Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 22. Januar 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1998, leidet seit seiner Geburt an einer Mikrocephalie (Urk. 7/2, Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/3, Urk. 7/8/6, Urk. 7/37, Urk. 7/43, Urk. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten einerseits die zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 341 (Kongenitale Glomerulo- und Tubulopathien), Ziff. 381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute), Ziff. 386 (Hydrocephalus congenitus) und Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) notwendigen medizinischen Massnahmen (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/39, Urk. 7/44) und anderseits eine heilpädagogische Früherziehung, Sprachheilbehandlung und Sonderschulmassnahmen zu (Urk. 7/12, Urk. 7/19, Urk. 7/34).
Die Gesuche von Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, vom 25. Juni 2003 um Übernahme der Kosten einer entwicklungspädiatrischen Abklärung (Urk. 7/21) und Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie, Kinderspital K.___, vom 29. September 2005 um Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV-Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen; Urk. 7/35) wies sie mit Verfügungen vom 11. September 2003 (Urk. 7/24) und 23. Dezember 2005 (Urk. 7/40) ab. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 7/52) ihren rechtskräftigen Entscheid vom 24. Mai 2000 betreffend medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 381 GgV-Anhang (Urk. 7/9) in Wiedererwägung zog und per 30. Juni 2006 aufhob.
1.2 Am 11. Januar 2006 beantragte med. dent. C.___, Assistentin Kinderzahnmedizin, Universität K.___, die Übernahme von Narkosekosten in der Höhe von zirka Fr. 1'600.-- und der Kosten für eine Zahnbehandlung von zirka Fr. 1'200.-- (Urk. 7/41). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/43) ein. Während die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 7/44) eine Kostengutsprache für die Narkosekosten gewährte, wies sie das Gesuch um Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung mit Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 7/45 = Urk. 3/2) ab.
Die dagegen von U.___, den Eltern und gesetzlichen Vertretern des Versicherten, am 26. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/46) wies die IV-Stelle am 24. Mai 2006 ab (Urk. 7/51 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 (Urk. 2) erhoben die gesetzlichen Vertreter des Versicherten am 16. Juni 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien die Kosten der Zahnbehandlung zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und liess dem Gericht am 30. Oktober 2006 einen Bericht von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH und Sonographie, vom 6. Oktober 2006 zukommen (Urk. 8). Am 8. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.3 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).
Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten einer Zahnbehandlung in der Höhe von zirka Fr. 1'200.-- als medizinische Massnahme zu übernehmen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kostenübernahme im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 damit, dass beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen Ziff. 386 GgV-Anhang (Hydrocephalus) vorliege. Die Mikrocephalie, die wahrscheinlich auf eine autosomal rezessive Vererbung zurückgehe, falle nicht unter den anerkannten Hydrocephalus, also die Erweiterung der Räume der Hirnflüssigkeit (Liquor) und die damit öfter einhergehenden Hirnschädigungen und deren Folgen. Anerkannt seien die Störung der Liquorräume und deren Folgen, nicht jedoch eine Schädelmissbildung als solche (Urk. 2 S. 2). Es sei daher eindeutig, dass die Zahn- und Kieferproblematik nicht zur Erweiterung der Liquorräume (Ziff. 386 GgV-Anhang) gehöre (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, der zahnmedizinische Eingriff sei aufgrund der Mikrocephalie bei einem Kopfumfang von zur Zeit 40,3 cm notwendig gewesen, um für die nachfolgenden zweiten Zähne genügend Platz zu schaffen. Zwischen der Mikrocephalie und des notwendigen zahnmedizinischen Eingriffs bestehe ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang, weshalb dieser Eingriff nicht als isoliertes Zahngebrechen zu betrachten sei (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war nach seiner Geburt am 22. Februar 1998 vom 23. bis 27. Februar 1998 in der Kinderklinik, Kantonsspital E.___, hospitalisiert (Urk. 7/8/6). Dr. F.___, Leitender Arzt, und Dr. G.___, Assistenzarzt, Kinderklinik, Kantonsspital E.___, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 1998 unter anderem eine Mikrocephalie unklarer Ursache, eventuell autosomal rezessiv vererbt (Urk. 7/8/6 = Urk. 3/1).
Die Kernspintomographie des Gehirns vom 27. Februar 1998 zeige deutlich erweiterte intra- und extracerebrale Liquorräume im Sinne eines Hydrocephalus e vacuo auf, wahrscheinlich im Rahmen einer Atrophie des Gehirns. Es bestehe ein dringender Verdacht auf einen hirnatrophen Prozess mit Erweiterung der Liquorräume bei einer Mikrocephalie (Urk. 7/8/7).
3.2 Dr. F.___ präzisierte in seinem Bericht vom 28. Mai 1998 (Urk. 7/2) die Diagnose vom 18. März 1998 dahin gehend, dass er eine Mikrocephalie unklarer Ursache, wahrscheinlich autosomal rezessiv vererbt mit intra- und extracerebraler Erweiterung der Liquorräume und generalisierter Atrophie des Gehirns feststellte. Es lägen die Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 395 und 386 GgV-Anhang vor (Urk. 7/2/2 Ziff. 3).
3.3 Am 8. September 1998 fand im Kinderspital K.___ eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers statt, und Prof. H.___ und Dr. I.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. September 1998 (Urk. 7/8/3-4) die Diagnose einer massiven Mikrocephalie mit Kleinwuchs und Untergewicht sowie leicht verzögerter motorischer und kognitiver Entwicklung.
In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass beim Beschwerdeführer eine massive kongenitale Mikrocephalie bestehe. Aetiologisch hätten bekannte kongenitale Infekte ausgeschlossen werden können. Es handle sich daher am ehesten um eine genetisch bedingte Mikrocephalie, wobei ein isolierter genetischer Defekt nicht nachweisbar sei. Weitere Abklärungen, wie eine Magnetresonanztomographie (MRI) oder andere Untersuchungen, seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
3.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit Geburt in Behandlung ist, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Mai 2000 (Urk. 7/8/2) eine seit Geburt bestehende massive Mikrocephalie mit Kleinwuchs und Untergewicht sowie leicht verzögerter motorischer und kognitiver Entwicklung. Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 381 GgV-Anhang vor (Urk. 7/8/2 Ziff. 3).
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, insbesondere könne die (zukünftige) Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/8/1 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).
3.5 Der Beschwerdeführer ist seit Jahren und bis auf Weiteres in Behandlung bei Dr. med. St. B.___, Leitender Arzt Orthopädie, Kinderspital K.___, der in seinem Bericht vom 23. November 2005 (Urk. 7/37) eine Mikrocephalie mit Cerebralparese (CP), mit Coxa valga et antetorta und Beinlängendifferenz links kürzer als rechts diagnostizierte (Urk. 7/37/3).
Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch oder eine berufliche Ausbildung aus (Urk. 7/37/3), und es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang vor (Urk. 7/37/4).
3.6 Dr. med. dent. C.___, Zahnmedizinisches Zentrum, Universität K.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Februar 2006 (Urk. 7/43) gestützt auf eine Untersuchung vom 30. November 2005 ein massives Platzdefizit im Ober- und Unterkiefer als Folge der Mikrocephalie (Urk. 7/43/2 lit. A-B).
Es bestehe ein massives Platzdefizit und ein Unterzahl der Zähne 15, 25 und 35 (Urk. 7/43/1 lit. A Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1). Zudem liege eine Missbildung in Form einer Mikrocephalie vor sowie ein Verdacht auf eine skelettale Anomalie beziehungsweise eine Hyperdivergenz (deutliche skelettale Klasse II; Urk. 7/43/2 lit. A Ziff. 3.1-2).
3.7 Dr. med. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 8) fest, dass gemäss Literatur eine Mikroencephalie als spezifisches Syndrom in Kombination mit einer Gomerulopathie der Nieren und Gesichtsschädeldeformationen möglich sei. Somit sei eine Zahnbehandlung durch die genetischen Störungen begründet.
4.
4.1 Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Mikrocephalie leidet (Urk. 7/2, Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/3, Urk. 7/8/6, Urk. 7/37, Urk. 7/43, Urk. 8).
Dass der Beschwerdeführer laut Dr. F.___ überdies an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 386 GgV-Anhang (Hydrocephalus congenitus) leidet, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 1998 (Urk. 7/3) anerkannt. Insbesondere Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Mai 1998 (Urk. 7/2) als Diagnose eine Mikrocephalie unklarer Ursache, wahrscheinlich autosomal rezessiv vererbt mit intra- und extracerebraler Erweiterung der Liquorräume und generalisierter Atrophie des Gehirns, und zwar gestützt auf eine Kernspintomographie des Gehirns, vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/8/7), die deutliche erweiterte intra- und extracerebrale Liquorräume im Sinne eines Hydrocephalus e vacuo aufzeigte. Angesichts dessen, dass Erweiterungen der Liquorräume offenbar typische Zeichen eines Hydrocephalus darstellen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 738) und eine Mikrocephalie häufig zu einem Hydrocephalus führt (Pschyrembel, a.a.O., S. 1066), ist die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Feststellung dieses Geburtsgebrechens durch Dr. F.___ nachvollziehbar begründet.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach zwar ein Hydrocephalus als Geburtsgebrechen und in diesem Zusammenhang die Störung der Liquorräume und dessen Folgen anerkannt werde, nicht jedoch eine Schädelmissbildung als solche (Urk. 2 S. 2), greift zu kurz. Der Beschwerdeführer wies zu Recht auf eine gewisse Widersprüchlichkeit hin (Urk. 1 S. 1 f.). Bei einem Hydrocephalus liegt normalerweise ein abnormes Schädelwachstum vor. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin diese Einschränkung erst im Einspracheverfahren vorbrachte, in ihrer Verfügung vom 5. Juni 1998 (Urk. 7/3) jedoch noch nicht vermerkt hatte.
Vor diesem Hintergrund kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der Mikrocephalie um einen sekundären Gesundheitsschaden zum Geburtsgebrechen Ziff. 386 GgV-Anhang handelt; diese Frage wird in den vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beantwortet. Ebenso wenig lässt sich mit der notwendigen Zuverlässigkeit beurteilen, ob zwischen der Mikrocephalie und diesem Geburtsgebrechen der von der Rechtsprechung für die Anerkennung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung verlangte qualifizierte Kausalzusammenhang gegeben ist. Diese Frage kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) - nicht ohne weiteres verneint werden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ferner mit Verfügung vom 8. Juli 2003 (Urk. 7/22) das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 341 GgV-Anhang (Kongenitale Glomerulo- und Tubulopathien). Dr. D.___ hob indes in seinem Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 8) hervor, dass eine Mikroencephalie auch in Kombination mit einer Gomerulopathie der Nieren und Gesichtsschädeldeformitäten vorkomme.
Ob zwischen der Mikrocephalie und dem Geburtsgebrechen Ziff. 341 GgV-Anhang ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, geht aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervor und ist somit ebenfalls abzuklären.
4.3 Die Aktenlage ist aufgrund der mangelnden medizinischen Abklärungen zur Beurteilung der Frage, ob ein sekundärer Gesundheitsschaden zu den Geburtsgebrechen Ziff. 341 und Ziff. 386 GgV-Anhang vorliegt und ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist, nicht ausreichend. Der entscheiderhebliche Sachverhalt lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen medizinischen Bericht einhole, welcher die oben erwähnten Fragen beantwortet. Hernach wird sie die Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung im Rahmen von medizinischen Massnahmen erneut zu prüfen haben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).