IV.2006.00549

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Eltern H.___
 

diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1988, leidet an einer angeborenen hochgradigen Sehschwäche. Nach dem Besuch der öffentlichen Primar- und Sekundarschule trat er am 18. August 2003 in die 1. Klasse des Musischen Gymnasiums U.___ ein (vgl. Urk. 8/87). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte das Gesuch vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/83) um Übernahme der Schulkosten des Gymnasiums U.___ nach Rückfrage beim behandelnden Augenarzt Dr. med. A.___ (Bericht vom 11. Juli 2003; Urk. 8/89), einer eingehenden Abklärung durch die Berufsberatung (Urk. 8/92 und 8/96) und einer Anfrage beim Bundesamt für Sozialversicherung (Urk. 8/91 und 8/94) mit Verfügung vom 12. November 2003 (Urk. 8/97) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 (Urk. 8/105) ab. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 (Urk. 8/108), ergänzt durch jene vom 7. September 2004 (Urk. 8/122), gewährte sie dem Versicherten jährliche Kostengutsprache für die Vergrösserung von Büchern im Umfang von Fr. 5'000.--, für Stützunterricht in visuell anspruchsvollen Fächern im Umfang von Fr. 4'000.-- und für sehbehindertenspezifische Beratung von Fr. 1'182.--.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/110) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2004 (Urk. 8/123) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Es beauftragte die IV-Stelle insbesondere mit der Abklärung, welche konkreten Einschränkungen der Versicherte ausser der Sehschwäche aus medizinischer Sicht aufweise, wie sich diese Einschränkungen auf die Bewältigung des Schulunterrichts auswirkten, welche Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen er benötige und ob diese Massnahmen in einem öffentlichen Gymnasium gewährleistet wären.
1.2     Die IV-Stelle zog daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8/126) sowie einen vom gleichen Tag datierten Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ (Urk. 8/127) bei, nahm ein Schreiben der Lehrerin der Schule für Sehbehinderte der Stadt Zürich vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/131) zu den Akten und holte telefonische Auskünfte beim Vater des Versicherten (Urk. 8/135 S. 4 f.), beim Rektor des Gymnasiums U.___ (Urk. 8/135 S. 5) und beim Prorektor des Gymnasiums L.___ (Urk. 8/135 S. 5 f.) ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/136) und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 8/143) lehnte sie das Gesuch um Übernahme des Schulgeldes für das Gymnasium U.___ erneut ab. Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid auf Beschwerde des Versicherten hin (Urk. 8/144) aus formellen Gründen auf und wies die Sache erneut an die IV-Stelle zurück, damit sie die gemäss Urteil vom 29. September 2004 erforderlichen Auskünfte formgerecht einhole und anschliessend neu über den Leistungsanspruch befinde (Urteil vom 19. September 2005; Urk. 8/146).
1.3     In der Folge holte die IV-Stelle je einen schriftlichen Bericht des Prorektors des Gymnasiums L.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/150) und des Direktors des Gymnasiums U.___ vom 9. März 2006 (Urk. 8/154) ein und lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 28. März 2006 (Urk. 8/158) erneut ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2006 (Urk. 8/163) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 (Urk. 2) ab.

2.       Der Versicherte liess am 13. Juni 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm für die gesamte Schuldauer im Gymnasium U.___ im Rahmen beruflicher Massnahmen Kostengutsprache zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. August 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.      
2.1     Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 29. September 2004 (Urk. 8/123) ausgeführt, weder die Klassengrösse im Gymnasium L.___ einerseits und im Gymnasium U.___ andererseits noch der Umstand, dass der Versicherte seine individuellen Hilfsmittel, nämlich ein Notebook mit Grossmonitor und Zoomeinstellung sowie ein Monokular, zwischen den Schulstunden in ein anderes Schulzimmer transportieren und dort neu installieren müsse, sprächen gegen die Zumutbarkeit, das öffentliche Gymnasium zu besuchen. Das Gleiche gelte für die geltend gemachte Unübersichtlichkeit der Verhältnisse im Gymnasium L.___, da der Versicherte sich selbständig fortbewegen könne und den anspruchsvollen Schulweg von W.___ ins Gymnasium U.___ auch alleine bewältige.
         Die Mutter des Versicherten hält dem entgegen, B.___ habe mehrere Kolleginnen und Kollegen, die auch in W.___ wohnten, so dass er auf dem Schulweg in der Regel nicht allein sei (Urk. 8/128 S. 3). In der Beschwerde wird zudem auf die telefonische Auskunft des Prorektors des Gymnasiums L.___ vom 27. Januar 2005 (Urk. 1 S. 7; Urk. 8/135 S. 5) verwiesen, wonach die Strukturen dieses Gymnasiums mit ihrer Weitläufigkeit und Unübersichtlichkeit und der damit verbundenen Hektik beim Wechseln der Schulzimmer beziehungsweise der Gebäude für einen sehbehinderten Schüler ein Problem darstellen könnten.
         Beide Einwände vermögen die Auffassung des Gerichts, wie sie im Urteil vom 29. September 2004 geäussert wurde, nicht zu ändern. Der Schulweg, den der Versicherte von seinem Wohnort in W.___ zum Gymnasium U.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen hat, stellt mit dem notwendigen Umsteigen auf verschiedene Verkehrsmittel, die zudem zum Teil überfüllt sind, für einen stark Sehbehinderten eine grosse Herausforderung dar und ist häufig ebenfalls mit Hektik verbunden. Dass B.___ diesen Schulweg allein meistert, spricht selbst dann für seine Selbständigkeit, wenn er einen Teil der Strecke regelmässig zusammen mit Mitschülern zurücklegt. Für eine grosse Selbständigkeit des Versicherten spricht auch, dass er sich seit August 2006 für ein Highschool-Jahr in den USA aufhält (vgl. Urk. 8/156). Er kann sich daher nicht darauf berufen, er wäre im Gymnasium L.___ überfordert, wenn er zwischen den Schulstunden in ein anderes Gebäude wechseln müsste. Ausserdem kann auch in einem öffentlichen Gymnasium mit der Hilfsbereitschaft gewisser Schülerinnen und Schüler gerechnet werden, so dass davon auszugehen ist, dass der Versicherte beim Wechseln der Schulzimmer und der Gebäude im Gymnasium L.___ ebenfalls die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten würde.
2.2     Die von der IV-Stelle vorgenommenen medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass der Versicherte ausser der Sehbehinderung keine gesundheitlichen Einschränkungen hat (Urk 8/126 und 8/127).
         Was die geltend gemachte Verschlechterung des Sehvermögens betrifft, so ergibt sich aus den medizinischen Akten Folgendes: Das rechte Auge wies bei der Untersuchung durch Dr. A.___ am 27. Oktober 2004 wie bereits im Juli 2002, als der Versicherte noch die Sekundarschule besuchte, einen Visus von 0,16 auf (Berichte vom 13. Dezember 2004 und vom 21. März 2005; Urk. 8/126 und 8/139). Allerdings war im Juli 2002 noch eine geringfügige Korrektur auf einen Visus von 0,2 möglich gewesen, während ab April 2004 auch mit einer Brille keine Visusverbesserung mehr erzielt werden konnte (Urk. 8/139). Weiter hielt Dr. A.___ im Bericht vom 13. Dezember 2004 fest, der Zustand des rechten Auges sei zur Zeit stabil, die Prognose bleibe indes weiterhin ungewiss. Die Untersuchungen durch den Augenarzt Dr. med. D.___ vom 1. April und 18. Mai 2006 (Urk. 8/160 und 8/173) ergaben auf dem rechten Auge einen Visus von 0,2.
         Auf dem linken Auge hatte der Versicherte im Juli 2002 noch eine intakte Lichtprojektion, bei der nächsten Untersuchung im November 2003 war sie defekt, und ab April 2004 wies das linke Auge nur noch eine vage Lichtprojektion auf (Urk. 8/139). Aus den Berichten des Augenarztes Dr. med. D.___ vom 1. April und 18. Mai 2006 (Urk. 8/160 und 8/173) ergibt sich weiter, dass mit dem linken Auge nach wie vor nur eine inkorrekte Lichtprojektion möglich war.
         Eine massgebliche Verschlechterung des Sehvermögens seit dem Eintritt des Versicherten in das Gymnasium im August 2003 ist aufgrund der medizinischen Untersuchungen somit zu verneinen. Seit April 2004 ist von einem stabilen Zustand auszugehen.
2.3     Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. C.___ äusserten sich positiv zur Unterstützung und Förderung, die der Versicherte im Gymnasium U.___ erfahre (Urk. 8/126 und 8/127). Dr. A.___ betonte, es sei wichtig, dass der Versicherte eine optimale Ausbildung erhalte, da in Zukunft möglicherweise mit einer weiteren Verschlechterung des Sehvermögens zu rechnen sei. Diese Ausbildung sei durch den besonders geschützten Rahmen und die speziellen Förderungsmöglichkeiten des kleinen Gymnasiums U.___ am besten gewährleistet (Urk. 8/126). Der Hausarzt Dr. C.___ verneinte das Vorliegen einer psychischen Einschränkung zwar ausdrücklich, erachtete indes eine spezielle Förderung des Versicherten in psychischer und intellektueller Hinsicht trotzdem als notwendig, damit er sein grosses visuelles Defizit später im Beruf kompensieren könne. Diese Förderung erfahre der Versicherte im Gymnasium U.___, weshalb diese Lösung unbedingt zu unterstützen sei (Urk. 8/127).
         In die gleiche Richtung äusserten sich der Prorektor des Gymnasiums L.___ im Schreiben vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/150) und der Direktor des Gymnasiums U.___ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2006 (Urk. 8/154). Dr. F.___ vom Gymnasium L.___ bestätigte, dass Hilfsmassnahmen wie die Vergrösserung von Unterlagen und die Verlängerung von Prüfungsdauern selbstverständlich möglich wären, räumte aber ein, dass sich im atmosphärischen Bereich, vor allem wegen der aufgrund der Grösse der Schule herrschenden Anonymität, möglicherweise Probleme ergeben dürften. Eine kleinere Privatschule mit diesbezüglich erfahrenen und allenfalls besonders geschulten Lehrkräften, in der der Unterricht teilweise in Kleingruppen organisiert sei, könne einen behinderten Schüler besser integrieren (Urk. 8/150). Prof. S.___, Direktor des Gymnasiums U.___, bestätigte ebenfalls, dass die erforderlichen Unterstützungsmöglichkeiten gegeben seien, und ergänzte, dass dies für die Lehrerschaft einen erheblichen Zusatzaufwand bedeute (Urk. 8/154). Als weitere Vorteile eines kleinen Gymnasiums nannte er die sozialen Beziehungen und die Rücksichtnahme, die zu den Grundwerten seiner Institution gehöre, den Umstand, dass sich die Lehrpersonen von der Therapeutin des Versicherten in einer Weiterbildung in die Voraussetzungen, Bedürfnisse und pädagogischen Anforderungen hätten einführen lassen, und die kurzen Kommunikations- und Entscheidungswege zur Abdeckung besonderer Bedürfnisse und bei Veränderungen.
2.4     Sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch aus den Stellungnahmen der Leiter der beiden Gymnasien ergibt sich, dass der Versicherte rein von seiner Sehbehinderung her in der Lage wäre, das öffentliche Gymnasium zu besuchen, und ihm dort auch die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt würden. Was für den Besuch der kleinen Privatschule spricht, ist ausschliesslich der atmosphärische Bereich.
         Dass eine kleinere Schule mit engeren sozialen Beziehungen für einen behinderten Schüler idealere Verhältnisse bietet, liegt auf der Hand. Dies gilt indes nicht nur für behinderte Schüler, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besondere Rücksicht benötigen, sondern in gleichem Masse beispielsweise auch für Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Persönlichkeit noch nicht sehr gefestigt sind, oder für solche, die von ihrem Wesen her auf eine familiärere Umgebung angewiesen sind. Das soziale Netz, das das Gymnasium U.___ bietet, und die höhere Bereitschaft des Lehrkörpers, auf die Bedürfnisse des Versicher-ten einzugehen, stellen damit zwar zweifellos einen grossen Vorteil dar, sind jedoch nicht unabdingbare, behinderungsbedingte Voraussetzungen dafür, dass er das Gymnasium erfolgreich durchlaufen kann. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kann daher nicht gesagt werden, der Versicherte könne die Ausbildung wegen seiner Sehbehinderung nur im Gymnasium U.___ absolvieren, und in einem öffentlichen Gymnasium wäre ihm dies nicht möglich. Vielmehr ist festzustellen, dass der Versicherte trotz der Sehbehinderung ein öffentliches Gymnasium, und im Besonderen das Gymnasium L.___, wo ihm die nötigen Hilfsmittel ebenfalls zur Verfügung gestellt würden, besuchen könnte. Damit fehlt es an der behinderungsbedingten Notwendigkeit, das private Gymnasium zu besuchen, weshalb die Invalidenversicherung für das Schulgeld des Gymnasiums U.___ nicht aufzukommen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).