Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene B.___ war zuletzt vom 8. Juni 1994 bis zum 28. Februar 2005 teilzeitig als Sachbearbeiterin im Bereich Fakturierung/ Transportwesen für die A.___ tätig (Urk. 7/12). Sie leidet seit einer Operation einer Diskushernie im Wesentlichen an Rückenbeschwerden bei einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie (Urk. 7/16, Urk. 7/26 S. 5).
2. Nachdem sich die Versicherte im Dezember 1999 (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1 und Urk. 7/7 S. 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen wie auch beruflichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 7/1-2, Urk. 7/4-5) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt veranlasst hatte (Urk. 7/7), hiess die IV-Stelle das Gesuch um Hilfsmittel gut (vgl. Urk. 7/44 S. 1) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 ab mit der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 35 % vorliege (Urk. 7/8).
Nach dem Verlust ihrer Stelle meldete sich die Versicherte am 10. Februar 2005 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/26) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) über einen Sturz vom 1. Dezember 2004 sowie der Zürich Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 7/20, Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand wie auch dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verändert hätten. Der Invaliditätsgrad betrage 36 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/30). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/34) wies die IV-Stelle - nach Einholen des Haushaltabklärungsberichts vom 26. April 2006 (Urk. 7/40) - mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 21. Juni 2006 Beschwerde und stellte - nebst dem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 11) - die folgenden Anträge (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische resp. berufliche Abklärungen vorzunehmen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Versicherte ihre Replik vom 31. August 2006, mit welcher sie an ihren Anträgen festhielt, sowie einen Arztbericht eingereicht hatte (Urk. 10, Urk. 11), und sich die IV-Stelle innert der zum Einreichen der Duplik gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3
1.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ein erstes Mal bei einem Invaliditätsgrad von 35 % ab. Sie errechnete den Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung einer 73%igen Erwerbs- und einer 27%igen Haushaltstätigkeit und damit mittels der gemischten Methode (Urk. 7/8).
Am 10. Februar 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein und verneinte wiederum den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 7/30) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 nach einer materiellen Prüfung (Urk. 2). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2 Die IV-Stelle änderte nichts an der Qualifikation der Versicherten. Sie hielt sodann fest, nach wie vor bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Auch im Haushaltsbereich sei es zu keiner Verschlechterung gekommen. Selbst wenn für die Bezifferung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt werde, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38,43 % (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2. Oktober 2001 aufgrund eines Sturzes offensichtlich verschlechtert habe. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei zudem nicht auf das letzte Einkommen sondern auf die Tabellenlöhne gemäss Tabelle 1 beziehungsweise des Anforderungsniveaus 4 abzustellen. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren. Im Haushaltabklärungsbericht sei sodann "Ziff. 6.7 Verschiedenes" falsch gewichtet worden. Insgesamt bestehe ein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 63 % (Urk. 1 S. 3 - S. 10, Urk. 10 S. 2 - S. 7).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/8) wesentlich verändert hat, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin in welchem Umfang arbeitsfähig ist und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Unbestritten blieb hingegen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 73 % Erwerbstätige und zu 27 % im Haushalt Tätige (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10).
3.
3.1 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/8) lagen in gesundheitlicher Hinsicht eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links L2 bei Status nach medianer Diskushernie Th11/12 und Kompression des Myelons, sowie bei Status nach Fenestrierung und Entfernung der Hernie am 28. August 1999, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie intermittierende Schmerzen lumbosakral rechts bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen lumbal vor (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/9 S. 2). In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Büro war die Versicherte aufgrund ihrer Beschwerden zu 50 % eingeschränkt und im Haushalt zu rund 46 % (Urk. 7/5 S. 1 und S. 4, Urk. 7/7 S. 6).
3.2 Über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Mai 2006 geben die folgenden Berichte Auskunft:
Der Hausarzt Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom 17. April 2005 die Diagnosen eines chronischen neurogenen Schmerzsyndroms, einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie rechts sub Th12, links sub L2 bei Status nach medianer Diskushernie Th11/12 mit Kompression des Myelons und Status nach Operation 8/99, eines intermittierenden lumbovertebralen Syndroms bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen sowie eines rezidivierenden Thoracovertebral-Syndroms, wahrscheinlich muskulär, auf (Urk. 7/16 S. 1 f.; vgl. auch Bericht vom 5. Januar 2005, Urk. 7/24 S. 4).
Im Bericht vom 6. Dezember 2005 nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Diagnosen eines Status nach interlaminärer Fenestration Th11/12 sowie mediale Arthrotomie und Exstirpation einer Diskushernie am 28.08.1999 bei medianer Diskushernie Th11/12 mit Kompression des Myelons und Hypästhesie in der rechten unteren Extremität mit Fussheberparese, bei residueller Koordinationsstörung der unteren Extremitäten, rechts deutlich ausgeprägter als Defizit der Gelenksstabilisation und Bewegungskontrolle und bei anhaltenden neurogenen Schmerzen mit recht guter medikamentöser Kontrolle unter Neurontin. Weiter erwähnte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen, multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei einer Parese der rechten Oberschenkelmuskulatur bei neuroforaminalen Einengungen L3/4 und L4/5 sowie eine schmerzhafte Acromio-Clavicular-Gelenksarthrose (AC-Arthrose) links (Urk. 7/26 S. 5).
3.3 Gestützt auf die von Dr. D.___ aufgeführten Diagnosen ist von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, zumal neu eine neuroforaminale Einengung L3/4 und L4/5 sowie eine schmerzhafte AC-Gelenksarthrose links und damit zusätzliche Schulterschmerzen vorliegen (Urk. 7/26 S. 5 und S. 13). Auch Dr. C.___ erwähnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche im Laufe des Jahres 2004 eingetreten sei. So erwähnte er, dass vermehrte Rückenschmerzen vorhanden seien, die Versicherte mehr Schmerzen beim Liegen und im Sitzen habe und mehr Mühe beim Gehen habe. Nebst dieser Verschlechterung sei es zu einer weiteren Verschlechterung infolge des Stolpersturzes im Dezember 2004 gekommen. Seit diesem Sturz bestünden Nackenverspannungen und Verspannungen im oberen thorakalen Rückenbereich (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/24 S. 4; vgl. hierzu auch die beigezogenen SUVA-Akten, Urk. 7/20).
4.
4.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. April 2004 aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin eine 50%ige bis eventuell 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/16 S. 1 und S. 4 f.).
Dr. D.___ erklärte, die Beschwerdeführerin sei in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig. Seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit ist zu entnehmen, dass insbesondere vorgeneigtes Sitzen und Stehen nur selten (1 - 5 %), längerdauerndes Sitzen und Stehen manchmal (6 - 33 %), Gehen hingegen oft (34 - 66 %) bis sehr oft (67 - 100 %) zumutbar seien (Urk. 7/26 S. 3 ff.).
In seinem Bericht vom 8. August 2006, der zwar nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2006 (Urk. 2) verfasst wurde, jedoch den massgebenden Zeitraum vor dem Einspracheentscheid betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, erwähnte Dr. D.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Umzusetzen wäre diese Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer Bürotätigkeit ohne hohen Leistungsdruck, da die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch immer starken Schwankungen unterworfen sei und auch auf längere Sicht gesehen mit gesundheitsbedingten Ausfällen am Arbeitsplatz gerechnet werden müsse. Es sei in den kommenden Jahren mit einer graduellen Verschlechterung der Belastbarkeit und damit auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 11).
4.2 Sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. D.___ gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Unklar ist jedoch, für welche Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht beziehungsweise ob die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin eine optimal leidensangepasste Tätigkeit im Sinne Dr. D.___s darstellt, zumal dieser hierzu nicht ausreichend Stellung nimmt (vgl. Urk. 7/26 S. 3 - S. 7, Urk. 11). Diese Frage lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.
Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige und langjährige Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Fakturierung/Transportwesen per 28. Februar 2005 gekündigt worden war (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/12 S. 6). Diese Tätigkeit wurde in der Beschreibung der individuellen Tätigkeit durch die A.___ vom 22. Februar 2005 wie folgt umschrieben: PC-Arbeiten (Fakturierung) seien oft, Arbeiten betreffend den Versand beziehungsweise betreffend Zollformalitäten sowie das Bedienen der Telefonzentrale manchmal vorgekommen. Die Arbeit sei vor allem sitzend gewesen, manchmal habe sie gehen, selten stehen, heben und tragen verlangt. Die Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit und Sorgfalt seien gross und an das Durchhaltevermögen mittel gewesen (Urk. 7/12 S. 4 f.). Über die Umstände, welche zur Kündigung geführt haben und die Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit der damaligen Tätigkeit zuliessen, geben die Akten nur in ungenügendem Ausmass Auskunft. So wurde im Kündigungsschreiben vom 25. November 2004 erwähnt, dass die wirtschaftliche Situation und Sparmassnahmen Grund für die Kündigung seien (Urk. 7/12 S. 6). Im Schreiben vom 14. Dezember 2004 erwähnte die Arbeitgeberin jedoch, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin bedauert und sie künftig freigestellt werde (Urk. 7/12 S. 7). Die Beschwerdeführerin habe seit 27. November 2004 nicht mehr gearbeitet und die längere Abwesenheit habe eine Neuorganisation nötig gemacht (Urk. 7/17). Auch die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Haushaltabklärung, dass die Kündigung aufgrund ihres Gesundheitsschadens erfolgt sei (Urk. 7/40 S. 3). Krankgeschrieben wurde sie von Dr. C.___ gegenüber der Krankentaggeldversicherung, der eine Schmerzzunahme diagnostiziert hatte (Urk. 7/24 S. 4 f.) und der auch die psychischen Funktionen des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit als eingeschränkt bezeichnete (Urk. 7/16 S. 5). Damit bestehen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin aufgrund ihrer Beschwerden möglicherweise nicht mehr im geforderten Umfang nachkommen konnte und diese Tätigkeit damit nicht den an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen entsprach. Ausserdem ist festzuhalten, dass Dr. D.___ das längerdauernde Sitzen nur als manchmal (6 - 33 %) und das vorgeneigte Sitzen als selten (1 - 5 %) zumutbar erachtete (Urk. 7/26 S. 3). Diesen Anforderungen genügte die bisherige Tätigkeit nicht, welche eine überwiegend sitzende war (Urk. 7/12 S. 4 f.).
4.3 Zusammenfassend kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder lediglich in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist und welche Anforderungen an eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind, welche von der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht erfüllt werden. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen betreffend die noch zumutbare Tätigkeit vornehme.
5.
5.1 Unter diesen Umständen kann auch die Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich nicht überprüft werden, zumal je nach Ausgang der zu veranlassenden Abklärungen und den an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen für die Bezifferung des Invalideneinkommens auf die entsprechenden Lohnangaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden muss. Hinzuweisen ist jedoch, dass - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 6 S. 3) - nicht ohne Weiteres auf den Lohn für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss der LSE (LSE 2004, Tabelle TA7, Ziffer 22, S. 63) abgestellt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin über keinen Fähigkeitsausweis in diesem Bereich verfügt und über die Art und den Umfang der von ihr belegten Kurse für Büroangestellte keine Akten vorliegen (vgl. Urk. 7/10 S. 4). Die IV-Stelle hat somit je nach Ausgang der weiteren Abklärungen auch abzuklären, über welche Ausweise die Beschwerdeführerin im Bereich "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten" verfügt beziehungsweise welcher Art und von welchem Umfang die belegten Kurse waren.
5.2 In Bezug auf die Bezifferung des Valideneinkommens, insbesondere die Neuberechnung durch die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 (Urk. 6 S. 2 f.), ist sodann festzuhalten, dass - falls eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameters erstellt ist - nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 10 S. 4) keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind, besteht. Vielmehr sind diesfalls sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b; AHI 2002 S. 164 und S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02 Erw. 2b). Die IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielter Nebenverdienst zu berücksichtigen ist, selbst wenn die Nebenerwerbstätigkeit zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupttätigkeit ausgeübt worden ist (ZAK 1980 S. 590 ff.) und insbesondere auch dann, wenn es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine nicht bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. August 2003, I 109/02, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Wie sich aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2001 ergibt, bestehen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zwei Nebenerwerbstätigkeiten nachgegangen ist (Urk. 7/7 S. 6). Über die Höhe und die Regelmässigkeit dieser Einkünfte geben die Akten jedoch keine Auskunft. Die IV-Stelle hat daher im Rahmen ihrer Neubeurteilung auch Angaben zu den Nebeneinkünften der Beschwerdeführerin einzuholen (zum Beispiel auch die Steuerakten) und diese bei allfälligem genügenden Nachweis bei der Bezifferung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Dass keine AHV-Beiträge auf den geltend gemachten Einkünften abgerechnet wurden, vermag nicht ohne Weiteres zu bewirken, dass diese bei der Bezifferung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).