IV.2006.00551
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1955, leidet seit Jahren an chronischen Beschwerden der Lendenwirbelsäule, an chronischen Kniebeschwerden, chronischen Schmerzen beider Handgelenke und allgemeinen weichteilrheumatischen Beschwerden (vgl. dazu Urk. 7/7-5). Am 8. Mai 2000 wurde sie zudem in eine Auffahrkollision verwickelt und erlitt am 4. März 2003 einen Selbstunfall. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2004 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % für die Periode 1. März bis 30. April 2004 eine Viertelsrente samt Kinderrente (Urk. 7/25) und mit Wirkung ab 1. Mai 2004 infolge konkurrierenden Anspruches mit einer Witwenrente eine ganze Invalidenrente bei unveränderter Viertels-Kinderrente (Urk. 7/26) zu. Die Kinderrente wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/36) mit Wirkung ab Januar 2005 neu berechnet (massgebendes Durchschnittseinkommen) und mit Verfügung vom 7. Juni 2005 für die Periode ab 1. Mai 2004 rückwirkend auf eine ganze bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % angehoben und zugleich (infolge kumulierenden Anspruchs auf eine Vaterwaisenrente) plafoniert (Urk. 7/72). In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/31, Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad 66 % betrage (Ur. 7/83), weshalb der Versicherten am 7. Oktober 2005 (Urk. 7/86) in Wiedererwägung der einen Verfügung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/25) für die Periode 1. März bis 30. April 2004 eine Dreiviertelsrente samt Kinderrente zugesprochen wurde.
1.2 Mit Schreiben vom 2. November 2005 (Urk. 7/91) liess H.___ ein Revisionsbegehren stellen (vgl. Ergänzungen vom 8. Dezember 2005 und vom 5. Januar 2006, Urk. 7/93 und Urk. 7/97), auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 7/98) nicht eintrat, da keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2006 (Urk. 7/100) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Mai 2006 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess H.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf mit Eingabe vom 15. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 aufzuheben;
2. Es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von über 66 % eine IV-Rente zuzusprechen;
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten, und es sei die Sache eventualiter zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Gleichzeitig liess H.___ den Antrag stellen, in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und H.___ ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung substantiiert hatte (vgl. Urk. 10 und 11/1-13), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2006 als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 (Urk. 13) legte das hiesige Gericht dar, eine erste Durchsicht der Akten habe ergeben, dass das Nichteintreten der Verwaltung auf das Revisionsbegehren unabhängig von den vorgenommenen formellen und materiellen Überlegungen bereits mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtens gewesen sei. Daher setzte es H.___ Frist an, um zu den neuen Erwägungen Stellung zu nehmen, und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 10. November 2006 (Urk. 15) liess sich H.___ vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der sofortigen Feststellung eines Rechtes nachgewiesen wird, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht anderweitig - durch eine rechtsgestaltende Verfügung - gewahrt werden kann (BGE 130 V 391 Erw. 2.4, 129 V 290 Erw. 2.1, 125 V 24 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Liegt kein aktuelles schützenswertes Interesse an einer Feststellungsverfügung vor bzw. wurde ein solches Interesse nicht glaubhaft gemacht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 18). Im Rechtsmittelverfahren ist das schutzwürdige Interesse Eintretensvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (RKUV 1990 Nr. U 106 S. 276 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2 Ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass dieser sofortige Auswirkungen auf die Rente zeitigt oder dass der höhere Invaliditätsgrad andere Ansprüche beeinflusst, wie etwa den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. September 2002 in Sachen O., I 185/00) oder - im Bereich der Unfallversicherung - die als Komplementärrente der Unfallversicherung ausgerichtete Invalidenrente (BGE 115 V 416), oder aber dass kurz bevorstehende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten sind (BGE 130 V 388, 106 V 91; Urteile des EVG vom 11. Oktober 2005 in Sachen B., I 313/04, und vom 30. April 2001 in Sachen K., I 9/01, je mit Hinweisen).
2. Im vorliegenden Fall gilt es, wie bereits im Beschluss vom 25. Oktober 2006 (Urk. 13) ausgeführt wurde, zu beachten, dass gemäss Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die versicherte Person, welche gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt erhält, wobei Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Die 1955 geborene Beschwerdeführerin wurde am 14. September 1988 geschieden (ihr Sohn war zu diesem Zeitpunkt 1 Jahr alt), ihr geschiedener Ehemann verstarb im April 2004 (Urk. 7/31), weshalb sie gestützt auf Art. 24a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVG ab 1. Mai 2004 gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt.
Gemäss Verfügungen vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/26) und vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/72) wird der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt plafonierter Kinderrente ausbezahlt. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades, wie dies revisionsweise beantragt wurde, vermag somit an den ausbezahlten Rentenleistungen zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Feststellung eines 66 % übersteigendes Invaliditätsgrades besteht.
3. In ihrem Schreiben vom 10. November 2006 (Urk. 15) begründet die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse damit, dass die Feststellung eines Invaliditätsgrades von mehr als 66 % zu einer höheren Leistungspflicht der BVG-Einrichtung führe, da sich diese anhand des im IV-Verfahren festgestellten Invaliditätsgrades richte. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall nicht an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden ist, da die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies bereits oben ausgeführt wurde, nicht zu einem veränderten Anspruch in Bezug auf die Höhe der Invalidenrente hätte führen können und daher keine präjudizielle Wirkung entfaltet. Mit anderen Worten muss sich die Beschwerdeführerin die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise in Zusammenhang mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge nur dann entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 8. Juni 2006 in Sachen K., B 34/05, und vom 30. April 2001 in Sachen K., I 9/01). Andere Umstände, die ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer revisionsweisen Erhöhung des Invaliditätsgrades begründen könnten, werden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin trat im Ergebnis daher zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).