 2004 (Urk. 6/12/89), 12. Mai 2004 (Urk. 6/12/83), 17. Mai 2004 (Urk. 6/12/81 und 82), 2. August 2004 (Urk. 6/12/75) sowie 22. Oktober 2004 (Urk. 6/12/67-68) finden sich keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sodass diese Berichte für die Beurteilung der vorliegenden Fragen nicht ergiebig sind.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens verzichtet werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass nach dem Unfall am 26. Januar 2004 übereinstimmend Kniebeschwerden diagnostiziert wurden, welche sich invalidisierend auswirkten und zunächst zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers führten, später jedoch behinderungsangepasste Tätigkeiten wieder zuliessen.
Sowohl im Bericht der Universitätsklinik C.___ wie auch in demjenigen von Dr. D.___ wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leichte bis mittelschwere, wechsel-belastende Tätigkeit ohne das Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung auf 100 % festgelegt (Urk. 6/12/47, Urk. 6/17/7). Es ist zwar dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als in beiden Berichten die Kniebeschwerden im Vordergrund standen. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei diesen Untersuchungen selbst dann nicht über Schmerzen der Wirbelsäule klagte, als er nach seinen Beschwerden gefragt wurde und dabei auch über Beschwerden ohne Zusammenhang mit dem Unfall wie die abdominale Operation sowie eine Mesenterialthrombose gesprochen wurde (Urk. 6/17/6). Sodann machte auch der Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 25. August 2005 keinerlei Angaben über bestehende Rückenbeschwerden (Urk. 6/17/1 lit. A), obschon Dr. E.___ wenige Wochen zuvor im Bericht vom 4. August 2005 Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule festgehalten hatte und ergänzend dazu ausführte, dass es sich wahrscheinlich um leichtgradige degenerative Veränderungen sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur handle (Urk. 6/16/5 lit. A).
Die Berichte der Universitätsklinik C.___ sowie von Dr. D.___ sind umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 6/17/6, Urk. 6/12/46). Sodann wurden die Berichte in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 6/17/6) und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Insbesondere sind auch die Schlussfolgerungen der Ärzte begründet (Urk. 6/17/7). Dagegen ist die Schlussfolgerung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der zusätzlich diagnostizierten Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 bis maximal 60 % arbeitsfähig sein soll, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als Dr. E.___ noch im Juli 2005 die Meinung vertrat, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeit möglich sei (Bericht vom 31. Juli 2005, Urk. 6/16/4). Die von ihm empfohlenen Tätigkeiten unterscheiden sich sodann von den Empfehlungen der übrigen Ärzte im Wesentlichen lediglich dadurch, dass er auch Überkopfarbeiten ausschloss (Urk. 6/16/5). Inwiefern die leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie die empfohlene Vermeidung von Überkopfarbeiten die Arbeitsfähigkeit selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit um 40 bis 50 % vermindern soll, führte Dr. E.___ nicht näher aus und ist auch nicht nachvollziehbar.
Es ist somit insgesamt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und überzeugenden Berichte von Dr. D.___ und der Universitätsklinik C.___ abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist.
In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf die Feststellung von Dr. E.___ hinzuweisen, wonach eine gewisse Selbstlimitierung des Beschwerdeführers für die gestellte Prognose bedeutungsvoll sei (Urk. 6/16/6 Ziff. 7). Anzeichen dafür ergeben sich auch aus anderen Arztberichten. So beschrieb Dr. D.___, wie der Beschwerdeführer zwar angab, ohne Stock nicht gehen zu können und sich an jedem Möbelstück festhielt, dann jedoch ohne irgendwelches Schonhinken problemlos vom Stuhl in die Umkleidekabine zurückging (Urk. 6/17/6). Auch beim Prüfen der Reflexe am linken Bein sei eine Fluchtreaktion erfolgt, bei der normalen Prüfung des Achillessehnenreflexes jedoch habe eine volle Beugung im linken Knie durchgeführt werden können. Zudem wies er auf eine massivste Verdeutlichungstendenz hin (Urk. 6/17/7). Auch im Bericht der Universitätsklinik C.___ wurde auf ein nicht konklusives Gangbild hingewiesen. Bei der direkten Demonstration habe sich ein starkes immobilisierendes Hinken gezeigt, jedoch mit voller Belastung des Beines. Beim Zurückwechseln von der Liege zum Sitzplatz sei das Gangbild deutlich besser gewesen. Sodann habe bereits das leichte Berühren zu starken Abwehrreaktionen geführt, wohingegen der Beschwerdeführer das Knie wenig später selbst massiert habe (Urk. 6/12/46). Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubt, in seiner Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt zu sein, als er es tatsächlich ist.
4.2 Zum vom Hausarzt Dr. B.___ angeführten deutlich vorhandenem Sprachdefizit, welches den Beschwerdeführer in der wirtschaftlichen Realität benachteilige (Urk. 6/17/2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass Verständigungsschwierigkeiten zu den invaliditätsfremden Faktoren gehören, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind und keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen (ZAK 1980 S. 255, 279; BGE 107 V 21 Erw. 2.c).
4.3 Bezüglich des Zeitpunktes, ab welchem der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, führte Dr. D.___ aus, die volle Arbeitsfähigkeit sei ab 5. April 2005 im Unfallschein eingetragen (Urk. 6/17/7). In den Berichten der Universitätsklinik C.___ finden sich hingegen keine ausdrücklichen Angaben darüber. Das Zeugnis des Hausarztes, in welchem für die Zeit vom 26. Mai bis 14. Juni 2005 wegen Krankheit eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, enthält jedoch keine nähere Begründung. Ab 15. Juni 2006 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 100 % festgelegt (Urk. 6/14/28). Insgesamt ist somit auf den Bericht von Dr. D.___ abzustellen und davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 5. April 2005 verbessert hatte und er - mit einem kurzen Unterbruch im Mai / Juni 2005 - in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war.
In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2005 wieder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist und dabei selber eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angegeben hat (Urk. 6/14/1).
4.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig und somit ab diesem Zeitpunkt eine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten ist. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auch nach der Verbesserung der gesundheitlichen Situation bestehenden Einschränkungen.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Im Zeitpunkt des Unfalles am 26. Januar 2004 war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 6/9/1). In seiner letzten Tätigkeit als Former bei der A.___ erzielte der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2002 ein Einkommen von Fr. 4'400.-- monatlich (Urk. 6/13/2 Ziff. 16). Von diesem Einkommen ist bei der Berechnung des Valideneinkommens auszugehen, so dass sich für das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- (13 x Fr. 4'400.--) ergibt.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,2 % für das Jahr 2003, von 0,7 % für das Jahr 2004 sowie von 1,3 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 91 Tab B10.2) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2005 somit insgesamt auf Fr. 59'049.-- (Fr. 57'200.-- x 1.012 x 1.007 x 1.013).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41,6 Stunden, ergibt dies für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 4'819.-- (Fr. 4'588.-- x 1.01 : 40 x 41,6), mithin Fr. 57'828.-- pro Jahr (Fr. 4'819.-- x 12).
5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn aus (Urk. 6/18/3). Nachdem der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung ausführen kann, trägt dieser Abzug von 20 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles grosszügig Rechnung.
5.4 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'262.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2; Fr. 57'828.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'049.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.1) eine Einkommensbusse von Fr. 12'787.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. Die Aufhebung der Rente erweist sich damit grundsätzlich als rechtens.
5.5 Was hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung betrifft, ist auf den massgebenden Art. 88a Abs. 1 IVV zu verweisen (vorstehend Erw. 1.4) und ergänzend dazu festzuhalten, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Normalfall erst zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). In der Regel kann eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst nach mehreren Wochen oder Monaten als erstellt erachtet werden, wohingegen eine Rente nur dann mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, d. h. sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hat sich seit Anfang April 2005 zwar verbessert, doch konnte in diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand nach der langwierigen Behandlung stabilisiert hatte. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV und unter Wahrung der Frist von drei Monaten ist die zugesprochene ganze Rente somit erst per Ende Juli 2005 aufzuheben. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 dahingehend abzuändern.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2006 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).