IV.2006.00545
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Sozialdienst Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk I.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1981, wuchs bei seiner berufstätigen Mutter und der erziehenden Grossmutter auf und besuchte nach vollendeter Primar- und Realschulausbildung das 10. Schuljahr, nachdem diverse Bewerbungen fehlgeschlagen waren. Nach dem Abbruch des Zusatzschuljahres und erneuten Absagen auf Stellenbewerbungen absolvierte er eine einjährige Bürolehre an der Handelsschule K.___, welche er im Jahr 2000 mit dem Bürofachdiplom erfolgreich abschloss. Nach weiterhin erfolgloser Stellensuche - während welcher sein Lebensunterhalt durch die Mutter bestritten wurde - war er vom 20. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 beim Arbeitsintegrationsprogramm Büro-Job beschäftigt. Wegen zunehmender Konflikte mit der Mutter erhielt er durch den Sozialdienst J.___ eine Unterkunft im Sinne einer betreuten Wohngemeinschaft (Urk. 9/11/5, Urk. 9/13 und Urk. 9/10).
1.2 Wegen einer adoleszentären Entwicklungsstörung bei familiärer Belastung, Unselbständigkeit, Problemen bei der Arbeitssuche und bei der Arbeit meldete sich A.___ am 1. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung) sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Juni 2004 (Urk. 9/7) sowie Auskünften bei der Arbeitslosenversicherung vom 24. Juni 2004 (Urk. 9/8) und bei der letzten Arbeitgeberin (Arbeitgeberbericht Büro-Job vom 7. Juli 2004, Urk. 9/10) die Berichte der Dres. med. B.___ und C.___ von der Psychiatrisch Psychologischen Gemeinschaftspraxis D.___ vom 1. Juni 2004 und 1. Dezember 2004 (Urk. 9/11/5 und Urk. 9/13) ein.
1.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 9/15) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A.___ ab (berufliche Massnahmen und Invalidenrente). Dagegen erhob der Versicherte durch den Sozialdienst für Erwachsene im Bezirk I.___ am 10. März 2005 (Urk. 9/19) Einsprache. Hierauf holte die IV-Stelle das Gutachten von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 17. November 2005 (Urk. 9/26) ein. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme des Sozialdienstes für Erwachsene im Bezirk I.___ vom 2. März 2006, Urk. 9/29) wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2006 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob A.___ durch den Sozialdienst für Erwachsene im Bezirk I.___ am 13. Juni 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen, evtl. sei eine Rente zuzusprechen. Eventualiter beantragte er die Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die IV-Stelle am 1. September 2006 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Invalidenversicherung kann Invaliden unter anderem Massnahmen beruflicher Art gewähren. Dazu gehören Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung/Kapitalhilfe (Art. 15 ff. IVG).
1.3 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Zwischen den Parteien umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an einem relevanten Gesundheitsschaden leidet.
2.2
2.2.1 Die Dres. B.___ und C.___, welche den Beschwerdeführer seit 26. Mai 2004 behandeln, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/11/5) eine rezidivierende depressive Störung mit leichten depressiven Episoden von wenigen Tagen (ICD 10 F33.00) sowie eine neurotische Entwicklungsstörung während der Adoleszenz mit Asthenie und depressiven Verstimmungen (F98.9), beides bestehend seit ca. 1995. Zudem bestehe eine Adipositas (BMI 42 kg/m2).
Anamnestisch berichteten die Ärzte über eine unauffällige Schulzeit mit Realschulabschluss des bei der Mutter und Grossmutter aufgewachsenen Beschwerdeführers. Nach erfolgloser Stellensuche und abgebrochenem 10. Schuljahr habe er an der Handelsschule eine einjährige Bürolehre mit dem "Bürofachdiplom" abgeschlossen. Die Stellensuche sei weiterhin erfolglos verlaufen, der Beschwerdeführer habe bei seiner ihn finanzierenden berufstätigen Mutter gewohnt. Während der befristeten Anstellung beim Büro-Job (2003 bis 2004) seien gegen Ende zunehmend Krankmeldungen zu verzeichnen gewesen. An einer neu gefundenen Stelle habe sich der Beschwerdeführer dann bereits nach der ersten Woche krank gemeldet. Wegen zunehmender Konflikte mit der Mutter habe er ein Notzimmer durch den Sozialdienst J.___ erhalten. Dort komme er gegenwärtig der Verpflichtung nicht nach, sich täglich beim "Job Bus" zu melden und dem Sozialdienst einen Nachweis darüber vorzulegen.
Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Untersuchungen über Phasen von depressiven Verstimmungen (mit Stimmungslabilität, Freudlosigkeit, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle, Insuffizienzerleben, Suizidgedanken, Gefühllosigkeit, Antriebsarmut, Schlafstörungen) von drei bis vier Tagen mit ca. zwei- bis dreiwöchigen freien Intervallen. Er verstehe selber nicht, dass er Mühe habe, zu arbeiten und sich Arbeit zu suchen. Die Ärzte sprachen von einem bewusstseinsklaren Beschwerdeführer mit voll erhaltenen kognitiven Fähigkeiten, kohärentem inhaltlichem Denken ohne Hinweise auf früher durchgemachtes oder gegenwärtiges psychotisches Erleben, indes leicht reduzierten Schwingungsfähigkeiten und Antrieb.
Zusammenfassend attestierten die Ärzte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und schlugen berufliche Massnahmen durch die IV im Sinne einer Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung vor. Sie fügten an, nach einer entsprechenden Therapie sollte eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, in einem Zentrum für Arbeitsrehabilitation oder unter Umständen in der freien Wirtschaft in die Wege geleitet werden. Günstig wäre sodann das Wohnen in einer betreuten Wohngemeinschaft mit therapeutischem Anspruch.
2.2.2 Am 26. Oktober 2004 (Urk. 9/13) ergänzten die Dres. B.___ und C.___, der Beschwerdeführer sei Anfang September vom Notzimmer in eine betreute Wohngemeinschaft gezogen. Dadurch scheine eine positive Entwicklung in Gang gekommen zu sein. Er habe eine gute Beziehung zu seinen Bezugspersonen und zu den Mitbewohnern. Der Beschwerdeführer scheine nach seiner Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte motiviert zur Aufnahme einer Lehre (ebenfalls unter geschützten Bedingungen) zu sein.
In medizinischer Hinsicht bestätigten die Ärzte das Vorliegen einer Einschränkung im persönlichen und privaten Bereich von Krankheitswert (neurotische Fehlentwicklung in der Adoleszenz). In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Defizite in der Sozialkompetenz gegenwärtig nicht anstellbar. Das Ziel einer beruflichen Eingliederung über geschützte Werkstätten bestehe darin, die für die Arbeit in der freien Wirtschaft notwendigen sozialen Kompetenzen zu erwerben.
2.3 Lic. phil. E.___ und Dr. F.___ berichteten am 17. November 2005 (Urk. 9/26) zu Händen der Invalidenversicherung und führten in anamnestischer Hinsicht aus, der Beschwerdeführer sei als Kind wegen Übergewichts von den Mitschülern ausgelacht worden, habe sich zurückgezogen und im Alter von elf Jahren das erste Mal an depressiven Verstimmungen gelitten. Als er 16 jährig gewesen sei, sei seine Grossmutter gestorben, worauf er wie gelähmt gewesen sei und sich wieder depressiv gefühlt habe. Nach etwa vier Monaten sei es ihm wieder besser gegangen. Wegen der erfolglosen Stellensuche im Anschluss an die Büroausbildung sei er frustriert gewesen, habe sich zurückgezogen und sei nur noch zu Hause gewesen. Im Militär sei er als Büroordonnanz nach drei Tagen ausgemustert worden, was ihn in seinem Selbstwert getroffen habe. Er habe anschliessend ein halbes Jahr nichts gemacht. Nach dem einjährigen Einsatzprogramm habe er wiederum keine Stelle finden können, sei zu Hause gewesen und habe nichts gemacht ausser sich mit dem Computer zu beschäftigen. Seine Mutter habe ihn dann rausgeworfen. Nun lebe er seit 18 Monaten in einer betreuten Wohngemeinschaft und arbeite in einer Werkstatt des Sozialdienstes, wo er leichte Schreinerarbeiten ausführe.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Untersuchungen aus, es gehe ihm psychisch gegenwärtig gut. Er sei heute aktiv, gehe zur Arbeit und habe auch vermehrt Kontakte zu Kollegen und Freunden. Auch in der Wohngruppe habe er sich zuerst zurückgezogen, nun sei er viel offener und gelöster. Er fürchte sich manchmal vor neuen Situationen, er fühle sich heute aber gefestigter. In objektiver Hinsicht schilderten die Ärzte einen wachen, allseits orientierten, psychomotorisch ruhigen Beschwerdeführer welcher offen und gelöst wirke. Er verfüge über ein gutes Gedächtnis ohne Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Die Ärzte konnten keine depressive Symptomatik feststellen, verwiesen aber auf eine untergründige Orientierungslosigkeit bezüglich der beruflichen Zukunft.
Lic. phil. E.___ und Dr. F.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und erachteten den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als vollumfänglich arbeits- und lernfähig. Die führten aus, es bestehe keine psychische Störung mit Krankheitswert.
2.4 Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. H.___, Fachpsychologin FSP, vom 12. Juni 2006 (Urk. 3/4) ein. Diese führten aus, eigene Beobachtungen seit Beginn der Behandlung vom 22. August 2005 ergäben klar, dass neben der rezidivierenden depressiven Störung auch eine adoleszentäre Entwicklungsstörung mit asthenischen und narzisstischen Zügen vorliege. Diese sei verantwortlich für die Diskrepanz zwischen dem Leistungspotential des Beschwerdeführers (Intelligenzwert über 120) und dem weitgehenden schulischen und beruflichen Scheitern (bisher nur Tätigkeit im geschützten Bereich). Vor diesem Hintergrund liege eine Teilinvalidität von mindestens 50 % vor. Der Beschwerdeführer sollte längerfristig in der freien Wirtschaft eine Beschäftigung finden. Die bisherigen Erfahrungen im schulischen und beruflichen Bereich liessen es jedoch als klar überfordernd erscheinen, von ihm eine unmittelbare Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu erwarten. Er benötige psychotherapeutische Massnahmen sowie solche beruflicher Art, ausgehend von einer IV-Berufsberatung, um sein längerfristig vorhandenes Potential betreffend Arbeitstätigkeit im nicht geschützten freien wirtschaftlichen Bereich realisieren zu können.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage gestaltet sich nach dem Dargelegten derart, dass sämtliche Ärzte vom Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven Störung überzeugt sind, welche allerdings bloss leichtgradig ist und deren Episoden nur kurz dauern. Abweichender Meinung sind die Ärzte indes betreffend Vorliegen einer neurotischen Entwicklungsstörung während der Adoleszenz. Währenddem die Dres. B.___ und C.___ sowie G.___ und H.___ eine solche ausdrücklich bejahten, konnten lic. phil. E.___ und Dr. F.___ keine Anhaltspunkte für diese Störung finden.
3.2
3.2.1 Es fällt auf, dass die Dres. B.___ und C.___ im Bericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/11/5) wegen unklarer psychischer Erkrankung bloss "vorläufige Diagnosen" gestellt hatten und diese im Wesentlichen mit der Anamnese des Beschwerdeführers begründeten. Namentlich aufgrund der unglücklichen beruflichen Entwicklung mit ständiger erfolgloser Stellensuche wie auch wegen den persönlichen Umständen (betreutes Wohnen) schlossen die Fachärzte auf eine nicht nur depressive, sondern eine neurotische Entwicklungsstörung. Im Bericht vom 26. Oktober 2004 (Urk. 9/13) sprachen dieselben Ärzte dann von einer "Einschränkung im persönlichen und privaten Bereich mit Krankheitswert". Sie schilderten die Tätigkeit des Beschwerdeführers im geschützten Rahmen sowie dessen Absicht, eine Lehre unter geschützten Bedingungen zu absolvieren.
Auch Dres. G.___ und H.___ schlossen am 12. Juni 2006 (Urk. 3/4) im Wesentlichen aus den anamnestischen Erhebungen sowie ihren Beobachtungen während der Psychotherapie auf eine adoleszentäre Entwicklungsstörung. Hierzu verwiesen sie auf die Diskrepanz zwischen der Intelligenz des Beschwerdeführers und seinem bisherigen beruflichen Scheitern.
3.2.2 Diesen Beurteilungen ist gemeinsam, dass sie keine nachvollziehbaren psychiatrischen Befunde dokumentieren. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer als bewusstseinsklar mit voll erhaltenen kognitiven Fähigkeiten und unauffälligem Denken ohne Hinweise auf psychotisches Erleben geschildert. Bloss während den (kurzen) Phasen depressiver Verstimmungen träten erheblichere Probleme zu Tage. Die medizinische Diagnosestellung blieb denn auch mit der Codierung F98.9 (Nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend) derart unpräzise, dass ohne eine detaillierte Schilderung der psychischen Auffälligkeiten nicht auf eine rechtlich relevante Erkrankung geschlossen werden kann. Die Ärzte liessen denn auch jegliche Auseinandersetzung mit den charakterlichen Eigenschaften und Fähigkeiten vermissen. So blieb die Frage unbeantwortet, ob der Beschwerdeführer, welcher während längerer Dauer durch Untätigkeit und Nichtstun imponierte, tatsächlich an einer derartigen psychischen Störung leidet, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf dem Stellenmarkt nicht Fuss fassen kann. Denkbar ist immerhin, dass charakterliche Gründe für die momentane Situation verantwortlich zeichnen.
3.3 In diesem Sinne verwiesen lic. phil. E.___ und Dr. F.___, welche wegen den Zweifeln der Beschwerdegegnerin an der Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt worden waren und deren Expertise (Urk. 9/26) den praxisgemässen Anforderungen an deren Beweiswert in sämtlichen Punkten entspricht, auf Probleme während der Kindheit und der Adoleszenz (depressive Verstimmungen, Rückzug, militärische Ausmusterung). So erwähnten sie die aus den bisherigen ärztlichen Berichten hervorgehende rezidivierende depressive Störung und setzten sich damit mit den Vorakten auseinander.
Angesichts der unauffälligen Befunderhebungen anlässlich der drei Sitzungen von September bis November 2005, der Hinweise des Beschwerdeführers, dass es ihm gegenwärtig gut gehe, sowie der voll erhaltenen Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsfähigkeit konnten die Spezialisten keine relevante psychiatrische Diagnose stellen. Damit setzten sie sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers detailliert auseinander und berücksichtigten insbesondere die geklagten Beschwerden, welche sich vorliegend namentlich aus den anamnestischen Erhebungen ergaben.
Die Gutachter beurteilten die Depression indes als gegenwärtig remittiert und sahen keinen Grund für eine bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Damit legten sie die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, und es erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet. Namentlich ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei Fehlen von objektiven Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung von Dauer die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, indes bei erneutem Auftreten einer Depression eine entsprechende Behandlung eingeleitet werden müsste (Urk. 9/26 S. 4 Ziff. 7). Denn wohl hat der Beschwerdeführer offensichtlich Probleme, im Berufsleben Fuss zu fassen, indessen konnte er eine Büroausbildung erfolgreich abschliessen und bewies er damit, dass er durchaus in einer leistungsfordernden Umgebung bestehen kann.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des voll beweiskräftigen Gutachtens von lic. phil E.___ und Dr. F.___ erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer keine dauernde psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt und er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Jene Ärzte, welche eine bloss teilweise Arbeitsfähigkeit attestierten, konnten sich auf keine objektiven Befunde stützen, sondern begründeten ihre Meinung mit der suboptimalen schulischen und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers. Dies genügt für die Annahme eines relevanten Gesundheitsschadens indes nicht. Die Auffälligkeiten während der Adoleszenz, welche zum Teil als Verdachtsdiagnose einer Entwicklungsstörung gefasst wurden, sind nicht dergestalt dargetan worden, dass es sich dabei um eine längerdauernde Krankheit handelt, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht mehr einer normalen beruflichen Tätigkeit - im Gegensatz zu einer solchen in geschütztem Rahmen - nachgehen könnte.
4. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert vorliegt, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren ist. Demnach ist die Beschwerdegegnerin auch nicht leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdienst Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).