Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00578
IV.2006.00578

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 29. März 2007
in Sachen
K.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1948 geborene K.___, Inhaberin eines Primarlehrerinnenpatents, ist seit Januar 1998 mit einem Pensum von 90 % für die A.___ in X.___ als Seniorenbetreuerin in leitender Funktion tätig (Urk. 10/1 und 10/7).
1.2     Am 11. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf im November 2002 aufgetretene Beschwerden der unteren Extremitäten und seit Januar 2004 bestehenden Augenproblemen (Loch in der Netzhaut sowie Grauer Star) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/14).
1.3     Mit Verfügung vom 9. März 2005 wies die IV-Stelle auch das Begehren um Übernahme der Kosten der operativen Behandlung des Grauen Stars (Kataraktoperation) ab, da der Eingliederungserfolg durch das zusätzlich bestehende Knieleiden gefährdet sei (Urk. 10/13 [= 10/20]). Die dagegen erhobene Einsprache des Krankenversicherers (Urk. 10/15 und 10/21) wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2006 abgewiesen, da als weiterer Nebenbefund, welcher den Eingliederungserfolg gefährde, eine Myopia parva vorliege (Urk. 10/30).
1.4     Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 8. März 2005 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2005 Einsprache (Urk. 10/16). Nach Einholung weiterer Arztberichte wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 1. Juni 2006 ab (Urk. 2 [= 10/33]).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 (Urk. 1). Da sie ihren Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen, nicht hinreichend begründet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2006 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt (Urk. 4). Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (Urk. 6).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2006 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 30. November 2006 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest und liess zwei Arztberichte auflegen (Urk. 18/1: Bericht von Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, vom 24. Juli 2006 [= Urk. 12]; 18/2: Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. August 2006); zusätzlich stellte sie den Eventualantrag, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 (Urk. 21) liess die Beschwerderführerin schliesslich zwei Berichte ihrer Arbeitgeberin auflegen (Urk. 22/1+2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist weder zur Replik und den damit aufgelegten Arztberichten noch zu den mit Eingabe vom 24. Januar 2007 aufgelegten Arbeitgeberberichten Stellung genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2007 geschlossen (Urk. 25).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 1. Juni 2006 entwickelte, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Dr. C.___ attestiert der Beschwerdeführerin wegen belastungsabhängigen Beschwerden am rechten Kniegelenk sowie am linken Fuss eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 %. Er hält sodann dafür, dass in einer hauptsächlich sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich wäre (Urk. 10/8, 10/28 und 18/2).
3.2     Am 10. Mai 2005 führte die Augenärztin Dr. B.___ aus, dass das funktionelle Ergebnis nach der Kataraktoperation am unteren Rand der Erwartungen geblieben sei. Zusätzlich bestehe nun am linken Auge ein drohendes Maculaforamen. Aus ophtalmologischer Sicht sei die Patientin nun bei Büroarbeiten wegen der neuerdings an beiden Augen vorliegenden Metamorphopsien und Navisusverminderung stark beeinträchtigt, wobei der Verlauf am linken Auge sehr unbestimmt sei (Urk. 10/26 S. 1). Präzisierend führte sie sodann zur Zusatzfrage der IV-Stelle nach dem Verlauf seit Oktober 2004 aus, dass die Kataraktoperation am rechten Auge wegen Cataracta präsenilis am 16. November 2004 durchgeführt worden sei. Postoperativ seien keine Komplikationen aufgetreten und es habe sich eine Visusverbesserung eingestellt. Diese sei jedoch bei einem Status nach ppV mit Peeling wegen eines Maculaforamens am unteren Rand der Erwartungen geblieben. Der Fernvisus sei korrigiert auf 0,8 mühsam mit tanzenden Optotypen gestiegen und der Nahvisus auf 0,6 sehr mühsam mit grossen Wellen (Metamorphopsien). Leider habe sich auch am linken Auge eine zunehmende, vor allem beim Lesen stark störende Visusverminderung gezeigt, welche auch die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtige. Die beklagte Visusverminderung habe sich objektivieren lassen, indem der Fernvisus korrigiert von 1,0 auf 0,8 mit dunklen Teilern um die Optotypen und der Nahvisus von 0,8 auf 0,6 bis 0,7 partiell gesunken war, wobei insbesondere die Buchstaben in der Horizontalen teils wie abgeschnitten gewesen seien. Die letzte Kontrolle habe am 9. Mai 2005 stattgefunden, wobei die Befunde unverändert geblieben seien (Urk. 10/26 S. 2).
         Am 30. Dezember 2005 berichtete Dr. B.___, dass auch die Kontrolluntersuchung vom 2. November 2005 unveränderte Befunde gezeigt habe (Urk. 10/26 S. 2). Am 10. Februar 2006 erklärte Dr. B.___ schliesslich, dass bei der Beschwerdeführerin aus ophtalmologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 10/27).
3.3     Prof. Dr. med. D.___, welcher an der Augenklinik des Spitals Y.___ tätig ist, stellte am 26. September 2005 am rechten Auge einen korrigierten Fernvisus von 0,4 bis 0,5 und einen Nahvisus von 0,5 sowie Metamorphopsien fest. Am linken Auge konnte ein korrigierter Fernvisus von 1,0 und ein Nahvisus von 0,7 bis 0,8 gemessen werden. Zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 10/26 S. 8).
3.4     Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt am 8. März 2005 dafür, dass gemäss dem Arztbericht des Orthopäden eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei; entsprechend seien keine weiteren Abklärungen nötig (Urk. 10/12 S. 3, 10/31 S. 2). Zur Frage der Auswirkungen der augenärztlichen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit nahm der RAD keine Stellung.
3.5     Den Berichten der behandelnden Ärzte kann keine nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Da Dr. C.___ die Frage der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nur aus orthopädischer Sicht beurteilte, kann auch diesbezüglich nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden, wie dies der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. März 2005 tat. Nach den vorliegenden Akten wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einerseits durch ein Knieleiden und anderseits durch ein Augenleiden beeinträchtigt. Eine konzise ärztliche Stellungnahme, welche Arbeitsleistungen ihr unter Berücksichtigung beider Leiden und der offensichtlich bestehenden Wechselwirkungen zumutbar wären, ist jedoch nicht aktenkundig. Da die medizinischen Verhältnisse somit nicht hinreichend geklärt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur interdisziplinären medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur-Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur '___'
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).