Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Brender Zollinger, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, Postfach 7675, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1950, reiste am 7. September 1998 in die Schweiz ein und arbeitete vom 16. Mai 2002 bis 11. April 2003 als Lagermitarbeiter gemäss Arbeitsplan im Stundenlohn bei der A.___ in B.___ (Urk. 12/11 Ziff. 1, Ziff. 4-5, Ziff. 9-10, Urk. 12/21). Seit 13. April 2003 bezog er Krankentaggelder von der C.___ (Urk. 12/11/21-22) und meldete sich am 1. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem 13. April 2003 bestehenden koronaren 3-Gefäss-Erkrankung sowie eines Verdachts auf eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 12/1 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 12/7, Urk. 12/9, Urk. 12/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/5) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 16. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/23). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 2004 eine ganze Rente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 12/30). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juli 2004 (Urk. 12/31) zog der Versicherte am 23. August 2004 zurück (Urk. 12/35).
Am 7. Januar 2005 kürzte die IV-Stelle die Kinderrenten wegen Überversicherung gemäss Art. 38bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 12/43). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein, und der Versicherte gab im entsprechenden Fragebogen an, sein Gesundheitszustand habe sich seit zirka einem Jahr verschlechtert (Urk. 12/44 Ziff. 1.1). Gestützt auf erneute Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 12/46, Urk. 12/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2006 einen Anspruch des Versicherten auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/52).
Die dagegen vom Versicherten am 16. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 12/55 = Urk. 3/2) hiess sie mit Entscheid vom 18. Mai 2006 teilweise gut und sprach bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. März bis 31. August 2006 eine befristete halbe Rente samt Kinderrenten zu und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 12/62 = Urk. 2, Urk. 12/68).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventualiter seien berufliche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 f., S. 4).
Am 26. Juni 2006 (Urk. 5) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, und mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 29. August 2006 wurde der Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 12/52) und des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2006 (Urk. 2). Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) nicht einzutreten ist.
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Einsprache sei nicht geprüft worden beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid sei nicht hinreichend begründet und verletze folglich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 7).
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 12/52) zur Frage der Invalidität als Folge einer koronaren 3-Gefäss-Erkrankung geäussert und sich im Feststellungsblatt für den Beschluss näher damit befasst, aus welchem Grund ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste, leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei (Urk. 12/50). Nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise im Wesentlichen geltend gemacht hatte, der medizinische Bericht von PD Dr. med. E.___, Oberarzt, und cand. med. F.___, Unterassistent, HerzKreislaufZentrum des Universitätsspitals P.___, vom 13. September 2005 sei weder berücksichtigt noch gewürdigt worden und das medizinische Gutachten von Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals P.___, vom 1. November 2005 habe nicht alle der vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) gestellten Fragen beantwortet, weshalb die medizinische Grundlage unklar und widersprüchlich sei, so dass weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 12/55), brauchte sich die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid in erster Linie mit diesen Einwänden zu befassen. Dies hat sie denn auch getan, indem sie das Gutachten vom 1. November 2005 als für die streitigen Belange umfassend beurteilte, gestützt darauf weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtete und deshalb an ihrer Verfügung festhielt. Der Beschwerdeführer war indes offensichtlich in der Lage, den ergangenen Einspracheentscheid anzufechten, was darauf hindeutet, dass dessen Begründung - wenn auch sehr knapp - ausreichend war. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im Einspracheverfahren nachgekommen, und die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.
3.
3.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision die ganze Rente zu Recht auf eine vom 1. März bis 31. August 2006 befristete halbe Rente herabgesetzt hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen dem Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 12/30) und dem Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine befristete halbe Rente damit, dass das fachärztliche Gutachten der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals P.___ vom 1. November 2005 für die streitigen Belange umfassend und die medizinische Grundlage klar sei. Eine sehr leichte, vorwiegend sitzende, den Kreislauf nicht belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Weitere Abklärungen würden daher nicht als notwendig erachtet (Urk. 2 S. 3).
4.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, auf das Gutachten vom 1. November 2005 könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 ff.).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 wurde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente rechtskräftig bejaht. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei seit dem Ereignis vom 11. (richtig: 13.) April 2003 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch in einer leichteren behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig eingeschränkt (Urk. 12/25).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 12/30) auf den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, vom 28. Oktober 2003 ab (vgl. Urk. 12/13/1-4). Dr. I.___ diagnostizierte eine seit 13. April 2003 bestehende kardiale Dekompensation bei einem Status nach Herzinfarkt und hielt fest, nach dem Herzinfarkt bestehe weiterhin eine kardiale Dekompensation mit Ruhe- und Sprechdyspnoe, die sich trotz kardialer Medikation nicht befriedigend beheben lasse. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen; die Prognose sei ungünstig. Die bisherige Berufstätigkeit als Lagermitarbeiter sei deshalb nicht mehr zumutbar und auch eine leichte körperliche Arbeit könne der Beschwerdeführer nicht verrichten (Urk. 12/13/1-4 lit. A, lit. D).
5.3 Auf diese verbindlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitpunkt vom 25. Juni 2004 ist vorliegend abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2004 in somatischer Hinsicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem im April 2003 erlittenen Herzinfarkt litt und in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt war. Dem Beschwerdeführer war daher die Ausübung weder seiner bisherigen noch einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten.
6.
6.1 Der Hausarzt Dr. I.___ berichtete am 26. Mai 2005 über die letzte ärztliche Kontrolle vom 19. Mai 2005 und hielt fest, dass sich seit seinem Bericht vom 28. Oktober 2003 weder eine Änderung der Diagnose noch eine Veränderung der Befunde ergeben habe (Urk. 12/46).
6.2 PD Dr. E.___ und cand. med. F.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 12/49/6-8) zuhanden von Dr. I.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/49 S. 6):
- Koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit eingeschränkter linksventrikulärer Auswurffraktion (left ventricular ejection fraction, LVEF) von 29 %
- akuter anteriorer Myokardinfarkt (13.04.03)
- PTCA/Stenting: RIVA-Verschluss (13.04.03)
- ACBP x 4 (linke Arteria mammaria interna [LIMA] -> RIVA, Venen auf 3 Äste der Ramus circumflexus der linken Koronararterie [RCX], 16.06.03)
- Echokardiographie (29.9.03): schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Funktion (EF=29 %)
- Spiroergometrie (13.09.05): VO2max: 25.2 ml/min/kg, RER 1.07
- Aktuell: Anstrengungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) II
- Cardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Nikotin: sistiert, kumulativ 40-45 py, Hypercholesterinämie
Der Beschwerdeführer präsentiere sich in guter Verfassung bei stabiler Anstrengungsdyspnoe NYHA II, und der kardiale Verlauf sei sehr erfreulich (Urk. 12/49 S. 7). PD Dr. E.___ und cand. med. F.___ nahmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit, empfahlen jedoch die bestehende Rente beizubehalten (Urk. 12/49 S. 8).
6.3 Dr. G.___ und Dr. H.___ nannten in ihrem Bericht vom 1. November 2005 (Urk. 12/49/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 12/49 S. 2):
- Koronare 3-Gefäss-Erkrankung
- schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Funktion EF 32 % (Echo 0/05)
- Status nach akutem Myokardinfarkt (13.04.03)
- Status nach PTCA/Stenting eines RIVA-Verschlusses (13.04.03)
- Status nach 4 x ACBP mit LIMA->RIVA, Venen auf 3 Äste der RCX (16.6.03)
- cvRF: Status nach Nikotin, sistiert 04/2003 (kumulativ 70 py), Hypercholesterinämie
- aktuell: Anstrengungsdyspnoe Grad NYHA II
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Bis zum Zeitpunkt des Myokardinfarkts am 13. April 2003 sei der Beschwerdeführer als Lagerist in einem Transportunternehmen tätig gewesen. Diese körperlich sehr anstrengende Tätigkeit habe nach dem Ereignis aus medizinischen Gründen sistiert werden müssen. Aufgrund der Folgeschäden des Myokardinfarkts, welche zu einer Herzinsuffizienz mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion geführt hätten, sei der Beschwerdeführer seit dem Ereignis in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies lebenslänglich bleiben (Urk. 12/49 S. 3).
Eine Arbeitsaufnahme in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit wäre aus medizinischer Sicht durchaus vertretbar. Im Rahmen einer körperlich leichten Arbeit, welche vor allem im Sitzen ausgeführt werden könnte und nur kurzzeitiges Stehen beziehungsweise langsames Gehen erfordern würde, wäre der Beschwerdeführer im Umfang von vier bis acht Stunden pro Tag arbeitsfähig. Das Ausführen einer entsprechenden Tätigkeit wäre wahrscheinlich seit Abschluss der Rehabilitationsphase (Juni 2003) in steigendem Masse wieder möglich gewesen. Die retrospektive Beurteilung sei jedoch aufgrund der zum Teil diskrepanten Befunde in den vorherigen Berichten schwierig; die Einschränkung scheine vor allem durch die Dyspnoe bedingt gewesen zu sein (Urk. 12/49 S. 3).
6.4 Dr. J.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2006 (Urk. 12/50 S. 2) fest, der Beschwerdeführer werde in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. In einer behinderungsangepassten, leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe jetzt sicher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.
6.5 Prof. Dr. med. K.___, Leitender Arzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, HerzKreislaufZentrum des Universitätsspitals P.___, nannten in ihrem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 8) folgende Diagnosen (Urk. 8 S. 1):
- Koronare 3-Gefäss-Erkrankung
- eingeschränkte linksventrikuläre systolische Funktion EF 32 % (Echo 9/05)
- Status nach akutem anteriorem Myokardinfarkt (13.04.03)
- Status nach PTCA/Stenting eines RIVA-Verschlusses (13.04.03)
- Status nach 4 x ACBP mit LIMA->RIVA, Venen auf 3 Äste der RCX (16.6.03)
- cvRF: Status nach Nikotin, sistiert 04/2003 (kumulativ 70 py), Hypercholesterinämie
- aktuell: Anstrengungsdyspnoe Grad NYHA II
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Ärzte bewerteten die kardiale Situation des Beschwerdeführers als auf tiefem Niveau stabil und attestierten ihm aufgrund seiner kardialen Verfassung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Arbeiten. Eine in einer sitzenden Tätigkeit bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies die Ärzte der Poliklinik dem Beschwerdeführer zugemutet hätten, hielten sie für unvertretbar, da Herzinsuffizienz-Patienten nach längeren - auch körperlich relativ unbedeutenden - Tätigkeiten erfahrungsgemäss an einer überdurchschnittlichen Leistungseinbusse und Müdigkeit litten. Eine halbtägige sitzende Tätigkeit sei das dem Beschwerdeführer maximal zumutbare Pensum (Urk. 8 S. 3).
7.
7.1 In somatischer Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Akten fest (Urk. 12/49 S. 2, Urk. 12/49 S. 6, Urk. 8 S. 1), dass der Beschwerdeführer seit dem am 13. April 2003 erlittenen Herzinfarkt an einer koronaren 3-Gefäss-Erkrankung leidet.
Mit Blick auf die Frage nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 25. Juni 2004 ist zunächst festzustellen, dass zwischenzeitlich eine neue Diagnose zum Beschwerdebild hinzutrat. Neu erwähnten Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie Dr. K.___ in ihren Berichten vom 1. November 2005 und 26. Juni 2006 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 12/49 S. 2, Urk. 8 S. 1), ohne jedoch auszuführen, ob dieses Schmerzsyndrom mit bisher nicht genannten Einschränkungen einhergeht. Ebenso wenig wird diese neue Diagnose durch erhobene Befunde nachvollziehbar begründet, musste doch die am 13. September 2005 durchgeführte Spiro-Ergometrie wegen Erschöpfung und jene am 26. Juni 2006 wegen Dyspnoe und leichtem Schwindel, mithin Folgen der koronaren 3-Gefäss-Erkrankung, abgebrochen werden (Urk. 12/49 S. 2; Urk. 8 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies gilt auch für die koronare 3-Gefäss-Erkrankung, haben doch PD Dr. E.___ und cand. med. F.___ in ihrem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 12/49/6-8) ausdrücklich auf eine gute Verfassung des Beschwerdeführers bei einer stabilen Anstrengungsdyspnoe sowie einen sehr erfreulichen kardialen Verlauf hingewiesen (Urk. 12/49 S. 7-8).
Vielmehr ist gestützt auf die medizinische Aktenlage von einem leicht verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, zumal die von Dr. M.___ und Dr. N.___ im Austrittsbericht der O.___ vom 22. Juli 2003 (Urk. 12/7/5-6) und von Dr. K.___ am 26. Juni 2006, mithin drei Jahre später, genannten divergierenden Diagnosen auf Befunden basieren, die im Wesentlichen, übereinstimmen, aber seit dem Austrittsbericht der O.___ vom 22. Juli 2003 eine Besserung erfuhren. So war der Beschwerdeführer insbesondere in der Lage, seine mittels Ergometrie getestete Leistungsfähigkeit seit Juli 2003 von 35 % auf 60 % beziehungsweise 76 % des Soll-Wertes zu steigern (Urk. 12/7 S. 7, Urk. 8 S. 3).
7.2 PD Dr. E.___ und cand. med. F.___ beurteilten in ihrem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 12/49/6-8) die Verfassung des Beschwerdeführers als gut und den kardialen Verlauf als sehr erfreulich, was auch in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt, indem er angab, zirka ein- bis zweistündige Spaziergänge unternehmen, einfache Tätigkeiten im Haushalt verrichten, Einkäufe erledigen und problemlos leichte Taschen tragen zu können. Einschränkungen ergäben sich hingegen bei körperlichen Anstrengungen wie schnellem Gehen oder Treppensteigen (Urk. 12/49 S. 2). Folglich scheint die von Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie Dr. K.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter nachvollziehbar und schlüssig begründet (Urk. 12/49 S. 3, Urk. 8 S. 3).
Angesichts dessen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ und Dr. H.___, eine körperlich leichte Arbeit sei im Umfang von vier bis acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 12/49 S. 3), ziemlich vage ist und Dr. K.___ davon abweichend dem Beschwerdeführer lediglich eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit attestierte (Urk. 8 S. 3), kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2006 (Urk. 12/50 S. 2) nicht abgestellt werden, zumal den divergierenden Beurteilungen im Wesentlichen übereinstimmende Befunde zugrunde liegen. Zudem äusserten sich Dr. I.___ sowie PD Dr. E.___ und cand. med. F.___ weder zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch in einer Verweisungstätigkeit.
Mangels Schlüssigkeit drängt sich daher eine ergänzende Abklärung der allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auf.
7.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, wie sich die somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit auswirken, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Ausmass und Auswirkungen der somatischen Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit medizinisch abkläre. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu entscheiden haben.
8.
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss Honorarnote vom 22. August 2007 einen Aufwand von 9,03 Stunden zu Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 126.-- und Mehrwertsteuer geltend gemacht (Urk. 18), was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'078.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'078.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).