Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00566
IV.2006.00566

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1960, erlernte den Beruf des Schreiners (Fähigkeitszeugnis vom Herbst 1979, Urk. 7/2), arbeitete nach Abschluss der Lehre auf dem Beruf, übernahm im Jahr 1993 den elterlichen Bauernhof und war hinfort als selbständigerwerbender Landwirt tätig (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Dezember 2002 [Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1], Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Januar 2003 [Urk. 7/8] und Lebenslauf vom Februar 2003 [Urk. 7/17/1]). Seit vielen Jahren leidet er an chronisch rezidivierenden thorakalen und lumbalen Beschwerden (Bericht von Dr. med. A.___, Chiropraktor SCG/ECU, vom 1. Dezember 2003, Urk. 7/19/3). Am 23. Dezember 2001 erlitt er einen Unfall, als er beim Skilaufen stürzte und auf die rechte Schulter fiel (Unfallmeldung vom 21. Januar 2002, Urk. 7/6/2). Dabei zog er sich eine Fraktur des Tuberculum majus rechts mit Abriss und leichter Dislokation zu, welche sich in der Folge zu einer Frozen Shoulder entwickelte (Sonographie-Protokoll von Dr. med. B.___ vom 28. Januar 2002 [Urk. 7/7/3] sowie Bericht von Dr. med. C.___, leitender Arzt der Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals G.___ [Urk. 7/7/7]). Der Unfallversicherer, die Visana Services AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/9).
1.2     Am 27. Dezember 2002 (Urk. 7/3) meldete sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - insbesondere Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit -, die Versorgung mit Hilfsmitteln sowie die Ausrichtung einer Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene ärztliche Berichte sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und sprach dem Versicherten nach berufsberaterischer Abklärung vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/47) mit Verfügung vom selben Tag (Urk. 7/23) berufliche Massnahmen in Sinne einer Umschulung im Bürobereich in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung bis zum Erwerb des Handelsdiploms VSH bei der D.___ ab 8. März 2004 bis 30. Juni 2006 zu. Am 5. Februar 2005 (Urk. 7/59) bestand W.___ die Prüfung "Bürofachdiplom VSH" und am 11. Februar 2006 (Urk. 7/88) die Prüfung "Handelsdiplom VSH".
1.3     Hierauf stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 7/92) die erfolgreiche Absolvierung der Umschulung im Bürobereich mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH fest unter dem Hinweis, dass W.___ über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen verfüge, um in einer der Behinderung angepassten Bürotätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, und schrieb das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. April 2006 (Urk. 7/95), mit welcher er die Ausbildung zum Technischen Kaufmann oder Verkaufskoordinator beantragte, wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2006 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob W.___ am 20. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Verkaufskoordinator zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle am 31. Juli 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. August 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine der früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Die versicherte Person, welche infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 109 Erw. 2a, AHI 1997 S. 85 Erw. 1). Demgemäss steht einer versicherten Person, die zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung absolviert hat, unter Umständen auch ein Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen zu; so namentlich dann, wenn die durchgeführte Umschulung ihr kein angemessenes Einkommen zu verschaffen vermag und sie nur mit ergänzenden Massnahmen in die Lage versetzt werden kann, einen Verdienst zu erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den sie ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2001, I 118/01, Erw. 2b/bb).
1.2.2   Die Umschulung geht grundsätzlich nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder die noch vorhandene Teilerwerbsfähigkeit vor weiterer Beeinträchtigung schützt (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b). Die Massnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
1.2.3   Weiter ist der Vorbehalt einer annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit zu beachten. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Ausbildung zum Technischen Kaufmann oder Verkaufskoordinator zu übernehmen hat.
2.2     Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, er habe mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin, Herrn H.___, mündlich abgemacht, dass er nach dem Handelsdiplomabschluss noch die Ausbildung zum Verkaufskoordinator absolvieren könne. Die Verfügung über die Gewährung dieser Ausbildung sei abhängig vom erfolgreichen Handelsdiplomabschluss und habe nach der Aussage von Herrn H.___ nicht vorher ausgestellt werden können. Der Kostenvoranschlag für die gesamte Ausbildung sei aber vorhanden gewesen (Urk. 1). Weiter sei ihm - ohne Gewährung der gewünschten Ausbildung - die Möglichkeit entzogen, auf dem heutigen Arbeitsmarkt ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sei eine Weiterbildung zum Verkaufskoordinator als eine von verschiedenen geprüften Möglichkeiten in Betracht gezogen worden, eine mündliche Zusage sei jedoch nicht erfolgt. Dass nach Abschluss der gewährten Ausbildung weitere Massnahmen geprüft werden könnten, sei damals zwar nicht ausgeschlossen worden, aufgrund der Erkenntnisse während der Ausbildung habe die Weiterführung der beruflichen Massnahmen aber keine Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit zu Folge (Urk. 6).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an chronisch rezidivierenden thorakalen und lumbalen Beschwerden leidet mit belastungsabhängigem Beschwerdemuster und gelegentlichen akuten Schmerzschüben, speziell nach Tragen und Heben von schweren Lasten. Auf den Röntgenbildern vom 8. Oktober 2003 zeigten sich eine rechtskonvexe Lendenwirbelsäulen-Skoliose sowie eine sehr tiefreichende thorakale Kyphose, ausgeprägte tief- und hochlumbale Scheuermannresiduen mit ventraler Keilform und tiefen Schmorl'schen Knoten, eine ausgeprägte Spondylose mit zum Teil ankylosierender Spangenbildung im thorakolumbalen Übergangsbereich, eine Segmentdegeneration hochlumbal, ein Anteroglissement von L4 auf L5 von 4 mm, eine Chondrose L5/S1, eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 sowie eine isolierte linkslaterale Spangenbildung Th10/11 (Bericht von Dr. A.___ vom 1. Dezember 2003, Urk. 7/19/3).
3.2     Betreffend Schulterproblematik diagnostizierte der behandelnde Dr. C.___ vom Kantonsspital G.___ im Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/13/5) residuelle Schulterschmerzen rechts bei Status nach konservativ behandelter 2-part-fracture proximaler Humerus vom 23. Dezember 2001. Er berichtete von einer initial stark schmerzhaften Pseudoparalyse nach diskret dislozierter Tuberculum majus-Fraktur, welche konservativ behandelt worden sei. Nach der Feststellung einer zusätzlichen Partialruptur der Subscapularis-Sehne mit konsekutiver Subluxation der Bizepssehne aus dem Sulcus habe sich eine Frozen Shoulder entwickelt, welche sich unter konservativer Therapie weitestgehend gelöst habe. Es persistiere eine schmerzbedingte funktionelle Einschränkung der rechten dominanten Schulter, insbesondere für Über-Kopf-Arbeiten und für belastende Tätigkeiten auf Schulterhöhe. Eine am 6. März 2003 durchgeführte Artho-MR-Untersuchung der rechten Schulter habe einen deutlich verkleinerten Rezessus axillaris mit relativ dickwandiger Gelenkkapsel gezeigt, weiter ein Reihe von kleineren Zystisch/Ganglion ähnlichen Strukturen im ehemaligen Gelenkspalt (Tuberculum majus-Fraktur) ohne Anschluss an die Knochenoberfläche sowie eine leicht degenerativ veränderte Insertion des Subscapularis bei diskreter degenerativer Veränderung des Supraspinatus ohne Rissbildung und eine deutliche AC-Gelenksarthrose.
3.3     Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 7/7/1) aus, bei langwierigem Verlauf sei unter Physiotherapie langsam eine Verbesserung der Beweglichkeit der Beschwerden zu sehen. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt als Landwirt. Er arbeite aber im Nebenerwerb noch als Futtermittelverkäufer/Vertreter. Sie attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Landwirt und empfahl eine Umschulung bzw. eine Intensivierung des Nebenerwerbs.

4.
4.1
4.1.1   Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/47) geht hervor, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 30. September 2003 die bisherige berufliche Situation dergestalt geschildert wurde, dass der Beschwerdeführer neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt mit einem Einkommen von Fr. 33'800.-- pro Jahr als Futtermittelhändler bei der Firma F.___ AG jährlich Fr. 15'870.-- verdiene, gesamthaft somit Fr. 49'669.--. Bei letzterer Tätigkeit habe er auf das Telefon umstellen können, sonst hätte er diese Arbeit aufgeben müssen, weil er jeweils die 25 kg Säcke selber habe ausliefern müssen. Auf dem Hof mit 13 Hektaren habe er von Milchwirtschaft auf Weidemast mit Freilaufstall umgestellt (Urk. 7/47 S. 2-3).
4.1.2   Im Gespräch vom 6. November 2003 bestätigte der Beschwerdeführer, er könne sich durchaus vorstellen, im Verkauf und/oder Aussendienst zu arbeiten. Er habe etwas Neues angerissen im Ernährungsbereich (Einladung zu Präsentation), wobei er zusammen mit seiner Ehefrau tätig sei (Aloe-Vera-Verkauf). Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin unterstützte das Eingliederungsziel im Verkauf als Aussendienstmitarbeiter und erachtete als einfach und zweckmässig eine berufliche Eingliederung im Verkauf von Holz- oder in der Landwirtschaft benötigten Produkten. Für eine solche Tätigkeit sei es notwendig, über kaufmännische Grundlagen zu verfügen. Er schlug eine schrittweise berufsbegleitende Ausbildung zum Aussendienstmitarbeiter/Kundenberater in Form des Besuches einer Handelsschule vorerst bis Niveau Bürofachdiplom vor. Der Beschwerdeführer war damit grundsätzlich einverstanden, wollte sich aber vor einem Entscheid noch weiter beraten lassen (Urk. 7/47 S. 4-6).
4.1.3   Im Beratungsgespräch vom 18. November 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin mit, eine berufsbegleitende Umschulung vorerst zum Erwerb des Handelsdiploms würde ihm sehr zusagen. Darin wurde er vom Berufsberater unterstützt unter Hinweis auf ein mögliches Einkommen in der neuen Tätigkeit von jährlich Fr. 50'000.-- (Urk. 7/47 S. 6-7).
4.2
4.2.1   Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 3. März 2006 (Urk. 7/91) wurde festgehalten, während der Umschulung habe sich ergeben, dass die Pacht des Landwirtschaftsbetriebes nicht gekündigt werden könne (Kosten: Fr. 200'000.--). Es bleibe dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als die Pacht weiterzuführen (Telefongespräch vom 11 Dezember 2004 und Standortbestimmung vom 26. Januar 2005, Urk. 7/91 S. 2-3).
4.2.2   Am 2. März 2005 berichtete der Beschwerdeführer telefonisch über einen guten Verlauf der Ausbildung. Allenfalls werde diese in Richtung Verkaufskoordinator weitergeführt (Urk. 7/91 S. 4).
4.2.3   Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. Februar 2006 wurden der erfolgreiche Abschluss der Umschulung und der Umstand festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Bürobereich und/oder Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten verfüge. Ferner wurde die Kostenübernahme einer allfälligen Ausbildung zum Sozialpädagogen durch die Beschwerdegegnerin abgelehnt mit der Begründung, dass nur die notwendigen und nicht alle wünschenswerten Vorkehrungen zur beruflichen Eingliederung finanziert werden könnten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Umschulung im Bürobereich mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH erfolgreich abgeschlossen habe und er damit über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen verfüge, um in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/91 S. 4-5). Dies unter Hinweis auf ein Valideneinkommen von Fr. 51'630.-- und ein nach den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes errechnetes Invalideneinkommen von Fr. 47'640.-- (Urk. 7/91 S. 1).

5.
5.1
5.1.1   Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer aus einer allenfalls durch die Beschwerdegegnerin geäusserten Möglichkeit einer weiterführenden Ausbildung zum Verkaufskoordinator nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aus den erwähnten Verlaufsprotokollen geht hervor, dass in der Phase der Abklärungen zur Umschulung sowie während der Dauer der Ausbildung sowie gar nach Abschluss derselben verschiedenste Verweisungstätigkeiten diskutiert wurden. Anlässlich des Erstgespräches vom 30. September 2003 wurde neben der Eingliederung beim bisherigen Arbeitgeber sowie der Weiterführung des Bauernbetriebes mit Hilfe von Lohnunternehmern eine behinderungsangepasste Tätigkeit in der Holzbearbeitung, im Futtermittel- oder anderem Handel im Bereich der Landwirtschaft diskutiert, weiter eine Tätigkeit als Hausabwart, Schreiner in der industriellen Holzbearbeitung oder im Aussendienst/Verkauf von Kücheneinrichtungen oder landwirtschaftlichen Einrichtungen und Hilfsmitteln (Urk. 7/47 S. 4). Am 6. November 2003 berichtete der Beschwerdeführer über seine Tätigkeit im Aloe-Vera-Verkauf (Urk. 7/47 S. 5). Die Umschulung wurde dann mit Blick auf den Verkauf von Holz- oder in der Landwirtschaft benötigten Produkten festgelegt (Urk. 7/47 S. 5).
         Anlässlich der Standortbestimmung vom 26. Januar 2005 wurde sodann über ein heilpädagogisches Grossfamilienprojekt gesprochen (Administration durch den Beschwerdeführer, geschulter Mitarbeiter für den pädagogischen Bereich, Urk. 7/91 S. 3). Am 2. März 2005 erwähnte der Beschwerdeführer telefonisch als mögliche Richtung der Ausbildung die Weiterführung zum Verkaufskoordinator (Urk. 9/91 S. 4). Am 26. Januar 2006 teilte er mit, dass er weiterhin den Bauernbetrieb führen werde (Urk. 9/91 S. 4).
5.1.2   Dieser protokollierte Ablauf zeigt, dass während der (mehrjährigen) Beratung verschiedene Berufsziele angesprochen wurden. Dass dem Beschwerdeführer verbindlich eine (mündliche) Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Verkaufskoordinator gemacht wurde, ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Im Gegenteil hielt die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2006 (Urk. 8) fest, eine solche Ausbildung sei wohl in Betracht gezogen worden, eine Zusage sei aber nicht erfolgt. Selbst wenn die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin eine solche Äusserung gemacht haben sollte, steht doch fest, dass mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/23) berufliche Massnahmen in Sinne einer Umschulung im Bürobereich in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung bis zum Erwerb des Handelsdiploms VSH gewährt wurden. Von der Ausbildung zum Verkaufskoordinator war dabei keine Rede.
5.1.3   Zusammenfassend ergibt sich sich aus den Akten nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Verkaufskoordinator verbindlich zugesichert worden wäre. Eine solche Zusicherung des Sachbearbeiters wäre im Übrigen - die Grundsätze über den Vertrauensschutz vorbehalten - auch nicht verbindlich, denn die Beschwerdegegnerin legt die Rechte und Pflichten der Versicherten mittels Verfügung fest und nicht durch mündliche Hinweise.
5.2
5.2.1   Zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und neuen Tätigkeit ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht auf seinem erlernten Beruf als Schreiner, sondern seit 1993 als (ungelernter) Landwirt und daneben als Futtermittelhändler tätig war. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Januar 2003 (Urk. 7/8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Unfall am 23. Dezember 2001 folgende (kumulierte) Einkünfte erzielte: 1993 Fr. 26'917.--, 1994 Fr. 33'892.--, 1995 Fr. 39'916.--, 1996 Fr. 31'784.--, 1997 Fr. 32'300.--, 1998 Fr. 42'727.--, 1999 Fr. 48'611.--, 2000 Fr. 53'739.--, 2001 Fr. 53'170.-- (Fr. 18'457.-- durch den AHV-mässig abgerechneten Nebenerwerb und Fr. 34'713.-- durch die landwirtschaftliche Tätigkeit, Urk. 7/1).
5.2.2   Den Salärempfehlungen 1 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz 2006 (vgl. Auszug, Urk. 10) ist zu entnehmen, dass Absolventen eines Handelsdiploms im Alter 46 ein Mindestsalär von Fr. 65'019.--, ein Maximalsalär von 87'967.-- und ein mittleres Salär von Fr. 76'494.-- erzielen. Da der Beschwerdeführer mit seinen 41 Jahren nach absolvierter Handelsschule noch über keine (oder nur bedingte) entsprechende Berufserfahrung verfügt, dürfte er wohl bloss mit einem Anfangslohn am untersten Rahmen rechnen dürfen. Dieser Lohn erscheint auch angesichts der Einkommen von den berufseinsteigenden, ganz jungen kaufmännischen Angestellten (bis Alter 20: Minimum Fr. 46'800.--, Maximum Fr. 59'124.--, mittleres Salär Fr. 51'413.--) als nachvollziehbar, könnte doch der Beschwerdeführer unter Anwendung dieser Skala angesichts seiner weitergehenden Berufserfahrungen doch mit dem maximalen Lohn von Fr. 59'124.-- rechnen.
5.2.3   Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner durch die Beschwerdegegnerin finanzierten Umschulung mit einem Lohn zwischen Fr. 59'124.-- und Fr. 65'019.-- rechnen kann. Verglichen mit dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienst von Fr. 53'170.-- (im Jahr 2001) kann er also nach der gewährten Umschulung auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung gar ein höheres Einkommen erzielen.
         Auch die zukünftig zu erwartende Lohnentwicklung lässt im Bereich der kaufmännischen Tätigkeit Möglichkeiten offen, geht doch die empfohlene Lohnskala bis zu einem Verdienst von Fr. 88'780.--. Dass im angestammten Beruf darüber hinausgehende Verdienstmöglichkeiten bestehen, wurde nicht dargetan und erscheint nicht als wahrscheinlich.
5.3     Mit der Gewährung der Umschulung im Sinne einer berufsbegleitenden Ausbildung bis zum Erwerb des Handelsdiploms VSH hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer demgemäss die Möglichkeiten vermittelt, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen, welches mindestens demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht. Allfällige Einflüsse aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bauernbetrieb weiterführt, weil eine Auflösung des Pachtverhältnisses aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, können vorliegend nicht berücksichtigt werden, hangen diese doch nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammen.
         Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nach der gewährten Umschulung (mindestens) gleichwertig eingegliedert, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung zum Verkaufskoordinator hat. Dies hätte auf eigene Kosten zu geschehen, wie auch gesunde Personen gewünschte Weiterbildungen selber zu bezahlen haben. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).