Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 25. April 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 in Portugal geborene S.___ war seit 1995 beim A.___ zu 50 % als Schwesternhilfe angestellt. Sie war zufolge Schwangerschaft und Beckenbeschwerden bereits zu 100 % arbeitsunfähig, als sie am 25. November 1998 einen Auffahrunfall erlitt. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den sie zwei Tage später wegen Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) aufsuchte, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule.
Nach der Geburt ihrer Tochter am 16. Januar 1999 nahm sie Mitte Mai 1999 ihre Arbeit als Schwesterhilfe wieder auf, versah indes nur noch die Hälfte ihres früheren Pensums und hatte zahlreiche Arbeitsausfälle (Urk. 8/M29 S. 1 f, Urk. 16 S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde im März 2000 aufgelöst (Urk. 8/M30 S. 2). Die Versicherte nahm anfangs 2001 eine Tätigkeit als selbständige Kosmetikverkäuferin für die C.___ AG auf (vgl. Urk. 7/54 S. 2).
Nach verschiedenen physikalischen Therapien veranlasste der zuständige Unfallversicherer, die Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Winterthur), ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitationsklinik D.___. Dieses begann am 27. Mai 2002, musste dann aber am 22. Juli 2002 wegen zunehmender lumbaler Schmerzen sowie Nacken- und Kopfschmerzen abgebrochen werden. Danach hatte die Versicherte erneut Physiotherapie (vgl. Urk. 7/56 S. 17).
2. S.___ meldete sich am 27. März 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/4, 7/22, 7/24), zog die Unfallakten der Winterthur bei (Urk. 7/5/1-58, 7/7/1-6, 7/10-11, 7/17/1-21, 7/20-21, 7/23, 7/34, 7/37/1-131, 7/56, 7/60, 7/84/1-11) und nahm erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/6, 7/8-9). Mit Vorbescheiden vom 15. und 17. November 2000 kündigte sie der Versicherten die Ablehnung einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/12/1-6). Nach der Sistierung des IV-Verfahrens bis zum Abschluss der Abklärungen des Unfallversicherers (Urk. 7/15, 7/42) unterbreitete die IV-Stelle dem von der Winterthur mit der Erstellung eines Gutachtens betrauten Dr. med. E.___, FMH für Rheumatologie, am 2. März 2004 ergänzende Fragen (Urk. 7/48). Am 7. April 2004 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/54).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1999 bis 31. März 2000 eine Viertelsrente und ab 1. April 2000 eine bis Ende Dezember 2000 befristete halbe Invalidenrente zu - zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente (Urk. 7/70/1-8). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 29. März 2005 (Urk. 7/71), wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 ab (Urk. 2).
Zuvor hatte die Winterthur mit Verfügung vom 18. November 2004 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (Urk. 7/60, 7/84/2-11) unter anderem ihre Leistungspflicht ab dem 6. April 2004 verneint. Dieser Entscheid wurde beschwerdeweise an das hiesige Gericht weitergezogen und unter der Verfahrensnummer UV.2005.00216 angelegt.
3. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 24. Mai 2006 liess die Versicherte durch ihre Rechtsanwältin am 20. Juni 2006 Beschwerde einreichen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 1999 beantragen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1).
Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 7. August 2006 geschlossen (Urk. 8).
4. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. Dies gilt auch für das unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren UV.2005.00216, in dem heute ebenfalls ein Urteil ergeht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, dem 24. Mai 2006 (vgl. BGE 131 V 165 f- Erw. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). In dieser Konstellation hat die materiellrechtliche Beurteilung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der damit verbundenen Modifikationen anderer Erlasse sowie ab 1. Januar 2004 nach der seither geltenden Regelung, einschliesslich der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003, teilweise erst am 1. März 2004 in Kraft getreten), zu erfolgen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Rentenrevision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben jedoch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 345 Erw. 3.6). Auch die 4. IVG-Revision hat in diesen Punkten zu keinen Modifikationen geführt (vgl. Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2006 i.S. N., I 865/05, Erw. 3).
1.2 Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; in Verbindung mit Art. 8 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung von erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 ATSG) sowie zur gemischten Methode (Art. 27 Abs. 2, Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), die dazu entwickelten Praxis (BGE 117 V 194 Erw. 3b, AHI-Praxis 1996 196 Erw. 1c) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 f. Erw. 1, BGE 125 V 261 Erw. 4).
1.3 Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). Bei der rückwirkenden Erhöhung einer gleichzeitig zugesprochenen Viertels- oder halben Rente auf eine diese ablösende halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Viertels- oder halben zur Dreiviertels oder ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.
2.1 Die IV-Stelle bezog sich in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/64 S. 2 f.) auf die Taggeldleistungen der Winterthur und deren Verfügung vom 18. November 2004, mit der diese nebst der per 6. April 2004 erfolgten Leistungseinstellung unter anderem die ab dem 1. Januar 2001 geleisteten Taggelder zurückgefordert hatte und die dem im Verfahren UV.2005.00 zu beurteilenden Einspracheentscheid vom 30. März 2005 zugrunde liegt (vgl. Urk. 7/60, 7/84/2). Die IV-Stelle wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Tätigkeit als Kosmetikverkäuferin und ihrem zeitlich intensiven Einsatz im Dienste der Religionsgemeinschaft F.___ beweise, dass sie trotz stetiger ärztlicher Behandlung arbeitsfähig sei. Die bei der Haushaltsabklärung erhobene Einschränkung von 29 % sei sehr hoch, medizinisch aber kaum nachvollziehbar und widerspiegle damit nur ihre subjektive Einschätzung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der C.___ AG könne diese Einschränkung aber übernommen werden. Dementsprechend gestand die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 68 % beziehungsweise ab November 1999 bezüglich der Erwerbstätigkeit, die sie anteilsmässig mit 50 % gewichtete, eine Einschränkung von 50 % und bezüglich des Aufgabenbereichs Haushalt eine solche von 29 % zu, woraus sich aufgrund der Teilinvaliditätsgrade von 25 % und 14,5 % ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 40 % ergab. Davon ausgehend, dass sich die Erwerbsunfähigkeit zufolge einer gesundheitlichen Verschlechterung ab dem 14. April 2000 auf 100 % erhöht habe, bemass die IV-Stelle ab April 2000 die erwerbliche Einschränkung mit 50 %, was unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades 14,5 % im Bereich Haushalt zu einer Gesamtinvalidität von 64,5 % führte und nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu begründen vermochte.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit im Verhältnis 1 : 1 nicht in Frage. Indes wendet sie sich mit der Beschwerde gegen die Rentenaufhebung und die Rentenhöhe. Dabei beruft sie sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/91), der ihr nur eine auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbare Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % bescheinige. Auch macht sie geltend, im Haushalt zu 58,2 % und nicht nur zu 29 % eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 11 ff.).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin bereits ab 1. November 1999 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt, so ist dies mit der effektiven Sach- und Aktenlage nicht vereinbar. Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung vom März 2000 (Urk. 7/3 Ziff. 6.6), aber auch gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, im Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse vom 29. Oktober 1999 (Urk. 7/37-41 S. 5) sowie gemäss den Zeugnissen Dr. B.___s vom 15. April und 4. Oktober 1999 (Urk. 7/4) bestand nämlich bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im November 1999 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfspflegerin (Urk. 7/4). Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin sogar als bis zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/4/1-3).
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die von Dr. G.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % sei wirtschaftlich nicht verwertbar (Urk. 1 S. 11), so ist darauf hinzuweisen, dass sie diese Restarbeitsfähigkeit als selbständige Kosmetikverkäuferin der C.___ AG in zeitlicher Hinsicht durchaus verwerten kann. Denn gegenüber Gutachter E.___ gab sie im Frühjahr 2004 an, für diesen Nebenjob in der Regel zirka 10 Stunden pro Woche aufzuwenden (Urk. 7/56 S. 14, 15). Prof. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 ebenfalls eine diesbezügliche wöchentliche Arbeitsbelastung von 0 bis 10, allerhöchstens 15 Stunden fest (Urk. 7/91 S. 4). Auch wenn im Abklärungsbericht vom 21. Mai 2004 die zeitliche Belastung nur noch mit 2 bis 5 Stunden pro Woche angegeben wird (Urk. 7/54 Ziff. 2.4 S. 2), so sprechen die ursprünglichen Äusserungen der Beschwerdeführerin, denen in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zukommt, doch für einen durchschnittlichen Arbeitseinsatz von rund 10 Wochenstunden (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Dieses Pensum entspricht aber rund einem Viertel der ab dem Jahr 2001 ausgewiesenen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 beziehungsweise ab 2004 von 41,6 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2007, Tabelle B9.2, S. 94) und - bezogen auf das ursprüngliche, im Gesundheitsfall weiterhin 50 % betragende Pensum - einer annähernd 50%igen Arbeitstätigkeit.
Die anfänglichen medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilungen und der effektive Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin als Kosmetikverkäuferin stehen somit der Annahme einer durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Rentenbeginn, wie dies mit der Beschwerde verlangt wird, entgegen.
3.2 Umgekehrt lässt die Aufnahme der offenbar zeitlich eingeschränkten und der Behinderung angepassten Tätigkeit für die C.___ AG - ebenso wenig wie das von der IV-Stelle angeführte Engagement bei der Religionsgemeinschaft F.___, das im Vergleich zu vor dem Unfall nur noch in einem reduzierten Rahmen erfolgt und sich noch auf zwei bis vier Stunden pro Woche beschränkt (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Mai 2004, Urk. 7/54 Ziff. 6.7 S. 7; Gutachten Dr. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Juli 2001, Urk. 7/17 S. 6) - nicht auf die Wiedererlangung einer vollen, sondern - wie oben dargelegt - höchstens auf die bei Rentenbeginn angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich schliessen, es sei denn, der tatsächliche Stundenaufwand liege über dem bisher angenommenen Durchschnitt von 10 Stunden pro Woche.
Da keine Anhaltspunkte für eine Ende 2000 eingetretene gesundheitliche Verbesserung bestehen, ist aufgrund der vorhandenen Aktenlage auch der Eintritt eines Revisionsgrundes, wie er auch für die rückwirkende Rentenaufhebung oder Herabsetzung vorausgesetzt wird, nicht ersichtlich. Ein solcher könnte höchstens in einer Änderung der erwerblichen Verhältnisse erblickt werden, sofern aufgrund des effektive Verdienstes bei der C.___ AG eine rentenrelevante Einkommenseinbusse auszuschliessen wäre. Den Akten können allerdings keine Angaben zur effektiven Höhe des bei der C.___ AG erzielten Nettoverdienstes entnommen werden.
Mangels einer gesundheitlichen Verbesserung Ende 2000 ist auch nicht nachvollziehbar, warum die IV-Stelle die der Versicherten für den Haushalt - ihrer Ansicht nach grosszügigerweise - zugestandene Einschränkung von 29 % ab 2001 bei der Invaliditätsbemessung überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Sollte sie indes die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % und die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung in Frage stellen, so liesse sich dies mit der zuvor per 1. April 2000 aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung zugestandenen Erhöhung der Viertels- auf eine halbe Rente kaum vereinbaren.
Aus den Entscheiden der IV-Stelle geht überdies nicht hervor, auf welche ärztlichen Zumutbarkeitsatteste sie sich bei der Rentenaufhebung stützt. So hat sie nicht dargelegt, ob und aus welchen Gründen sie sich nun an die mit Prof. J.___ im Gutachten vom 28. Juli 2000 im Wesentlichen übereinstimmende Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ im Gutachten vom 27. Mai 2004 (Urk. 7/56 S. 24 ff.) hält, nach der in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin bei der Führung ihres Drei-Personen-Haushalts aus rheumatologischer Sicht überhaupt nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/56 S. 29). Es fehlt im Einspracheentscheid auch eine Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. April 2004 (Urk. 7/71 S. 4) und von Prof. G.___ im Gutachten vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/91 S. 15), nach denen die Versicherte überhaupt nicht mehr oder in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 30 % arbeitsfähig ist. Insofern hat die IV-Stelle auch ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Soweit die Beschwerdegegnerin die per Ende 2000 verfügte Rentenbefristung auf die von der Winterthur sinngemäss rückwirkend per 1. Januar 2001 verfügte Einstellung ihrer Taggeldleistungen und die entsprechende Rückforderung stützt, so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 7/60) als solche von vornherein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG beziehungsweise aArt. 41 IVG darstellt. Davon abgesehen ist die Verfügung vom 18. November 2004 zumindest teilweise Gegenstand des Einspracheentscheides vom 30. März 2005, der mit heutigem Urteil im Verfahren UV.2005.00216 unter Rückweisung der Sache an die Winterthur aufgehoben worden ist.
Die per Ende 2000 erfolgte Rentenbefristung kann demnach von vornherein nicht geschützt werden. Eine solche könnte gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ohnehin erst drei Monate nach Eintritt eines allfälligen Revisionsgrundes vorgenommen werden, weshalb auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zu überzeugen vermag.
3.3 Auch die Grundlagen der Rentenzusprechung bei Ablauf des Wartejahres halten einer näheren Überprüfung nicht stand:
Da die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes im Mai 1999 ihre Tätigkeit als Pflegehilfe wieder aufgenommen hatte (Urk. 7/5 S. 4), mag es mit Blick auf BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 zwar angehen, im Rahmen eines Prozentvergleichs der Invaliditätsbemessung das effektive Einkommen zugrunde zu legen und auf die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens in einer behinderungsangepassten Arbeit zu verzichten - dies obwohl Dr. B.___ die zumutbar Arbeitsfähigkeit auf 75 % festgelegt hatte (vgl. Urk. 7/4/1-4). Dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufgabenbereichs Haushalt jedoch bereits ab November 1999 eine Einschränkung von 29 % zugestand, wie sie dann bei der Abklärung vom 7. April 2004 (Urk. 7/54) erhoben wurde, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn aufgrund der im Rentenentscheid berücksichtigten gesundheitlichen Verschlechterung vom 14. April 2000 und der gegenüber den Gutachtern G.___ und E.___ geltend gemachten weiteren Schmerzzunahme nach der Trainingstherapie in der Rehaklinik D.___ vom Frühsommer 2002 (vgl. Urk. 7/56 S. 17, Urk. 7/91 S. 2, 11) ist davon auszugehen, dass zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin die Behinderung zwischen dem Rentenbeginn und der Haushaltsabklärung zugenommen hat. Sie wäre daher dazu zu befragen gewesen, inwieweit sie vor den geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen im Haushalt schon behindert gewesen war.
3.4 Was die zur Erhöhung der Rente führende Verschlechterung vom 14. April 2000 anbelangt, so ergibt sich eine solche zwar aus den anamnestischen Angaben Prof. G.___s im Gutachten vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/91 S. 2), dem Arbeitgeberbericht vom 8. Juni 2000 (Urk. 7/6 S. 6), worin ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angeführt wird, und aus dem Schreiben Dr. B.___s vom 13. April 2000 (Urk. 7/4/4). Dem Gutachten von Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2001 (Urk. 7/17 S. 5) ist jedoch lediglich zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ihre körperlich anstrengende Arbeit als Pflegehelferin im März/April 2000 auf Anraten ihrer Chefin aufgegeben. Aus dem erwähnten Schreiben Dr. B.___s geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihren diffusen, aber recht glaubhaften Nackenbeschwerden nicht fertig zu werden scheine. Da für sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage komme, habe man sich auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einigen können. In der Kontrolle vom 12. April 2000 seien dann aber in der rechten Hand erneut starke Beschwerden und Dysaesthesien aufgetreten, weshalb er auf Drängen der Versicherten hin wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Auch im Zeugnis vom 2. August 2000 (Urk. 7/37/54) gab Dr. B.___ ab dem 14. April 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Doch berichtete er der Winterthur am 30. August 2000 (Urk. 7/37/53), dass die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Wunsch der Patientin geschehe, und verwies im übrigen auf das Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ vom 28. Juli 2000, worin die Arbeit einer Schwesternhilfe während 20 Stunden pro Woche als durchaus möglich bezeichnet und bezüglich einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit häufigen Positionswechsels die Arbeitsfähigkeit mit 75 % angegeben wird (Urk. 7/10 S. 9).
Selbst wenn trotz der seine eigenen Zeugnisse relativierenden Äusserungen Dr. B.___s und der anderslautenden Einschätzung Prof. J.___s tatsächlich mit der IV-Stelle ab April 2000 von einem dauerhaft verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen wäre, so könnte diese anspruchsbeeinflussende Änderung nach Art. 88a Abs. 2 IVV erst nach drei Monaten berücksichtigt werden.
Im Rentenentscheid gänzlich unberücksichtigt geblieben ist die nach der Rentenaufhebung eingetretene gesundheitliche Verschlimmerung vom Frühsommer 2002. Diese hatte sich gemäss den anamnestischen Angaben Dr. E.___s und Prof. G.___s während des Ergonomie-Trainingsprogramms in der Rehabilitationsklinik D.___ eingestellt, das wegen zunehmender lumbaler Schmerzen sowie Nacken- und Kopfschmerzen am 22. Juli 2002 hatte abgebrochen werden müssen (Urk. 7/56/17, 7/91 S. 2).
3.5 Um endgültig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden zu können, ist demnach klarzustellen, welcher der jeweils divergierenden ärztlichen Auffassungen zur Arbeitsfähigkeit vor und nach den allfälligen Verschlimmerungen gefolgt werden soll. Des weiteren ist zu prüfen, wie sich die medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilungen in erwerblicher Hinsicht und im Haushalt konkret auswirken. Dies setzt voraus, dass nicht nur das Valideneinkommen, sondern auch die effektiven Einkünfte der Beschwerdeführerin als Hilfspflegerin und als Kosmetikverkäuferin ermittelt werden, das vor und nach den jeweiligen Verschlimmerungen zumutbare Invalideneinkommen bestimmt und ein Einkommensvergleich durchgeführt wird. Zudem wird der Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Mai 2004 (Urk. 7/54) bezüglich der vor den geltend gemachten Verschlimmerungen von April 2000 und Frühsommer 2002 bestehenden Einschränkungen zu ergänzen sein, wobei auch die Vorbringen in der Beschwerde zur Gewichtung einzelner Teilbereiche und zum Ausmass der Einschränkung (Urk. 1 S. 12 ff.) zu überprüfen sein werden. Bereits an dieser Stelle sei jedoch daran erinnert, dass die im Abklärungsbericht vom 21. Mai 2004 vorgenommenen Gewichtungen und Schätzungen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und die Abklärung im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters erfolgte (Urk. 7/52, 7/54 S. 1).
In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und neuem rechtskonformen Entscheid zurückzuweisen.
4. Dieser Verfahrensausgang gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Sie hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).