Sozialversicherungsrichter Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 5. November 2002 meldete sich die 1957 geborene P.___ zum Bezug einer Invalidenrente an. Sie gab an, unter einer Diskushernie, einer Reizung des Darmes, Lähmungserscheinungen sowie einem Beinproblem zu leiden (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, den Arztbericht vom 22. Dezember 2002 (Urk. 12/6) ein und ersuchte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, um den Arztbericht vom 28. Dezember 2002 (Urk. 12/7/3-5), welchem die Berichte von Dr. med. C.___ vom 24. September 2002 (Urk. 12/7/10), von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom 14. November 2002 (Urk. 12/7/6), von Dr. med. E.___, Fachärztin Radiologie FMH, vom 18. Dezember 2002 (Urk. 12/7/8) und sein eigener Bericht vom 26. November 2002 (Urk. 7/9-10) beilagen. Sodann erkundigte sie sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten, der F.___ AG (Berichte vom 16. Dezember 2002, Urk. 12/5, und vom 27. Oktober 2003, Urk. 12/12/1-3), und bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der G.___ AG (Bericht vom 5. April 2003, Urk. 12/8), über die erwerbliche Situation (Urk. 12/5) und zog den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Auszug vom 28. November 2002, Urk. 12/3). Am 3. Juli 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da die Wartezeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 12/10). Auf den 31. Juli 2003 verlor die Versicherte ihre Arbeitsstelle bei der F.___ AG (Kündigung vom 16. April 2003, Urk. 12/12/4). In der Folge zog die IV-Stelle einen neuen Arztbericht von Dr. B.___ vom 9. November 2003 bei (Urk. 12/13/3). Sodann ersuchte sie Dr. med. H.___, Oberärztin, I.___, Poliklinik, um den Bericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 12/14/3-5). Mit Verfügung vom 17. März 2004 wurde der Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente verneint (Urk. 12/18). Dagegen liess diese am 5. April 2004 durch J.___ Einsprache erheben (Urk. 12/19). Zu Händen der IV-Stelle reichte Dr. B.___ seinen Bericht vom 5. April 2004 ein (Urk. 12/21), welchem der vertrauensärztliche Bericht von lic. phil. J.___, Psychotherapeutin SPV, vom 26. März 2004 beilag (Urk. 12/21/2-3). Die IV-Stelle ersuchte in der Folge die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der K.___ um das Gutachten vom 3. August 2005, welches unter der Leitung von Dr. med. L.___, Oberarzt, Innere Medizin FMH, unter Beizug eines rheumatologischen Fachgutachtens von Dr. med. M.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und eines psychosomatischen Fachgutachtens von Prof. Dr. med. N.___ erfolgte (Urk. 12/32). Am 17. August 2005 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihrer Einsprache in Aussicht (Urk. 12/34). Dagegen liess diese durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 30. August 2005 (Urk. 12/35), beziehungsweise am 10. Oktober 2005 Einwände erheben (Urk. 12/38). Am 19. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess P.___ am 21. Juni 2006 durch Rechtsanwältin Christina Ammann Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. November 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1). Am 22. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht von Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2006 zugehen (Urk. 5/2). Am 12. Juli 2006 liess sie sodann auch den Arztbericht von Dr. med. Q.___, Praktischer Arzt, vom 20. Juni 2006 einreichen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. August 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. August 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.1 Zur Begründung ihres Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, ihre ausführlichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor Einritt des Gesundheitsschadens bei einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden während 22 Stunden pro Woche im Bereich des Automaten-Operating tätig gewesen sei, was einem Erwerbspensum von 52 % entspreche. Die Einschätzung, dass für den Anteil von 48 % im Aufgabenbereich des Haushaltes eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe, werde nicht beanstandet. Aus der Beurteilung der MEDAS, auf welche abzustellen sei, gehe insgesamt hervor, dass für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Bezüglich des Valideneinkommens sei auf Fr. 36'800.-- abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei von den Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auszugehen, was bei einem 52%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 24'990.-- ergebe, wovon nach Abzug von 20 % Fr. 19'599.-- resultierten. Daraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'201.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 46 %, beziehungsweise bei einer Erwerbstätigkeit von 52 % einem solchen von 23 % entspreche. Im Haushalt bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, was bei einem Anteil der Haushaltsarbeit von 48 % zu einem Invaliditätsgrad von 14,4 % führe. Das ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 37,4 % (Urk. 2 S. 4 f.).
1.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, aus dem MEDAS-Gutachten resultierten verschiedene Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen. Trotz der Einschätzung des Psychiaters, der von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit von 70 % ausgehe, halte die Beschwerdegegnerin an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit fest; das sei nicht nachvollziehbar. Zu beanstanden sei sodann das angerechnete Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeiten bei der R.___ AG und auch als nebenberufliche Hausabwartin wegen gesundheitlicher Gründe aufgeben müssen. Es sei daher von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und von den entsprechenden Einkommen auszugehen, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 52'562.-- bzw. - wenn die Nebentätigkeit nicht eingerechnet werde - noch von mindestens Fr. 44'663.-- resultiere. Unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % betrage dieses, ausgehend von den Tabellenlöhnen für eine ungelernte Frau im Gastgewerbe, Fr. 41'209.-- bzw. bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % Fr. 12'363.--, was einen IV-Grad von 73 % ergebe. Bei einem Pensum von 85 % resultiere immerhin noch ein IV-Grad von 60 %. Selbst unter Annahme einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 30 % bestehe ein IV-Grad von mindestens 50 %. Zudem sei der Gesundheitsschaden bereits 1997 eingetreten (Urk. 1 S. 3 ff.).
2. In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zunächst die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 ).
2.1 Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine Regelung zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels durch die kantonalen Gerichte. Es ist daher das kantonale Verfahrensrecht anwendbar. Gemäss § 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich kann nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) ist ein zweiter Schriftenwechsel unter anderem dann vorzusehen, wenn die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe abstellen will (BGE 114 Ia 314 Erw. 4b, 111 Ia 3 Erw. 3; AHI 1995 S. 135 Erw. 2b; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 19 N 7).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nichts vorbringt, was sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, kann auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (19. Mai 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist teilweise ein Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hatte. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
4.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.4
4.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. A. 1994, S. 24 f.).
4.4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.4.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5. Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am MEDAS-Gutachten einzugehen, und sodann sind die zusätzlich eingereichten medizinischen Aktenstücke zu würdigen.
5.1
5.1.1 Aus dem Bericht der medizinischen Abklärung vom 18. und 19. April 2005 in der MEDAS K.___ (Gutachten vom 3. August 2005, Urk. 12/32), welches unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Akten und unter Beizug ergänzender Unterlagen, u.a. des Berichtes der Psychiaterin Dr. O.___ vom 14. Mai 2005, erstellt worden war, erhellt zunächst zur persönlichen und beruflichen Situation, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz 1981 gearbeitet hatte, dabei erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen und durch die Kündigung im Sommer 2003 gekränkt worden war. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradig depressive Episode (ICD-F32.1), eine Agoraphobie (F40.0), ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2; deutliche Osteochondrosen mittcervikal, mediane Doppeletagenprotrusionen C5/6 und C6/7 und Status nach rechtsseitiger mediolateraler Diskushernie C6/C7), ein chronisches thorakovertebragenes Syndrom (ICD-10 M54.1; Rotationsskoliose der oberen Brustwirbelsäule [BWS], Dysplasie von BWK4), eine chronische leichte Epicondylopathia humeri lateralis rechts (ICD-10 M65.4) sowie ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M47.2) ausgewiesen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben das nicht auszuschliessende Karpaltunnelsyndrom beidseits, die beginnenden Coxarthrosen, die statischen Fussdeformitäten beidseits, die sekundäre Dekonditionierung, die Wanderniere rechts, das Colon irritabile, die Diagnose eines Lactase-Mangels 1991, multiple Fibrome, operiert 1992, Laryngitis im April 1994, eine arterielle Hypotonie, knotige Schilddrüsenveränderungen beidseits, der Status nach Laparoskopie mit Biopsie und Koagulation von Endometrioseherden 2004, Mastopathie beidseits mit multiplen kleinen Zysten ohne Malignitätsverdacht, papillomatöser Naevuszellnaevus 2004, sowie mechanisch toxisch bedinge Onycholyse 2004. In der Gesamtbeurteilung gingen die Mediziner davon aus, dass unter Relativierung der somatoformen Schmerzstörung und unter Zugrundelegung der rheumatologischerseits zumutbaren Arbeitsbelastung für die bisherige Tätigkeit im zuletzt geforderten Pensum eine bestenfalls 25%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, für eine leichte Verweisungstätigkeit jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar erscheine, d.h., dass für eine Verweisungstätigkeit eine vierstündige Tätigkeit täglich ohne Leistungseinschränkung möglich wäre. Die Einschränkung für die bisherige Tätigkeit dürfte ab ca. 1997 zu attestieren sein, ab diesem Datum nahmen die Mediziner eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen Anforderungen an die bisherige Tätigkeit bis zur psychischen Dekompensation ab dem 2. Juli 2002 an, seither bestehe eine bestenfalls 25%ige Arbeitsfähigkeit für diese spezifische Tätigkeit. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitfähigkeit für Tätigkeiten, welche nicht Überkopf, nicht gebückt, nicht mehr als zwei bis drei Kilogramm hebend, ziehend oder stossend, ohne monotone oder unter deutlichem Zeitdruck zu verrichtende repetitive Arbeitsabläufe mit der Möglichkeit der Wechselposition und möglichst freier Pauseneinteilung auszuüben seien. Im Haushalt bestehe aufgrund der freien Einteilbarkeit des Pensums und der Möglichkeit, Pausen einzulegen, eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit. Erschwert möglich seien Überkopfarbeiten (Wäsche aufhängen, Vorhänge ab- und aufhängen), grössere Putzarbeiten, speziell das Staubsaugen, und das Erledigen grösserer Einkäufe (Urk. 12/32/12 und Urk. 12/32/14-16).
5.1.2 Aus dem rheumatologischen Fachgutachten geht hervor, dass - entgegen der Einschätzung des I.___ - aufgrund der radiologischen sowie auch der klinischen Auffälligkeiten des Bewegungsapparates und eine doch deutlich verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes und des Schultergürtels wohl bleibend eine signifikant verminderte Arbeitsfähigkeit attestierbar ist. Obwohl der zuständige Rheumatologe die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der F.___ nicht im Detail erfasste, hielt er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags in der angestammten Tätigkeit als zumutbar, bei nicht belastenden Verweisungstätigkeiten sei sogar eine volle Arbeitsfähigkeit realisierbar. Diese charakterisierte er so, dass diese nicht über Kopf, und nicht gebückt auszuüben sei und nicht mehr als zwei bis drei Kilogramm zu heben, zu ziehen oder zu stossen seien und keine monotonen oder unter deutlichem Zeitdruck zu verrichtenden repetitiven Arbeitsabläufe auszuführen seien. Voraussetzung sei ebenso das wechselnde Einnehmen der Körperposition. Er hielt zudem fest, dass die sekundäre Dekonditionierung, die fixierte subjektive Krankheitsüberzeugung sowie die sprachlichen Probleme und die geringe Schulausbildung der Beschwerdeführerin Reintegrationshindernisse darstellen dürften. Die Diskushernie habe sich erstmals 1997 manifestiert. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit habe ab 1998 ca. 50 % in der angestammter Tätigkeit betragen, ab 1998 sei in einer Verweisungstätigkeit eine 50%ige bis 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, ab dem Datum des zweiten MRI vom 11. Mai 2004 sei sie zu 100 % gesichert. Im Haushalt betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, wobei schwere Haushaltsarbeit wie Fenster oder Badezimmer putzen und schweres Tragen nicht mehr zumutbar seien, aber bereits von den Familienmitgliedern übernommen würden (Urk. 12/32/24).
5.1.3 Prof. N.___ kam im psychosomatischen Fachgutachten zum Schluss, die Diagnose von Dr. O.___ vom 14. April 2005 einer generalisierten Angststörung könne nicht nachgewiesen werden. Im angestammten Beruf als auch in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin im derzeitigen Zustand als zu 70 % arbeitsunfähig zu qualifizieren. Die Prognose gestalte sich eher ungünstig. Die Weiterführung der Therapien zur Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei indessen unabdingbar (Urk. 12/32/29-30).
5.2 Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte Dr. O.___ den Arztbericht vom 20. Juni 2006 ein, welcher sich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf objektiven Befunde der Ärztin abstützt. Danach handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bewusstseinsklare Person, welche stark antriebsgehemmt sei, deren Konzentration, Auffassung und Gedächtnis im Gespräch als imponierend beeinträchtigt seien und welche über einen manifest depressiv-vergrämten Gesichtsausdruck verfüge. Ihre Gedanken würden sich depressiv-ängstlich um ihre Gesundheit und die Ängste um die Kinder drehen. Aufgrund der kognitiven Einschränkung (Gedächtnis, Konzentration und Auffassung), der andauernden körperlichen Anspannung, der schnellen Ermüdbarkeit sowie der Antriebsarmut sei die Beschwerdeführerin in der angestammten und in jeglicher Arbeitstätigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 30 % (Urk. 5/2).
5.3 Aus dem Bericht von Dr. Q.___ vom 20. Juni 2006, welcher ebenfalls auf Geheiss der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellt worden war, geht hervor, dass der Arzt den Zustand der Beschwerdeführerin folgendermassen charakterisiert: Es lägen diverse somatische Störungen vor, die einzeln gesehen nicht so gravierend seien, in der Summe aber doch einen kranken Menschen definierten. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin seien auch noch Röntgenaufnahmen an beiden Kniegelenken vorgenommen worden, welche Hinweise für eine beginnende Femoropatellararthrose, aber im Übrigen unauffällige Befunde ergeben hätten. Dr. Q.___ hielt abschliessend fest, es liessen sich bei der Beschwerdeführerin, wie bereits aus dem MEDAS-Gutachten hervorgehe, quasi von Kopf bis Fuss Defekte nachweisen. Es sei typisch für eine heutige Beruteilung, dass man diese nicht summiere, sondern auseinander dividiere und so die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen versuche. Man könne es drehen und wenden, wie man wolle, die Beschwerdeführerin sei eine kranke Frau, die in einer Schmerz- und Angstwelt zu leben gelernt habe, natürlich auch durch ihr Schicksal, welches ihr keine andere Chance mehr lasse. Ihre Erlebniswelt sei leidensorientiert geworden, daraus dürfte sie kaum zu befreien sein. Bezogen auf die rheumatologisch erfassbaren Defekte sei der Beschwerdeführerin eine gewisse Tätigkeit als Angestellte für die Wartung von Kaffeeautomaten zumutbar. Dabei werde aber vergessen, dass sich die Krankheit längst verlagert habe. Die Beschwerdeführerin spüre bzw. wisse natürlich, dass es überall etwas "hapere" und könne sich nur noch als invalid wahrnehmen. Deshalb sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar. Dr. Q.___ hielt die Beschwerdeführerin für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9).
6. Werden die diversen ärztlichen Beurteilungen miteinander verglichen, erhellt, dass - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden lässt (Urk. 1 S. 4 f.) - verschiedene Arbeitsfähigkeiten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und die zumutbaren Verweisungstätigkeiten ausgewiesen werden. Dies war der Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch bewusst, sie stellte indessen trotzdem vollständig auf das MEDAS-Gutachten ab und hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit, für leichte Verweisungstätigkeiten indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest. Hinsichtlich der Diskrepanz - insbesondere bezüglich der Einschätzungen des Rheumatologen und des Psychosomatikers - verwies sie auf S. 14 des Gutachtens, wonach unter Relativierung der somatoformen Schmerzstörung und unter Zugrundelegung der rheumatologischerseits zumutbaren Arbeitsleistung für die bisherige Tätigkeit im zuletzt geforderten Pensum eine bestenfalls 25%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, für angepasste Tätigkeiten jedoch eine 50%ige. Für leichte Verweisungstätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, nicht gebückt, Gewichte heben bis zu maximal drei Kilogramm, ohne monotone Arbeitabläufe mit wechselnden Positionen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, zumutbar seien vier Stunden täglich. Diese Beurteilung sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, sodass die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zu relativieren seien (Urk. 2 S. 5). Unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. med. R.___ , Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Dezember 2005 (Urk. 12/40) hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an dieser Einschätzung fest (Urk. 11).
6.1 In somatischer Hinsicht ist festzustellen, dass Dr. A.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin von Mai 1991 bis Juli 2002 in medizinischer Behandlung befunden hatte (Urk. 12/6/2 lit. D Ziff. 1) und welcher den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig erachtete (Urk. 12/6/2 lit. C Ziff. 1), zwar von immer wieder geklagten Nackenschmerzen mit Rotationseinschränkung, mit teilweisen Ausstrahlungen in die Arme, berichtete, die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in ihrer bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete (Medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, Urk. 12/6/4). Aufgrund dieses Arztberichtes ist denn auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihres Gesundheitszustandes ihre Erwerbstätigkeit als Hauswartin aufgeben müssen, stark zu relativieren. Aus ihrer subjektiven Sicht mag dies so gewesen sein, gestützt auf die Angaben von Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin immerhin über elf Jahre in ärztlicher Behandlung gestanden hatte, trifft dies jedoch nicht zu. Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit September 2002 behandelt (Urk. 12/7/4 lit. D. Ziff. 1), stellte keine eigentlichen Diagnosen, sondern gab unter diesem Titel praktisch ausschliesslich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder und äusserte den Verdacht auf ein Burnoutsyndrom sowie Somatisierungstendenz und Symptomausweitung (Urk. 12/7/3 lit. A). Weshalb auf Grund dieser "Diagnosen", vornehmlich der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll (Urk. 12/7/3 lit. B), ist unerklärlich und nicht nachvollziehbar. Dem Bericht der Rheumaklinik des I.____ vom 20. Februar 2004 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung 100 % arbeitsfähig ist und ihr auch im Haushalt leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, diese aber praktisch vollumfänglich von der Familie übernommen worden sind (siehe Urk. 12/14/3 Ziff. 1.1 lit. a). Limitierend sei aber wahrscheinlich eine depressive Komponente. Die rheumatologische Begutachtung am K.___ ergab ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 12/32/9 unten). Bei der rheumatologischen Untersuchung fanden sich u.a. Zeichen der sekundären Dekonditionierung und eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung ("Der Grossteil der Haushaltsarbeiten werde mittlerweile von den übrigen Familienmitgliedern übernommen. Eine berufliche Tätigkeit ist der Explorandin gegenwärtig nicht mehr vorstellbar, da, so ihr Wortlaut, 'sie ja nicht einmal mehr einen Kochtopf halten könne'."), was auf einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn hindeutet. Insgesamt ergibt sich aus rheumatologischer Sicht klar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten (nicht über Kopf, nicht gebückt, nicht mehr als zwei bis drei Kilogramm hebend, ziehend oder stossend und ohne monotone oder unter deutlichem Zeitdruck zu verrichtende repetitive Arbeitsabläufe [Urk. 12/32/9-10]), weshalb in somatischer Hinsicht vollständig auf die rheumatologische Teilexpertise abgestellt werden kann und weitere Abklärungen nicht notwendig sind.
6.2
6.2.1 In psychiatrischer Hinsicht drängen sich indessen zusätzliche Abklärungen auf. Die dem Gericht eingereichten Beurteilungen vom 20. Juni 2006 von Dr. O.___ (Urk. 5/2) und von Dr. Q.___ (Urk. 9) vermögen in diesem Zusammenhang in keiner Weise zu überzeugen. Beide stellen in ihren Berichten insbesondere keine Diagnosen und geben vor allem und schwergewichtig die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder, ohne diese mit einem Wort kritisch zu hinterfragen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten denn auch mit Vorbehalt zu würdigen, was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. April 2006 in Sachen T., I 645/05, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. O.___ und von Dr. Q.___ kann daher nicht abgestellt werden. Es kann aber insbesondere auch nicht auf die Gesamtbeurteilung im MEDAS-Gutachten abgestellt werden, wo auf S. 14 ausgeführt wird, aus psychosomatischer Sicht würden eine mittelgradig depressive Episode und eine Agoraphobie im Vordergrund stehen. Die im Gutachten diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei vor dem Hintergrund der doch erheblichen rheumatologischen Befunde eher zu relativieren (Urk. 12/32/14).
6.2.2 Schon 2002 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf Somatisierungstendenz und Symptomausweitung (Urk. 12/7/3). In seinem Bericht vom 9. November 2003 sprach er dann von einer ausgeprägten Depression der Beschwerdeführerin, weshalb ein stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrieklinik diskutiert werde (Urk. 12/13/3). Von einem solchen Aufenthalt findet sich in den Akten dann allerdings nichts. In seinem Schreiben vom 5. April 2004 - worin er u.a. festhält, die Beschwerdeführerin habe ihn gebeten, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sie nicht einmal mehr fähig sei, ihren Haushalt zu führen - lokalisierte er die Ursache der Beschwerden in einer depressiven Reaktion aufgrund einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei völlig auf ihre Schmerzen, für die es nicht immer ein anatomisches Korrelat gebe, fixiert (Urk. 12/21/1). Lic. phil. J.___, Psychotherapeutin SPV, bei welcher sich die Beschwerdeführerin ab dem 27. März 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befand, stellte die Diagnose "F43.21 depressive Reaktion bei F45.4 anhaltender somatoformer Schmerzstörung" (Urk. 12/21/2). Die Beschwerdeführerin beklage sich ununterbrochen über ihre Schmerzen, die anscheinend auch völlig therapieresistent seien. Während eines allerersten Ferienaufenthaltes mit ihrem Mann sei ihr dann aber doch bewusst geworden, wie sie sich bisher noch nie entspannt habe und erstmals auch dort wieder schmerzfrei gewesen sei (Urk. 12/21/3 Ziff. 6). Sodann spricht die Rheumaklinik des I.___ im Jahr 2004 von einer depressiven Stimmungslage (Urk. 12/14/3 lit. A).
6.2.3 Weshalb der begutachtende Psychiater der K.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 gestellt hat (Urk. 12/32/29 Ziff. 4), ist unerklärlich und auch nicht nachvollziehbar. Nach ICD-10 F45.4 ist bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die vorherrschende Beschwerde ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung. Bei dieser Diagnose handelt es sich aber um eine Ausschlussdiagnose, das heisst physiologische Prozesse und körperliche Störungen sollten als Erklärung nicht herangezogen werden können. Und bereits da hapert es, was auch anlässlich der interdisziplinären Konsens-Konferenz am 2. Juni 2005 unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist. Auf dem Hintergrund der rheumatologischen Befunde, welche immerhin die Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit stark einschränken, ergibt sich bereits die erste Relativierung der gestellten Diagnose. Auch fehlt die für die Diagnose ebenfalls erforderliche schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation (siehe Urk. 12/32/14). An der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sind deshalb gewichtige Zweifel angebracht. Was auch nicht dazu passt - und vom begutachtenden Psychiater überhaupt nicht berücksichtigt worden ist -, ist die Tatsache, dass die Schmerzen anlässlich eines Ferienaufenthaltes offenkundig nicht mehr vorhanden waren, was auch Zweifel am Vorhandensein einer anhaltenden Schmerzstörung aufkommen lässt. Auffallend ist auch, mit welcher Energie die Beschwerdeführerin immer wieder darauf gepocht hat, dass sie gar nichts mehr machen könne, auch nicht im Haushalt. Auf Grund der medizinischen Akten ist denn auch nicht auszuschliessen, dass sie aus ihren Beschwerden bzw. ihrer Überzeugung, nichts mehr machen zu können, einen nicht unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinn erzielt (z.B. durch Delegation von Verantwortung [Haushalt]). Bleiben also noch die mittelgradig depressive Episode nach ICD-10 F32.1 und die Agoraphobie nach ICD-10 F40.0. Bei einer depressiven Episode mittleren Grades handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 in Sachen A., I 510/06, Erw. 6.3). Weshalb sich diese beiden Diagnosen "unter Relativierung der somatoformen Schmerzstörung" zusammen mit der rheumatologischen Beurteilung, die wie erwähnt für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ergeben hat, doch noch im Ausmass von 50 % - statt der aus psychosomatischer Sicht ursprünglich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % - auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, ist weder begründet noch nachvollziehbar.
Nachdem von Zusatzfragen zur Expertise von Prof. N.___ keine klärenden Informationen zu erwarten sind, ist die Sache zur Vornahme eines neutralen psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückweisen. Die begutachtende Fachperson soll sich in Kenntnis und in kritischer Würdigung und Auseinandersetzung der Vorakten darüber aussprechen, welche Befunde erhoben werden können und welche Diagnosen sich daraus ergeben, in welchem Ausmass und gegebenenfalls mit welchen medizinischen Erklärungen sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in den aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Da unter Umständen ein psychosomatisches Krankheitsbild im Raum steht, ist auch eine Auseinandersetzung mit den von der Rechtsprechung zu den somatoformen Störungen aufgestellten Kriterien erforderlich.
7. Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen rechtfertigt sich sodann auch, weil die Qualifikation, d.h. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, und ihre sonstige erwerbliche Situation alles andere als klar sind.
7.1 Das I.___ und die anderen behandelnden Ärzte gingen von einer 60%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (fünf Tage pro Woche zu fünf Stunden pro Tag, oder 25 Stunden pro Woche) als Getränkeautomatenfüllerin aus (Urk. 12/7/3, Urk. 12/7/9, Urk. 12/14/4, Urk. 12/32/6 und Urk. 12/32/8). Ein solches Arbeitspensum geht auch aus der Bestätigung von S.___ vom 2. Juni 2006 hervor (Urk. 3/3). Die G.___ AG gab indessen am 5. April 2003 an, die Beschwerdeführerin habe 22 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 12/8/2), was ein Pensum von rund 52,3 % ergeben würde. Sie führte sodann aus, dass der Lohn unterschiedlich ausgefallen sei und monatlich zwischen rund Fr. 1'400.-- und Fr. 3'000.-- betragen habe. Die F.___ sprach von einem Pensum von "ca. 50 %" (Urk. 12/5/2). Wird der IK-Auszug beigezogen, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1994 ein Einkommen von Fr. 32'883.-- erzielt hatte (Urk. 12/3/3), was angesichts eines hypothetischen Stundenlohnes von maximal Fr. 20.--, im Jahr 2002 betrug er beispielsweise Fr. 21.85 zuzüglich Ferienentschädigung (Urk. 12/1/4 und Urk. 12/5/2), ein viel höheres Pensum (rund 1'644 Stunden pro Jahr bzw. rund 34 Stunden pro Woche) ergeben würde. Selbst bei einem Stundenansatz von Fr. 24.-- (inklusive Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) resultierte ein höherer Einsatz als 52 %, nämlich von rund 68 % (rund 1'370 Stunden oder rund 28,5 Stunden pro Woche). Aufgrund dieser Unklarheiten hat sich die Beschwerdegegnerin bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen nach dem Einsatz der Beschwerdeführerin zu erkundigen und nachzufragen, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum allenfalls aus gesundheitlichen Gründen eine höhere Beschäftigung abgelehnt hat, wie dies aus der Bestätigung von S.___ vom 2. Juni 2006 hervorgeht, wonach die Beschwerdeführerin seit 1988 bis zur Auflösung der T.___ dort und nachher bei der G.___ AG in der Abteilung Automatenverpflegung fünf Stunden pro Tag gearbeitet habe. Obwohl das Arbeitsvolumen ein höheres Arbeitspensum von bis zu sieben Stunden zugelassen hätte, habe die Beschwerdeführerin dies aus gesundheitlichen Gründen ablehnen müssen (Urk. 3/3).
7.2 Alsdann hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Genossenschaft für U.___ (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 12/3/3), wo die Beschwerdeführerin ab Oktober 1988 bis 1996 tätig war und Fr. 20.-- pro Stunde erzielte, nach dem Grund für die Auflösung der Nebenverdiensttätigkeit zu erkundigen. Diesbezüglich könnte es indessen sein, dass die Aufgabe der Tätigkeit mit dem Wegzug der Beschwerdeführerin von der V.___ in W.___ zu tun haben könnte (vgl. Urk. 3/4). Insbesondere wies die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug, trotz entsprechender Frage, nicht auf eine Nebenbeschäftigung hin (Urk. 12/1/4).
7.3 Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Beschwerdeführerin im Haushalt vorzunehmen, nachdem ohne nachvollziehbare Begründung bereits im Jahr 2004 darauf verzichtet worden war (vgl. Urk. 12/33/1) - zu einem Zeitpunkt, als bei der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin ausschliesslich physische Probleme bestanden haben (Urk. 12/17/2). Die Ablehnung einer Abklärung wiederholte sich sodann im April 2006, obwohl die zuständige Sachbearbeiterin eine solche angeregt hatte (Urk. 12/33/3). Eine Haushaltabklärung ist umso notwendiger, als im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Einschränkungen ihrer Gesundheit leidet. Das EVG führte in verschiedenen Entscheiden aus, dass zur Bemessung der Invalidität für ganz oder teilweise im Haushalt tätige Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich darstellt (vgl. Entscheid in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
7.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).