IV.2006.00575
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
A.___
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 29. Juni 2005 meldete sich der 1975 geborene A.___, welcher bei der B.___ AG Zürich, als Bauarbeiter tätig war und ist (Urk. 8/14/1), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bat die C.___ Klinik, Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, um einen Arztbericht (Versanddatum der IV-Stelle 15. Juli 2005, Urk. 8/12/1-2). D.___ liess der IV-Stelle den Operationsbericht vom 24. September 2004 der C.___ Klinik (Urk. 8/12/6-7), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Oktober 2004 (Urk. 8/12/5) sowie seinen Bericht vom 6. Dezember 2004 zugehen (Urk. 8/12/3-4). Bei Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, wurde der Arztbericht vom 18. Juli 2005 eingeholt (Urk. 8/10/5-6), welcher den Bericht desselben Arztes vom 24. Juni 2005 enthält (Urk. 8/10/8-10). Die IV-Stelle holte sodann bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, den Arztbericht vom 9. August 2005 ein (Urk. 8/11/1-4). Dieser stellte zudem das Arztzeugnis vom 27. Oktober 2005 aus (Urk. 8/18). Die IV-Stelle zog überdies den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten bei (Urk. 8/9) und erkundigte sich bei der B.___ AG nach dessen erwerblicher Situation (Bericht vom 28. Oktober 2005, Urk. 8/14/1-3). Mit Verfügung vom 20. April 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dessen geringe Deutschkenntnisse würden keine Erfolg versprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen zulassen (Urk. 8/21). Am 24. April 2006 lehnte die IV-Stelle auch den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen eines Invaliditätsgrades von lediglich 12 % ab (Urk. 8/24). Gegen die ablehnende Verfügung bezüglich beruflicher Massnahmen liess der Versicherte am 19. Mai 2006 durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Einsprache erheben (Urk. 8/25/1-3), welche die IV-Stelle am 12. Juni 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess A.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG am 23. Juni 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12.6.06 der Beschwerdegegnerin betreffend Kostengutsprache für berufliche Massnahmen aufzuheben.
2. Es seien Gelder für berufliche Massnahmen dem Beschwerdeführer zuzusprechen.
3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 2. August 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. August 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulungsmassnahmen. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, aufgrund des IV-Grades von lediglich 12 % bestehe kein Anspruch auf eigentliche Umschulungsmassnahmen und zudem erwiesen sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwendigkeit einer aktiven Mitwirkung bei der beruflichen Wiedereingliederung als ungenügend (Urk. 2 S. 2), lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, der IV-Grad liege effektiv über den für berufliche Massnahmen notwendigen 20 %. Zudem spreche er sehr wohl Deutsch, so wie dies andere Ausländer in der Schweiz auch könnten (Urk. 1 S. 2 f.).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.2 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen (BGE 130 V 488 S. 490) notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.
2.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. In medizinischer Hinsicht liegen folgende ärztlichen Beurteilungen im Recht:
3.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 23. September 2004 aufgrund der chronischen, partiell transsphinkterischen Perianalfistel einer Fistelspaltungsoperation in der C.___ Klinik (Urk. 8/12/6-7). Daraus resultiert eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in der Zeit vom 23. September bis zum 10. Oktober 2004 (Urk. 8/12/5). Der postoperative Verlauf gestaltete sich recht problemlos (Urk. 8/12/3).
3.2
3.2.1 Nach der Erstkonsultation am 23. Juni 2005 hielt Dr. E.___ zu Händen von Dr. F.___ einen Tag später fest, der Beschwerdeführer leide unter einem ausgeprägten retropatellären Schmerzsyndrom beidseits bei Hypermotilität der Patella, einem Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe Torsionsskoliose) sowie muskulärer Dysbalance. Seit 2004 sei ein Morbus Crohn bekannt, welcher keine Anhaltspunkte für extraintestinale Manifestationen biete. Der Arzt führte aus, dass die Knieschmerzen beidseits, welche den Beschwerdeführer vor allem limitierten, auf ein ausgeprägtes retropalletäres Schmerzsyndrom bei Hypermotilität der Patella zurückzuführen seien, wobei im übrigen Status peripher keine Hypermotilität vorliege. Zusätzlich bestehe ein Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenshift nach links und ausgeprägter lumbaler linkskonvexer Torsionsskoliose mit konsekutivem Muskelhartspann des Erector spinae. Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen im Bereich der Gelenke, insbesondere der Kniegelenke und der LWS, bestünden weder anamnestisch noch klinisch, sodass es sich hier nicht um Manifestationen des bekannten Morbus Crohn handle, welche sich mit Arthritiden vor allem der Gelenke der unteren Extremitäten und weniger häufig auch in einer Spondylitis mit typischem Entzündungsschmerz äussern würden (Urk. 8/10/8-9).
3.2.2 Dr. E.___ blieb am 18. Juli 2005 bei der bereits im Juni 2005 festgehaltenen Diagnose, wobei er allerdings ausführte, der Morbus Crohn bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Arzt erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Er führte aus, aufgrund der Anamnese und der Befunde sei die Ausführung von körperlich schweren Arbeiten, wie sie als Maurer häufig vorkämen, sicher nicht ideal, und der noch junge Patient sollte deshalb zur Erhaltung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit umgeschult werden in eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit. Ein Einsatz im Lager, wie er derzeit ausgeübt werde, sei sicher angemessen. Dr. E.___ vertrat sodann die Meinung, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine intensive Physiotherapie zur Kräftigung der knieführenden Muskulatur und der Stammmuskulatur inklusive segmentaler Muskulatur mit Übergang in eine Trainingstherapie und konsequenter Durchführung des Heimprogramms gesteigert werden könne (Urk. 8/10/5-6).
3.3
3.3.1 Dr. F.___ hielt am 9. August 2005 an der von Dr. E.___ gestellten Diagnose fest, wobei er den Beginn des Schmerz- und des Lumbovertebralsyndroms auf 2002 festlegte. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben seines Erachtens der Status nach Appendektomie im Jahr 2001, der Status nach Häniotomie beidseits 2003, der Status nach Operation einer perianalen Fistel im September 2004 sowie die Gastritis im Jahr 2000. Beim Beschwerdeführer seien verschiedene Probleme des Bewegungsapparates manifest. Er arbeite als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Bereits in den letzen Jahren sei es immer wieder zu ausgeprägten Rücken- und Knieschmerzen gekommen. Die Kniesschmerzen seien so stark, dass er kaum noch arbeiten könne. Die Rückenproblematik stehe im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenfehlform. Bei der zur Zeit durchgeführten Physiotherapie gehe es vor allem um den Muskelaufbau. Eine spezialärztliche Abklärung habe aufgezeigt, dass die Gelenksprobleme nicht im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn stünden. Die berufliche Situation müsse zusammen mit dem Beschwerdeführer angeschaut werden, leichtere, behinderungsangepasste Tätigkeiten seien sicherlich ganztags möglich (Urk. 8/11/1-4).
3.3.2 Am 27. Oktober 2005 bestätigte Dr. F.___ zu Händen des Beschwerdeführers, dass dieser keine schweren Arbeiten ausführen könne, jedoch leichte Arbeiten ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 kg möglich seien (Urk. 8/18).
3.3.3 Im Arztzeugnis vom 15. Juni 2006 führte Dr. F.___ aus (Urk. 3/4), der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, eine schwere Arbeit zu verrichten. Seit längerer Zeit sei er zu 50 % im Magazin beschäftigt, wo er als Staplerfahrer und bei Reinigungsarbeiten eingesetzt werde. Als Chauffeur führe er Transporte durch. Nach diesen vier Stunden verspüre der Beschwerdeführer vermehrt Schmerzen in den Schultern, den Knien und im Rücken. Er verrichte eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Es sei mehrmals erfolglos versucht worden, das Arbeitspensum zu erhöhen, was jeweils an massiven Schmerzexazerbationen gescheitert sei. Die Berechnungen der IV fussten auf einer ganztägigen behinderungsangepassten Tätigkeit. In der Realität und angesichts des weiteren Verlaufs seit seinem Bericht vom Juli 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin habe sich deren optimistische Einschätzung nicht bestätigt. Wenn man die jetzige und reale in der Praxis festgestellte Arbeitsfähigkeit betrachte, komme man auf einen Invaliditätsgrad von sicher mehr als 20 %.
4.
4.1 Aus den Arztberichten erhellt, dass der Beschwerdeführer aktuell - und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - unter persistierenden Knie- und Rückenschmerzen leidet, der Morbus Crohn indessen unbeachtet zu bleiben hat. Die Ärzte sind sich darin einig, dass der angestammt Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau angesichts der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht ideal ist. Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als einsatzfähig, ebenso beurteilte er die vom Beschwerdeführer zu dieser Zeit ausgeführte Arbeit im Lager als angemessen. Gleich fiel im August 2005 noch das Verdikt des Hausarztes (Urk. 8/1/3) Dr. F.___ aus, der leichtere Tätigkeiten ebenso wie behinderungsangepasste ganztags als zumutbar anführte. Auf dem Formular "Arbeitsbelastung" erachtete er das Heben und Tragen von Gewichten bis zur Lendenhöhe bis zu 25 kg bis zu drei Stunden als möglich, ebenso wie das Heben über Brusthöhe. Der Arzt schloss nur das Heben von schweren Gewichten von mehr als 25 kg bis zur Lendenhöhe aus. Sogar das Knien und die Kniebeuge sowie das Sitzen und Stehen wurden bis zu drei Stunden als zumutbar erachtet (Urk. 8/11/3). Warum Dr. F.___ rund zweieinhalb Monate später zu Händen des Beschwerdeführers bestätigte, dieser sei nur noch in der Lage, leichte Tätigkeiten bis zum Heben von Gewichten bis maximal 5 kg auszuführen, bleibt angesichts dessen, dass keine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation manifest ist, unerklärlich. Indessen bleibt es dabei, dass leichte Tätigkeiten (ganztags) zumutbar waren.
4.2 Der Beschwerdeführer nahm nach seiner vom 20. Juni bis zum 2. Juli 2005 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/1) offenbar seine Tätigkeit bei der B.___ AG wieder auf, wobei er gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 8/22/3) zu 50 % bzw. am Vormittag im Magazinbereich beschäftigt ist und zudem Chauffeur- und Reinigungsarbeiten ausführt (vgl. Urk. 3/4). Die Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Oktober 2005 geht indessen darauf nicht ein (vgl. Urk. 8/14/1-3). Mit der Beschwerdegegnerin ist dafür zu halten (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/23/2), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung im Herbst 2005 (Urk. 8/22/3) nicht ausgewiesen ist. Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 15. Juni 2006 nichts zu ändern. Es ist insbesondere deshalb von begrenzter Relevanz, weil es sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht offensichtlich allein auf den Ausführungen des Beschwerdeführers beruht, welche schliesslich in die Beschwerdeschrift aufgenommen wurden (Urk. 1 S. 2 f.). Sodann hat das Gericht in Bezug auf den Bericht des Hausarztes der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aus der Formulierung des Beschwerdeführers vor der Beschwerdegegnerin, er könne bei der bisherigen Arbeitgeberin nur noch auf absehbare Zeit zu 50 % bzw. vormittags im Magazinbereich (Normalbestand Chef und ein Mitarbeiter/Chauffeur) arbeiten (Urk. 8/22/3), ist zudem zu schliessen - das deckt sich auch mit den Ausführungen der Arbeitgeberin, eine Umplatzierungsmöglichkeit im Betrieb sei nicht möglich und eine solche sei bereits geprüft worden (Urk. 8/14/2) -, dass in der Unternehmung für den als Bauarbeiter eingestellten Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen, bzw. weil nicht entsprechende Arbeit vorhanden ist, im Magazinbereich nicht mehr als eine 50%ige Stelle zur Verfügung steht. Auch vor diesem Hintergrund ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor in der Lage ist, ganztags zumindest leichte, wenn nicht gar mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, was sich sowohl mit der Einschätzung von Dr. med. G.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) (Urk. 8/23/3), als auch mit dessen eigenen Angaben beim Erstgespräch mit der Berufsberatung am 12. Januar 2006 (Urk. 8/22/3) deckt.
4.3 Soweit die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage das Valideneinkommen auf Fr. 58'498.-- festsetzte, zusammengesetzt aus dem Einkommen des Beschwerdeführers bei der B.___ AG von Fr. 4'200.-- monatlich (Urk. 8/14/2) und dem Nebeneinkommen bei der H.___ Reinigungen AG (fünf Stunden pro Woche zu rund Fr. 16.--/Stunde, bzw. ca. Fr. 400.-- pro Monat) im Umfang von rund Fr. 3'900.-- (Urk. 8/22/2), und aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamtes für Statistik vom Tabellenlohn (TA1) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), hochgerechnet auf die aktuelle Arbeitszeit von 41,6 Stunden, von Fr. 57'258.-- ausging (Urk. 8/22/2) und davon einen Abzug von 10 % vornahm, ist - jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers - dies nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 12 %. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht in Sicht, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer die behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben kann.
Mithin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades für den Umschulungsanspruch von 20 % nicht erfüllt.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers und der Begründung der Beschwerdegegnerin ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
5.1.1 Es trifft zwar zu, dass in der Invalidenversicherung der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gilt (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5 mit Hinweisen), was sicherlich gerade bei relativ jungen versicherten Personen, wie beim mittlerweile 31-jährigen Beschwerdeführer (Urk. 8/2/1), durchaus Sinn machen würde, wie er zutreffend festhält (Urk. 1 S. 3). Indessen werden keine Eingliederungsmassnahmen erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann.
5.1.2 Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers, seinen Ausführungen vor der Beschwerdegegnerin und den Akten geht hervor, dass er nach dem Besuch der Primar- und der Sekundarschule in Italien (Urk. 8/17) zwar zwei der drei Jahre dauernden Schule im Rahmen der 5-jährigen Ausbildung zum Elektriker absolviert (Urk. 8/22/2), aber weder diese noch eine andere Ausbildung abgeschlossen hat. Danach arbeitete er in Italien vorwiegend auf dem Bau und sodann von 1999-2002 als Saisonier im Gerüstbau und auf dem Bau in der Schweiz. Er verrichtete somit aus invaliditätsfremden Gründen schon in Italien und anschliessend in der Schweiz stets Hilfsarbeiten. Nachdem erwiesen ist, dass dem Beschwerdeführer sowohl aus finanzieller Sicht als auch unter dem Aspekt der quantitativen Gleichwertigkeit angepasste Tätigkeiten als Hilfsarbeiter, die aus medizinischer Beurteilung vollzeitlich ausgeübt werden könnten und mit welchen ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen wäre, zumutbar sind, ist ein Anspruch auf eine Umschulung auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. März 2005, in Sachen G., I 616/03, Erw. 4).
5.2 Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Probleme des Beschwerdeführers mit der deutschen Sprache hin. Anlässlich der Abklärung bei der Berufsberatung fielen die relativ geringen mündlichen Kenntnisse auf, und der Lebenslauf wurde zudem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellt (Urk. 8/22/3). Dass seine Kenntnisse der deutschen Sprache gering sind, erhellt auch aus der vom ihm erstellten Übersicht über die behandelnden Ärzte, welche diverse italienische Wörter enthält, sowie aus dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/10/8), wo dieser festhält, der Beschwerdeführer habe in der Anamnese deutlich die Ausdrücke Hände, Füsse und Schultern benützt, indessen Unterarme, Knie und lumbale Regionen beschrieben. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser begrenzten Ausdrucksmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache auf massive Schwierigkeiten bei einer Umschulung schloss (Urk. 2 S. 2), ist daher nicht zu beanstanden. Daran vermag der Hinweis auf die Möglichkeit, Eingliederungsmassnahmen würden auch in italienischer Sprache durchgeführt (Urk. 1 S. 2), nichts zu ändern.
5.3 Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers, er benötige wegen des drohenden Arbeitsplatzverlustes eine Zukunftsperspektive, er habe als Hilfsarbeiter wenig Chancen auf dem (aktuellen) Arbeitsmarkt und ihm drohe eine lange Arbeitslosigkeit und anschliessend die Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 1 S. 3) zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 2), die Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermöge ebenso wenig einen Rentenanspruch (ZAK 1976 S. 99 f.) wie einen Anspruch auf Umschulung zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).