Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00561
IV.2006.00561

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 6. Februar 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
 

dieser vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 9. November 2005 hiess dieses die Beschwerde von M.___, geboren 1988, gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 gut und stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie habe (Urk. 8/43). Daraufhin verfügte die Sozialversicherungsanstalt, Zürich, IV-Stelle, am 14. Dezember 2005, dass M.___ für ambulante Psychotherapie „nach ärztlicher Verordnung ab 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2005“ Kostengutsprache erteilt werde (Urk. 8/45).

2.       Mit Einsprache vom 30. Januar 2006 gegen diese Verfügung beantragte M.___, es sei mit der zuständigen Psychotherapeutin abzuklären, „ob mit der angefochtenen Kostengutsprache der Umfang der seinerzeit beantragten und vom Bundesgericht gutgeheissenen Therapie vollumfänglich abgedeckt wird“ und „gegebenenfalls sei die Kostengutsprache für eine längere Zeit - maximal 2 Jahre ab dem 14. Dezember 2005 - zu erteilen“ (Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/60 = Urk. 2).

3.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ am 20. Juni 2006 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Einspracheentscheides sowie - gleichermassen wie in der Einsprache - die Abklärung, ob mit der erteilten Kostengutsprache die mit bundesgerichtlichem Urteil zugesprochenen medizinischen Massnahmen „vollumfänglich abgedeckt wird“ (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin sei überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
a)    Kostengutsprache für Psychotherapie während einer Dauer von mindestens 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteils, eventuell für eine nach Feststellung der Therapeutin längere Dauer, zu erteilen und
b)    noch unbezahlte Rechnungsbeträge betreffend die bis Juli 2004 empfangene Therapie zu vergüten;
Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
a)    eine Kostengutsprache für mindestens 72 Therapiesitzungen, eventuell für eine nach Feststellung der Therapeutin höhere Anzahl, zu erteilen sowie
b)    noch unbezahlte Rechnungsbeträge für bis im Juli 2004 empfangene Therapie zu vergüten.
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde im Sinne ihrer Erwägungen, wobei sie sich „im Sinne eines Eventualantrages“ bereit erklärte, Kostengutsprache für noch ein Jahr Psychotherapie ab Rechtskraft des Urteils des EVG zu erteilen (Urk. 7). Mit Replik vom 12. Oktober 2006 hielt M.____ an ihrer Beschwerde fest und beantragte eine dringliche Behandlung der Sache (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin hat keine Duplik eingereicht, weshalb Verzicht angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdeführerin beantragte „eine dringliche Behandlung der Sache“. Es fragt sich, ob hiermit der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen oder ein anderweitiger prozessualer Antrag auf sofortige Entscheidung gestellt worden ist. Da die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten ist, wird davon ausgegangen, dass ein solches, von der Prozessordnung vorgesehenes Instrument auch explizit benennt worden wäre und somit mit dem vorliegenden, allgemein formulierten Begehren keine besondere prozessuale Massnahme gemeint ist. Die Begehren um Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen gehören indes am Gericht zu den Fällen mit erhöhter Priorität.

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 502 Erw. 1.1).
2.2     Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 hatte die Beschwerdegegnerin über die Kostenübernahme von Psychotherapie für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis und mit 31. Juli 2005 befunden (Urk. 8/45). Im Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006, der die Verfügung bestätigt hat, wurde über denselben Streitgegenstand, der vorliegend mit dem Anfechtungsgegenstand identisch ist, befunden (Urk. 2). Dies bedeutet, dass das Gericht lediglich über die strittige Frage, ob Anspruch auf Psychotherapie in der genannten Zeit, nämlich vom 1. Dezember 2003 bis und mit 31. Juli 2005, besteht, zu befinden hat.
         Auf weitergehende Beschwerdeanträge betreffend Kostenübernahme von Psychotherapie wird nicht eingetreten. Darüber wird die Beschwerdegegnerin auf Begehren der Beschwerdeführerin mit einer neuen Verfügung zu befinden haben. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung die Bereitschaft eingeräumt, für weitere Psychotherapiekosten im Rahmen eines weiteren Jahres nach Rechtskraft des Urteils des EVG aufzukommen (Urk. 7 S. 2). Sie kommt damit der Beschwerdeführerin insoweit entgegen, als diese geltend gemacht hat, sie habe im Jahr 2004 aus finanziellen Gründen die Therapie vorzeitig abbrechen müssen und die Therapie somit nicht im ganzen Zeitrahmen, wie sie mit Urteil des EVG zugesprochen worden sei, in Anspruch genommen.

3.
3.1     Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, 121 V 317 Erw. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des EVG gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vg. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 391 Erw. 2.4).
3.2     Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es sei - zusammen mit der Therapeutin - ein allfälliger weiterer Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung abzuklären und festzustellen, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, denn bei der bestehenden Möglichkeit des Leistungsbegehrens, über das mit einer rechtsgestaltenden Verfügung entschieden wird, gibt es keinen Raum für eine Feststellungsverfügung oder ein Feststellungsurteil.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, es sei ihr jedenfalls jener Teil der Therapiekosten zu vergüten, die ab Gesuchstellung vom 4. Dezember 2003 bis und mit Juli 2004 angefallen seien, das heisst Fr. 2'400.-- (Urk. 1 S. 3). In dieser Zeit haben - durch die eingereichten Rechnungen belegt - 20 Therapiestunden à Fr. 120.-- stattgefunden (Urk. 3/E/1-3). Hiezu führte die Beschwerdegegnerin aus, die der Beschwerde beigelegten Rechnungskopien (Urk. 3/E/1-3) würden Sitzungen aus der Zeit bis März 2004 betreffen. Laut Angaben der zuständigen Krankenkasse Visana seien die Kosten der therapeutischen Behandlung bis 31. März 2004 der Beschwerdeführerin aus der Krankenzusatzversicherung vergütet worden. Ein Betrag von Fr. 1'680.-- sei demgemäss von der Invalidenversicherung der Krankenversicherung zurückerstattet worden. An der Beschwerdeführerin noch nicht vergütete Therapiekosten blieben daher nur diejenigen ab April 2004, für welche bis anhin keine Rechnung vorgelegt worden sei. Nach Eingabe der Rechnung würde der entsprechende Betrag vergütet werden (Urk. 7 S. 2 f.). Diese Ausführungen bedürfen der Ergänzung:
4.2     Aktenkundig sind Rechnungen für 20 Psychotherapiesitzungen in der Zeit von Dezember 2003 bis 26. Mai 2004 (also nicht nur bis März 2004; Urk. 3/E/1-3; der Totalbetrag dieser Sitzungen beläuft sich auf Fr. 2'400.--). Aktenkundig ist auch eine Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Krankenkasse Visana in der Höhe von Fr. 1'680.-- für Psychotherapie (Urk. 8/56). In der Beschwerdevernehmlassung wird angeführt, dieser Betrag entspreche den beiden Rechnungen der Therapeutin vom 29. Dezember 2003 und vom 20. April 2004 für Sitzungen von Dezember 2003 bis März 2004 (Urk. 7 S. 2). Im Abrechnungsblatt der Beschwerdegegnerin hingegen wird die Zahlung von Fr. 1'680.-- anders bezeichnet, nämlich mit „21 Psychotherapiesitzungen in der Zeit von 1. Oktober 2003 bis und mit 31. März 2004“ (Urk. 8/56). Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Betrag von Fr. 1'680.-- nicht den Totalbetrag der Psychotherapiesitzungen, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und ausgewiesen wurde, entrichtet hat. Es verbleibt ein offener Betrag von Fr. 720.-- (Fr. 2'400 ./. Fr. 1'680.--); dies entspricht im Übrigen der dritten eingereichten Rechnung vom 10. Juni 2004 für Sitzungen im April und im Mai 2004 (vgl. Urk. 3/E/3). Zur Rückerstattung der Psychotherapiekosten an den Krankenversicherer machte die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik Ausführungen ausser dem nicht belegten Hinweis, der Krankenversicherer habe seinerseits der Beschwerdegegnerin einen Betrag von etwa Fr. 1'300.-- zurückerstattet (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Ausgewiesen und unbestritten ist die erwähnte, bereits erfolgte Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'680.--; davon ist auszugehen. Für die im Streit liegende Zeit (1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2005) verbleibt aus den dargelegten Gründen somit noch ein Betrag von Fr. 720.-- für Therapiestunden von April und Mai 2004, den die Beschwerdegegnerin noch zu übernehmen hat.

5.       Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Soweit Feststellungsbegehren gestellt wurden und Begehren, die nicht den Anfechtungsgegenstand betreffen, ist, wie ausgeführt, darauf nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Psychotherapie beantragt, die über das Jahr nach Rechtskraft des EVG-Urteils hinausgeht, kann sie mit einem weiteren Begehren an die Beschwerdegegnerin gelangen.

6.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien - und des Obsiegens nur in einem geringen Ausmass - erscheint eine hälftige Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für 6 Psychotherapiesitzungen im April und Mai 2004 in der Höhe von Fr. 720.-- Kostengutsprache zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).