Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1971, machte von 1988 bis 1989 eine Anlehre bei der A.___. Im Jahre 2001 arbeitete sie für einige Monate bei der B.___ AG in ___ und von 2001 bis 2003 als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung bei der C.___ AG in ___ (Urk. 12/2 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 f. Ziff. 6.2 ff.). Am 26. Dezember 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Angststörung und Adipositas bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 12/2 S. 6 Ziff. 7.2, 7.8, S. 8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 12/5, 12/8, 12/10, 12/12-13, 12/22) und zog einen Bericht der letzten Arbeitgeberin (Urk. 12/9) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/7, 12/20). Mit Verfügung vom 17. November 2005, welche nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 12/46 S. 5). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2005 Beschwerde beim hiesigen Gericht (12/45), welches mit Beschluss vom 16. Januar 2006 nicht auf die Beschwerde eintrat (Urk. 12/51) und die Akten der IV-Stelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwies (Urk. 12/51 S. 3). Daraufhin wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab (Urk. 12/57 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2006 Beschwerde (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 erhob sodann auch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, namens und in Vertretung der Versicherten Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 4 S. 2). Daraufhin bestätigte die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2006 das Vertretungsverhältnis und zog ihre die Beschwerde vom 20. Juni 2006 zurück (vgl. Urk. 8), weshalb die Beschwerde vom 22. Juni 2006 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 29. August 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht der Hausärztin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Ihrer Meinung nach könne die Beurteilung des Psychiaters nicht berücksichtigt werden, da die Adipositas eine invaliditätsfremde Einschränkung darstelle (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen; diese sei fachärztlich festgestellt worden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin hingegen stütze sich nicht auf eine fachärztliche Einschätzung, weshalb allenfalls weitergehende Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 4 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. Paul D.___, Leitender Arzt, Psychiatrie-Zentrum E.___, hielt im Bericht vom 4. Januar 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 30. April bis 19. Mai 2003 hospitalisiert gewesen sei. Anlässlich des Aufenthaltes stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 12/5 S. 1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___, für die Zeit vor der Hospitalisation keine Angaben machen zu können. Während des Klinikaufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; beim Austritt sei aber in der Krankengeschichte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermerkt worden (Urk. 12/5 S. 1 f.).
3.2 Im Bericht vom 11. Januar 2005 nannte Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie Panikattacken (Urk. 12/8 S. 1 lit. A). Als Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, erwähnte sie eine Adipositas, eine intermittierende Hypertonie, eine Psoriasis vulgaris sowie Heuschnupfen (Urk. 12/8 S. 1 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe seit Februar 2004 bis heute eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 12/8 S. 1 lit. B). Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann ab sofort in ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 12/8 S. 4).
Sie hielt ferner fest, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Kindheit depressiv gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin leide seit einem Autounfall, bei welchem sie als Beifahrerin beteiligt gewesen sei, unter Panikattacken. In der Folge habe sie dann ihre Arbeitsstelle verloren (Urk. 12/8 S. 2 lit. D Ziff. 3).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab 15. Dezember 2004 behandelte, nannte im Bericht vom 28. März 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/12 S. 5 lit. A):
- Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
- Adipositas per magna
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine (Urk. 12/12 S. 5 lit. A).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt er fest, dass bis heute eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege; diese habe seit März 2003 vermutlich zwischen 50 und 100 % betragen. Ab Dezember 2004 sei die Beschwerdeführerin stark mit der Arbeitssuche beschäftigt gewesen, habe aber krankheitsbedingt wenig Chancen gehabt. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 12/12 S. 5 lit. a).
Auf längere Sicht dürfte sich an der stark eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit kaum etwas verändern. Therapeutisch müsste aber, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin gut kooperiere, bei Gewichtsreduktion und guter psychopharmakologischer Einstellung, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichbar sein (Urk. 12/12 S. 5 lit. b).
In der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Büroangestellte habe vom 30. April bis 19. Mai 2003, vom 2. August bis 10. September 2003 und vom 17. September bis 2. Oktober 2003, somit während der Klinikaufenthalte, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Seit 1. Dezember 2004 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 12/12 S. 6 lit. B) beziehungsweise - für leichte Büroarbeiten - eine solche von circa 10 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 12/12 S. 4 unten).
3.4 Im Bericht vom 5. April 2005 hielten Dr. med. H.___, Oberarzt, und pract. med. I.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Privatklinik, J.___, fest, dass bei der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 10. September 2003 sowie vom 17. September bis 2. Oktober 2003 eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden habe (ICD-10: F33.1; Urk. 12/13 S. 1 lit. A).
Sie führten aus, dass ihre Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich auf der Beurteilung anlässlich der stationär-psychiatrischen Behandlung beruhen würden. Ob derzeit Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien, könnten sie nicht beantworten. Während der Hospitalisation habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 12/13 S. 1 oben).
3.5 Im Bericht vom 30. Juni 2005 hielt Dr. G.___ auf Nachfrage des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2004 zu behandeln, wobei er den Tagesablauf nicht speziell exploriert habe (Urk. 12/22 S. 1 Ziff. 1-2).
Dr. G.___, welcher die Beschwerdeführerin ein- bis dreimal monatlich sieht (Urk. 12/22 S. 1 Ziff. 6), führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konkretisierend aus, die Adipositas bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt zu haben. Es sei beeindruckend, unter welchen körperlichen Schwierigkeiten und unter welcher Scheu und Scham die Beschwerdeführerin bedingt durch die Adipositas leide; insofern werde die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinflusst (Urk. 12/22 S. 1 Ziff. 3).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit äusserten sich lediglich die Hausärztin Dr. F.___ und der behandelnde Psychiater Dr. G.___ (vgl. Erw. 3.2-3.3; 3.5 vorstehend). Während Dr. F.___ der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ab 11. Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte und die Adipositas nicht als eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose erachtete, ging Dr. G.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Adipositas gegenwärtig lediglich im Umfang von 30 % arbeitsfähig beziehungsweise könne während circa 10 Stunden pro Woche einfache Büroarbeiten ausführen, was einem Pensum von rund 25 % entspräche. Obschon Dr. G.___ erklärte, mit einer Einschränkung in diesem Umfang sei auch inskünftig zu rechnen, führte er aus, dass nach erfolgter Gewichtsreduktion und guter medikamentöser Einstellung theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könnte.
4.2 Da es sich - wie von der Beschwerdeführerin richtig vorgebracht - bei der Hausärztin nicht um eine Fachärztin handelt, kann auf ihre Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend abgestellt werden.
Eine Adipositas ist insoweit ganz oder teilweise invaliditätsfremd, als der versicherten Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht eine Gewichtsreduktion zumutbar ist. Die Adipositas wurde vom behandelnden Psychiater hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber ohne Prüfung der zumutbaren Gewichtsreduktion mitberücksichtigt und gewichtet. Aufgrund dieses Umstandes und da der Bericht von Dr. G.___ vorwiegend auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht - der Tagesablauf wurde nicht erhoben und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht präzise -, erweist sich der Bericht nicht als genügend überzeugend. Zudem nimmt Dr. G.___ aufgrund der Behandlungsdichte fast eine hausarztähnliche Stellung ein (vgl. Erw. 1.3 vorstehend), was eine zurückhaltende Würdigung nahe legt. Daher kann beweismässig nicht rechtsgenüglich auf den Bericht des Psychiaters abgestellt werden.
Auch auf die internen Aktenberichte des RAD vom 23. Mai 2005, 2. August 2005 und 5. September 2005 (Uri. 12/27 S. 2 f.) kann nicht abgestellt werden. Diese ärztlichen Stellungnahmen beruhen nicht auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind als verwaltungsinterne Entscheidungshilfen derart kurz ausgefallen, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Arztberichte (BGE 125 V 352 Erw. 3d) nicht genügen.
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).