Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00546
IV.2006.00546

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 17. Dezember 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___ (geboren 1970) absolvierte vom 21. April 1987 bis 20. April 1990 eine Lehre als Maschinenmonteur bei der Firma B.___ (vgl. Urk. 7/1/3) und war anschliessend bis im Juni 1998 dort angestellt (Arbeitszeugnis vom 30. Juni 1998, Urk. 7/1/4). Vom März bis September 1999 arbeitete er in einem Teilzeitpensum im Paketdienst in der Filiale C.___ der D.___ AG (Arbeitszeugnis vom 8. Oktober 1999, Urk. 7/1/5). Anschliessend war er bis im November 2000 arbeitslos (Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/37). Nach einer im Juli 1997 beginnenden Phase ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit meldete sich A.___ am 24. März 2000 wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Noch während des laufenden Abklärungsverfahrens trat der Versicherte am 1. Dezember 2000 eine Stelle als Magnetmonteur bei der Firma E.___ AG in "___" an, welche er bis am 31. Mai 2004 innehatte (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2004, Urk. 7/28/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm vom 1. März 1999 (verspätete Anmeldung) bis 30. Juni 1999 eine ganze und vom 1. Juli 1999 bis 30. November 2000 eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 5. Juli 2001, Urk. 7/27).
1.2     Da sich die gesundheitliche Situation wieder verschlechtert und seit Januar 2004 zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, meldete sich A.___ am 29. Juli 2004 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/29). Gestützt auf die beim behandelnden Psychiater, Dr. med. F.___, eingeholten ärztlichen Auskünfte (Berichte vom 28. Oktober 2004 [Urk. 7/36] und vom 27. Januar 2005 [Urk. 7/38]) und nach Abklärung der beruflichen Situation (Arbeitgeberfragebogen [Urk. 7/33], Protokoll Berufsberatung [Urk. 7/42]) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (Urk. 7/41) und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 18. August 2005 [Urk. 7/54]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 23. März 2005 mit Einkommensvergleich [Urk. 7/43-44]). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (unter Einbezug der Personalvorsorgestiftung der E.___ AG, vgl. Urk. 7/63 und 7/72) überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch nochmals und teilte dem Versicherten am 6. März 2006 im Sinne einer reformatio in peius mit, aufgrund eines korrigierten Valideneinkommens ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 58 %, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 7/79). Mit Entscheid vom 18. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab und hielt am neu festgelegten halben Rentenanspruch fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, mit Eingabe vom 12. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zur Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers äussere, subeventualiter sei das Verfahren zur Vornahme dieser Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die weitere Ausrichtung der Dreiviertelsrente.
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2006 (Urk. 6) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde wie auch der vorsorglichen Massnahme. Mit Beschluss vom 4. September 2006 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel (Urk. 8). Am 14. Dezember 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Berichte von Dr. F.___, insbesondere des aktuellsten vom 4. Oktober 2005, sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von lediglich noch 30-40 % zumutbar, wobei zu seinen Gunsten vom unteren Wert von 30 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 2 und 6).
2.2
2.2.1   Nach den medizinischen Unterlagen begab sich der Beschwerdeführer erstmals im Juli 1998 in ambulante psychiatrische Behandlung. Im Bericht des Medizinischen Zentrums G.___, an die Klinik H.___, vom 31. Januar 1999 (Urk. 7/12/8-15) heisst es, der Beschwerdeführer klage seit ca. Mitte 1997 über Angstzustände, Schlafstörungen, Albträume, einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus und verschiedene weitere körperliche Beschwerden. Die Ärzte diagnostizierten eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), Alkoholmissbrauch im Rahmen eines inkompletten Selbstheilungsversuches (F10.1) sowie eine abhängige Persönlichkeit (F60.7). Nach einer intensiven 8-wöchigen Rehabilitationsbehandlung hatte sich zwar der Gesundheitszustand deutlich gebessert, doch wegen der geringen Motivation zur Arbeitsaufnahme und einer Verhaltensänderung war die Prognose eher ungünstig (Urk. 7/12/13). Dieselben Diagnosen stellte auch die weiter behandelnde Psychiaterin med. pract. I.___ vom Medizinischen Zentrum G.___, welche in ihrer Beurteilung festhielt, die Panikstörung, die depressive Symptomatik und der Alkoholmissbrauch hätten sich im Laufe der Therapie verbessert. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur bleibe der Beschwerdeführer aber langfristig vermindert belastbar (vgl. Berichte vom 18. April 2000 und vom 20. Juli 2000, Urk. 7/12/1-7). Am 5. März 2001 berichtete dann Dr. F.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit Juni 2000 in Behandlung befand, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei noch besserungsfähig; er benötige weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, doch arbeite er seit Dezember 2000 zu 100 % an einer neuen Stelle und sei somit voll arbeitsfähig (Urk. 7/16/3-5).
2.2.2         Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 13. Januar 2004 und bis auf Weiteres wieder arbeitsunfähig geschrieben worden war, diagnostizierte Dr. F.___ im Bericht vom 28. Oktober 2004 (Urk. 7/36) eine langjährige Entwicklung mit rezidivierender depressiver Störung und Angststörung (Panikstörung, agoraphobische und soziale Ängste), aktuell längerdauernde mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Persönlichkeit mit abhängigen und anankastischen Zügen. Weiter berichtete der Psychiater, der Arbeitgeber sei mit dem Beschwerdeführer zufrieden gewesen und habe ihn mit der Zeit mit anspruchsvolleren Arbeiten betraut. Darauf habe der Beschwerdeführer mit Überforderungsgefühlen, depressiven Reaktionen und Angstsymptomen reagiert, was zu immer häufigeren Absenzen am Arbeitsplatz und schliesslich zur Kündigung geführt habe. Dr. F.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei überaus gering belastbar, vor allem bei Konfrontation mit dem Thema Arbeit reagiere er mit teilweise schweren depressiven Einbrüchen. Hier bestünden überhöhte unrealistische Ansprüche, denen eine massive Selbstwertproblematik und Ausbildungsdefizite gegenüberstünden. Die Panikattacken und andere Ängste habe er zur Zeit dank medikamentöser Behandlung im Griff, ebenso die Neigung zu missbräuchlicher Selbstmedikation und zu schädlichem Alkoholkonsum.
2.2.3   In Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin zum vorerwähnten Bericht vom 28. Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/43/2) ergänzte Dr. F.___, seiner Meinung nach sei eine berufliche Massnahme indiziert. Es könne davon ausgegangen werden, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wenigstens eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Unter normaler Anleitung sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf dank seiner Genauigkeit, Zuverlässigkeit und seinem Ehrgeiz zu ausgezeichneter Arbeit fähig. Das Problem sei seine Neigung zur Selbstüberforderung bzw. die Defizite im schulischen Bereich (Schreiben vom 27. Januar 2005, Urk. 38/3).
2.2.4         Während des laufenden Einspracheverfahrens meldete sich Dr. F.___ am 4. Oktober 2005 erneut bei der Beschwerdegegnerin und führte unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 28. Oktober 2004 bzw. das Schreiben vom 27. Januar 2005 aus, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zehn Monaten trotz guter Compliance nicht verbessert. Nach wie vor bestehe ein überaus wechselhafter Zustand. Phasen einer gewissen Stabilität wechselten ab mit schwer depressiven Phasen mit Suizidgedanken, Antriebslosigkeit, Verzweiflung und schweren Schlafstörungen. Diesen Zuständen suche der Beschwerdeführer mit überhöhtem Alkohol- und Medikamentenkonsum zu begegnen. Ausdruck der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung seien einerseits ausgeprägte überhöhte und unrealistische Vorstellungen, Phantasien und Ansprüche, andererseits eine Selbstwertproblematik und Wissensdefizite. Der Beschwerdeführer sei wohl fähig, eine Arbeit über eine gewisse Zeit tadellos auszuführen, doch werde er von den genannten Vorstellungen und Ansprüchen immer wieder eingeholt, was er zunächst zu kompensieren suche, dann aber zu einer allmählichen Zunahme von Depression und Angst führe, gelegentlich auch bis zu einem psychischen und physischen Zusammenbruch. Diese Zusammenhänge seien dem Beschwerdeführer in der Therapie an sich bewusst geworden, doch sei es noch nicht gelungen, Veränderungen herbeizuführen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Er sei nach wie vor der Meinung, dass eine berufliche Wiedereingliederung möglich sein sollte, allerdings nur in einer geschützten Umgebung. In Frage käme ein saubere mechanische Arbeit, aber möglicherweise auch eine Bürotätigkeit. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezifferte Dr. F.___ auf 30-40 % (Urk. 7/59).
2.3     Dr. med. J.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin interpretierte die medizinische Situation so, dass der Beschwerdeführer bis zur Etablierung des gebesserten Zustandes mindestens zu 50-75 % in einer angepassten Tätigkeit entsprechend derjenigen zu Beginn bei der E.___ AG arbeitsfähig sei. Prognostisch sei eine Steigerung in 6-9 Monaten auf 100 % möglich. Er begründete seine Einschätzung in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle bei der E.___ AG solange gut funktioniert habe, bis er anspruchsvollere Arbeiten übertragen bekam, worauf er psychisch dekompensierte und arbeitsunfähig wurde (Urk. 7/43/2-3).

3.
3.1     Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die erneute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auf dieselbe Problematik zurückzuführen ist, welche bereits ab Mitte 1997 zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zu einer befristeten Invalidenrente geführt hatte. Über die neuere Entwicklung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab anfangs 2004 liegen einzig Berichte und Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vor. Im Bericht vom 28. Oktober 2004 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres von 100 %. Diese Beurteilung relativierte er auf Anfrage der Beschwerdegegnerin dahingehend, als er auch eine Teilarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich hielt, ohne sich indessen über deren Umfang zu äussern. Schliesslich, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 7/54) über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden hatte und dabei von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen war, hielt Dr. F.___ dafür, die Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr als 30-40 %. Der Psychiater beschreibt zwar, welche Problematik beim Beschwerdeführer besteht und wie sie sich symptomatisch äussert. Es finden sich aber keine Ausführungen darüber, ob und allenfalls was vom Beschwerdeführer objektiv gefordert werden könnte, um seine zweifellos vorhandene Leistungsfähigkeit erwerblich zu verwerten bzw. in welchem Umfang ihm auch eigene Willensanstrengungen zur Überwindung seiner Erwerbsunfähigkeit zumutbar wären (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Hinzu kommt, dass sich Dr. F.___ erst auf eine (geringe) Arbeitsfähigkeit festlegte, nachdem der Entscheid der Beschwerdegegnerin bekannt war. Da er als behandelnder Psychiater aufgrund des für die Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnisses im Zweifel gerichtsnotorisch eher zugunsten seines Patienten aussagen dürfte (Urteil des EVG in Sachen A. vom 11. Mai 2007, I 441/07, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen), muss seine Beurteilung mit Zurückhaltung gewürdigt werden, da sie möglicherweise auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen mitbeeinflusst wurde. Entscheidend ist aber, dass das Schreiben vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/59) den Anforderungen eines beweistauglichen Arztberichts nicht zu genügen vermag, da es für die Aussage, der Beschwerdeführer sei momentan nur in einer geschützten Umgebung und im geringen Umfang von 30-40 % arbeitsfähig, an einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung fehlt (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ nicht abgestellt werden.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat sich mit einer kurzen Aktenbeurteilung ihres RAD begnügt und keine eigenen Untersuchungen veranlasst. Da sie einzig über Unterlagen des behandelnden Psychiaters verfügte, wäre sie gehalten gewesen, eine weitere Beurteilung einzuholen. Die interne Einschätzung durch den RAD-Arzt Dr. J.___ (vgl. vorstehend Erw. 2.3) kann eine externe Begutachtung nicht ersetzen, zumal dessen Einschätzung nicht mit derjenigen von Dr. F.___ übereinstimmt. Zunächst ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Unterlagen er von einer Etablierung des gebesserten Zustandes ausgeht, wenn Dr. F.___ gleichzeitig ausführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zehn Monaten nicht verbessert (vgl. Urk. 7/59). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die Einschätzung einer 50-75%igen Arbeitsfähigkeit. Auch wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung lediglich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde legte und dabei nach eigener Aussage "eher grosszügig" verfuhr (vgl. Urk. 6 Ziff. 3), so fehlen doch überzeugende Argumente, weshalb der Beschwerdeführer genau 50 % arbeitsfähig sein soll, nicht aber 75 % (obere Grenze gemäss RAD) oder allenfalls nur 30 % (Urk. 1 S. 7). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer als gelerntem Berufsmann gemäss Beschwerdegegnerin nur noch eine Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar sein soll (vgl. Urk. 7/44 Blatt 2). Dies ist nicht einsichtig, denn auch in einer Hilfstätigkeit kann eine Person mit der Problematik, wie sie beim Beschwerdeführer besteht, den Leistungsanforderungen nicht gewachsen sein, zumal für den als ehrgeizig geschilderten Beschwerdeführer eine Hilfsarbeitertätigkeit kaum motivierend sein dürfte.
3.3     Aus diesen Gründen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vorab ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich insbesondere über den Krankheitswert der verschiedenen psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aussprechen soll. Allenfalls hat die Beschwerdegegnerin gestützt darauf erneut berufliche Abklärungen in Betracht zu ziehen und anschliessend über einen Rentenanspruch neu zu entscheiden.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist dem mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 14) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannten Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser direkt zuzusprechen ist (§ 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
         Rechtsanwalt Dr. Heusser reichte am 6. Dezember 2007 seine Kostennote ein (Urk.15) und bezifferte sein Guthaben bei einem Aufwand von 8 h 5 min nebst Auslagen von Fr. 66.80 auf Fr. 1'811.70 (inkl. MWSt), was als gerechtfertigt erscheint. Dementsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1'811.70 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'811.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Heusser samt Einzahlungsschein
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).