Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00557
IV.2006.00557

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 3. September 2007


in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:


1.
1.1     M.___, geboren 1964, reiste im Jahr 1988 erstmals in die Schweiz ein (definitiv am 6. März 1992, vgl. Niederlassungsbewilligung, Urk. 7/24) und war als Bauarbeiter und Gerüstmonteur tätig (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 26. Januar 1995, Urk. 7/3 Ziff. 4.7.1 und Ziff. 5.3.1). Während seiner Anstellung bei der A.___ AG, B.___, (wiederkehrend als Saisonier ab März 1989, zuletzt ab März 1992 [vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. August 2003, Urk. 7/30]) kniete er am 31. Juli 1992 beim Rohrzusammenschieben auf einen Stein und verspürte ein Knacken im linken Kniegelenk (Unfallmeldung vom 3. August 1992 [Urk. 7/25/83] und Bericht des Regionalspitals C.___ vom 7. August 1992 [Urk. 7/25/78]). Die am 6. August 1992 erstbehandelnden Ärzte des Regionalspitals C.___ diagnostizierten eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes links (Bericht vom 26. August 1992, Urk. 7/25/82). Am 7. August 1992 (Urk. 7/25/78) wurden eine Kniearthroskopie links mit Shaving von Faserresten des vorderen Kreuzbandes und des Lig. musosum durchgeführt und eine Physiotherapie eingeleitet. Am 7. November 1992 konnte er die Arbeit - abgesehen von einer schmerzbedingten Unterbrechung vom 30. November bis 6. Dezember 1992 (Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. November 1992, Urk. 7/25/69) - wieder aufnehmen (Bericht von Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 1992, Urk. 7/25/71-73). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Nachdem M.___ am 17. Mai 1993 eine neue Stelle als Gerüstmonteur bei der F.___ AG, G.___, angetreten hatte (Arbeitgeberbericht vom 27. Februar 1995, Urk. 7/4), beklagte er nach knapp einem Monat erneut Beschwerden im linken Knie mit Instabilität (Bericht von Dr. E.___ vom 15. Juni 1993, Urk. 7/25/60). Am 25. Februar 1994 (Urk. 7/25/47-48) erfolgten im Kreisspital H.___ eine diagnostische Arthroskopie, eine partielle arthroskopische Meniskusresektion medial links sowie eine Kreuzbandplastik. Am 18. Juli 1994 nahm der Versicherte die Arbeit wieder im Umfang von 50 % auf (Urk. 7/25/43). Da er in der Folge über zunehmende Belastungsschmerzen beim halbtägigen Arbeitseinsatz als Gerüstbauer klagte und sich trotz gutem Behandlungsresultat Ergüsse bildeten (Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ vom 15. November 1994, Urk. 7/25/38-39), wurde er vom 14. Dezember 1994 bis 3. Februar 1995 in der Rehaklinik J.___ rehabilitativ behandelt (Austrittsbericht vom 14. Februar 1995, Urk. 7/25/28-30). Die bisherige Arbeitsstelle war ihm während des Rehabilitationsaufenthalts per 31. Dezember 1994 gekündigt worden (Urk. 7/4). Darauf bezog er - neben den Unfalltaggeldern - im Umfang von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IK-Auszug vom 8. August 2003, Urk. 7/30).
1.3     Während des Klinikaufenthalts hatte sich M.___ am 26. Januar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt, namentlich Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/3, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/25/1-85) und holte nebst verschiedenen ärztlichen Berichten Auskünfte der bisherigen Arbeitgeberin ein (Urk. 7/8 und Urk. 7/4).
         Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten hierauf vom 1. Februar bis 30. April 1996 eine berufliche Abklärung bei der Stiftung K.___ (Mitteilung vom 8. Januar 1996, Urk. 7/16). Dabei wurde festgestellt, dass dem Versicherten leicht zu erledigende Arbeiten in den Bereichen Mechanik und Elektrotechnik vollzeitlich zumutbar sind (Bericht vom 21. April 1996, Urk. 7/17/2-3).
         Mit Verfügung vom 12. September 1996 (Urk. 7/20) lehnte die Invalidenversicherung weitere Leistungen ab mit der Begründung, der Versicherte könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und die bestehende Arbeitslosigkeit sei nicht invaliditätsbedingt. Die SUVA ihrerseits sprach M.___ mit Verfügung vom 30. September 1996 (Urk. 7/32/95-98) mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Invalidenrente von Fr. 488.-- monatlich sowie für eine Integritätseinbusse von 7,5 % eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'290.-- zu.

2.
2.1     Am 1. November 1997 trat M.___ eine Stelle als Lagermitarbeiter bei der L.___ AG, N.___, an (Arbeitgeberbericht vom 12. August 2003, Urk. 7/31). Am 10. Februar 2001 erlitt er einen weiteren Unfall, als er von einem Palett herunterkletterte und, als er dachte, schon am Boden zu sein, auf den Palettenrand kam, mit dem rechten Fuss einknickte und sofort einen stichartigen Schmerz im rechten Knie spürte (Gesprächsprotokoll vom 19. Februar 2001, Urk. 7/32/58). Der am 12. Februar 2001 erstbehandelnde Dr. med. O.___, Innere Medizin FMH, überwies ihn wegen fehlender Regredienz ans Spital T.___ (Bericht vom 22. Februar 2001, Urk. 7/32/57), wo mittels MRI-Untersuchung vom 22. Februar 2001 eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Ruptur des vorderen Anteils des medialen Kollateralbandes, ein Status nach Teilruptur des lateralen Kollateralbandes, ein Gelenkserguss sowie ein Riss in den lateralen 2/3 des Hinterhorns des lateralen Meniskus festgestellt wurden (Bericht vom 25. Februar 2001, Urk. 7/32/56). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen hatte, erlitt er am 25. August 2001 erneut ein Drehtrauma des rechten Knies beim Absteigen von einem Lastwagen, worauf er eine Woche arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. O.___ vom 17. September 2001, Urk. 7/32/50).
         Ein knappes Jahr später hob die SUVA die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 7/25/1-2) auf mit der Begründung, der Versicherte verdiene mit aktuell Fr. 5'500.-- pro Monat (x 13) mehr, als er es ohne Unfall würde (Fr. 4'225.-- x 13), weshalb er in erwerblicher Hinsicht durch die Unfallfolgen nicht mehr erheblich beeinträchtigt sei.
2.2     Nachdem die Arbeitgeberin M.___ die Anstellung auf Ende November 2002 gekündigt hatte (Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2003, Urk. 7/32/32-33), meldete sie am 25. Oktober 2002 (Urk. 7/32/43) einen Rückfall im Rahmen der am 23. Oktober 2002 durchgeführten Operation am rechten Knie (arthroskopische vordere Kreuzbandplastik, arthroskopische mediale Teilmeniskektomie, arthroskopische laterale Meniskusnaht, Urk. 7/32/40-41). Bei etwas schleppendem Heilungsverlauf (Urk. 7/32/31) wurden am 5. März 2003 (Urk. 7/32/30) eine arthroskopische Notch-Plastik und am 5. Mai 2003 (Urk. 7/32/22-23) eine Re-Arthroskopie, eine Notch-Plastik und Interferenzschraubenentfernung femoral am rechten Knie durchgeführt. Nach Ablauf der obligationenrechtlichen Sperrfrist erfolgte per 30. Juni 2003 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Schreiben vom 23. Juni 2003, Urk. 7/32/19).

3.
3.1     Hierauf meldete sich M.___ am 12. Juli 2003 (Urk. 7/27) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 8. August 2003, Urk. 7/30) die aktualisierten Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/32/1-99) bei und holte Auskünfte bei der letzten Arbeitgeberin (Bericht der L.___ AG vom 12. August 2003, Urk. 7/31) sowie bei Dr. O.___ (Bericht vom 18. August 2003 unter Beilage von diversen Vorberichten, Urk. 7/33/1-55) ein.
3.2     Am 18. Mai 2004 wurden an der P.___ Klinik arthroskopisch eine Resektion des Transplantats des vorderen Kreuzbandes, ein Débridement des femoralen und tibialen Bohrkanals sowie eine Defektauffüllung mit corticospongiösem Beckenspan rechts durchgeführt. Am 2. März 2005 erfolgte erneut eine Operation des rechten Knies (vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit vierfach Semitendinosus-/Grazilis-Transplantat, Rigid-Fix, transarthroskopisch, vgl. Bericht vom 4. März 2005, Urk. 7/37/2-4).
         Ab Februar 2005 war sich M.___ im Q.___ in Behandlung (vgl. Bericht vom 3. April 2006, Urk. 7/66/5-7). Anlässlich der Arthro-MRI-Untersuchungen beider Knie vom 13. Juli 2005 ergaben sich links ein beträchtlich ausgedünntes elongiertes vorderes Kreuzbandtransplantat mit eher geringen narbigen Veränderungen sowie ein beträchtlich verkürzter medialer Meniskus und rechts ein hypertropher vorderer Kreuzbandersatz mit Umgebungsveränderungen narbiger Art nebst eines deutlich verkürzten medialen Meniskus'. Im Rahmen der vom 22. August bis 14. September 2005 durchgeführten Rehabilitation stellten die Ärzte der Rehaklinik J.___ eine Laxizität ohne Instabilität in beiden Knien sowie eine Dysthymie fest und erachteten eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags zumutbar (Austrittsbericht vom 5. Oktober 2005, Urk. 7/66/28-36).
3.3     Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 (Urk. 7/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von M.___ ab und verwies dabei auf die Einschätzung der Unfallversicherung. Diese hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 7/44) mit Wirkung ab 1. November 2005 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % eine Invalidenrente von Fr. 1'725.-- pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % in der Höhe von Fr. 10'680.-- zugesprochen.
         Nach Eingang der Einsprache vom 15. Februar 2006 (Urk. 7/52) holte die IV-Stelle einen Bericht beim Q.___ (vom 3. April 2006, Urk. 7/66/5-7) ein. Sodann wurden ergänzende Berichte von Dr. O.___ (vom 26. September und 24. November 2005, Urk. 7/66/15-16) aufgelegt. Mit Entscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.

4.       Hiergegen erhob M.___ durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig am 19. Juni 2006 Beschwerde mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2006 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 22. August 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2006 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.

5.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

6.       Die gegen die Rentenverfügung der SUVA vom 29. November 2005 (Urk. 7/44) erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, zuletzt mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes (Prozess-Nr. UV.2007.00071).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Nach der letzten Knieoperation vom 2. März 2005 (vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit vierfach Semitendinosus-/Grazilis-Transplantat rechts, Rigid-Fix) an der P.___ Klinik berichtete der Operateur Dr. med. R.___, Leitender Arzt Orthopädie, am 8. Juli 2005 (Urk. 7/66/17-18) über einen frustranen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe eine Knietestung vor einem Monat wegen Schwäche und Schmerzen nicht durchführen können. Der Beschwerdeführer gebe an, dass eine bloss 15- bis 20-minütige schmerzlose Gehfähigkeit vorhanden sei. Dann komme eine ausgeprägte Müdigkeit beider unteren Extremitäten. Auch habe er das Gefühl, die Beine schliefen ein. Mühsam sei vor allem die Nacht, während der er wegen der diffusen Beinschmerzen beidseits kaum schlafen könne. Angegeben würden auch diffuse Knieschmerzen rechts mehr als links. Dr. R.___ führte aus, falls überhaupt an eine Reintegration in eine Arbeitstätigkeit gedacht werde, sei von einer körperlich belastenden Arbeit in Anbetracht des Verlaufs und auch der Problematik abzusehen. Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik J.___ vom 22. August bis 14. September 2005 klagte der Beschwerdeführer über deutlich geringere Schmerzen im Bereich der Tuberositas tibiae seit der letzten Operation vor fünfeinhalb Monaten. Beide Knie würden aber oft schmerzen, es entstehe ein Hitzegefühl, ohne dass das äusserlich spürbar wäre, welches von den Kniekehlen bis ins Gesäss hinauf ziehe. Diese Beschwerden seien nach Aufenthalten am Meer jeweils etwas geringer. Zudem fühle er sich in den Beinen kraftlos. Schmerzfreiheit erreiche er mit der Hochlagerung der Beine. Nach Anlaufschmerzen morgens (30 bis 60 Minuten) könne er für 20 bis 25 Minuten gehen. Dann nähmen Schmerzen, Müdigkeit und Hitzegefühl wieder zu. Treppensteigen sei nur schlecht möglich. Die Beschwerden im linken Knie seien seit 13 Jahren gleich. Zeitweise habe er ein Gefühl des Ameisenlaufens im Bereich des Nervus peronaeus superior rechts (Urk. 7/66/28-36 S. 7). Beim Eintritt waren weder links noch rechts eine Überwärmung, Rötung oder ein Erguss festzustellen. Beim Austritt fand sich ein Kniegelenkserguss beidseits. Auf den neu angefertigten Röntgenbildern waren eine leichte Gonarthrose beidseits, links vor allem femoropatellär, sowie eine Unschärfe der Eminentia tibiae rechts zu sehen. Eine Progredienz des Befundes seit den Aufnahmen im Jahr 2003 wurde verneint (Urk. 7/66 S. 8). Klinisch erkannten die Ärzte eine Laxizität in beiden Knien, jedoch ein beidseitiger satter Anschlag beim Lachmann-Test, eine Schublade links von 6 und rechts von 10 mm (Urk. 7/66/28-36 S. 2).
         Die Ärzte der Rehaklinik J.___ diagnostizierten (1) eine Laxizität im rechten Knie mit beginnender medialer und femoropatellärer Arthrose bei Status nach vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts, Ruptur des vorderen Anteils des medialen Kollateralbandes, Status nach Teilruptur des lateralen Kollateralbandes sowie Riss im lateralen Drittel des Hinterhorns des lateralen Meniskus, (2) einen Status nach partieller, später vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie im Rahmen eines Sturzes 1992 sowie eines erneuten Knietraumas 1993 bei Status nach verschiedenen Operationen und (3) eine Dysthymie bei andauernd gedrückter Stimmungslage, von Nervosität und innerer Unruhe begleitet, bei chronischem Schmerzsyndrom (Urk. 7/66/28-36 S. 1). Die Ärzte befanden eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag als ganztags zumutbar (Urk. 7/66/28-36 S. 2).
2.3
2.3.1   Dr. O.___ verwies in seinem Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 7/57) auf die Einschätzung der Rehaklinik J.___ und regte an, zu Beginn nicht eine ganztägige Arbeit auszuführen, sondern bloss eine halbtägige mit sukzessiver Steigerung.
2.3.2   Am 24. November 2005 (Urk. 7/58) berichtete Dr. O.___ über eine am 23. September 2005 festgestellte leichte Überwärmung (37,5° und 37°) insbesondere des rechten Kniegelenks sowie einen leichten Erguss und führte aus, der Beschwerdeführer klage weiterhin über ein sehr unangenehmes Hitzegefühl. Auch bei der Konsultation vom 17. Oktober 2005 habe er eine leichte Schwellung der Kniegelenke festgestellt. Am 21. Oktober 2005 sei bei einem deutlichen Erguss im rechten Kniegelenk 36 ml abpunktiert worden. Am 22. November 2005 sei erneut ein leichter Erguss beidseits festgestellt worden.
2.3.3   Am 15. Juni 2006 (Urk. 3/3) hielt Dr. O.___ sodann fest, subjektiv bestehe eine grössere Schwäche im rechten Bein, im linken hingegen grössere Schmerzen und Instabilität im Knie. Ebenfalls persistierten die bekannten Beschwerden mit Hitzegefühl und konsekutiver Schlafstörung. Aktuell bestünden keine sicheren Hinweise für einen Kniegelenkserguss. Die Umfangsmessungen an den Oberschenkeln ergäben rechts 51,5 cm und links 52 cm. Aus den Testergebnissen der P.___ Klinik (Urk. 3/4) seien ein deutliches Kraftdefizit auf der rechten Seite von ca. 50 % sowie eine allgemein sehr geringe Beinkraft zu entnehmen.

3.
3.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner beiden Stürze derart eingeschränkt ist, dass er seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter und Gerüstmonteur nicht mehr ausüben kann. Anlässlich der letzten Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. S.___ vom 17. Juli 2005 wurden folgende Befunde erhoben: links ein ausgedünntes elongiertes vorderes Kreuzbandtransplantat mit geringen narbigen Veränderungen sowie ein verkürzter medialer Meniskus und rechts ein hypertropher vorderer Kreuzbandersatz mit Umgebungsveränderungen narbiger Art sowie ein verkürzter medialer Meniskus (vgl. Urk. 7/66/28-36 S. 6/7). Angesichts dieser Befunde und dem über Jahre dauernden Heilungsverlauf sind sich die Ärzte einig, dass bloss noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist.
3.2     Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist vorwegzuschicken, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik J.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/66/28-36) in Bezug auf die somatische Problematik den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung entspricht. So sind die Antworten für die zentrale Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit umfassend. In der Klinik wurden sodann allseitige Untersuchungen durchgeführt und der Beschwerdeführer - neben einer neurologischen sowie neuropsychologischen Abklärung - anlässlich seines dreieinhalbwöchigen Aufenthaltes verschiedenen praktischen Tests unterzogen. Die Ärzte berücksichtigten weiter die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigten diese entsprechend. Den Ärzten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Die Einschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer keiner schweren oder kniebelastenden Tätigkeit mehr nachgehen kann, in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag jedoch ganztags arbeitsfähig ist.
3.3     Die Einschätzungen des Operateurs Dr. R.___ sind demgegenüber - soweit sie von den Angaben der Rehaklinik J.___ abweichen - gar nicht begründet. Im Bericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/66/17-18) verwies er einzig auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und schloss immerhin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht aus.
         Auch aus den Berichten des Dr. O.___ ist nichts anderes zu schliessen. Am 26. September 2005 (Urk. 7/57) bestätigte er implizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht der Rehaklinik J.___ mit dem Hinweis, dass vorerst ein halbtägiger Einsatz mit sukzessiver Steigerung stattfinden sollte. In der Folge musste Dr. O.___ einmalig am 21. Oktober 2005 einen Erguss abpunktieren (Urk. 7/58). Indessen ist auch aus der dokumentierten verminderten Kraft in den Beinen (Urk. 3/4) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu schliessen, da diese ja gerade auf die Kniebeschwerden Rücksicht zu nehmen hat und entsprechend ausgestaltet sein muss.
3.4     Nichts anderes ergibt sich auch aus den neueren Akten, namentlich dem vom Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Prozess aufgelegten Bericht des Dr. R.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 9). Dieser hielt zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, anlässlich der beidseits durchgeführten arthroskopischen Evaluation der Kniegelenke hätten sich beidseits beginnende Arthrosen gezeigt. In Anbetracht der Befunde scheine eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % durchaus vertretbar zu sein.
         Diese Einschätzung lässt eine kritische Würdigung der Umstände und namentlich eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Untersuchungsresultaten der Rehaklinik J.___ in praktischer Hinsicht vermissen. Auch wenn der Beschwerdeführer aktenkundig und bildgebend dokumentiert an erheblichen Knieproblemen beidseits leidet, so ist doch nicht ersichtlich, aus welchem Grund er eine Tätigkeit, welche ja gerade auf sein Leiden Rücksicht nimmt, trotz erweiterten Pausen nicht vollzeitlich sollte ausüben können. Dies umso mehr, als seine sonstigen körperlichen Funktionen nicht eingeschränkt sind. Anzufügen bleibt, dass aus den Schilderungen Dr. R.___' auch nicht zwingend zu schliessen ist, dass er den Beschwerdeführer bloss noch als zu 50 % arbeitsfähig erachtet, sondern seine Ausführungen auch eine weitergehende Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen.

4.
4.1     Was die psychischen Störungen betrifft, gingen die Ärzte der Rehaklinik J.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymie leidet, diese indes ohne wesentliche Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit bleibt. Im psychosozialen Konsilium wurde hierzu festgehalten, dass sich eine deutliche Schmerzfixierung feststellen lasse. Dabei bestünden Stimmungsschwankungen, eine erhöhte Reizbarkeit, Nervosität, eine innere Unruhe sowie ein erhöhter Arousal (Grad der Aktivierung des zentralen Nervensystems). Dies im Zusammenhang mit den andauernden quälenden Schmerzen. Der Beschwerdeführer zeige unter multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (anhaltender Schmerz, Arbeitsverlust, Verlust des mühsam erarbeiteten Hauses in der Heimat durch den Krieg) einen psychischen Leidensdruck im Rahmen einer dysthymen Stimmungslage, welche durch ungerichtete aggressive Impulse (Reizbarkeit/Rückzug) in Erscheinung trete und einzelne depressive Symptome aufweise (Störung der Vitalgefühle, Anhedonie, Antriebsreduktion, Schlafstörungen). Eine somatoforme Komponente erscheine wahrscheinlich im Zusammenhang mit Überforderungs- und Überlastungsgefühlen sowie mit existentiellen Fragen. Es habe sich eine passiv-abwartende Haltung eingestellt (Urk. 7/66/28-36 S. 2/3).
4.2     Die Ärzte des Q.___, wo der Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2005 in Therapie stand, diagnostizierten im Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 7/66/5-7) demgegenüber eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode, und schlossen das Vorliegen einer somatoformen Störung aus. Die Ärzte sahen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den körperlichen Unfallfolgen (chronische Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Arbeitsunfähigkeit) und dem aktuellen psychopathologischen Zustandsbild bei Fehlen einer vorbestehenden psychopathologischen Symptomatik oder psychischen Störungen.
         Die Ärzte schilderten einen wachen, allseits orientierten Beschwerdeführer, welcher affektiv deprimiert, niedergeschlagen, überempfindlich, gereizt und emotional wenig belastbar sei bei Freud- und Interessenlosigkeit. Betreffend die kognitiven Funktionen sprachen sie von einer verminderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie einer Vergesslichkeit bei unbeeinträchtigem Auffassungsvermögen und unauffälligem formalem Gedankengang. Sodann wurde von einem sozialen Rückzug berichtet (abgesehen von den Kontakten zur Herkunftsfamilie habe er kaum mehr soziale Kontakte, früher sei er ein kontaktfreudiger Mensch gewesen), Ängste und Befürchtungen im psychopathologischen Sinn wurden dagegen ebenso verneint wie eine zwanghafte und psychotische Symptomatik. Der Beschwerdeführer klagte weiter über schwere Durchschlafstörungen mit Aufwachen wegen Hitzegefühlen, beginnend in den Knien und ausstrahlend in die Beine. Er schlafe ununterbrochen selten mehr als zwei Stunden. Neben sexueller Inappetenz schilderten die Ärzte eine Überempfindlichkeit gegen Geräusche sowie eine Schreckhaftigkeit. Der Beschwerdeführer beklagte auch eine zunehmende Gereiztheit, selten auch mit unkontrollierten Reaktionen (Gewalt gegen Sachen). Sodann wurde ein beidseitiger Tinnitus erwähnt. Eine Suizidalität verneinten die Ärzte unter Hinweis auf suizidale Krisen im Verlauf der Behandlung.
         Die Ärzte beschrieben eine ungünstige Prognose. Bestenfalls könne eine Stabilisierung des jetzigen Zustandsbildes aufrecht erhalten werden. Weitere, auch psychopharmakologische Therapiemöglichkeiten und damit Aussichten auf eine essentielle Besserung des Befindens bestünden jedoch nicht. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
4.3     Angesichts dieser sich diametral widersprechenden Einschätzungen des psychiatrischen Zustandes des Beschwerdeführers durch die Rehaklinik J.___ und das Q.___ sieht sich das Gericht ausser Stande, eine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Wenngleich die Ärzte der Rehaklinik J.___ ähnliche Symptome wie jene des Q.___ schilderten, zogen doch die beiden Untersuchungsstellen gänzlich unterschiedliche Schlüsse.
         Hierzu fällt auf, dass die Rehaklinik-Ärzte mit einer nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung eine Arbeitsunfähigkeit verneinten. Sie stellten wohl verschiedene psychische Auffälligkeiten fest, unterliessen es aber darzulegen, inwiefern trotzdem eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Auch fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der vermuteten Diagnose aus dem somatoformen Formenkreis und eine Beantwortung der Frage, ob die unbestrittenermassen vorliegenden subjektiven Beschwerden überwindbar sind oder nicht.
         Ebensowenig kann auf die Einschätzung der Ärzte des Q.___ abgestellt werden. Auch deren Ausführungen lassen eine kritische Würdigung der erhobenen Befunde vermissen. Hierbei fällt namentlich auf, dass mit keinem Wort auf die Ressourcen des Beschwerdeführers eingegangen wurde, sich aus seiner depressiven Symptomatik zu befreien. Der unbegründete Hinweis auf eine schlechte Prognose sowie den Umstand, dass bestenfalls eine Stabilisierung des jetzigen Zustandsbildes aufrecht erhalten werden könne und weitere Therapiemöglichkeiten nicht bestünden, vermag nicht zu überzeugen. Dies unter anderem deshalb nicht, weil die Ärzte die psychische Problematik als Folge der Knieverletzungen interpretierten, der Beschwerdeführer bloss deswegen aber in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist und nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der wohl intensiven, aber nicht übermässigen somatischen Beeinträchtigung in eine derartige depressive Stimmung verfallen sollte, die keine Arbeitstätigkeit mehr zulässt. Da der Unfallversicherer mangels Adäquanz die psychischen Störungen bei der Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen hatte, kann der Rentenanspruch nicht einfach durch den Hinweis auf den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % verneint werden.
4.4     Demgemäss ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse, wobei in der Expertise insbesondere zur Überwindbarkeit der psychischen Störungen Stellung zu nehmen und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu begründen ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.

5.
5.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2     Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).