Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 15. März 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, ist Mutter von drei Kindern und arbeitet seit dem 1. März 2000 als Fachlehrerin für Logopädie beim Schul- und Sportdepartement der A.___ in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (Urk. 7/4). Am 18. Januar 2002 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 (Urk. 7/20) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 35 % betrage. Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 3. April 2003 erhobene und am 19. Mai 2003 ergänzte Einsprache (Urk. 7/25 und Urk. 7/30) wurde mit Entscheid vom 25. November 2003 (Urk. 7/43) abgewiesen. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 15. Januar 2004 (Urk. 7/51/3-11) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es den angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2003 aufgehoben und die Sache an IV-Stelle zurückgewiesen hat, um weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2004, Prozess-Nr. IV.2004.00040, Urk. 7/103).
1.2 Zwischenzeitlich hatte B.___ am 16. Januar 2004 erneut ein Rentengesuch wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gestellt (Urk. 7/51/18), welches mit Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 7/64) und Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/101) ebenfalls abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit der Begründung gut, dass die IV-Stelle vor den mit Urteil vom 6. Oktober 2004 angeordneten Abklärungen nicht habe beurteilen können, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. November 2003 allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, weshalb sie ihm Rahmen der bereits angeordneten Abklärungen auch der Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzugehen habe (Urteil vom 13. Januar 2005, Prozess-Nr. IV.2004.00782, Urk. 7/120).
1.3 Am 25. Juli 2004 stellte B.___ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Umschulung (Kulturmanagement, Weiterbildung in Fotografie/Videokunst/Sponsorin/Werbung und Vorlesungen am orientalischen Seminar; Urk. 7/84). In der Folge bewarb sie sich bei C.___ um eine Aufnahme (Urk. 7/90-91), welche per 22. Oktober 2004 möglich wurde (Urk. 7/93-94).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/99) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2004 (Urk. 7/108) wies sie mit Entscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/158) ab, nachdem B.___ am 15. November 2005 im D.___ medizinisch begutachtet worden war (Gutachten vom 6. Januar 2006, Urk. 7/104).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess B.___ mit Eingabe vom 15. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und B.___ ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung näher substantiiert hatte (Urk. 9, unter Beilage der Urk. 10/1-28), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. August 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Eingabe vom 15. November 2006 (Urk. 12) liess B.___ eine Kopie der ärztlichen Gutachten von PD Dr. E.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 10. November 2006, Urk. 13/1) sowie von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 27. Januar 2005, Urk. 13/2), nachreichen, wozu die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 (Urk. 16) Stellung nahm.
3. Zu erwähnen bleibt, dass B.___ ihr Nachdiplomstudium "Cultural & Gender Studies" an C.___ zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen hat (Urk. 12 Ziff. 11).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Nachdiplomstudium "Cultural & Gender Studies" an der C.____ durch die Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Leistungsbegehren mit der Begründung, dass aktuell keine signifikante depressive Störung vorliege und es nicht durch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen sei, wenn die Beschwerdeführerin praktisch gleichzeitig in einem Tätigkeitsbereich Mühe bekunde, im anderen indes mit Initiative, Freude, gutem Antrieb und Elan die entsprechende Herausforderung bewältige (Urk. 2). Dass der Berufswechsel respektive die Zusatzausbildung medizinisch begründet sei, sei zudem aufgrund sämtlicher Unterlagen und insbesondere aufgrund des D.___-Gutachtens in keiner Weise nachvollziehbar (Urk. 6).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), das Gutachten des D.___ sei in keiner Weise nachvollziehbar und es komme ihm kein genügender Beweiswert zu. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb nicht darauf abstellen dürfen, sondern weitere medizinischen Abklärungen vornehmen müssen. Im Zusammenhang mit allfälligen beruflichen Massnahmen sei insbesondere auch genügend zu klären, mit welchem Verlauf zu rechnen wäre, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin versuchen würde, ihr Erwerbseinkommen als Logopädin zu erzielen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Umschulung geht grundsätzlich nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder die noch vorhandene Teilerwerbsfähigkeit vor weiterer Beeinträchtigung schützt (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b). Die Massnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
Weiter ist der Vorbehalt einer annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit zu beachten. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Gutachter des D.___ untersuchten die Beschwerdeführerin am 15. November 2005 (Bericht vom 6. Januar 2006, Urk. 7/140/1-22). Unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten, der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.0; DD anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, bezogen auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit könne eine 20%ige Leistungseinbusse seit der Jugendzeit bestätigt werden. Diese sei im Wesentlichen auf die Neurasthenie zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Pubertät vermindert belastbar und sei nie in der Lage gewesen, zu 100 % zu arbeiten. Die seit einigen Jahren bestehenden körperlichen Schmerzen, die sie allerdings anlässlich der Untersuchung nicht spontan erwähnt habe, könnten somatisch nicht begründet werden. Diese Schmerzen seien entweder im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu diagnostizieren oder könnten auch unter die Diagnose Neurasthenie subsumiert werden. In der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seien die neurasthenischen Beschwerden und auch die rezidivierende depressive Störung berücksichtig. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Medizinische Massnahmen könnten der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienen, berufliche Massnahmen seien keine vorzuschlagen. Der aktuelle Zustand wie auch die künftige Prognose seien als durchaus günstig einzuschätzen.
4.
4.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) sind keine offensichtlichen Gründe ersichtlich, weshalb dem Gutachten des D.___ der Beweiswert abzusprechen wäre. Die Ärzte setzen sich eingehend sowohl mit den medizinischen Vorakten und der Anamnese als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und stützen ihre nachvollziehbaren Diagnosen und Ergebnisse auf ihre Abklärungen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Diagnosen Neurasthenie und depressive Störung werden denn auch sowohl von PD Dr. E.___ (Urk. 13/1) wie auch von Dr. F.___ (Urk. 13/2) bestätigt. Für eine darüber hinausgehende psychische Erkrankung liegen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen keine Anzeichen vor. So verneint PD Dr. E.___ das Vorliegen von besonders schweren elementaren psychopathologischen Symptomen wie Störung des Bewusstseins oder der Orientierung sowie von Wahn oder Halluzinationen. Die Frage nach dem Bestehen einer schizophrenen Spektrumserkrankung beantwortet PD Dr. E.___ selber dahingehend, als dass eine solche entsprechend dem heutigen Wissenstand ein ungelöstes Problem darstelle. Weder die Ausführungen von PD Dr. E.___ noch von Dr. F.___ vermögen daher die Untersuchungsergebnisse des D.___ zu widerlegen. Ihre Ausführungen stellen lediglich eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes dar, wobei in diesem Zusammenhang sogar fraglich erscheint, ob die sowohl vom D.___ wie auch von PD Dr. E.___ und Dr. F.___ gestellten Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht geeignet sind, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
4.2 Eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ist grundsätzlich zum Kreis der somatoformen Störungen zu zählen und zeichnet sich durch anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwächen und Erschöpfung nach geringster Anstrengung aus (vgl. dazu die Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaft Deutschland; www.awmf.org). Es rechtfertigt sich daher, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der Neurasthenie analog anzuwenden. Danach besteht nämlich die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Im vorliegenden Fall können ein sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin sowie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung eindeutig verneint werden. So auch das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer. Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen in der Lage, ein anspruchsvolles Nachdiplomstudium erfolgreich zu absolvieren und vermag sich zu freuen oder Energie zu entwickeln, sofern ihr eine Tätigkeit zusagt (vgl. dazu auch Urk. 13/2 Ziff. 2). Diese Tatsache ist auch dem Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. L.____, vom 11. September 2004 (Urk. 7/92) zu entnehmen. Gemäss seinen Angaben fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Logopädin ausgebrannt, erschöpft, deprimiert, nicht mehr motiviert, unbefriedigt, antriebslos, auch unterfordert. Sie finde ihre bisherige Arbeit zu belastend, sei der bisherigen Rolle zunehmend überdrüssig, könne keine Energie für diese Arbeit mehr aufbringen. Sie möchte nicht mehr im Sozialbereich tätig sein, möchte selbständiger und lieber mit Erwachsenen arbeiten. Andererseits habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Wunsch, im Kulturbereich zu arbeiten, an der G.___ Vorlesungen über iranische Sprache und Kultur besucht und erfolgreich kulturelle Veranstaltungen organisiert. Ihr Interesse gelte vor allem der orientalischen Kunst. Sie habe auf diesem Gebiet bereits Erfahrungen sammeln können, habe sich als begabt erwiesen, ein Beziehungsnetz aufgebaut und werde bereits für einschlägige Veranstaltungen angefragt. Wenn auch durchaus nachvollziehbar ist, dass nach Jahren der Tätigkeit als Logopädin Gefühle des Ausgebranntseins und des Überdrusses aufkommen können und die Motivation für diesen Beruf abhanden kommt, ist nicht einzusehen, weshalb in einem anderen Tätigkeitsbereich, welcher den Wünschen und den Vorstellungen der Beschwerdeführerin offensichtlich entspricht, die Auswirkungen der Diagnose Neurasthenie nicht mehr vorhanden sein sollen. Diesen offensichtlichen Widerspruch konnten weder PD Dr. E.___ (Urk. 13/1) noch Dr. F.___ (Urk. 13/2) begründet und nachvollziehbar erklären. Im Weiteren kommt rechtsprechungsgemäss auch einer depressiven Reaktion im Zusammenhang mit einer Schmerzverarbeitungsstörung grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04). Es ist daher äusserst fraglich, ob überhaupt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Logopädin auszugehen ist. Im Ergebnis kann diese Frage aber offen gelassen werden, da das von der Beschwerdeführerin absolvierte Nachdiplomstudium auch aus anderen Gründen nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin schloss ihre Erstausbildung zur Krankenschwester im Jahr 1979 ab. Nach diversen Tätigkeiten begann sie im Jahr 1985 nach einem halbjährigen Vorpraktikum eine dreijährige Ausbildung als Logopädin, welche sie 1988 ebenfalls erfolgreich abschloss. Danach arbeitete sie während sieben Jahren teilzeitlich in der Schulgemeinde H.___ und führte daneben freischaffend einige Stunden Stimmtherapie durch. Aus der im Jahr 1989 eingegangenen Ehe stammen drei Kinder (11, 13 und 16 Jahre alt). Die Ehe ist seit 2001 gerichtlich getrennt. Seit März 2001 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum als Logopädin bei der A.___ (vgl. zum Lebenslauf insbesondere den Arztbericht von PD Dr. E.___ vom 10. November 2006, Urk. 13/1). Ab dem 22. Oktober 2004 absolvierte sie ein Nachdiplomstudium an der C.___, welches sie im Juni 2006 abschloss.
5.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr vorgenommene berufliche Neuorientierung ihre Arbeitsfähigkeit hätte verbessern können. Zwar geht PD Dr. E.___ davon aus, dass eine Arbeit im Bereich Kultur der Beschwerdeführerin eine flexiblere zeitliche Arbeitsgestaltung erlaube (vgl. S. 14 des Berichts), gleichzeitig macht er aber auch geltend, dass sie seit 2003 in dem von ihm beschriebenen Mass (mindestens 62 % im Erwerb und ca. 30 % im Haushalt) arbeitsunfähig sei und dies aller Wahrscheinlichkeit nach auf Dauer auch bleiben werde. Auch Dr. F.___ führt in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2005 zu Händen der Pensionskasse der A.___ (Urk. 13/2) grundsätzlich aus, dass eine Umschulung die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar möglicherweise temporär erhöhen könne, es aufgrund der psychischen Grunderkrankung aber zu befürchten sei, dass mittel- und langfristig die Leistungsfähigkeit erneut schleichend absinke. Im Ergebnis bestätigen somit beide Ärzte, wenn auch mit anderslautenden Begründungen, sinngemäss die Ausführungen des D.___, dass berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit (längerfristig) nicht wesentlich zu verbessern vermögen. Zu berücksichtigen bleibt im Weiteren, dass sowohl die Tätigkeit als Logopädin wie auch ein Beruf im Kulturbereich die Beschwerdeführerin vorab in geistiger Hinsicht fordern. Gerade im Kunst- und Kulturbereich ist ausserdem erfahrungsgemäss ein grosser Einsatz notwendig, um beruflich Fuss fassen zu können, und muss mit einer gewissen psychischen Belastung gerechnet werden. Dass sich die Arbeitszeiten im Kulturbereich zudem flexibler ausgestalten lassen, als dies bei einer Tätigkeit als Logopädin möglich ist, dürfte denn auch von der konkreten Arbeitsstelle abhängen, lässt sich aber kaum grundsätzlich und verbindlich feststellen.
Die Beschwerdeführerin hat das Nachdiplomstudium ungeachtet allfälliger Abklärungen bezüglich der Eignung und Eingliederungswirksamkeit durch die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer eigenen persönlichen Interessen begonnen, kurz nachdem sie das Gesuch um Kostenübernahme für berufliche Massnahmen gestellt hatte. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben auf ihrer Homepage "www.k.____.ch" bereits seit 2002 in der Künstlervermittlung und Eventorganisation tätig und unterstützte zwischen 2002 und 2005 eine "orientalpop Musikband" im Aufbau und Management, was ebenfalls klar darauf hinweist, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Nachdiplomstudium primär einen "beruflichen Traum" erfüllen wollte (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 1. September 2004, Urk. 7/90), was durchaus legitim ist. Eine massgebliche und längerfristige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit war dadurch jedoch aus objektiver Sicht von vorneherein nicht zu erwarten und kann von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich aufgezeigt werden. Von zusätzlichen (fachärztlichen) Abklärungen zu diesem Punkt sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb - in antizipierter Beweiswürdigung - auch davon abzusehen ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweisen). Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind daher nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Nachdiplomstudium mangels Eingliederungswirksamkeit nicht zu übernehmen hat, wobei offen gelassen werden kann, ob überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit als Logopädin im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt.
6.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
7.2 Im vorliegenden Fall präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die Kosten für die von ihr absolvierten Nachdiplomstudien im Bereich Kultur und Kunst zu übernehmen. Selbst die von ihr angerufenen Ärzte (Urk. 13/1-2) gehen grundsätzlich nicht, oder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, davon aus, dass eine berufliche Neuorientierung ihre Erwerbsfähigkeit längerfristig massgeblich zu verbessern vermöchte. Im Weitern ist fraglich, ob aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logopädin vorliegt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eins unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).