IV.2006.00572
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 18. September 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Baumackerstrasse 42/2, Postfach 5819, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1949, arbeitete seit November 1996 als Servicemitarbeiterin bei der A.___ AG in Z.___. Der letzte Arbeitstag war am 2. Juni 2002 (Urk. 6/15 Ziff. 1-6, Urk. 6/2 S. 1).
Am 3. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/11-12) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/15) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 49 % rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/21, Urk. 33).
Am 7. Februar 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 6/34 und Urk. 6/36). In der Folge holte die IV-Stelle beim Universitätsspital R.___ (R.___) und bei der psychiatrischen Poliklinik des R.___ weitere Arztberichte ein (Urk. 6/43, Urk. 6/49, Urk. 6/51).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es werde ihr ab Juni 2003 neu eine halbe Rente zugesprochen. Gleichzeitig werde der Anspruch auf den 31. Juli 2005 befristet. Für die Zeit danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 11 % kein Anspruch auf eine Rente mehr. Der Versicherten wurde Gelegenheit geboten, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 6/52 S. 3). Nachdem innert angesetzter keine Stellungnahme der Versicherten einging, hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 18. Mai 2006 insoweit teilweise gut, als der Versicherten für den Zeitraum ab 2. Juni 2003 bis 31. Juli 2005 rückwirkend eine halbe Rente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 1. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/56 S. 5 Dispositiv Ziff. III 1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juni 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr ab 1. August 2005 weiterhin eine halbe Rente zustehe. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 12. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2c und d mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die Verfügung vom 7. Januar 2005 im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 auf und stellte fest, der Beschwerdeführerin stehe für den Zeitraum ab 2. Juni 2003 bis 31. Juli 2005 an Stelle einer Viertelsrente neu eine halbe Rente zu. Für den Zeitraum ab 1. August 2005 bestehe dagegen kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ab dem 1. August 2005 weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Befristung und Herabsetzung der zugesprochenen Rente ab dem 1. August 2005 erfüllt sind. Soweit erforderlich ist dabei auch auf die Rechtmässigkeit der mit Wirkung ab Juni 2003 zugesprochenen halben Rente einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin klagt seit Dezember 2001 über Rückenschmerzen (Urk. 6/43 lit. D.3).
Dr. med. C.___, Oberarzt, Universitätsklinik D.___, führte im Bericht vom 30. September 2003 zum Krankheitsverlauf aus, die Beschwerdeführerin berichte seit längerem über zunehmende zervikale Schmerzen sowie über Schulterschmerzen links. Es bestehe eine diffuse Ausstrahlung in den linken Arm. Die Beschwerden würden beim Anheben der Schulter sowie nachts durch Kompression der Schulter verstärkt. Zu einer Verstärkung der Schmerzen führten sodann Bewegungen der Halswirbelsäule (Urk. 6/12/8 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 31. Mai 2002 bei Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, in Behandlung (Urk. 6/11 lit. D.1). In ihrem Bericht vom 10. November 2003 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/11 lit. A):
- chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Status nach Dekompression L4/5 beidseits und Diskusdekompression von rechts vom 23. Juni 2003
- chronisches cervicospondylogenes Sydrom
- chronische Epicondylopathia humeroscapularis mit Impingement links
- arterielle Hypertonie
Weiter hielt Dr. E.___ fest, die Schmerzen im rechten Bein der Beschwerdeführerin hätten sich nach der Operation vom 23. Juni 2003 zwar vorübergehend gebessert, sie hätten unter zunehmender Belastung aber wieder zugenommen, wobei erneut Dysästhesien im Bereich des Dermatoms L5 aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Rückenschmerzen mit zum Teil radikulären, zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen bei muskulärer Dysbalance. Nebenbei bestünden Schmerzen im cervicothorakalen Bereich bei kyphoskoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule und ausgedehnten muskulären Verspannungen. Zur Zeit sei die Beweglichkeit der linken Schulter bei radiologisch verifizierter Impingementsymptomatik ebenfalls schmerzhaft eingeschränkt (Urk. 6/11 lit. D.7). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 19. Juni 2002 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/11 lit. B). Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei für rückenbelastende Arbeiten nach wie vor arbeitsunfähig. Jedoch sei ihr in einer rückenschonenden Arbeit ein Halbtagespensum zuzumuten (Urk. 6/11 lit. D.7).
3.3 Im seinem Bericht vom 19. Dezember 2003 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 19. Juni bis 31. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit danach bis Anfang April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Seither sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Ergänzend hielt Dr. C.___ fest, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen momentan eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Urk. 6/12 S. 5).
3.4 Mit Bericht vom 24. Januar 2005 führte Dr. E.___ aus, der Versuch der Beschwerdeführerin, mit einem Halbtagespensum wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, sei gescheitert. Das Arbeitspensum habe daher auf 30 % reduziert werden müssen (Urk. 6/37).
3.5 Am 7. April 2005 fand eine konsiliarische Untersuchung in der psychiatrischen Poliklinik des R.___ statt. In ihrem Bericht vom 7. April 2005 diagnostizierten med. pract. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt, bei der Beschwerdeführerin eine leichte depressive Episode und eine Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 6/49 S. 2). Über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich pract. F.___ und Dr. G.___ nicht.
3.6 Vom 25. März 2004 bis 6. September 2005 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, R.___, in ambulanter Behandlung (Urk. 6/43 lit. D.1).
In ihrem Bericht vom 21. September 2005 stellten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/43 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 und Luxatentfernung 6/03
- Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung (Kopfprotraktion)
- Haltungsinsuffizienz
- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Osteochondrose L4/5)
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom
- intermittierend cervicocephales Syndrom
- Periarthritis humeroscapularis tendopathica links
- beginnende Coxarthrose beidseits
Weiter führten die behandelnden Ärzte aus, aufgrund persistierender Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein sei 2002 ohne Erfolg zweimal eine sakrale epidurale Infiltration durchgeführt worden. Die Operation vom 23. Juni 2003 habe trotz Physiotherapie (Fango, Elektrotherapie) und Schmerzmedikation zu keiner Besserung der Schmerzen geführt. Zur Behandlung der Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin seien eine funktionelle Ultraschalluntersuchung der Schultern sowie rezidivierende intraartikuläre Schulterinfiltrationen durchgeführt worden (Urk. 6/43 lit. D.3).
Dr. H.___ und Dr. I.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Mai bis 31. Mai 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 19. Juni 2002 bis 22. Dezember 2002 eine solche von 100 % und vom 23. Dezember 2002 bis 28. März 2003 eine solche von 50 %; seit dem 29. März 2003 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/43 lit. B).
Ergänzend führten Dr. H.___ und Dr. I.___ im Bericht vom 14. Dezember 2005 aus, für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dabei habe die Beschwerdeführerin repetitive Verrichtungen und das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg zu vermeiden. Aufgrund der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin und wegen der nach wie vor bestehenden Schmerzen bestehe für eine leichte Tätigkeit aktuell noch eine verminderte Belastbarkeit von 50 %. Mittels konsequenter Bewegungstherapie und einer Belastungssteigerung könne innerhalb von sechs bis zwölf Monaten eine Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden (Urk. 6/51 S. 7).
3.7 Sodann führte Dr. med. J.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, am 29. November 2005 aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund des psychiatrischen Konsiliarberichts vom 7. April 2005 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folglich könne allein auf die rheumatologische Beurteilung abgestellt werden. Demnach sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weiter könne ab dem 7. April 2005, dem Datum der psychiatrischen Konsiliaruntersuchung, eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden. Danach sei weder auf diagnostischer noch auf therapeutischer Ebene eine Veränderung der Situation eingetreten. Für die Zeit davor gelte die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/59 S. 2 unten).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig ist.
Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. C.___ hielten in ihren Berichten vom 10. November und 19. Dezember 2003 fest, dass der Beschwerdeführerin noch eine leichte körperliche Arbeit im Umfang von 50 % zugemutet werden kann. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab dem 2. Juni 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war.
4.2 Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin ab, wonach die Beschwerdeführerin Fr. 3'630.-- pro Monat verdienen könnte (Urk. 6/15 Ziff. 12). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte 2003 im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 47'190.-- (inkl. 13. Monatslohn respektive Treueprämie) erzielt.
4.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab. Demnach hätte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit 2002 durchschnittlich Fr. 1'910.-- (Fr. 3'820.-- x 0.5) pro Monat verdienen können. Bei einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 98 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99 Tabelle B10.2) resultiert für 2003 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 24'229.-- (Fr. 1'910.-- x 12: 40 x 41.7 x 1.014). Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 20'595.-- (Fr. 24'229.-- x 0.85), was einer Einkommenseinbusse von Fr. 26'595.-- und einem Invaliditätsgrad von 56 % entspricht.
4.4 Somit steht der Beschwerdeführerin - wie von der Beschwerdegegnerin berechnet - ab Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
5.
5.1 Damit ist nachfolgend nach den für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu prüfen, ob und - bejahendenfalls - ab welchem Zeitpunkt eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
5.2 Dr. H.___ und Dr. I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, R.___, attestierten der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. Dezember 2005 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Jedoch sei mittels konsequenter Bewegungstherapie und Belastungssteigerung innerhalb von 6-12 Monaten eine Steigerung auf 100 % möglich (Urk. 6/51 S. 7 Ziff. 5).
In ihrem Bericht vom 24. Januar 2005 verwies Dr. E.___ auf zunehmende Schmerzen der Beschwerdeführerin im rechten Bein sowie im Nacken- und Schultergürtelbereich. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch mit einem Halbtagespensum habe das Arbeitspensum auf 30 % reduziert werden müssen (Urk. 6/37 unten).
Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 24. Januar 2005 geht nicht hervor, ob sich das angenommene Arbeitspensum auf eine behinderungsangepasste oder auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezieht. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2002 bis 28. März 2003 einen Arbeitsversuch unternahm, der wieder abgebrochen werden musste. In der Folge bestand erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/43 lit. B). Dies spricht dafür, dass sich Dr. E.___ in ihrem Bericht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin und nicht auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezog. Demgegenüber äusserten sich Dr. H.___ und Dr. I.___ im Bericht vom 14. Dezember 2005 explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb auf die Einschätzung von Dr. H.___ und Dr. I.___ abzustellen ist.
5.3 Gemäss Dr. J.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdeführerin, könne ab dem 7. April 2005, dem Datum der psychiatrischen Konsiliaruntersuchung, eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden. Danach habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mehr verändert (Urk. 6/59 S. 2 unten).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Sachverhalts dann zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Eine Änderung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Dr. H.___ und Dr. I.___ gingen im Bericht vom 14. Dezember 2005 von einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten aus. Da eine konkrete Einschätzung vorliegt, besteht kein Grund, auf das Datum der psychiatrischen Konsiliaruntersuchung abzustellen. Aufgrund der Einschätzung von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 ist ab dem 1. Januar 2007 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % anzunehmen. Da eine Verbesserung nach Art. 88a Abs. 1 IVV während dreier Monate andauern muss, lag ab dem 1. April 2007 eine rechtlich erhebliche Verbesserung vor.
6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin 2003 Fr. 3'630.-- im Monat beziehungsweise Fr. 47'190.-- im Jahr verdienen können (Erw. 4.2). Unter Berücksichtigung der bis 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2004: 0.9 %, 2005: 1 %, 2006: 1.2 %, die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99 Tabelle B10.2) kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 48'668.-- (Fr. 47'190.-- x 1.009 x 1.01 x 1.012) erzielt hätte.
6.2 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Der Beschwerdeführerin ist seit dem 1. April 2007 mit gewissen Einschränkungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) hätte sie 2004 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'893.-- pro Monat erzielen können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 98, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der 2005 und 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung, ergibt sich für 2006 ein mögliches Einkommen von 49'659.-- (Fr. 3'893.-- x 12: 40 x 41.6 x 1.01 x 1.012).
6.3 Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 hat eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Wechselbelastungen jedoch ohne Überkopfarbeiten zu erfolgen. Sodann hat die Beschwerdeführerin repetitive Verrichtungen und das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg zu vermeiden (Urk. 6/51 S. 7 Ziff. 4).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen das durchschnittliche Lohnniveau nicht ganz erreichen wird. Es erscheint gerechtfertigt, ihr deshalb einen Abzug von 15 % zu gewähren. Als Invalideneinkommen sind damit Fr. 42'210.-- (Fr. 49'659.-- x 0.85) einzusetzen, was einer Einkommensdifferenz von Fr. 6'458.-- und einem Invaliditätsgrad vom 13 % entspricht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt. Da mit Wirkung ab 1. April 2007 keine anspruchsbegründende Invalidität mehr besteht, ist die zugesprochene halbe Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 dahin abzuändern, dass für die Zeit ab Juni 2003 bis 31. März 2007 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Dagegen besteht ab dem 1. April 2007 kein Rentenanspruch mehr.
8. Die Beschwerdeführerin ersucht um Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wird ein Zeitaufwand von 6 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.40 veranschlagt, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine angesichts des teilweisen Obsiegens um die Hälfte reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, welche die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2006 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bis 31. März 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. April 2007 besteht kein Rentenanspruch mehr.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst, Stjepan Huzjak
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).