IV.2006.00553

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Dezember 2001 verwiesen werden, mit welchem die Sache an die SVA, IV-Stelle, zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 9/45). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des A.___ ein weiteres Gutachten ein (Rheumaklinik des A.___, Gutachten vom 9. Mai 2003, Urk. 9/57) und hielt mit Verfügung vom 16. Juli 2003 fest, dass der Versicherte bei einer Invalidität von 18 % keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 9/68). Daran hielt sie nach erfolgter Einsprache des Vertreters des Versicherten (Urk. 9/71) mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 fest (Urk. 9/85). Diesen Einspracheentscheid hob sie wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/99) und ordnete eine psychiatrische Begutachtung an (Gutachten vom 7. Juni 2005, Urk. 9/107). Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 hielt sie an der Einschätzung gemäss Einspracheentscheid vom 17. November 2003 fest (Urk. 9/115) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 9/128 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 16. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Berechnung der Rentenhöhe vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Mai 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 100%iges Pensum zuzumuten sei, was zu einer Invalidität von 18 % führe (Urk. 9/115, Urk. 9/128).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auch in einer leichten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2006 nicht abzustellen. Zumindest sei davon auszugehen, dass das Gutachten von Dr. C.___ unvollständig sei und in diametralem Widerspruch zur Beurteilung von Dr. B.___ stehe, so dass weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (Urk. 1).
2.3
2.3.1         Anlässlich der per Juni 1995 durchgeführten Rentenrevision ging die Beschwerdegegnerin von folgendem medizinischen Sachverhalt aus: Chronische, therapieresistente Lumboischialgie links bei Discopathie; psychische Fehlentwicklung; Visusverlust links um 95 % (Urk. 9/13). Als Pfleger auf der Pflegeabteilung eines Altersheims sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/5 S. 4, Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 wurde dem Beschwerdeführer die bestehende halbe Rente entzogen und seither ist die Rentenfrage strittig, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob und inwieweit ab Oktober 1998 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden kann.
2.3.2   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. April 2003 eine schwere depressive Störung bei einer selbstunsicheren Persönlichkeit mit neurotischer Entwicklung in einer schwierigen sozialen Situation sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er den Beschwerdeführer zumindest zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 9/90).
2.3.3   Die für das rheumatologische Gutachten vom 9. Mai 2003 verantwortlichen Fachärzte der Rheumaklinik des A.___ diagnostizierten ein lumbospondylogen betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung (diskrete Skoliose, abgeflachter thorakolumbaler Übergang, Kopfprotraktion), muskulärer Dysbalance, Myotendinosen im Nacken-Schultergürtel und Myogelosen/-tendinosen am Beckengürtel, konventionell-radiologisch nur diskrete degenerative Veränderungen an der LWS, Status nach medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links (CT 1987 und 1990), aktuell ohne klinische Relevanz. Als Nebendiagnose bestehe ein Strabismus divergens links bei Astigmatismus links und leichter Myopie mit beginnender Presbyopie rechts (Frau Dr. med. D.___, Augenärztin Winterthur, 2/01) sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (Psychiatrische Poliklinik, A.___, 5/98). In der ursprünglich angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger in der Funktion eines Mitarbeiters in einer Pflegeabteilung eines Altersheims bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In der letztmaligen Tätigkeit als Hilfspfleger in der Funktion eines Betreuers von Rentnern sowie in jeder wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die genannte Differenzierung für die Tätigkeit als Hilfspfleger sei im Gutachten vom 18. Mai 1998 nicht gebührend zum Ausdruck gekommen (Urk. 9/57 S. 18).
2.3.4   Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2005 fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung diagnostiziert werden könne, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörung ergeben. Der Beschwerdeführer habe nicht depressiv oder ängstlich gewirkt, sondern eher leicht gereizt und diffus vorwurfsvoll. In der Untersuchungssituation sei nie der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer, welcher massive subjektive Beschwerden angegeben habe, in irgendeiner Form beeinträchtigt wäre. Die Angaben zum Krankheitsverlauf seien nicht präzisierbar gewesen (Urk. 9/107).
2.3.5   In seinem Schreiben vom 13. März 2006 hielt Dr. B.___ an seiner Einschätzung fest und führte weiter aus, dass das Gutachten von Dr. C.___ widersprüchlich sei, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 9/121).
2.4
2.4.1   Das Gutachten der Rheumaklinik des A.___ vom 9. Mai 2003 genügt den gestellten Beweisanforderungen und wurde im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr in Frage gestellt. Aus rheumatologischer Sicht ist demnach in jeder wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
2.4.2   In psychiatrischer Hinsicht weist der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass sich das Gutachten von Dr. C.___ nicht mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2003 auseinandersetzt. Aus den folgenden Überlegungen kann aber trotz dieses Mangels auf das erwähnte Gutachten abgestellt werden.
         Dr. C.___ hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung keinen depressiven Eindruck gemacht habe. Auch anlässlich der Begutachtung vom 15. Mai 1998 (Psychiatrische Poliklinik des A.___, Urk. 9/24) konnte keine depressive Störung festgestellt werden. Vielmehr wurde entsprechend den Feststellungen von Dr. C.___ ein eher aggressives, vorwurfsvolles Verhalten beschrieben (Urk. 9/24 S. 4). Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Hinsichtlich der von Dr. B.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist anzumerken, dass auch Dr. C.___ eine solche nicht vollständig ausschliessen kann. So hält sie fest, dass eine solche beim Beschwerdeführer durchaus vorliegen könne. Aufgrund der psychopathologischen Befunde würde sich daraus aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
         Insgesamt kann demnach gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Juni 2005 aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
2.4.3         Gegenüber der Beurteilung der Beschwerdegegnerin per Juni 1995 hat sich insbesondere die Problematik der Discopathie verbessert. So hält das Gutachten der Rheumaklinik vom 9. Mai 2003 fest, dass die Diskushernienproblematik aktuell ohne klinische Relevanz sei.
         Selbst wenn man, gestützt auf das obgenannte Gutachten, davon ausgehen würde, dass sich die Diskushernie bereits seit 1990 nicht mehr klinisch ausgewirkt hat, wäre ab Oktober 1998 dennoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Zwar könnte in diesem Fall keine Veränderung der gesundheitlichen Situation begründet werden, aber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin müsste unter dem Titel der substituierten Begründung geschützt werden.
         Erfüllt eine den Rentenanspruch verändernde Verfügung zwar nicht die Voraussetzungen gemäss Art. 41 IVG, jedoch diejenigen für die Wiedererwägung, so kann der Richter sie mit dieser zweiten Begründung bestätigen. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind dabei, dass der fragliche Entscheid nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet hat, zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung erscheint (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, S. 261 f.).
         Ginge man somit davon aus, dass die Diskushernienproblematik bereits ab 1990 nicht mehr klinisch relevant war, müsste der Revisionsentscheid vom 13. September 1995 als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, da die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer bestehenden Diskushernienproblematik ausging (Urk. 9/13). Zudem erscheint auch die Frage der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der halben Rente nur ungenügend abgeklärt worden zu sein. So halten die verantwortlichen Fachärzte der Rheumaklinik des A.___ in ihrem Bericht vom 6. Juni 1990 fest, dass die Arbeitsfähigkeit bis zum Beginn der Umschulung in der aktuellen Tätigkeit als Pfleger auf der Pflege-Abteilung eines Altersheims 50 % betrage, ohne weitere Angaben zu machen (Urk. 9/5 S. 4). Die für den Rentenanspruch entscheidende Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibt dabei offen. Auch in dieser Hinsicht erscheinen die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 23. September 1992 und 13. September 1995 zumindest ungenügend begründet zu sein. Weiter waren beide genannten Verfügungen nie Gegenstand materiell-richterlicher Überprüfung und die Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung. Auch bei dieser Argumentation wäre somit der Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin zu schützen (substituierte Begründung) und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen.
3.         Hinsichtlich des Valideneinkommens ist vom Krankenpflegerlohn per 1989 auszugehen, was einem Einkommen von monatlich Fr. 3'824.-- entspricht (Urk. 9/3 S. 1). Jährlich ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 49'712.--, was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung einem Einkommen von rund Fr. 63'821.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 1/1993, Anhang S. 14, Tabelle 4.2, Stand 1989: 1427; Die Volkswirtschaft 9/2004, S. 87, Tabelle 10.3, Stand 1998: 1832).
         Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2000; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 1998 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'268.-- (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'470 (Die Volkswirtschaft, 9-2004, S. 86, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'640.-- entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr zuzumuten sind ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 48'276.--, was zu einer Invalidität von rund 24 % führt ([Fr. 63'821.-- - Fr. 48'276.--] x 100 / Fr. 63'821.-- = 24.35).
4.         Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der E.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).