IV.2006.00555
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 20. Juni 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Philippe Häner
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Bahnhofstrasse 11, 4133 Pratteln 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1962, war bis zum 25. Juni 2004 als temporär angestellter Hilfsarbeiter im Strassenbau tätig (Urk. 16/5 und Urk. 16/10) und litt seit ca. 1996 an starken und andauernden Rückenschmerzen, ausstrahlend in die Beine, an Schlafstörungen und an Erschöpfungszuständen (Urk. 16/1 Ziff. 7.2 und 7.3). Ab dem 26. Juni 2004 bescheinigte ihm sein Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, Zürich, wegen eines therapieresistenten lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms sowie Adipositas für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres (Urk. 16/15). Am 25. Juni 2005 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 16/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte bei der „B.___ AG“ (Urk. 16/5) und bei der „C.___ AG“ (Urk. 16/10) sowie einen Arztbericht des Dr. A.___ vom 10. November 2005 (Urk. 16/15 S. 1-4) ein. Mit Letzterem wurden der IV-Stelle auch Berichte von Dr. med. G.___, vom 1. Juli 2004 (Urk. 16/15 S. 5) sowie des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, St. Gallen, vom 26. Juli 2004 (Urk. 16/15 S. 6-7) eingereicht. Ferner erfolgte am 20. Dezember 2005 eine Beurteilung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle (Urk. 17 S. 3). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung einer Rente ab (Urk. 16/21). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 9. Februar 2006 Einsprache erheben (Urk. 16/25), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Mai 2006 (Urk. 2) abwies.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Advokat Philippe Häner, Pratteln, am 19. Juni 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Zusprechung einer ganzen Rente zu befristen.
4. Dem Beschwerdeführerin sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 4. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1 Gemäss den übereinstimmenden und vom RAD nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Ärzte, welche den Beschwerdeführer klinisch und mit bildgebenden Verfahren untersucht haben (Dr. A.___, Dr. G.___ und Dr. E.___), leidet der Beschwerdeführer an einem therapieresistenten lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom, die Wurzel L5 links betreffend bei grosser mediolateraler nach caudal luxierter Diskushernie L4/L5 links, d.h. an einer sehr grossen frei luxierten Diskushernie L4/L5 links (Urk. 16/15 S. 1 und S. 5-7). Symptomatisch sind chronische Lumbalgien mit Exacerbationen und Remissionen seit Jahren (Urk. 16/15 S. 2, S. 5 und S. 6), wobei die durchgeführten konservativen Therapien (Physiotherapie und Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika) immer eine Besserung brachten (Urk. 16/15 S. 2 und S. 6). Die Ausfallproblematik besteht in einer Fussheber- und Grosszehenheberparese links (Urk. 16/15 S. 7). Im Übrigen zeigen die klinischen Befunde: Gang gerade, ohne Hinken, Spitzgang beidseits möglich, Fersengang links erschwert, Beweglichkeit der LWS schmerzhaft eingeschränkt (Schober 10-13,5 cm), FBA 30-35 cm möglich, paravertebraler Muskelhartspann im lumbalen Bereich, Lasègue links bei 60° - 70° positiv, PSR und ASR beidseits symmetrisch auslösbar, Hypästhesie und Hypalgesie in Dermatom L5 links, Babinski negativ, Druckdolenz auf Höhe L4/L5 und L5/S1 (Urk. 16/15 S. 2 und S. 6).
Aufgrund des klinischen Befundes und des deutlichen radiologischen Befundes hielt Dr. E.___ eine operative Behandlung für indiziert (Urk. 16/15 S. 7).
2.2 Bezüglich der funktionalen Einschränkungen befand Dr. A.___ im Fragebogen ‚Arbeitsbelastbarkeit’ (Urk. 16/15 S. 3 f.), dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen nicht mehr zumutbar seien. Leichtere Lasten könne er hin und wieder (im zeitlichen Umfang von bis zu einer halben Stunde pro Arbeitstag) heben und tragen. Ferner seien ihm in diesem Umfang auch Arbeiten über Köpfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeugen sowie Gehen auf unebenem Gelände und das Besteigen von Treppen und Leitern zumutbar. Allerdings sei auch andauerndes Sitzen und Stehen nur bis zu einer halben Stunde möglich. Gehen auf ebenem Gelände sei auf kurzen Strecken mit wenig Einschränkungen zumutbar (bis 50 m sehr oft bzw. ganztägig, über 50 m oft bzw. bis zu rund 5 ¼ Stunden). Zudem könne der Beschwerdeführer mit mittleren Werkzeugen manchmal bzw. bis zu knapp 3 Stunden hantieren, mit leichten oft bzw. bis zu rund 5 ¼ Stunden. Die Handrotation sei nicht eingeschränkt. Zusätzliche Einschränkungen bestünden lediglich hinsichtlich der Nässe- und Kälteexposition. In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ eine nicht näher begründete eingeschränkte Belastbarkeit fest.
2.3 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit erwog Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 10. November 2005, aufgrund des Krankheitsverlaufes sowie der erhobenen Befunde müsse bis auf unabsehbare Zeit mit einem Persistieren der Beschwerden (ständige und die Nachtruhe deutlich störende sehr starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung über den Oberschenkel lateral bis in den Fussrücken und in die Zehen links) gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei daher bis zu einer - von diesem aus Angst vor dem Eingriff aber abgelehnten - erfolgreichen Diskushernienoperation für jegliche Arbeit voll arbeitsunfähig (Urk. 16/15 S. 2). Letztere Aussage bestätigte er am 1. Juni 2006 (Urk. 3/3).
Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1. Juli 2004 (Urk. 16/15 S. 5) zur Arbeitsfähigkeit gar nicht und Dr. E.___ am 26. Juli 2004 lediglich, indem er in seiner Anamnese eine seit dem 26. Juni 2004 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit als Strassenarbeiter festhielt (Urk. 16/15 S. 6).
Dr. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigte am 20. Dezember 2005, dass in der angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht; in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit sei er hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 16/17 S. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 9. Januar 2006 auf die Beurteilung Dr. H.___s und erwog, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit wie z.B. Maschinenbediener, Abfüller oder Abpacker zu 100 % zumutbar wäre (Urk. 16/21 S. 1).
Dem liess der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 9. Februar 2006 entgegenhalten, er sei nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten zu verrichten (Urk. 16/25 S. 3).
Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar wäre (Urk. 16/38 S. 3).
Ebenso macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2006 erneut geltend, dass er gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ bis zu einer erfolgten Diskushernieoperation für jegliche Arbeit voll arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6, auch das Folgende). Ohnehin ungewiss sei der Erfolg der Operation. Noch weniger könne vorausgesagt werden, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt und bis zu welchem Grad der Beschwerdeführer nach dem operativen Eingriff seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen könne. Aus diesem Grund sei zumindest eine befristete Rente zuzusprechen, bis ein zuverlässiges Ergebnis nach erfolgtem operativem Eingriff in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit ermittelt werden könne.
3.2 Was die Beurteilung der beschwerdeführerischen Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ angeht, vermag diese bereits aus den Gründen nicht zu überzeugen, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Eventualbegehrens, ihm allenfalls eine befristete Rente zuzusprechen, vorgebracht werden. Die „erfolgreiche“ Durchführung einer Diskushernienoperation ist von vornherein kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der beschwerdeführerischen Restarbeitsfähigkeit, weil weder - das hat der Beschwerdeführer richtig erkannt - ein Operationserfolg allein eine Remission herbeiführt, noch allein eine Operation eine Remission bewirken kann. In diesem Zusammenhang ist auf die anamnestischen Feststellungen des Dr. E.___ hinzuweisen, wonach einerseits konservative Therapien in der Vergangenheit immer eine Besserung brachten (Dr. A.___ legt nicht dar, weshalb dies nun nicht mehr möglich sein sollte) und andererseits zwischen der Konsultation bei Dr. A.___ am 26. Juni 2004 und jener bei Dr. E.___ am 26. Juli 2004 tatsächlich eine spontane Remission eingetreten war (Urk. 16/15 S. 6). Von bis auf unabsehbare Zeit persistierenden Beschwerden (Urk. 16/15 S. 2) kann also keine Rede sein.
Weiter lässt Dr. A.___ bei seiner Verknüpfung von Operation und Arbeitsfähigkeit ausser Acht, dass er selbst in seiner Beurteilung vom 10. November 2005 die Adipositas des Beschwerdeführers als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt hat (Urk. 16/15 S. 1). Auch unter diesem Aspekt erscheint es als nicht einleuchtend, weshalb einzig eine - vom Beschwerdeführer aus Angst vor dem Eingriff abgelehnte - Operation eine Remission sollte bewirken können.
Schliesslich besteht auch ein Widerspruch zwischen der detaillierten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. A.___, welche eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar ausweist, und seiner Gesamtbeurteilung, wonach dem Beschwerdeführer keinerlei Arbeiten mehr zumutbar sein sollen.
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. A.___ leuchten daher nicht ein; seine Schlussfolgerungen sind nicht begründet.
3.3 Dr. H.___ hat zwar den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht, doch sind ihm die Untersuchungsergebnisse der Dres. A.___, G.___ und E.___ als Vorakten zur Verfügung gestanden.
Dass er eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist an sich nicht zu beanstanden. Es ist durchaus möglich, dass die von Voruntersuchern zusammengetragenen Befunde und deren Diagnosen andere, einleuchtendere medizinische Beurteilungen zulassen und für eine von den Einschätzungen durch die Voruntersucher abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ausreichend sind.
Dass die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation durch einen Voruntersucher nicht einleuchten und dessen Schlussfolgerungen nicht begründet sind (vgl. Erw. 3.2), bedeutet jedoch nicht, dass jede andere Beurteilung von vornherein überzeugender wäre und daher gar keiner Begründung mehr bedürfte. Die in keiner Weise begründete Schlussfolgerung Dr. Macherels, dass der Versicherte in nicht näher umschriebener angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, vermag daher den Anforderungen an eine valide ärztliche Beurteilung von vornherein nicht zu genügen.
3.4 Des Weiteren ist es zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in "angepasster Tätigkeit" noch arbeitsfähig wäre, wobei sich aber weder der RAD noch die Verwaltung zum vom behandelnden Arzt erhobenen Belastbarkeitsprofil (vgl. Erw. 2.2) geäussert haben. Soweit darauf abzustellen ist, hätte es aber an der Verwaltung gelegen, vorzugsweise mittels Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) begründet darzulegen, dass dem Beschwerdeführer trotz der nicht ganz unerheblichen Einschränkungen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch Stellen offenstehen.
3.5 Nach dem Gesagten liegt keine den beweismittelmässigen Anforderungen genügende ärztliche Beurteilung vor und wurde die Verwertbarkeit der dokumentierten verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht angemessen begründet. Damit wurde die Begründungspflicht verletzt, weshalb der Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und die Akten zur allfälligen Ergänzung durch Einholung weiterer Berichte und zur - einlässlich begründeten - Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen sind.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig und damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos.
Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Aufwand des Rechtsvertreters - die Beschwerde erschöpft sich in einer wortwörtlichen Wiederholung der Einsprachebegründung vom 22. März 2006 (Urk. 16/28) mit Ausnahme des Hinweises auf den Bericht von Dr. A.___ auf S. 6 der Beschwerde - angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Advokat Philippe Häner
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).