Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00577
IV.2006.00577

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
H.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler
Beeler / Schuler, Rechtsanwälte
Frankenstrasse 3, Postfach 2219, 6002 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene H.___ arbeitete seit Juni 2000 bei der A.___ als Assistant Club Manager (Urk. 7/1 S. 5, Urk. 7/9 S. 1), als er am 24. April 2002 beim Hineintragen eines Gartentisches die Treppe hinunterstürzte. Er zog sich eine Gehirnerschütterung sowie Kontusionen im Bereich der gesamten Wirbelsäule zu (Unfallmeldung vom 6. Mai 2002, Urk. 7/12 S. 7 und Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 26. April 2002, Urk. 7/12 S. 58). Seit dem Unfall klagt der Versicherte über Kopf-, Nacken-, Rücken- und Ohrbeschwerden sowie über psychische Beschwerden (Urk. 7/8 S. 5 ff., Urk. 7/12 S. 58, Urk. 7/15 S. 8 ff., Urk. 7/43 S. 6, Urk. 7/43 S. 23 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende März 2003 durch die Arbeitgeberin nach Ablauf der Unfallsperrfrist aufgelöst (Urk. 7/9).
1.2     Die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich Versicherung) übernahm die Heilbehandlung und richtete dem Versicherten als obligatorischer Unfallversicherer Taggelder aus. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 stellte sie ihre Leistungen per Ende April 2005 ein, weil sie die noch bestehenden Nackenbeschwerden und die damit einhergehenden Kopfschmerzen nicht mehr als natürlich kausale Unfallfolgen anerkannte (Urk. 7/47).
1.3     Am 18. November 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 22. November 2004; Urk. 7/1, Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 7/8) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/9). Ausserdem reichte die Zürich Versicherung verschiedene medizinische Berichte und weitere Urkunden zu den Akten (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/43, Urk. 7/47). Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % wegen verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. November 2003 bis 31. März 2004 eine ganze Rente (Urk. 7/34 S. 9) und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2004 eine bis zum 31. August 2004 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/18, Urk. 7/34 S. 1 und S. 5). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, mit Schreiben vom 9. November 2005 Einsprache (Urk. 7/37). Nach Eingang zweier im Auftrag des Unfallversicherers erstellter medizinischer Gutachten (Urk. 7/43) wies die IV-Stelle die Einsprache am 6. Juni 2006 ab (Urk. 2). Mit Schreiben desselben Datums ermahnte die IV-Stelle den Versicherten ausserdem im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Einnahme von schmerzdistanzierenden, antidepressiven Medikamenten (Urk. 7/54).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 13. Oktober 2005 und des Einspracheentscheides vom 6. Juni 2006 im Sinne des Antrages auf Ausrichtung mindestens einer unbefristeten Dreiviertelsrente bei einer Invalidität von 66 % ab 1. Mai 2004 (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Replik vom 14. August 2006 an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die IV-Stelle nahm dazu innert Frist keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 6. Juni 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Normen der 4. IVG-Revision (AS 2003 3837) ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVG, IVV) zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von PD Dr. med. C.___, Facharzt der Neurologie, könne nach anfänglicher Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem Unfall vom 24. April 2002 und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab 1. April 2002 (richtig: 2004) sowie auf 75 % ab 25. Mai 2004 nach Abschluss der Heilungsphase kurze Zeit später von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Weder aus psychiatrischer Sicht noch betreffend die Ohrbeschwerden sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ebenso beeinträchtige der Gesundheitszustand vor dem Unfall vom 24. April 2002 die Arbeitsfähigkeit nicht. Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall gesund und ohne jegliche Einschränkung arbeitsfähig gewesen. Dies ergebe bei einem Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 80'600.- (brutto im Jahr) einen Invaliditätsgrad von 100 % seit dem Unfall und von 50 % seit April 2004 (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/18, Urk. 7/53).
2.2         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin stelle in ihrem Entscheid zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. C.___ ab, da dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuhanden der obligatorischen Unfallversicherung lediglich die somatischen Unfallfolgen  berücksichtige und die unfallfremden Faktoren ausser Acht lasse. Die Beschwerden seien einzig von Dr. med. D.___, Facharzt der Neurologie, umfassend beurteilt worden. Gemäss dessen Bericht vom 31. Januar 2006 sei die Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten dauernd zu 50 % eingeschränkt. Darauf sei abzustellen, anderenfalls sei eine neutrale Begutachtung der Halswirbel- und Lendenwirbelsäulen-Beschwerden durch einen Wirbelsäulenspezialisten anzuordnen. Ausserdem sei beim Invalideneinkommen nicht vom hälftigen Gehalt an der bisherigen Arbeitsstelle, sondern von einem nach den Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Gastgewerbe festgelegten Einkommen von Fr. 64'712.65 auszugehen, da er seine Anstellung verloren habe. Davon seien mindestens 15 % in Abzug zu bringen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von mindestens 66 % ergebe, weshalb ihm ab 1. April 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente zustehe. Diese Rente sei angesichts der bestehenden Dauerbeschwerden nicht zu befristen. Eventualiter, bei Abstellen auf das Gutachten von Dr. C.___, sei die Rente mindestens bis zum 31. Juli 2005 geschuldet. Bei Annahme einer Verbesserung per 24. Mai 2004, sei (subeventualiter) die Rente für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. August 2004 auf mindestens eine Dreiviertelsrente festzusetzen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2).
2.3      Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Ausmass sich die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 24. April 2002, insbesondere für die Zeit ab April respektive September 2004, verbessert haben und welche Auswirkungen dies auf seine Arbeitsfähigkeit und auf das anrechenbare Erwerbseinkommen hatte.
          Dabei folgt aus dem Umstand, dass nebst der Invaliditätsgradberechnung einzig die Befristung der Leistung angefochten wurde, keine Einschränkung des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bleibt. Vielmehr hat die gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Reduktion und die Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
3.      
3.1    
3.1.1   Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 26. April 2002 (Urk. 7/12 S. 58-59) lautete die Diagnose auf Commotio cerebri. Der Beschwerdeführer klagte über diffuse Kopfschmerzen und wies eine Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule mit Hämatomen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich auf. Neurologisch und insbesondere hinsichtlich der Pupillo- und der Okulomotorik war der Befund unauffällig. Auch die Röntgenbilder des Schädels und der gesamten Wirbelsäule ergaben keine Anhaltspunkte für Frakturen (vgl. auch Röntgenbefund vom 29. April 2002, Urk. 7/12 S. 57).
         Wegen ständiger Nacken- und Kopfschmerzen begab sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 in die Behandlung des Neurologen Dr. D.___. Im Attest vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/8 S. 5-7) diagnostizierte dieser ein ausgeprägtes posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit weitgehender Blockierung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (nachfolgend: HWS) bei Status nach Arbeitsunfall am 24. April 2002 mit Treppensturz mit wahrscheinlich stumpfer Traumatisierung der HWS und Commotio cerebri. Die Kopfbeweglichkeit sei in allen Richtungen weitgehend blockiert, zusätzlich bestehe eine Zwangshaltung des Kopfes. Die Nacken- und Schultermuskulatur sei auf beiden Seiten deutlich verdickt und druckdolent. Demgegenüber fand Dr. D.___ keine neurologischen Ausfälle und auch die Muskeleigenreflexe beschrieb er als mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Übereinstimmend mit dem Internisten Dr. E.___ (Attest vom 6. Juni 2002, Urk. 7/12 S. 52) bestätigte Dr. D.___ eine weiter andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Während der Neurologe im Bericht vom 2. September 2002 (Urk. 7/12 S. 47-48) noch von einem erheblichen Schmerzbild mit noch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sprach, ergab die Untersuchung vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/12 S. 45-46) eine Verbesserung im Sinne, dass die Kopf- und HWS-Beweglichkeit bloss noch um 50 % eingeschränkt war. Zwar erlaubten die Beschwerden und Befunde noch keine Wiederaufnahme der Arbeit, doch lasse die eingetretene Besserung hoffen, dass im Verlaufe des Frühjahrs eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
         Im von der Zürich Versicherung bei der Neurologischen Klinik und Poliklinik des F.___ (nachfolgend: Neurologische Klinik) angeordneten Gutachten vom 8. Juli 2003 (Urk. 7/12 S. 35-39) konstatierte PD Dr. C.___ übereinstimmend mit Dr. D.___ eine um die Hälfte in allen Richtungen eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, während er keinen Muskelhartspann der Nacken-Schulter-Muskulatur mehr vorfand. Seine Diagnose lautete auf leichtes cervico-cephales Syndrom, vegetative Störungen mit Tinnitus und Ermüdbarkeit sowie auf Verdacht auf schmerzbedingte diskrete neuropsychologische Defizite und auf Aggravation. Letzteren Verdacht begründete Dr. C.___ mit der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und den noch möglichen Hobbies, wie insbesondere Fussballspielen, und auch damit, wie die Beschwerden vorgebracht würden. Angaben zur Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Gutachten nicht.
         Am 4. Januar 2004 (Urk. 7/12 S. 30) berichtete Dr. D.___ über den weiteren Heilverlauf: Die Beweglichkeit der HWS sei insgesamt um 40 % eingeschränkt und palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur immer noch deutlich verdickt und druckdolent. Die bis anhin applizierten Behandlungsmassnahmen hätten eine Teilbesserung in dem Sinne bewirkt, dass die Einschränkung der Beweglichkeit noch 50 % betrage. Somit könne ab 1. April 2004 eine Teilarbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Bereich als Assistant Club Manager als auch auf dem freien Arbeitsmarkt in angepasster Tätigkeit realisiert werden. Angesichts des regredienten Verlaufes der Unfallfolgen schloss Dr. D.___ für die Zukunft eine weitere Besserung nicht aus.
Auf eine Rückfrage der Zürich Versicherungen zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erklärte Dr. C.___ im Schreiben vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/12 S. 27), aufgrund der in den Unterlagen dargestellten subjektiven Beschwerden und der objektivierbaren funktionellen Einbussen der HWS-Beweglichkeit müsste während der Heilphase eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein. Es werde erwartet, dass die Arbeitsfähigkeit während des Heilungsprozesses nach zwei Monaten auf 75 % (allenfalls in Etappen) erhöht werden könne. Für den Heilungsverlauf seien das Heben von schweren Lasten und langes Beibehalten der gleichen Körperposition (zum Beispiel Schreiben am Computer während des ganzen Tages) nicht geeignet. Am Besten sei eine Arbeit mit häufigem Positionswechsel anzustreben. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei es allenfalls möglich, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % um ein oder zwei Wochen früher zu erreichen. Längerfristig werde der Beschwerdeführer sowohl im angestammten Beruf als auch in einer allfälligen neuen Tätigkeit wieder als voll arbeitsfähig erachtet.
         Im Bericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/12 S. 15), ergänzt durch die Stellungnahme vom 5. Juli 2004 (Urk. 7/12 S. 13), bestätigte Dr. D.___ die zunächst prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich angestammter und angepasster Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und er befürwortete eine Anmeldung beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum). Dementsprechend trug der behandelnde Neurologe im Unfallschein UVG ab 1. April 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/12 S. 18 und Urk. 7/12 S. 14) ein.
Am 23. Dezember 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer einer weiteren Abklärung in der Neurologischen Klinik. Im neurologischen Gutachten vom 17. Januar 2005 bestätigte Dr. C.___ die im Gutachten vom 8. Juli 2003 (Urk. 7/15 S. 2 ff.) genannten Diagnosen, wobei er den Verdacht auf schmerzbedingte diskrete neuropsychologische Defizite nicht mehr erwähnte, hingegen die Aggravation als nicht unfallbedingte Nebendiagnose beschrieb. Zusätzlich führte er als ebenso unfallfremde Diagnose eine Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei langgezogener linkskonvexer Skoliose und bei einem Hohlkreuz sowie eine angedeutete Spondylose auf. Es sei möglich, dass das Unfallereignis vom 24. April 2002 geeignet gewesen sei, die vorbestehenden Rückenbeschwerden und die Wirbelsäulenfehlhaltung zu verschlimmern, doch könne der Unfall nicht als alleinige Ursache angesehen werden. So müsse insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer erst zwei Wochen vor dem Unfall eine weitere physiotherapeutische Massnahme wegen Rückenschmerzen abgeschlossen habe. Auch seien die Kopfschmerzen, welche zwar häufig nach einem Schädel-Hirn-Trauma aufträten, von der Art wie sie vom Beschwerdeführer angegeben worden seien, im Sinne einer Teilursache als Folgebeschwerden der Nackenbeschwerden zu sehen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass er den Beschwerdeführer ab sofort als zu 50 % arbeitsfähig erachte. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit mindestens der von Dr. D.___ vorgenommenen Einschätzung ab 1. April 2004. Aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei bei einer angepassten beruflichen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt das Heben von Lasten über 15 kg nicht ausführbar. Ohne Unfall vom 24. April 2002 hätte sich der Vorzustand mit Panvertebralsyndrom bei einer radiologisch nachgewiesenen Wirbelsäulenfehlform zumindest möglicherweise, längerfristig (über Jahre) sogar wahrscheinlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Eine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die unfallfremden Faktoren könne nicht postuliert werden, da der Vorzustand nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führen müsse, wobei dies eine hypothetische Frage sei, die nur schwer zu beantworten sei.
3.1.2   Dr. med. G.___, Spezialarzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie, bemerkte im Gutachten vom 28. Juni 2005, der Tinnitus werde vom Beschwerdeführer als nicht schwerwiegend eingestuft. Die Arbeitsfähigkeit sei aus Sicht der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Ausnahme in einer vom Gehör her anspruchsvollen Tätigkeit weder in leidensangepasster noch in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt (Urk. 7/43 S. 4-8).
Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers ergab gemäss Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2005 eine leichte Merkfähigkeitsstörung, die durch keine psychiatrische Erkrankung erklärbar sei und keinen Krankheitswert habe, sondern am ehesten, wie bereits vom neurologischen Vorgutachter vermutet, schmerzinduziert sei. Es fänden sich ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Störung der kognitiven Funktionen, die durch eine psychiatrische Erkrankung erklärbar wären. Auch die vom Beschwerdeführer beklagte erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit könne mit keiner psychiatrischen Erkrankung begründet werden. Psychologisch nachvollziehbar leide er im Rahmen des Schmerzsyndroms unter reaktiven Verstimmungszuständen, welche die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine psychiatrische Erkrankung nicht erfüllten und denen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kein Krankheitswert zugemessen werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer weder in einer leidensangepassten noch in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 14 ff.).
         Die Gutachten von Dr. I.___ und Dr. G.___ beruhen auf einer sorgfältigen und eingehenden klinischen Untersuchung, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sind für die somatischen respektive psychiatrischen Belange umfassend, stützen sich auf eine gründliche Anamnese und wurden erkennbar in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Auch sind die Beurteilungen der medizinischen Situation einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie erfüllen damit die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Somit ist mit den Parteien davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Beschwerden und der Ohrbeschwerden nicht eingeschränkt ist.
3.2     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 24. April 2002 seit 1996 an chronischen Rückenschmerzen im Lenden- und Kreuzbeinbereich zufolge einer Verkrümmung und Fehlhaltung der Wirbelsäule gelitten hatte und sich deshalb kurz vor dem Unfall in physiotherapeutischer Behandlung befunden hatte (Urk. 7/12 S. 21-25). Übereinstimmend und unwidersprochen wurden beim Beschwerdeführer nach dem Sturz auf der Treppe eine Hirnerschütterung, ein Nacken-/Kopfschmerzsyndrom, vegetative Störungen (Tinnitus, Ermüdbarkeit) sowie reaktive Verstimmungszustände diagnostiziert (Urk. 7/8 S. 5, Urk. 7/12 S. 41, Urk. 7/15 S. 12, Urk. 7/43 S. 6, Urk. 7/43 S. 27).
         Gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Neurologen Dr. D.___, die vom Experten Dr. C.___ zumindest für die Zeit vom Unfalltag, dem 24. April 2002, bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachgutachtens von Dr. C.___ grundsätzlich nicht in Frage gestellt wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Assistant Club Manager als auch in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ab dem Unfalltag vom 24. April 2002 bis spätestens dem 24. Februar 2004 vollständig arbeitsunfähig war.
         Gegen die Gewährung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. November 2003 ist angesichts der zu Recht unbestritten gebliebenen verspäteten Anmeldung nichts einzuwenden.
         Was die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 betrifft, lässt sich nach der aktuellen Aktenlage lediglich feststellen, dass sich Dr. D.___ und Dr. C.___ zumindest darin einig waren, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen so weit stabilisiert hatte, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt (vgl. hierzu Neurologisches Gutachten vom 17. Januar 2005, Urk. 7/15 S. 17 Ziff. 7.2) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte.         
3.3
3.3.1.  Zu prüfen ist nunmehr, wie sich der Verlauf der Unfallfolgen ab April 2004 gestaltete und insbesondere ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 respektive 100 % nachweisbar ist.
         Dr. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 (Urk. 7/16 S. 2) fest, vom 1. April 2004 bis zum 24. Mai 2004 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, danach bis zum Abschluss der Heilungsphase von einer solchen von 25 % auszugehen. Nach Abschluss der Heilungsphase sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen. Der unfallfremde Gesundheitsschaden führe nach dem Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Rentenleistung durch die Invalidenversicherung müsse bis zur Einstellung der Unfalltaggeldleistungen begrenzt werden, da danach die Heilung abgeschlossen sei und eine volle Arbeitsfähigkeit zu unterstellen sei (Urk. 7/16 S. 2 f.).
         Dieser Beurteilung kann nicht beigepflichtet werden, weil eine solche Verbesserung insbesondere ab dem 24. Mai 2004 aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht erwiesen ist. Namentlich kann diesbezüglich nicht auf die Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden: Insoweit er im Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/12 S. 27-28, vorne Erw. 3.1.1) davon ausging, die Arbeitsfähigkeit könne selbst während der Heilphase nach zwei Monaten auf 75 % erhöht werden, und er langfristig damit rechnete, dass der Beschwerdeführer sowohl im angestammten Beruf als auch in einer neuen Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig werde, handelt es sich um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die für sich allein nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 10. September 2007, I 968/06, Erw. 4.3 mit Hinweisen und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 20. März 2000, I 167/98, Erw. 3b), dies um so weniger, als Dr. C.___ den Beschwerdeführer seit der Begutachtung vom 8. Juli 2003 nicht mehr untersucht hatte und zudem ausführte, ohne eine entsprechende Arbeitsplatz-Evaluation sei es für den Gutachter unmöglich, alle Körperbelastungen, Verrichtungen und Arbeiten aufzuführen, die für den Versicherten unfallbedingt nicht möglich seien (Urk. 7/12 S. 27). Ebenso wenig vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/15 S. 2-21) zu überzeugen. Denn zunächst schrieb Dr. C.___ unter Hinweis auf sein Zusatzgutachten vom 24. Februar 2004, er erachte den Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Danach erklärte er, die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe "seit mindestens der von Dr. D.___ gemachten Einschätzung vom 1.4.2004". Weiter berief sich der Experte wieder auf sein Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2004 und erklärte, die Arbeitsfähigkeit von 75 % gelte zwei Monate ab Therapiebeginn. Dies sähe man aktuell ähnlich, doch würde man dem Beschwerdeführer nach zweijähriger Arbeitsuntätigkeit allenfalls drei Monate zugestehen, um sich während der Heilphase wieder in den Arbeitsprozess eingewöhnen zu können. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit betrage während der Heilphase in einer den Verletzungen angepassten beruflichen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt 50 % und nach drei Monaten 25 % (Urk. 7/15 S. 17).
         Wie vorne dargelegt, kann aus diesen Angaben eine übereinstimmende Beurteilung durch die konsultierten Neurologen lediglich insoweit abgeleitet werden, als sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis Februar 2004 äussern. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 %, wurde eine solche durch Dr. D.___ überhaupt nie bescheinigt (vgl. hierzu Attest vom 28. Mai 2004 [Urk. 7/12 S. 15-17], vom 5. Juli 2004 [Urk. 7/12 S. 13], vom 2. Dezember 2004 [Urk. 7/8 S. 1-4] und vom 31. Januar 2006 [Urk. 7/44 S. 1]). Anderseits kann aus den widersprüchlichen Ausführungen von Dr. C.___ nicht abgeleitet werden, für welche Zeitabschnitte das angegebene Ausmass der Arbeitsunfähigkeit gelten soll. Denn er nennt unterschiedliche Termine, die nicht zu vereinbaren sind. Sodann bezieht sich die Beurteilung von Dr. C.___ auftragsgemäss auf die unfallkausalen Beschwerden und damit werden die aktenkundigen vorbestehenden Rückenbeschwerden (vgl. Attest von Dr. Salzer, Spezialarzt für Radiologie, vom 9. November 1998, Urk. 7/12 S. 25, von Dr. E.___ vom 6. März 2004, Urk. 7/12 S. 21 und die Bestätigung des Physiotherapeuten K.___ betreffend ärztlich verordnete Therapie wegen Lumbalgie vom 26. Februar bis zum 8. April 2002, Urk. 7/12 S. 23-24) ausgeklammert.
         Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der unfallfremde Gesundheitsschaden (spondylogenes Syndrom) führe gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Januar 2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr liess der Experte diese Frage explizit offen, indem er anführte, möglicherweise habe der Unfall die vorbestehenden Rückenbeschwerden und die Wirbelsäulenfehlhaltung verschlimmert und er stellte auch nicht in Abrede, dass die Kopfschmerzen im Sinne einer Teilursache als Folgebeschwerden der Nackenbeschwerden zu betrachten wären (Urk. 7/15 S. 13-14). Allein die Tatsache, dass diese Symptomatik vom Unfallversicherer mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall nicht erfasst wurde, schliesst eine Haftung der Invalidenversicherung für diesen Gesundheitsschaden nicht aus. Bei der aktuellen Aktenlage kann diese Frage indes weder verneint noch bejaht werden.
3.3.2   Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass aufgrund der jüngsten Begutachtung durch Dr. C.___ gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die auf eine weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation hindeuten, doch fehlt es, wie gesagt, an einer zeitlichen Terminierung. 
         Daran vermag auch die von Dr. D.___ in den Berichten vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/12 S. 15-17), vom 5. Juli 2004 (Urk. 7/12 S. 13), vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/8 S. 1-4) und vom 31. Januar 2006 (Urk. 7/44 S. 1) dem Beschwerdeführer bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern, denn sie stützt sich vorab auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, mit denen sich Dr. D.___ im Unterschied zum Experten Dr. C.___ nicht auseinandersetzt. Darauf weist auch die unterschiedliche Befundaufnahme der beiden Neurologen hin, konnte doch Dr. C.___ bereits anlässlich seiner Begutachtung vom 8. Juli 2003 keinen Muskelhartspann im Nacken-Schulterbereich mehr feststellen, während Dr. C.___ ein halbes Jahr später die Nacken-Schultermuskulatur immer noch als deutlich verdickt und druckdolent beschrieb (Urk. 7/12 S. 30). Dies bestätigte er auch im Zeugnis vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/12 S. 15). In den folgenden Berichten vom 5. Juli 2004 (Urk. 7/12 S. 13) und vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/8 S. 1 ff.) verwies er auf die früheren Berichte und im Attest vom 31. Januar 2004 (Urk. 7/44 S. 1) äusserte er sich überhaupt nicht zum aktuellen Befund.
         Sodann fällt auf, dass in den Zeugnissen von Dr. D.___, dem behandelnden Facharzt, mit Ausnahme des Berichts vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/12 S. 16) keine Angaben zum Verlauf der Therapie und dazu, wie der Beschwerdeführer auf die einzelnen Massnahmen ansprach, zu finden sind.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der von Dr. C.___ geäusserte Verdacht auf Aggravation, den er bereits anlässlich der ersten Begutachtung damit begründet hatte, dass der Beschwerdeführer seinen Hobbies, insbesondere dem Fussballspielen, nachgehen könne, bis zur zweiten Begutachtung erhärtete, nahm er doch diesen Befund in die (Neben)diagnose auf (Urk. 7/15 S. 12). Auch damit setzte sich Dr. D.___ nicht auseinander. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Dr. D.___ als behandelnder Spezialarzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des Bundesgerichtes in Sachen W. vom 20. Januar 2007, Erw. 4.2 mit Hinweisen), vermag seine unverändert gebliebene Bemessung der Arbeitsfähigkeit die aus der Begutachtung durch Dr. C.___ hervorgehende Verbesserung der objektivierenden Symptomatik nicht zu widerlegen.
         Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid einzig insoweit zu bestätigen, als damit eine ganze Rente ab November 2003 gewährt wurde. Hingegen kann für die Zeit ab 1. April 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2006 eine gar rentenausschliessende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die Akten sind daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen anordnet, die den Verlauf der Unfallfolgen ab 1. April 2004 mit Einschluss der vorbestehenden Rückenproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausleuchten und danach über den Rentenanspruch ab 1. April 2004 neu entscheidet.
3.3.3   Was die Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich betrifft, ist im jetzigen Zeitpunkt einzig Folgendes festzuhalten:
         Ab April 2004 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung, das heisst im Jahr 2004 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174) massgebend.
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 128 V 29 Erw. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. M. vom 4. Oktober 2007, I 67/07, Erw. 4.3). Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2004 ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 84'787.80 zugrunde (Feststellungsblatt vom 6. Juni 2006, Urk. 7/51 S. 3, und Urk. 7/18 S. 1), was vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde (Urk. 1 S. 9).
3.3.4   Zur Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom im Rahmen seiner Tätigkeit als Assistant Club Manager erzielten Einkommen aus und reduzierte dieses entsprechend der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit um 50 % auf Fr. 40’300.- (Urk. 7/18 S. 2). Der Beschwerdeführer wendete dagegen zutreffend ein, es sei aktenkundig, dass ihm nach dem Unfall gekündigt worden sei, weshalb die allfällige 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer neuen Arbeitsstelle zu verwerten sei. Daher sind die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b).
        
4.       Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2006 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente auf den 1. April 2004 auf eine halbe Rente herabgesetzt und auf den 1. September 2004 aufgehoben wurde, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2004 neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’400.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Alex Beeler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).