Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00548
IV.2006.00548

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 11/40) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren von G.___ ab. Hiegegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwältin Monica Della Vedova, am 22. Dezember 2005 Einsprache und beantragte - nebst der Zusprache einer Invalidenrente beziehungsweise der Einholung eines medizinischen Gutachtens - die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 11/43 S. 1). Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 (Urk. 11/49) teilte die IV-Stelle ihm daraufhin mit, dass sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unzureichend begründet sei und die eingereichte Steuererklärung (Urk. 11/45) zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht genüge. Sofern er das Gesuch nicht innert 30 Tagen genügend substanziiere und die geltend gemachten Positionen belege, werde dieses abgewiesen. In der Folge reichte der Versicherte der IV-Stelle am 8. Februar 2006 das ausgefüllte "Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" (Urk. 11/51) und diverse Belege dazu (Urk. 11/50) ein (vgl. Urk. 11/52). Mit Entscheid vom 9. März 2006 (Urk. 11/55) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten (Urk. 11/43) und mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch - den ihn nun vertretenden - Rechtsanwalt Massimo Aliotta ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 14. Juni 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              "1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2006 aufzu-     
heben.     
2.   Es sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren der Invaliden-
versicherung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Massimo Aliotta          
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.     
3.     Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen     
zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen.        
4.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Gerichtsverfahren in         
der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Massimo Aliotta ein unentgeltli-        
cher Rechtsvertreter zu bestellen."

         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2006 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. August 2006 (Urk. 12) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 202 Erw. 4a und 125 V 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
1.2     Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
1.3         Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).

2.
2.1     Die IV-Stelle wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe die von ihm auf dem "Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" gemachten Angaben nur teilweise belegt. So fehle der Nachweis, dass der Privatkredit in Höhe von rund Fr. 31'000.-- zur Finanzierung von Gütern existenziellen Nutzens aufgenommen worden sei. Die fragliche finanzielle Verpflichtung und entsprechend auch die damit im Zusammenhang stehenden Ratenzahlungen von monatlich Fr. 888.-- fielen daher bei der Ermittlung des Notbedarfs ausser Betracht. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und belegten weiteren Ausgaben resultiere daher ein Einnahmeüberschuss; dieser erlaube es dem Beschwerdeführer, für die anfallenden Anwaltskosten selbst aufzukommen (vgl. Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem er das Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgefüllt und der IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Belege habe zukommen lassen, sei er seiner Substanziierungspflicht nachgekommen. Dass er hätte nachweisen müssen, dass seine privaten Schulden zur Finanzierung von Gütern existenziellen Nutzens eingegangen worden seien, habe er - mangels eines entsprechenden Hinweises der Beschwerdegegnerin - nicht wissen können (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Einsprache vom 22. Dezember 2005 (Urk. 11/43) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2005 (Urk. 11/40) noch in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2006 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) dargelegt, wozu er den Privatkredit, betreffend welchen per 31. Dezember 2005 noch eine Restschuld von Fr. 31'122.95 bestand (vgl. Urk. 11/50 S. 8), aufgenommen hat. Den Akten des Prozesses Nr. UV.2006.00399 zwischen dem - ebenfalls von Rechtsanwalt Massimo Aliotta vertretenen - Beschwerdeführer und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), in welchem auch mit heutigem Datum das Urteil ergeht, ist allerdings zu entnehmen, dass der fragliche Kreditvertrag zur Finanzierung von Bauarbeiten an der Liegenschaft des Vaters in Slowenien abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 11 S. 6, Urk. 12/2, Urk. 12/12-18 und Urk. 10 im Prozess-Nr. UV.2006.00399). In Anbetracht der Tatsache, dass das erwähnte Darlehen somit klarerweise nicht der Deckung existenzieller Kosten dient, ist - zumindest im Resultat - nicht zu beanstanden, dass es von der IV-Stelle bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt wurde. Da der Beschwerdeführer einzig die Nichtberücksichtigung der Ratenzahlungen von Fr. 888.70 beanstandete (vgl. Urk. 1) und seine Bedürftigkeit ohne Einbezug dieser finanziellen Verpflichtung - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - unbestrittenermassen zu verneinen ist, erscheint die vorliegende Beschwerde als aussichtslos. Anzumerken ist, dass nicht nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zur Klärung des Verwendungszwecks des fraglichen Darlehens beantragte, hatte doch gerade er die fragliche Information zu liefern, wobei es ihm - spätestens im vorliegenden Verfahren - oblegen hätte, im Rahmen seiner Substanziierungspflicht die Verwendung des Geldes zur Finanzierung von Bauarbeiten an der väterlichen Liegenschaft offen zu legen.
3.2         Aufgrund der entsprechenden Bestätigung der Gemeindeverwaltung A.___ vom 17. Juli 2006 ist davon auszugehen, dass G.___ über kein Vermögen verfügt (vgl. Urk. 8 S. 7). Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 4'167.--, bestehend aus einer Invalidenrente der SUVA von Fr. 1'018.-- (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/6) und einem Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 3'149.-- (vgl. Urk. 11/50 S. 15). Auf der Ausgabenseite ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'100.-- für alleinstehende Personen ohne Haushaltgemeinschaft zu berücksichtigen (vgl. Ziffer II/1.2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001; Urk. 11/50 S. 1, Urk. 8 S. 4). Für die Krankenkassenprämien fallen, unter Anrechnung der individuellen Prämienverbilligung (vgl. Urk. 9/13), Kosten von Fr. 233.10 an (vgl. Urk. 9/11=Urk. 11/50 S. 6). Entsprechend den eingereichten provisorischen Rechnungen für die direkte Bundessteuer 2005 (Fr. 118.--; vgl. Urk. 9/2) beziehungsweise die Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Fr. 2000.--; vgl. Urk. 9/3) ist ein monatlicher Betrag von Fr. 176.50 in die Berechnung einzubeziehen. Nebst den Ratenzahlungen von Fr. 888.70 (vgl. Urk. 11/51 S. 4) blieben bei der Bedarfsrechnung der IV-Stelle zu Recht auch die ausgewiesenen Kosten der Autoversicherung von Fr. 1'477.20 pro Jahr respektive Fr. 738.60 halbjährlich (vgl. Urk. 11/50 S. 12 f.) unberücksichtigt, hat der arbeitslose Beschwerdeführer doch keinen Arbeitsweg zu bewältigen, bezüglich dessen er auf ein Auto angewiesen wäre (vgl. Urk. 11/50 S. 15). Da die - von der IV-Stelle anerkannten (vgl. Urk. 11/56 S. 2) - monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- an die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Eintrag in der Steuererklärung (vgl. Urk. 11/45 S. 3) nicht hinreichend belegt sind, fallen sie bei der Ermittlung des Bedarfs ebenso ausser Betracht wie die im Beschwerdeverfahren behaupteten, aber nicht dokumentierten Auslagen für die Ausbildung seines in Slowenien lebenden Sohns von Fr. 300.-- monatlich (vgl. Urk. 8 S. 4). Was die Mietkosten betrifft, stimmt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von Fr. 500.-- nicht mit dem gemäss Mietvertrag vereinbarten - die Nebenkosten einschliessenden - Nettomietzins von Fr. 400.-- überein (vgl. Urk. 8 S. 4, Urk. 11/51 S. 3, Urk. 11/50 S. 16). Eine Mietzinserhöhung im Umfang von 25 % wurde - auch mit dem eingereichten Schreiben vom 11. November 2005 betreffend Wechsel der Hausverwaltung (vgl. Urk. 11/50 S. 3) - nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer auch Einzahlungsscheine, die monatliche Zahlungen von Fr. 500.-- an die Hausverwaltung ausweisen (vgl. Urk. 9/10), eingereicht hat, so ist nicht auszuschliessen, dass diese nicht nebst einem Betrag von Fr. 400.-- für die Wohnung einen - vorliegend nicht zu berücksichtigenden - Mietzins von Fr. 100.-- für eine Garage oder einen Autoabstellplatz beinhalten. Allerdings ergäbe sich, wenn man auf den geltend gemachten Betrag von Fr. 500.-- abstellte, unter Einbezug des für Einzelpersonen geltenden Freibetrags von Fr. 300.-- ohnehin ein Überschuss von Fr. 1'857.40, welcher dem Beschwerdeführer nach Abzug sämtlicher zu berücksichtigenden Auslagen monatlich verbliebe. Seine Bedürftigkeit wäre damit selbst dann nicht ausgewiesen, wenn man nebst einem Mietzins von Fr. 500.-- auch noch die behaupteten Barzahlungen über Fr. 1'300.-- monatlich an Frau und Sohn in die Bedarfsberechnung mit einbezöge.
3.3     Nach dem Gesagten sind sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos und der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, vom 14. Juni 2006 wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).