Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 20. März 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1972, war vom 9. November 1998 bis 30. November 2004 bei der V.___ als Kassiererin resp. (ab 1. September 1999) als Verkäuferin angestellt (Urk. 9/12). Am 25. Februar 2005 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/1). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 9/8), erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/12), zog die Akten des Krankenversicherers W.___ bei (Urk. 9/10) und holte die Arztberichte von A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 18./20 Mai 2005 (Urk. 9/15/1-4, unter Beilage seines Berichtes an den Krankenversicherer vom 5. März 2005 sowie der Berichte von C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], vom 22. Juni und 3. August 2004, der Klinik X.___ an D.___ vom 11. November 2004, von B.___, FMH Innere Medizin, an den Krankenversicherer vom 10. Februar 2005, des Spitals Y.___, vom 18. Juni 2004 und des Instituts Z.___ an D.___ vom 29. Juni 2004 [Urk. 9/5-18]) sowie des Spitals Y.___ vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/17) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/21/2-3)] ersuchte die IV-Stelle A.___ um ergänzende Angaben (Urk. 9/18). Nach Eingang des betreffenden Berichtes vom 21. August 2005 (Urk. 9/19) sowie nach Beizug je einer Stellungnahme des RAD (Urk. 9/21/3-4) sowie des Rechtsdienstes (RD [Urk. 9/21/4-5]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 ab (Urk. 9/23). Zur Begründung führte sie an, durch eine Reduktion des Körpergewichtes lasse sich deren Gesundheitszustand derart verbessern, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine vollzeitige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin möglich sei. Eine dauerhafte Gewichtsreduktion könne nur durch eine bariatrische Chirurgie (Magenbanding, Bypass) erreicht werden. Eine entsprechende Massnahme sei aus ärztlicher Sicht zumutbar, weshalb allfällige Leistungen der Invalidenversicherung erst geprüft werden könnten, wenn solche medizinische Massnahmen zur Reduktion des Körpergewichtes unternommen worden seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, sich in Erfüllung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einem bariatrischen Eingriff zu unterziehen (Urk. 9/22). Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Eingabe vom 11. November 2005 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 9/26). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse der Versicherten (Pensionskasse V.___) Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 9/31). Nach Beizug je einer Stellungnahme des RAD (Urk. 9/33/1-2) und des internen Rechtsdienstes (RD) (Urk. 9/33/2) sowie nach nochmaliger Rücksprache mit dem RAD (Urk. 9/33/3) beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 9/34). Anschliessend hob sie in Gutheissung der Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 30. März 2006 (Urk. 9/36 = Urk. 2) die auferlegte Schadenminderungspflicht auf und sprach ihr, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 %, mit zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärter, allerdings erst vom 19. Mai 2006 datierter Verfügung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/38 = Urk. 3/3).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Eingabe vom 20. Juni 2006 Einsprache bei der IV-Stelle mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten; ferner ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 9/41). Gleichentags reichte sie gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2006 Beschwerde ein und beantragte, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheides aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten (Urk. 1 Seite 2 Ziffer 1), eventualiter sei sie anzuweisen, auf die Einsprache gegen die mit dem Einspracheentscheid getroffene Rentenverfügung einzutreten (Urk. 1 Seite 2 Ziffer 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über die bei ihr anhängig gemachte Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Mai 2006 (Urk. 1 Seite 2 Ziffer 3). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 Seite 2 Ziffer 4) zog sie mit Eingabe vom 17. Juli 2006 wieder zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. August 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und es wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Beschwerdeantwort vom 11. August 2006 zu äussern (Urk. 10). Am 1. September 2006 reichte die Beschwerdeführer die Replik ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vom 20. Juni 2006 entsprechend dem Hauptantrag (Ziffer 1) unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin gutzuheissen (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 30. März 2006 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2. Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/22) auferlegte Schadenminderungspflicht aufgehoben und ihr - mit zum integrierenden Bestandteil dieses Entscheides erklärter - Verfügung vom 19. Mai 2006 (Urk. 9/38) mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Rente zugesprochen. Damit ist sie den seitens der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 11. November 2005 (Urk. 9/26) gestellten Anträgen teilweise gefolgt. Inwiefern dieses Vorgehen zu einer unzulässigen Abkürzung des Rechtsmittelweges geführt haben soll (Urk. 1 Seite 6), ist - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2006 zu Recht bemerkt (Urk. 8) - nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat denn in ihrer Replik vom 1. September 2006 (Urk. 12) ihren Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Einsprache gegen die mit dem Einspracheentscheid getroffene Rentenverfügung einzutreten (Urk. 1 Seite 2 Ziffer 2), auch zurückgezogen und den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 1 Seite 2 Ziffer 3) als hinfällig bezeichnet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
3.2 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.6 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss den erneuten medizinischen sowie rechtlichen Abklärungen sei die Zumutbarkeit einer Operation klar zu verneinen, weshalb die mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 auferlegte Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht entfalle. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Januar 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig und könnte ein Einkommen von Fr. 49'530.-- erzielen. Aufgrund der gegenwärtigen Diagnosen sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zumutbar. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'293.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 %.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Annahme einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit entbehre jeglicher Grundlage. Dies ergebe sich einerseits aus dem Bericht von E.___, welcher als Vertrauensarzt und im Auftrag des Krankenversicherers die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2005 untersucht und einen ausführlichen Bericht verfasst habe. In den medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin sei kein neuerer Bericht zu finden, geschweige denn ein Bericht, der den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin differenzierter beschreiben und mit Bezug auf die Folgen im Erwerbsbereich annähernd plausibel darstellen würde (Urk. 1 Seite 4). Der "Kronzeuge" der Beschwerdegegnerin, A.___, der sich lange Zeit gegen die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gewehrt und eine Resignation im vorliegenden Fall für unangebracht gehalten habe, habe sich zwischenzeitlich den Fakten gebeugt; aufgrund seiner Angaben im Bericht an ihren Rechtsvertreter vom 30. Mai 2006 könne nicht ernsthaft eine Restarbeitsfähigkeit postuliert werden. Selbst wenn man noch eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit annehmen wollte, so wäre deren sozialpraktische Verwertbarkeit klar zu verneinen (Urk. 1 Seite 5).
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit unter Übergewicht leidet. Gemäss ihren Angaben hat sie deswegen seit ihrem 13. Lebensjahr jahrelange Reduktionskuren mit Diäten und Medikamenten (zum Beispiel Zenical) durchgeführt (Urk. 9/15/12). Diese blieben indessen weitgehend erfolglos. Immerhin gelang ihr im Jahre 2001 "in Stallikon" eine - vorläufige - Gewichtsreduktion von damals 155 Kilogramm auf 125 Kilogramm innerhalb eines Jahres (Urk. 9/15/10, Urk. 9/15/15 und Urk. 9/28/1). In der Folge, insbesondere seit Februar 2004, kam es aber zu einer erneuten massiven Gewichtszunahme auf circa 175 Kilogramm (Urk. 9/28/1).
5.2
5.2.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, A.___, erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18./20. Mai 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ein massives Übergewicht mit 177 Kilogramm bei einer Grösse von 173 Zentimetern (Bodymassindex [BMI] 59), degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie venöse und lymphatische Stauungen der Unterschenkel und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ein metabolisches Syndrom mit beginnendem Diabetes (ohne Hypertonie), mangelnde Antriebskraft und Compliance sowie eine Amenorrhoe (in gynäkologischer Behandlung [Urk. 9/15/1]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Er könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Falls kein operativer Eingriff erfolgen könne zur Gewichtsreduktion, bestehe keine Chance zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Falls das Gewicht massiv reduziert werde, sei ein Abklingen der Lumbalgien zu erwarten (Urk. 9/15/2). In der bisherigen Tätigkeit sei sie vom 23. Februar bis 7. Oktober 2004 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 18. (richtig: 8.) Oktober 2004 bis dauernd bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seit dem 6. Februar 2004 halbtags resp. während 6 bis 8 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/15/4).
Auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin hin führt er in seinem Bericht vom 21. August 2005 an, die Adipositas sei teils genetisch, teils biographisch bedingt. Ein psychisches Leiden liege nicht vor, sofern ein mangelndes Sättigungsgefühl nicht als solches eingestuft werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund von zwei Ursachen beeinträchtigt. Die massive Adipositas beeinträchtige die Beschwerdeführerin in allen Arbeiten, die körperliche Belastung bzw. stundenlanges Sitzen erforderten. Andererseits scheine es ihr aufgrund der unbeeinflussbaren Rückenschmerzen unmöglich zu sein, länger als zwanzig Minuten still zu sitzen. Die Adipositas selber, ohne die Folgeschäden am Bewegungsapparat, würde eine Tätigkeit im Sitzen oder Stehen erlauben. Die einzig Erfolg versprechende Option wäre eine Magenoperation. Damit könnte das chronische Rückenleiden operativ oder physiotherapeutisch angegangen werden (sofern sich die Schmerzen nicht bereits durch Gewichtsverlust bessern würden). Sehr wahrscheinlich wäre dann eine Tätigkeit als Verkäuferin wieder zu 100 % möglich (Urk. 9/19).
Im - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht vom 30. Mai 2006 hält A.___ fest, es stehe ausser Zweifel, dass sie im jetzigen Zustand auf keinen Fall eine regelmässige Arbeit ausführen könne. Sie sei nicht imstande, eine sitzende und/oder körperlich aktive Tätigkeit zu übernehmen, und zwar wegen eines metabolischen Syndroms mit massivem Übergewicht (170 Kilogramm, BMI 57), eines behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus, einer chronischen Lumbalgie bei bedeutenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eines beginnenden Bluthochdrucks. Selbstverständlich sei bei diesen gesundheitlichen Problemen eine Eingliederung, welcher Art auch immer, nicht möglich (Urk. 3/6).
5.2.2 G.___ vom Spital Y.___ hält in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2004 einmalig in der bariatrisch chirurgischen Sprechstunde gewesen sei. Es habe sich um ein Informationsgespräch gehandelt. Zur Frage einer allfälligen Invalidisierung seien keine Untersuchungen durchgeführt worden, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne (Urk. 9/17).
5.2.3 In den Akten liegen im Weiteren die Berichte von SUVA-Kreisarzt C.___ an A.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 9/15/5-7) und 3. August 2004 (Urk. 9/15/8) sowie die Berichte von B.___ und E.___ an den Krankenversicherer vom 10. Februar 2005 (Urk. 9/10/3-5) resp. 21. Juni 2005 (Urk. 9/28 = Urk. 3/4).
In seinem Bericht an A.___ vom 22. Juni 2004 führt C.___ an, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2000, Juli 2001 und Juni 2002 gestürzt sei, was jeweils zu einer Intensivierung der Rückenbeschwerden mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im Januar 2004 habe sich das Beschwerdebild intensiviert mit Schmerzen lumbal und pseudoradikulärer Ausstrahlung. Hinweise für eine radikuläre Komponente lägen klinisch nicht vor. Bei den schon im Jahre 2000 vorhandenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sei dieses Beschwerdebild verständlich. Es sei davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen zugenommen hätten. Hauptsächlicher Faktor sei die morbide Adipositas mit einem Körpergewicht, zu dessen Messung eine Waagenskala bis 150 Kilogramm nicht mehr ausreiche. Der BMI sei über 53. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stürze diese Entwicklung wesentlich beeinflussten, da nach diesen Ereignissen jeweils innert wenigen Monaten der Status quo sine wieder erreicht worden sei. Die Beurteilung sei lediglich klinisch und anamnestisch erfolgt. Der radiologische Status der Wirbelsäule sollte noch einmal erhoben werden (Urk. 9/15/5-7).
In seinem Bericht an A.___ vom 3. August 2004 hält C.___ unter Bezugnahme auf die neuen Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule ap und seitlich vom 29. Juni 2004 fest, dass die verschiedenen Stürze der Beschwerdeführerin nicht zu Wirbelfrakturen geführt hätten. Die degenerativen Veränderungen vor allem des lumbosakralen Übergangs seien seit Jahren bekannt, tendenzmässig zunehmend, und erklärten das Beschwerdebild teilweise. Sie seien degenerativ bedingt, der wohl wesentlichste auslösende Faktor sei das pathologische Übergewicht der Beschwerdeführerin (Urk. 9/15/8).
B.___ führt in seinem Bericht an den Krankenversicherer vom 10. Februar 2005 betreffend die vertrauensärztliche Untersuchung vom 1. Februar 2005 aus, dass die Beschwerdeführerin an morbidem Übergewicht seit dem Adoleszenzalter und Lumbalgien bei Status nach Sturz (seit 2001: 3x) leide. Sie sei durch Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, welche sich bei ihrem Übergewicht noch zusätzlich verstärkten, in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Röntgenaufnahmen hätten laut Bericht nur geringfügige degenerative Veränderungen, wahrscheinlich als Folge der chronischen Überlastung seit dem Adoleszenzalter, gezeigt. Die Beschwerdeführerin weigere sich vehement gegen eine von der Viszeralchirurgie des Spitals Y.___ empfohlene Operation zur Gewichtsabnahme. Da ein operativ-therapeutisches Vorgehen vorläufig nicht in Frage komme, sei die einzige Möglichkeit ein stationärer Aufenthalt in einer auf Gewichtsreduktion spezialisierten Klinik während initial zwei Monaten zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin könne diese Reduktionsdiät kaum selbst durchführen. Dadurch könnte die Wirbelsäule entlastet, die Schmerzen reduziert und die Beweglichkeit verbessert werden. Eine Reduktionsdiät, die zu einer Besserung führe, müsse bei ihr lebenslang durchgeführt werden. Im angestammten Beruf in der Migrosfiliale, welche eine körperliche Wendigkeit und das Tragen von Gewichten verlange, sei die Beschwerdeführerin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig. Es seien vor allem Tätigkeiten wie Tragen von Gewichten (auch nur bis zwei Kilogramm) zu meiden. Bückende Bewegungen seien wegen der Lumbalgien und der mechanischen Behinderung durch den Bauch gar nicht möglich. Tätigkeiten in sitzender Stellung mit wenig Torsionsbewegungen des Oberkörpers wären zu empfehlen. Eine Arbeit an der Kasse scheine ihm wegen der damit verbundenen Drehbewegungen nur begrenzt möglich, versuchsweise zu 50 %. (Urk. 9/10/3-4).
E.___ erhob in seinem Bericht an den Krankenversicherer vom 21. Juni 2005 betreffend das vertrauensärztliche Gespräch vom 15. Juni 2005 eine Adipositas permagna, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Stauungen beider Beine, einen beginnenden Diabetes mellitus, eine Depression und eine Amenorrhoe. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei medizinisch ausgewiesen. Eine effiziente Therapie werde nicht durchgeführt, nach Angabe der Ärzte sei aber alles ambulant Mögliche versucht worden, um das Gewicht zu reduzieren. Natürlich wäre ein operativer Eingriff zur Verkleinerung des Magens angezeigt. Ein solcher wäre effektiv mit erheblichen Risiken verbunden und könne nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin eine ablehnende Haltung einnehme. Die Prognose sei schlecht, es werde zu weiteren skelettalen Beeinträchtigungen sowie zu Stoffwechselentgleisungen mit allen Risiken kommen (Urk. 9/28/3-4).
5.3
5.3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer massiven Adipositas sowie - als Folge davon - unter Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie unter venösen und lymphatischen Stauungen der Unterschenkel leidet. A.___ und E.___ weisen überdies auf das Vorliegen einer Depression hin.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sich A.___, B.___ sowie E.___ geäussert. Während sie ihr - wegen der Adipositas, der Lumbalgien sowie der Stauungen der Unterschenkel - für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin einhellig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren, haben sie zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. Erwägung 5.2). Sie gehen aber übereinstimmend davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit) durch eine massive Gewichtsabnahme erheblich verbessert werden könnte.
5.3.2 Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 3.1), erfüllt Adipositas den Invaliditätsbegriff dann, wenn sie körperliche, geistige oder psychische Schäden bewirkt oder Folge von solchen Schäden ist. Ferner muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles auch dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine rentenbegründenden Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2007 in Sachen V., I 575/06, Erw. 5.1).
5.3.3 Aufgrund der medizinischen Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Adipositas durch ein physisches oder psychisches Leiden der Beschwerdeführerin bedingt sein könnte. A.___ hat in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. August 2005 deren dahingehende Frage ausdrücklich verneint (Urk. 9/19/1). Auch die übrigen Ärzte erwähnen keine Krankheit, welche das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin erklären würde.
5.3.4 Im Weiteren geht aus den medizinischen Akten zwar hervor, dass die Adipositas bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bewirkt hat. Diese wurden aber von B.___ in seinem Bericht an den Krankenversicherer vom 10. Februar 2005 ausdrücklich als geringfügig bezeichnet (Urk. 9/10/4), was mit den Ergebnissen der am 8. August 2000 und am 29. Juni 2004 durchgeführten Röntgenuntersuchungen (Röntgen der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule je ap und seitlich im Stehen vom 3. August 2000: "Es kommt eine leichte C-förmige Skoliose thorakolumbal links zur Darstellung, die lumbosakrale Bandscheibe ist in der Höhe stark vermindert, leichte Retrolisthesis auch von L4 über L5 als Hinweis auf eine reduzierte Bandscheibenhöhe. Weiter proximal keine wesentlichen degenerativen Veränderungen" [Urk. 9/15/6]; Röntgen der Lendenwirbelsäule ap seitlich vom 29. Juni 2004: "Rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und verstärkte Lordose, mittelgradige Spondylarthrose lumbosakral, mittelgradige Osteochondrose auf Höhe L5/S1 und leichtgradige Chondrose der 3. und 4. lumbalen Bandscheibe" [Urk. 9/15/14]) in Einklang steht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule für sich allein betrachtet die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht massgeblich beeinträchtigen würden.
5.3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Adipositas durch keine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden kann, das die Erwerbsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigt.
Die beigezogenen Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass mit einer Magenoperation eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsreduktion erreicht werden könnte. Da eine Magenoperation mit erheblichen Risiken behaftet ist, kann von der Beschwerdeführerin indessen nicht verlangt werden, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 3.4) einer solchen zu unterziehen.
Hingegen kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass noch zumutbare konservative resp. nicht invasive Möglichkeiten zur erheblichen und dauerhaften Gewichtsreduktion bestehen. Die beigezogenen Ärzte weisen lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche ärztlich überwachte Abmagerungsversuche unternommen hat. Um welche Versuche es sich dabei genau handelte und weshalb sie letztlich erfolglos blieben, legen sie nicht dar. Es ist gut denkbar, dass die von A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18./20. Mai 2005 (Urk. 9/15/2) erwähnte mangelnde Antriebskraft resp. Depression für das Scheitern mitverantwortlich war. Ob die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich in Behandlung stand resp. steht, was ihr aufgrund des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 3.4) ohne weiteres zuzumuten wäre, lässt sich den medizinischen Akten aber nicht entnehmen.
Aus den Umstand, dass es der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 offenbar gelang, ihr Gewicht von damals 155 Kilogramm innerhalb eines Jahres auf 125 Kilogramm zu reduzieren (Urk. 9/15/10, Urk. 9/15/15, Urk. 9/28/1), kann immerhin geschlossen werden, dass ihr eine erhebliche Gewichtsabnahme grundsätzlich möglich ist. Sodann hat keiner der beigezogenen Ärzte verlauten lassen, dass ihr eine weitere Abmagerungskur nicht zugemutet werden könne. B.___ hat vielmehr ausdrücklich auf die (noch verbleibende) Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes in einer auf Gewichtsreduktion spezialisierten Klinik sowie eine lebenslange Reduktionsdiät hingewiesen (Urk. 9/10/4). Tatsächlich scheinen bislang alle Abmagerungsversuche in einem ambulanten Rahmen durchgeführt worden zu sein (vgl. Urk. 9/28/1).
5.3.6 Bevor die Frage, ob die Adipositas der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Leiden darstellt oder nicht, abschliessend beurteilt werden kann, muss daher abgeklärt werden, ob sie durch geeignete (nicht operative) Behandlung, allenfalls in einem stationären Rahmen, erfolgreich angegangen werden könnte. Sodann ist auch zu klären, ob allenfalls eine psychiatrische Abklärung angezeigt erscheint.
5.4 Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ergänzungsbedürftig.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Krankengeschichte bezüglich der bisher zur Gewichtsabnahme durchgeführten Behandlungen, insbesondere auch derjenigen im Jahre 2001, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Gewichtsabnahme von damals 155 Kilogramm auf 125 Kilogramm gelungen ist, einhole. Danach hat sie durch einen Facharzt resp. einer Fachklinik überprüfen zu lassen, ob die massive Adipositas der Beschwerdeführerin durch eine geeignete Behandlung (exklusive Operation), allenfalls in einem stationären Rahmen, erfolgreich angegangen werden könnte. Der Facharzt resp. die Fachklinik soll sich gegebenenfalls zum Mass der zumutbaren Gewichtsreduktion und der dafür erforderlichen Zeitspanne, zur hiefür und für eine nachfolgende Gewichtsstabilisierung geeigneten Behandlungsmethode und zur Arbeitsfähigkeit und den zumutbaren Arbeitsleistungen während sowie nach der für die zumutbare Gewichtsreduktion erforderlichen Zeitspanne äussern. Ferner soll der Facharzt resp. die Fachklinik angeben, ob eine psychiatrische Abklärung angezeigt erscheint. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine psychiatrische Abklärung in Auftrag zu geben. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Dabei wird sie gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen ist, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. Erwägung 3.4) erfolgt ist (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 10. September 2007 in Sachen N., I 968/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2006 sowie die zum integrierenden Bestandteil dieses Entscheides erklärte Verfügung vom 19. Mai 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse V.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).