Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00543
IV.2006.00543

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Kathrin Hartmann
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.        Infolge eines am 17. Januar 2003 erlittenen Herzinfarktes mit schweren neurologischen Folgen meldete sich der 1950 geborene M.___ am 10. April 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Nach einer vom 27. Mai bis 15. September 2003 dauernden stationären Behandlung in der Klinik A.___, Neurorehabilitation, verbrachte er dreieinhalb Monate zuhause, bis er erneut notfallmässig hospitalisiert werden musste. Seit dem 5. Januar 2004 ist er im Pflegezentrum B.___ untergebracht (vgl. Urk. 8/31).
           Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 15. Juni beziehungsweise 22. September 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 die Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhenden Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/36-37, 8/43). Gegen die Höhe der Hilflosenentschädigung liess der Versicherte Einsprache erheben und geltend machen, es liege eine Hilflosigkeit schweren Grades vor (Urk. 8/38-40). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 bestätigte die IV-Stelle die diesbezügliche Verfügung vom 15. Juni 2004 (Urk. 2).

2.        Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 13. Juni 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides habe die IV-Stelle eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu verfügen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu deren Lasten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2006 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7) und reichte die IV-Akten ein. Mit Gerichtsverfügung vom 15. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
           Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1       Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
           Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
1.2      Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).   
           Die Hilflosigkeit gilt laut Art. 37 Abs. 1 IVV als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
           Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz schreibt für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder bei Erwachsenen nach Art. 42 Abs. 1 IVG noch bei Minderjährigen nach Art. 20 Abs. 1 IVG eine Wartezeit vor. Da jedoch nach Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 9 ATSG) nur als hilflos gilt, wer «dauernd» der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) bedarf, ist dieses Erfordernis nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3      Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
           Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen BGE 106 V 158 Erw. 2b).
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweisen).   
           Die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen ist bei einer Hilfsbedürftigkeit in allen alltäglichen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158). Die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 (seit 1. Januar 2004: Art. 37 Abs. 1) IVV darf denn auch nicht dazu führen, dass eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades nur noch in seltenen Ausnahmefällen gewährt werden könnte. Dies entspräche nicht dem Sinn von Art. 42 IVG, der die Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuft wissen will, ohne den höchsten Entschädigungssatz als Ausnahmefall zu normieren (ZAK 1980 S. 68).
1.4      Zur Ermittlung der Hilflosigkeit ist praxisgemäss die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr. Sofern der Sachverhalt mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt worden ist, wird dem Abklärungsbericht volle Beweiskraft zuerkannt, und das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Juni 2004 i.S. L., I 127/04 mit Hinweis auf BGE 129 V 67 Erw. 2.3.2, BGE 128 V 93; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01).



2.       
2.1      Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 15. Juni 2004 (Urk. 8/32 = 8/41) gestützt auf den "Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene" vom 4. Mai 2004 (Urk. 8/31) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2003 in den Bereichen, An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Im Einspracheentscheid anerkannte sie aufgrund der Vorbringen in der Einsprache (Urk. 8/40) ausserdem eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Indes verneinte sie das Erfordernis der dauernden Pflege und persönlichen Überwachung (Urk. 2).
Dabei stützte sich die IV-Stelle einerseits auf die Feststellung im Abklärungsbericht wonach Medikamentabgabe und Überwachung "heimüblich" erfolgten. Andererseits verwies sie auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Rz 8038. Danach liegt bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor.
2.2      In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Versicherte wegen seiner schweren Beeinträchtigung, einem massiven Wahrnehmungsdefizit mit zeitlicher und räumlicher Desorientiertheit, Verlust des Kurzzeitgedächtnisses sowie Sehstörungen, in das Pflegezentrum B.___ habe eintreten müssen. Das Erfordernis der dauernden Pflege werde gemäss KSIH Rz 8032 allein schon mit dem täglichen Verabreichen der Medikamente erfüllt, auf die er angewiesen sei. Hinzu komme, dass laut der der Weisung Rz 8037 KSIH zugrunde liegenden Rechtsprechung der dauernden persönlichen Überwachung bei schwerer Hilflosigkeit ein nur minimales Gewicht beizumessen sei. Wegen seiner zeitlichen und räumlichen Desorientierung müsse jedoch dauernd auf den Beschwerdeführer aufgepasst und wegen Sturzgefahr müsse er überall hin begleitet werden. Ohne Überwachung würde er das Heim verlassen. Da er sich keiner Gefahren bewusst sei, würde er sich im Strassenverkehr selber massiv gefährden.

3.
3.1      Wenn die IV-Stelle die Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit verneint, weil diese im Abklärungsbericht als heimüblich beschrieben werden, so bedeutet dies, dass das Vorhandensein dieser Bemessungskriterien von der Art der Institution abhängen können, in der sich eine versicherte Person befindet, beziehungsweise davon, inwieweit die Anstalt ohnehin auf Pflege und Überwachung ausgerichtet ist. Hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit darf es jedoch laut Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 1969 i.S. S. (ZAK 1970 S. 303 f.), welcher der von der IV-Stelle angeführten Weisung KSIH Rz 8038 zugrunde liegt, keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebt. Massgebend ist nach diesem Entscheid, ob die dauernde persönliche Überwachung bloss Ausfluss der kollektiven Aufsicht in der Anstalt ist oder ob sie eine auf die Person des Versicherten bezogene, gezieltere Überwachung durch eine damit betraute Person beinhaltet. Dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, wird nicht vorausgesetzt. Eine dauernde persönliche Überwachung ist in der Regel nicht notwendig, wenn die Internierung lediglich aus therapeutischen Gründen erfolgt, weil die ambulante Behandlung nicht ausreicht, oder wenn sie sich im Entzuge der Freiheit des Versicherten erschöpft, so dass dadurch die Mitmenschen ausserhalb der Anstalt geschützt sind oder der Versicherte selber vor eigener Unbedachtheit bewahrt wird.
           Massgebend ist somit in erster Linie, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes dauernd der persönlichen Pflege und Überwachung bedarf. Dies ist aufgrund der medizinischen Akten und des Abklärungsberichts näher zu untersuchen.
3.2      Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 8/23) leidet der Beschwerdeführer aufgrund einer hypoxischen Enzephalopathie bei Status nach cardiopulmonaler Reanimation am 17. Januar 2003 unter einem ausgeprägten organischen Psychosyndrom beziehungsweise neuropsychologischen Funktionsstörungen mit "Confusional State", massiven Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Sekundengedächtnis, Apraxie, fehlendem Störungsbewusstsein, zeitweiliger Aggressivität, Konfabulationen, Weglaufgefahr, Selbstgefährdung, Gangunsicherheit mit Sturzgefahr, kortikalen Störung des Sehens, Anosognosie, Neglect nach links, deutlich geminderten psychophysischen Belastbarkeit sowie rascher Ermüdbarkeit (Urk. 8/23/3).
Laut Austrittsbericht des Physiotherapeuten vom 21. Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer innerhalb und ausserhalb des Hauses ein sicherer Fussgänger. Doch müsse er aufgrund der massiven Sehstörung und der damit verbundenen massiven Sturzgefahr ständig von einer Hilfsperson begleitet und taktil sowie verbal unterstützt werden. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite benötige er auch bei den ADLs [activities of daily living] ständige Supervision beziehungsweise Unterstützung einer Hilfsperson. In der Mobilität und der Sensomotorik wurden denn auch überhaupt keine beziehungsweise kaum Einschränkungen erhoben. Hingegen wird die Orientierung in räumlicher, zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht als deutlich eingeschränkt bezeichnet. Die Daueraufmerksamkeitsspanne beläuft sich auf ca. 30 Minuten, ist aber selektiv und geteilt. Auch hinsichtlich des Gedächtnisses, der räumlichen Leistung und der Handlungsplanung bestehen deutliche Einschränkungen. In der Körperwahrnehmung ist er leicht eingeschränkt (Urk. 8/23/12-14).
           Im neuropsychologischen Abklärungsbericht der Klinik A.___ wird im Rahmen der nachstationären Empfehlung die Wichtigkeit einer 24-Stunden-Betreuung betont (Urk. 8/23/19). Dementsprechend enthält der Austrittsbericht für die Zeit nach der Entlassung die Empfehlung einer engmaschigen pflegerischen Betreuung durch eine private Pflegeperson und einer Tagesstruktur. Des weiteren wird auf die Notwendigkeit neuroleptischer Medikation hingewiesen und werden fünf verschiedene Medikamente angeführt, die einmal pro Tag jeweils morgens oder abends oder dreimal pro Tag einzunehmen sind (Urk. 8/23/5). Aus den im Abklärungsbericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 8/31) enthaltenen Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen in den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Antrieb fehlt, sich ein Kleidungsstück anzuziehen, und er weder die Reihenfolge der Abläufe noch der Teile kennt. Des weiteren setze die Nahrungsaufnahme erst ein, wenn ihm der erste Bissen als Aufforderung zu essen eingegeben werde. Aufstehen und Abliegen scheinen spontan und unkontrolliert zu erfolgen; denn bei Ermüdung lege er sich manchmal einfach auf den Boden und bleibe dort liegen, bis er sich von selbst wieder erhebe. Ein Antrieb zur Körperpflege oder ein Bewusstsein bezüglich Notdurft ist kaum ersichtlich, denn der Beschwerdeführer benötige Tag und Nacht Inkontinenzmaterial, das vom Pflegepersonal gewechselt werde. Auch führe das WC-Training kaum zum Erfolg. Den Weg zur Toilette kenne der Versicherte nicht, und er finde sich innerhalb der geschlossenen Abteilung ohne Dritthilfe örtlich nicht zurecht. Er könne seine Bedürfnisse nicht äussern - dies, obwohl laut logopädischem Abklärungs-Bericht der Klinik A.___ (Urk. 8/7/19) keine aphasischen Störungen bestehen.
3.3      Bereits die Befunde und Empfehlungen im Austrittsbericht der Klinik A.___ sprechen klar für eine dauernde Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit. Daran hat sich seit der Entlassung offensichtlich nichts geändert. Aufgrund des Abklärungsberichts vom 4. Mai 2004 muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich aller alltäglicher Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist, sondern dass ihm das Bewusstsein für die Lebensverrichtungen und -abläufe als solches weitgehend abgeht, er zudem örtlich desorientiert ist und sich in der geschlossenen Abteilung nicht zurechtfindet. Damit ist aber das Erfordernis  der dauernden persönlichen Überwachung klar ausgewiesen. Aufgrund der Notwendigkeit der täglichen Medikamenteneinnahme und des regelmässigen Wechsels des Inkontinenzmaterials steht auch die Pflegebedürftigkeit ausser Zweifel.
           Entgegen der von der Abklärungspeson und der IV-Stelle vertretenen Auffassung vermag daran der Umstand, dass sich die Überwachungs- und Pflegebedürftigkeit im Rahmen des "Heimüblichen" hält, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer laut Abklärungsbericht in der geschlossenen Abteilung untergebracht ist, kann sich diese Bemerkung nur auf den auf dieser Abteilung üblichen Pflege- und Überwachungsaufwand beziehen, eine Abteilung, die gerade auf Patienten mit diesbezüglich hohen Anforderungen ausgerichtet ist. Aufgrund des diagnostizierten und im Abklärungsbericht auch beschriebenen "Confusional State" erhellt denn auch ohne weiteres, dass eine kollektive Aufsicht, wie sie sich aus der Unterbringung in einer Pflegeanstalt als solcher ergibt, zur Gewährleistung der persönlichen Überwachung des Beschwerdeführers in keiner Weise genügt.
           Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich sämtlicher alltäglicher Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, sondern dass auch seine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit ausgewiesen ist. Es liegt demnach spätestens seit Ablauf der Wartefrist eine Hilflosigkeit schweren Grades vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.        Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch die Pro Infirmis vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer mit Fr. 600.-- zu bemessen.




Das Gericht erkennt:
1.          In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.
2.          Das Verfahren ist kostenlos.
3.          Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.          Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.          Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).