IV.2006.00560
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. Oktober 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1947, war seit 1979 als Polierer und Schlosser bei der A.___, B.___, tätig, und meldete sich am 19. Januar 2005 wegen der Folgen eines am 24. Februar 2004 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 6.3.1, 7.1-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11/4-24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 9/5/1-75) bei. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/15).
Gestützt auf weitere Akten der SUVA (Urk. 9/17/1-31) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/28/2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 9/29 = Urk. 9/33). Die dagegen am 5. Mai 2006 erhobene Einsprache wies sie am 15. Juni 2006 ab (Urk. 9/41 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (Urk. 9/22) und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 9/26) sprach die SUVA dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % zu. Über die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/39) hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. UV.2006.00186 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab zu behandeln ist die formelle Rüge, der angefochtene Entscheid sei derart mangelhaft begründet, dass damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Ausführungen allgemeiner Art weit breiteren Raum einnehmen als die - zwei Absätze umfassenden - auf seinen Fall bezogenen Erwägungen (Urk. 2 S. 3 Mitte).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in den fallspezifischen Erwägungen jedoch durchaus erläutert, warum kein psychisches Leiden berücksichtigt und warum auf die Invaliditätsbemessung der SUVA abgestellt worden sei.
Bei näherer Betrachtung erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung deshalb als unbegründet.
2. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie den Invaliditätsgrad und Rentenanspruch (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3. Strittig ist der Grad der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging mit der SUVA (vgl. Urk. 9/22) davon aus, leidensangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in einem Umfang zumutbar, bei welchem ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (Urk. 9/28-29).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei im Gebrauch seiner rechten, dominanten Hand weitergehend beeinträchtigt als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1) und es bestehe zusätzlich ein psychisches Leiden (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.2).
4.
4.1 Am 24. Februar 2004 verfing sich ein vom Beschwerdeführer getragener Schutzhandschuh in einer Maschine (Urk. 9/5/75 Ziff. 7), was zu einer Fraktur des rechten Zeigefingers führte, welche am 2. März 2004 operiert wurde (Urk. 9/5/67).
4.2 Vom 3. November bis 7. Dezember 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 9/12/3-5 = Urk. 9/11/7-9) eine geschlossene Trümmerfraktur des Grundglieds des Zeigefingers der dominanten rechten Hand und eine leichte Anpassungsstörung diagnostiziert wurden (Urk. 9/12/3 Mitte).
Im Verlauf habe sich ein complex regional pain syndrome (CRPS) entwickelt und die Grundphalanx des rechten Zeigefingers sei in Rotationsfehlstellung konsolidiert. Aktuell bestehe ein Hand-Arm-Schulter-Syndrom rechts. Die ausgesprochen eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und das Schmerzsyndrom der gesamten rechten Extremität seien auf das CRPS und das Schonverhalten zurückzuführen (Urk. 9/12/5 oben). Es sei bei Austritt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein Arbeitsversuch vereinbart worden. Der Beschwerdeführer könne mit der rechten Hand noch wenig machen, eine Rückkehr in den Betrieb sei aber psychologisch wichtig (Urk. 9/12/5).
Im psychosomatischen Konsilium vom 19. November 2004 (Urk. 9/11/14-17) wurde eine eher leicht ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen sowie Störungen des Sozialverhaltens festgehalten (Urk. 9/11/17 unten).
Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie, welcher die Operation vom 2. März 2004 vorgenommen hatte (vgl. Urk. 9/5/67), verwies in seinem Schreiben vom 16. März 2005 auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___, ohne selber eine Beurteilung abzugeben (Urk. 9/12/15).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 17. Februar 2005 einen Bericht (Urk. 9/11/20-22) und führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 2005 (Urk. 9/11/20). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt im Rahmen eines Arbeitsunfalls vom 24. Februar 2004 sowie einen Verdacht auf Entwicklung einer phobischen Störung. Bei der Störung handle es sich um eine typische und häufig zu beobachtende Folge einer mangelnden oder fehlgeleiteten kognitiven und emotionalen Verarbeitung des Unfalls und der Unfallfolgen. Die Störung sei unter anderem Folge der leider bis jetzt fehlenden Erfolge in der Ausheilung der postoperativen Komplikationen (Urk. 9/11/21 unten).
Prognostisch sei von einem längerdauernden Heilungsverlauf auszugehen. Die zukünftige Arbeitsfähigkeit hänge unter anderem von einer möglichst geglückten psychischen Verarbeitung des Erlebten ab (Urk. 9/11/22 oben).
4.4 Dr. med. K.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 5. April 2005 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sudeck-Dystrophie der rechten Hand bei Status nach Grundphalanx-Trümmerfraktur des rechten Zeigefingers mit postoperativer Rotationsfehlstellung (seit Februar 2004) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (seit Februar 2005); als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem - in Übereinstimmung mit einem von ihm eingeholten orthopädischen Konsilium vom 14. Januar 2005 (Urk. 9/11/23-24) - eine seit Herbst 2004 bestehende retraktile Kapsulitis der rechten Schulter (Urk. 9/11/5 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit ab 24. Februar 2004 (Urk. 9/11/5 lit. B). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 9/11/3) attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11/4).
4.5 SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 4. Mai 2005 ein funktionell schlechtes Ergebnis der rechten Hand - Valgusfehlstellung und Pronationsdrehfehler im Grundglied des rechten Zeigefingers sowie eine Bewegungseinschränkung aller Finger der rechten Hand mit unvollständigem Faustschluss - fest (Urk. 9/17/7 Ziff. 4 und 4.1).
Nicht zumutbar seien Arbeiten, die ein kraftvolles Zufassen mit der rechten Hand oder erhöhte feinmotorische Beanspruchungen der rechten Hand erforderten, solche mit vibrierenden oder Vibration erzeugenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, bei den sich der Beschwerdeführer mit der rechten Hand festhalten müsse, sowie solche mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/17/7 Ziff. 4.2). Ob eine Korrekturosteotomie sinnvoll und notwendig sei, müsse dem Urteil des handchirurgischen Spezialisten vorbehalten bleiben (Urk. 9/17/7 Ziff. 4.4).
4.6 Am 22. Juni 2005 wandte sich Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/20). Er nahm Bezug auf die Ablehnung beruflicher Massnahmen und führte aus, eine Defektheilung in körperlicher wie wahrscheinlich auch in psychischer Hinsicht sei sehr wahrscheinlich, weshalb die Rentenprüfung zeitlich vorangetrieben werden möge.
4.7 Dr. med. I.___, RAD, führte am 2. August 2005 aus, eine erhebliche psychische Gesundheitsstörung sei durch Dr. F.___ nicht dargestellt. Die leichte Anpassungsstörung erfülle nicht die Kriterien für ein erhebliches, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden. Es sei weiterhin von reinen Unfallfolgen auszugehen (Urk. 9/28/2-3).
4.8 Am 16. April 2006 erstattete Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine Beurteilung im Auftrag des Hausarztes Dr. K.___ (Urk. 3/3). Als Diagnosen nannte er (Urk. 3/3 S. 1):
– Status nach Trümmerfraktur der Grundphalanx am rechten Zeigefinger
– Verdacht auf Status nach postoperativem CRPS I
– lokaler Infekt nach Anlegen eines Plexuskatheters rechts
– Rotations-Fehlstellung des rechten Zeigefingers
– Funktionseinschränkung der rechten Hand
– Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit in der rechten Schulter
– psychische Anpassungsstörungen
Er wies darauf hin, dass und warum sich zwischen ärztlichen Beurteilungen und dem Ergebnis der Invaliditätsbemessung Unterschiede ergeben könnten; ob die im konkreten Fall herangezogenen Stellenbeschreibungen der Behinderung des Beschwerdeführers wirklich gerecht würden, sei allerdings fraglich (Urk. 3/3 S. 3 Mitte). Von einer theoretisch in Betracht kommenden Korrekturosteotomie würde der Beschwerdeführer - auch nach Ansicht der konsultierten Handchirurgen - nur profitieren, falls schon vor einem Eingriff eine wesentlich bessere Beweglichkeit vorläge (Urk. 3/3 S. 3 unten).
4.9 Am 3. Juli 2006 wandte sich Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/44) und führte aus, in der Beurteilung durch den RAD im August 2005 würden Feststellungen interpretiert, welche er im Februar 2005 gemacht habe. Seit seiner vor bald eineinhalb Jahren erfolgten Einschätzung habe sich der psychische Gesundheitszustand trotz adäquater ärztlicher Bemühungen kontinuierlich verschlechtert. Es habe sich ein anhaltendes depressives Grundleiden von mindestens mittelgradiger Ausprägung sowie intermittierend einschiessender Suizidalität ergeben. Das psychische Grundleiden alleine stelle seines Erachtens eine erhebliche Einschränkung der medizinisch betrachteten Arbeitsfähigkeit dar.
5.
5.1 Ausgangspunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers war der Unfall vom 24. Februar 2004, als ihm der rechte Zeigefinger in einer Maschine eingeklemmt wurde. Die dabei entstandene Fraktur wurde operiert, wobei das Ergebnis - eine Rotationsfehlstellung - gemäss übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen als unbefriedigend bezeichnet werden muss.
Daraus wie aus der ebenfalls festgestellten Bewegungseinschränkung aller Finger der rechten Hand mit unvollständigem Faustschluss resultieren Einbussen in der Einsatzfähigkeit der rechten, dominanten Hand. Ihre Auswirkungen auf die Arbeitsbelastbarkeit wurden von Kreisarzt Dr. H.___ einzeln beschrieben (vorstehend Erw. 4.5). Dafür, dass Dr. H.___ dabei zu zurückhaltend gewesen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal insbesondere die seit 2004 bestehende Kapsulitis der rechten Schulter gemäss der Beurteilung von Dr. K.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vorstehend Erw. 4.4). Es kann dem Beschwerdeführer deshalb insofern nicht gefolgt werden, als er geltend machte, er könne den ganzen rechten Arm nicht mehr verwenden (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1), weshalb er als funktioneller Einhänder zu betrachten sei.
Vielmehr ist mit Kreisarzt Dr. H.___ - wie auch Dr. K.___ - der Sachverhalt in diesem Punkt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass unter Beachtung der von Dr. H.___ formulierten Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.2 Sodann wurde eine Anpassungsstörung festgestellt, dies gemäss dem be-handelnden Psychiater Dr. F.___ als typische Folge einer Unfallfehlverarbeitung (vorstehend Erw. 4.3). Im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklink D.___ wurde sie als eher leicht ausgeprägt eingestuft (vorstehend Erw. 4.2).
In seinem Bericht vom 17. Februar 2005 und in seiner Intervention vom 22. Juni 2005 äusserte sich Dr. F.___ nicht explizit zur Frage einer allfällig daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Erst in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2006 zum verneinenden Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 machte Dr. F.___ geltend, unterdessen habe sich der psychische Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert und stelle eine „erhebliche“ Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar.
Diese Beurteilung ist zwar angesichts des in den medizinischen Akten dokumentierten Verlaufs nicht unplausibel. Zu beachten bleibt jedoch, dass sie in einem Zeitpunkt abgegeben wurde, der ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums liegt, welcher durch den angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2006 begrenzt wird, so dass sie grundsätzlich - vorbehältlich bestimmter Ausnahmen - dem Entscheid nicht zugrundegelegt werden kann, denn für die gerichtliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
Weiter fällt ins Gewicht, dass Dr. F.___ nicht nur der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers ist, sondern sich auch während des laufenden Verfahrens aktiv für ihn verwendet hat. Dieser an sich achtenswerte Umstand mindert die Verwertbarkeit seiner Stellungnahme entsprechend, weil nicht mehr erkennbar ist, inwiefern darin, zu Lasten einer objektivierten Beurteilung, seine Vertrauensstellung als behandelnder Arzt zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Schliesslich handelt es sich bei der Äusserung von Dr. F.___ um eine zu unspezifische, graduelle Wertung und nicht eine quantifizierte Angabe zur Arbeitsfähigkeit, als dass entscheidwesentlich auf sie abgestellt werden könnte.
Somit erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (Juni 2006) kein erhebliches und im Ergebnis anspruchsrelevantes psychisches Leiden zu berücksichtigen gewesen ist (vorstehend Erw. 4.7), als vertretbar und ist insofern nicht zu beanstanden.
Folglich sind bei der Invaliditätsbemessung ausschliesslich die aus somatischer Sicht ärztlich festgestellten Einschränkungen zu berücksichtigen.
5.3 Die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3. Juli 2006 bleibt jedoch nicht gänzlich folgenlos. Sie lässt es nämlich als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers in der - hier nicht mehr zu beurteilenden - Zeit nach ergangenem Einspracheentscheid weiter akzentuiert haben könnte.
Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Akten zu überweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 62'569.-- angenommen. (Urk. 9/28/3). Dagegen sind keine Einwände erhoben worden und es ist auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/10) nicht zu beanstanden.
Damit ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 62'569.-- aus-zugehen.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2005 betriebs-übliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volks-wirtschaft 9/2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Es ist davon auszugehen, dass auf dem für die Invaliditätsbemessung mass-gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen bestehen, die der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung tragen, nimmt dies doch die Rechtsprechung sogar bei effektiv funktionell einhändigen Versicherten an: Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht, EVG, i.S. R. vom 2. Februar 2004 Erw. 3.2, I 394/04, mit Hinweis auf die Urteile M. vom 21. Februar 2001 Erw. 3a, I 47/00, und N. vom 22. Dezember 1999 Erw. 2a, U 132/99).
Vorliegend rechtfertigt es sich somit, auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen, welches im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4) und im Jahr und an die Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst rund Fr. 57'258.- betrug (Fr. 4'588.-- x 12 : 40.0 x 41.6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 9/2007, S. 99 Tab. B10.2) resultiert für das Jahr 2005 der Betrag von rund Fr. 57'831.-- (Fr. 57'258.-- x 1.01).
Davon ausgehend, dass praxisgemäss bei funktionellen Einhändern ein Abzug von 20 oder 25 % als zulässig erachtet wird (vgl. vorstehend erwähnte Entscheide des EVG), so rechtfertigt sich vorstehend ein Abzug von 10 %, welcher dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschwerdeführer im Einsatz seiner rechten Hand in dem von Dr. H.___ beschriebenen Umfang eingeschränkt ist.
Somit resultiert als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2005 der Betrag von rund Fr. 52'048.-- (Fr. 57'831.-- x 0.9).
6.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2005 von Fr. 62'569.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 52'048.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'521.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 17 % entspricht.
Demnach besteht kein Rentenanspruch, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juli 2006 überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).