IV.2006.00580

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1950, reiste im Jahr 1974 in die Schweiz ein (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 27. Oktober 2003, Urk. 8/1 Ziff. 4.1) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. November 2003, Urk. 8/3), zuletzt seit 27. Mai 1997 als Reinigungs-Mitarbeiter bei der A.___ AG, B.___, welches Arbeitsverhältnis wegen Abbau von Arbeitsplätzen per 30. November 2002 gekündigt wurde (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. November 2003 samt Kündigungsschreiben vom 19. September 2002, Urk. 8/5/1-4). Hernach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bestätigung vom 7. November 2003, Urk. 8/4/1).
         Seit Jahren klagt S.___ über Rücken- und Schulterschmerzen rechts im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Am 18. Oktober 2003 zog er sich bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma zu, was zu einer Verstärkung des zervikozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndroms führte (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 11. November 2003, Urk. 8/6/5-7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Am 27. Oktober 2003 (Urk. 8/1) meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 6. November 2003, Urk. 8/3), Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (vom 7. November 2003, Urk. 8/4/1) und der letzten Arbeitgeberin (vom 11. November 2003, Urk. 8/5) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/10/1-85) bei. Sodann holte sie einen Bericht bei Dr. C.___ (vom 11. November und 13. Dezember 2003, Urk. 8/6/1-7) ein und liess das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle D.___ vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/31) erstellen. Nach der Abklärung durch die interne Berufsberatung (vom 6. Februar 2006, Urk. 8/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/38) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 %. Die dagegen unter Beilage von Berichten des Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (vom 11. April 2006, Urk. 8/47) und des F.___ (vom 1. Juni 2005, Urk. 8/48) erhobene Einsprache vom 25. April 2006 (Urk. 8/46) wurde mit Entscheid vom 6. Juni 2006 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger am 26. Juni 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 2006 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen bezüglich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornimmt, insbesondere in psychiatrischer aber allenfalls auch ich (richtig: in) somatischer Hinsicht (neurologisch und orthopädisch).
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % zuzusprechen.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vollständigen IV-Akten im Rahmen der Beschwerdeantwort einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin (richtig: dem Beschwerdeführer) im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, dazu abschliessend Stellung zu nehmen.
6. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle am 4. August 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. August 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Am 7. Mai 2007 (Urk. 10) reichte der Versicherte ein Zeugnis vom 23. April 2007 und einen Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 11/1/-2) von Dr. E.___ ins Recht. Am 5. September 2007 (Urk. 12) zeigte Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur dem Gericht die Übernahme der Interessenwahrung für S.___ und das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses gegenüber Rechtsanwältin Marianne I. Sieger an.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1
2.1.1   Der seit 7. Februar 2003 behandelnde Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. November 2003 (Urk. 8/6/5-7) (1) ein zervikozephales bis panvertebrales Schmerzsyndrom bei mässig degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Diskopathie L5/S1 und leichter Arthrose des Iliosakralgelenkes (ISG) beidseits, (3) chronische Spannungskopfschmerzen seit ca. 3 Jahren mit Schwindelsensationen und einigen Stürzen, (4) eine Periarthropathia humero scapularis (PHS) non calcarea bei leichter Omarthrose rechts, (5) eine Polyposis nasi rechts sowie eine Septumdeviation, (6) einen Verdacht auf eine chronische Sinusitis maxillaris und frontalis sowie ethmoidalis, (7) einen Colon irritabile (normale Oesophagogastroduodenoskopie und Koloskopie) sowie (8) eine Depression.
         In anamnestischer Hinsicht verwies er auf einen im Jahr 1987 erlittenen schweren Autounfall und wiederholt kleinere Unfälle am Arbeitsplatz sowie in den letzten Jahren aufgetretene depressive Verstimmungen. Am 18. Oktober 2003 habe sich der Beschwerdeführer bei einer Auffahrkollision ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen, wobei die radiologischen Abklärungen keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen ergeben hätten. Seither habe sich das zervikozephale und lumbovertebrale Schmerzsyndrom verstärkt, zudem seien neuropsychologische Beschwerden (erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit) mit Schwindel aufgetreten.
         Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Schwerarbeiter im Maschinenbau) ab 20. Juni 2003 und befand eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastende Arbeit ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 3 kg längerfristig) im Ausmass von 30 % als zumutbar.
2.1.2   Am 5. Juli 2004 (Urk. 3/6) attestierte Dr. C.___ dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
2.2     SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ hielt im Bericht über die Untersuchung vom 5. März 2004 (Urk. 8/10/52-54) fest, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Heckkollision vom 18. Oktober 2003 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zugezogen. Der Beschwerdeführer schildere immer noch Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule von der HWS bis zur lumbalen Wirbelsäule. Vor allem im Bereich des Nackens und der rechten Schulter habe er seit dem Unfall mehr Schmerzen. An der rechten Schulter bestehe eine Einschränkung der Extension und Flexion gegenüber links von ca. 20°. Bekannt sei hier eine PHS calcarea bei leichter Omarthrose rechts. An der HWS bestünden überall mässige Druckdolenzen. Die aktive HWS-Funktion sei bezüglich der Rotation und der Seitwärtsneigung geringfügig eingeschränkt. An der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden diffuse Beschwerden mit Betonung proximal und über der distalen LWS. Die Röntgenbilder der LWS sowie der HWS hätten keine Anhaltspunkte für eine frische traumatische ossäre Läsion gezeigt.
2.3
2.3.1   Die Ärzte des D.___ berichteten im Gutachten vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/31 S. 18/19) über seit 10 Jahren bestehende gesundheitliche Störungen, nämlich chronische Kopfschmerzen, Magenprobleme, Herz-Kreislauf-Schwierigkeiten, Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und Schwindelanfälle, weswegen der Beschwerdeführer seit 2002 verschiedene Abklärungen bei Neurologen, Gastroenterologen, Rheumatologen und auch Kardiologen gehabt habe, wobei nie eine hinreichende somatische Erklärung der Beschwerden habe gefunden werden können. Nach einer Auffahrkollision am 18. Oktober 2003 mit einem errechneten Delta-V von 10 bis 15 km/h sei es zu einer Exazerbation sämtlicher Beschwerden gekommen, insbesondere der Nackenschmerzen, welche rechtsbetont über die rechte Schulter in den rechten Arm, aber auch in den Thorax rechts ausstrahlten. Zudem beklagte der Beschwerdeführer Kreuzschmerzen mit wechselnden Ausstrahlungen, zeitweise auch ins rechte Bein, die bis jetzt weitgehend therapierefraktär geblieben seien. Die bisherigen Abklärungen hätten lediglich leichtgradige, degenerative Veränderungen sowohl im Bereich der HWS wie der LWS ergeben, insbesondere mit einer beidseitigen Sakralisation von LWK 5. Durch seine chronischen Schmerzen sei der Beschwerdeführer im Alltag stark beeinträchtigt und werde dadurch schnell müde und nervös. Die Aufnahme einer Psychotherapie bei einem serbisch sprechenden Therapeuten, der ihn auch mit Medikamenten behandle, habe diesbezüglich wenig geholfen.
         Die Gutachter führten aus, bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden aufgefallen, die das Ausmass der angegebenen Behinderungen nicht glaubhaft mache. Während der Anamneseerhebung sei der Beschwerdeführer ohne Leidensdruck auf dem Stuhl gesessen, die muskuläre Trophik, die Abstützreaktionen und die Beschwielung seien symmetrisch und nicht rechtsvermindert, wie das bei der angegebenen rechtsseitigen Halbseitenschmerzhaftigkeit zu erwarten wäre. Bei der Untersuchung bestehe eine aktive Gegenwehr mit Wechselinnervationen, die ebenso auffällig sei wie die positiven Waddellzeichen mit Zittern, Stöhnen und Abwehrverhalten, auch auf Berührungen. Zudem seien auch die Bewegungsausschläge sehr wechselnd, im Stehen sei ein Finger-Bodenabstand von 40 cm erreicht worden, im Langsitz hätten aber die Knöchel problemlos umfasst werden können. Eine neurokompressive Pathologie bestehe ebenso wenig wie eine sichtbare posttraumatische Pathologie im Nacken- oder Schulterbereich. Radiologisch fänden sich eine geringfügige Chondrose und Spondylose C6/7 sowie eine Spondylarthrose und eine lumbosakrale Übergangsstörung L5/S1. Sonst liessen sich am Bewegungsapparat keine reproduzierbaren strukturellen Pathologien nachweisen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % bei voller Präsenzzeit.
         In psychiatrischer Hinsicht schilderten die Ärzte einen bewusstseinsklaren und voll orientierten Beschwerdeführer, welcher trotz knapp 30-jährigem Aufenthalt in der Schweiz praktisch kein Wort Deutsch spreche. Sowohl der formale wie auch der inhaltliche Gedankengang sei unauffällig. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer recht geplagt, teilweise auch staunig. Subjektiv werde eine gewisse Vergesslichkeit geklagt, die aber im Rahmen der Anamneseerhebung nicht offensichtlich werde. Affektiv scheine der Beschwerdeführer abgeflacht, momentan jedoch nicht manifest oder depressiv. Der Antrieb scheine gut zu sein bei geregelter Tagesaktivität und regelmässiger Pflege von Sozialkontakten. Die Stimmung werde als wechselhaft beschrieben, teilweise bestünden lebensüberdrüssige Gedanken mit dem Wunsch, niemandem zur Last zu fallen. Es mache dem Beschwerdeführer viele Probleme, keine Arbeit zu haben, seither fühle er sich eigentlich ständig gestresst. Insgesamt mache ihm das Gefühl, krank zu sein, sehr zu schaffen. Aus den Akten gehe hervor, dass in den letzten Jahren zahlreiche Abklärungen stattgefunden hätten, die aber für seine angegebenen Beschwerden keine somatische Erklärung gegeben hätten. Aus psychiatrischer Sicht müsse unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde der hochgradige Verdacht auf eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Darüber hinaus bestehe eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer reaktiven Depression, derzeit allenfalls leichter Ausprägung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar leicht herabgesetzt, keinesfalls jedoch in dem Ausmass, wie es seiner Selbsteinschätzung entspreche. Hier spielten psychosoziale und wirtschaftliche Faktoren eine erhebliche Rolle. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage somit maximal 30 %.
2.3.2   Die Gutachter hielten fest, dass die Kündigung im November 2002 zu einer psychosozialen Dekompensation und zu einem Knick in der Lebenslinie des Beschwerdeführers mit Entwicklung einer Depression und einer Somatisierungsstörung geführt habe, welche etwa mit einer Verzögerung von drei bis vier Monaten aufgetreten seien. Durch den Unfall vom Oktober 2003 sei die Symptomatik vorübergehend verstärkt worden, ohne dass eigentliche schwere Verletzungen entstanden seien. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte etwa sechs Monate nach dem Unfall seine jetzige Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hätte (S. 20).
2.3.3   Die Gutachter diagnostizierten (1) ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts mit radiologisch geringfügigen degenerativen Veränderungen der HWS und LWS (Chondrose und Spondylose C6/7 sowie Spondylarthrose und lumbosakrale Übergangsstörung L5/S1), (2) eine Somatisierungsstörung (ICD 10:F 45.0) sowie (3) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10:F 32.0). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie chronische Spannungskopfschmerzen (S. 17). Sie attestierten zusammenfassend unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen in der angestammten und jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 19).
2.4
2.4.1   Im vom Beschwerdeführer beschwerdeweise eingereichten Bericht des F.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 3/4) über die ambulante Behandlung vom 4. April bis 31. Mai 2005 diagnostizierten die Ärzte eine HWS-Distorsion, eine autonome somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine leichte depressive Episode (F32.0), ein lumbovertebrales Syndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Diskopathie L5/S1 und leichter Arthrose des ISG beidseits sowie einen Schwindel (S. 1).
         Die Ärzte führten aus, aus verhaltenstherapeutischer Sicht lasse sich die Problematik des Beschwerdeführers wie folgt beschreiben: Seit verschiedenen Unfällen beklage er, unter vielen Schmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Nervosität/-Unruhe und Depressionen als Folge des Unfalls zu leiden. Die Unfälle und die körperlichen Beschwerden seither hätten einschneidende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Der Verlust der Arbeitsfähigkeit bedeute für ihn, der immer sehr gerne gearbeitet habe und stolz auf seine Leistungsfähigkeit gewesen sei, eine Entbehrung von Bedeutung und Sinngebung für sein Leben, einen Verlust der Möglichkeit, selber aktiv, wertvoll und wichtig zu sein. Der Beschwerdeführer habe einerseits durch die Unfälle immer wieder die Erfahrung von Kontrollverlust und auch des Entzugs von wichtigen Verstärkern (Anerkennung durch Leistungserbringung) gemacht, was die Entstehung der depressiven Symptomatik verständlich werden lasse. Auch der Einfluss der starken Schmerzen auf die Befindlichkeit sei zu beachten. Der Beschwerdeführer beschreibe, Mühe zu haben, seine Schmerzen zu verstehen, und erlebe diese auch als wenig kontrollier- und beeinflussbar durch sich selbst. Die Befindlichkeit beeinflusse massgeblich auch die Schmerzempfindung, indem bestehende Schmerzen noch verstärkter wahrgenommen werden. Auch als Schmerz verstärkend sei die hohe psychosoziale Belastung des Beschwerdeführers durch seine ebenfalls unter starken Scherzen leidende Ehefrau zu betrachten. Die aus dieser Hilflosigkeit entstandene Fixierung auf die Wahrnehmung der Schmerzen verstärke das subjektive Schmerzempfinden und bringe die Gefahr mit sich, dass Anderes in den Hintergrund gedrängt werde. Nicht zuletzt wirke die durch die Schmerzen erhaltene Aufmerksamkeit in der Paarbeziehung auch fördernd bzw. verstärkend auf die Schmerzwahrnehmung/-empfindung (S. 3).
         Den objektiven Therapieverlauf beschrieben die Ärzte im Sinne einer unveränderten Schmerzsymptomatik, einer Reduktion der Depression sowie leicht verbesserten Copingstrategien bezüglich der Schmerzen. Die Entlassung aus der Therapie sei in deutlich gebessertem Zustand - indes immer noch zu 100 % arbeitsunfähig - erfolgt. Die Depression habe deutlich reduziert werden können. Prognostisch günstig seien die hohe Motivation des Beschwerdeführers, seinen Beschwerden entgegenzuwirken, und die leicht verbesserten Copingstrategien bezüglich der Schmerzen. Ungünstig sei die psychosoziale Belastung durch die ebenfalls kranke Ehefrau und die nach wie vor bestehenden starken Schmerzen (S. 4).
2.4.2   Am 30. Mai 2005 (richtig: 2006) (Urk. 3/5) berichteten die Ärzte des F.___ über die Untersuchung vom 18. Mai 2006 und schilderten weitgehend vergleichbare Beschweren wie vor einem Jahr. Der Beschwerdeführer habe von einer Zunahme der Schmerzen berichtet (neben den HWS-, BWS- und LWS-Schmerzen nun auch Schmerzen an beiden Füssen und vermehrt Vergesslichkeit). Trotz einer Kur und Physiotherapie habe sich das Zustandsbild verschlechtert, die Beweglichkeit habe nachgelassen und es seien vermehrt Schulter-Nackenschmerzen aufgetreten. Somatisch bestehe seit 2002 eine tägliche Harninkontinenz auf Grund von Kälte und Durchzug. Psychisch sei eine Zunahme der Depressionen zu verzeichnen.
         Die Ärzte erachteten ein Heben von zwei bis drei Kilogramm und eine kurze Konzentrationsfähigkeit von ca. einer Stunde als möglich, danach müsse der Beschwerdeführer wieder sitzen, liegen und stehen, weshalb nur eine wechselnde Tätigkeit vorstellbar sei. Er müsse seine Arbeit selber einteilen können, habe Tage, an denen die Schmerzen zu stark seien und er keine Arbeitsleistung erbringen könne. Ungeeignet seien Lärm, viele Menschen, körperlich schwere Arbeiten, Stress, komplexe Anforderungen, Durchzug und Kälte, langfristige Arbeiten, welche Konzentration bräuchten sowie Arbeitskonstanz ohne Liegen und lange Pausen. Zusammenfassend erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer im Umfang von unter zwei Stunden pro Tag als arbeitsfähig und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.5
2.5.1   Dr. E.___ führte am 11. April 2006 (Urk. 3/7) zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, in Anbetracht der Gesamtsituation (Rückenleiden, mentale Verfassung, allgemeiner Zustand) komme eine 100%ige oder 70%ige Arbeit nicht in Frage. Er kenne den Beschwerdeführer seit 2002, welcher wegen Rückenschmerzen regelmässig in seine Sprechstunde komme. In letzter Zeit habe sich auch sein mentaler Zustand derart verschlechtert, es bestehe eine zunehmende Vergesslichkeit. Der Beschwerdeführer sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Realistisch sei der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht vermittelbar.
2.5.2   Am 24. April 2007 (Urk. 11/2) fügte Dr. E.___ an, er habe den Beschwerdeführer in Begleitung des Schwiegersohns am Vortag empfangen und bestätige, dass im aktuellen Zustand eine Rückkehr in den Arbeitsprozess undenkbar und "eine Berechtigung für eine IV absolut vorhanden" sei. Ein vor kurzem durchgeführter Minimaltest habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer lediglich zehn von möglichen 30 Punkten erreicht habe. Ebenfalls habe die Familie gefährliche Situationen im Haushalt gemeldet. Der Beschwerdeführer werde auch mit einem Medikament gegen Demenz behandelt.

3.
3.1     Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich.
3.2     Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten des D.___ vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/31) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (70 %) unter Berücksichtigung der somatischen (80 %) und psychischen (70 %) Komponente. Das Gutachten basiert sodann auf allseitigen Untersuchungen in internistischer und neurologischer Hinsicht (Urk. 8/31 S. 10/11) nebst Konsiliarberichten von rheumatologischen und psychiatrischen Fachärzten (Urk. 8/29-30).
         Das Gutachten berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Namentlich zeigten die Ärzte auf, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer erlebten Schmerzen auf seine psychische Verfassung auswirken, und liessen auch Divergenzen zwischen den Schmerzklagen und den gezeigten Bewegungsabläufen nicht unerwähnt.
         Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis mit den Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vorberichte und die aufliegenden Röntgenbilder des Beschwerdeführers. Die Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (70 % statt 50 %, wie dies Dr. C.___ fast eineinhalb Jahre zuvor dargelegt hatte) wurde implizit damit begründet, dass sich - abgesehen von einer geringfügigen Chondrose und Spondylose C6/7 sowie einer Spondylarthrose und lumbosakrale Übergangsstörung L5/S1 keine reproduzierbaren strukturelle Pathologien nachweisen liessen (Urk. 8/31 S. 18).
         Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der spärlichen somatischen Befunde ist das Ergebnis der Ärztekonferenz nachvollziehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit lediglich im Umfang von 20 % körperlich bedingt ist. In Bezug auf die psychische Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter sodann in einleuchtender Art und Weise dar, dass - neben der schmerzbedingten Verursachung der Problematik - eine erhebliche psychosoziale sowie wirtschaftliche Komponente vorliegt (Urk. 8/31 S. 19). Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben, indessen eine angepasste Arbeit im Umfang von noch 70 % bewältigen kann.
3.3     Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So irrt er grundsätzlich, soweit er davon ausgeht, das D.___-Gutachten sei deswegen nicht schlüssig, weil es zu einem anderen Ergebnis wie die Ärzte des F.___ kommt (Urk. 1 S. 4). Im Gegenteil steht fest, dass jene Ärzte explizit auf die hohe psychosoziale Belastung des Beschwerdeführers durch seine ebenfalls unter starken Scherzen leidende Ehefrau hinwiesen und hierin einen Zusammenhang zum Schmerzempfinden des Beschwerdeführers sahen (Urk. 3/4). Gerade diesen - invalidenversicherungsrechtlich auszuscheidenden Anteil - schälten die Gutachter des D.___ detailliert heraus, währenddem die Ärzte des F.___ eine Gesamteinschätzung abgaben.
         Sodann ist die Beurteilung des F.___ aus dem Jahr 2006, wonach der Beschwerdeführer noch bis maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten kann, indes gleichwohl vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll, nicht nachvollziehbar (Urk. 3/5).
         Insgesamt fehlen diesen Einschätzungen einer völligen Leistungsunfähigkeit eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten des Beschwerdeführers. So wird auf verbesserte Copingstrategien sowie eine hohe Motivation des Beschwerdeführers verwiesen und im selben Atemzug eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Darauf kann nicht abgestellt werden.
3.4     Auch in somatischer Hinsicht ergeben die Akten ein kohärentes Bild. Dr. C.___ ging am 11. November 2003 (Urk. 8/6/5-7) von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus und stellte bis am 5. Juli 2004 (Urk. 3/6) eine Verbesserung auf 50 % fest. Dass die D.___-Ärzte über ein Jahr später am 14. Dezember 2005 (Urk. 8/31) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen, erscheint demgemäss nicht als widersprüchlich. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ jede kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers vermissen liess und ihm offensichtlich entging, dass dieser Bewegungen anstandslos ausführen konnte, bei welchen er in der Testsituation über Schmerzen klagte.
         Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die Einschätzung des Dr. E.___ (Urk. 3/7 und Urk. 11/2), welcher jegliche medizinische Begründung für seine Atteste vermissen und auch wirtschaftliche Aspekte in seine Beurteilung einfliessen liess. Auch verkennt er seine Aufgabe, wenn er die Berechtigung für eine Rente der Invalidenversicherung als gegeben erachtet, ohne sachlich die medizinischen Umstände darzutun. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.5
3.5.1   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens durch die medizinische Aktenlage nicht in Frage gestellt wird. Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Feststellung zu verweisen, dass es sich bei der MEDAS - zu welchen Institutionen das D.___ gehört - um die spezialisierten Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen (der Invalidenversicherung) noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vergleiche BGE 123 V 178 Erw. 3b).
3.5.2   Vorliegend ist indessen festzuhalten, dass die D.___-Gutachter in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bloss die medizinische Komponente der psychischen Störung darlegten, nicht aber die invalidenversicherungsrechtlich relevante. Denn die psychogenen Anteile des Schmerzsyndroms des Beschwerdeführers wurden zwar als Somatisierungsstörung erfasst, diese Diagnose entspricht im hiesigen Kontext indes der Sache nach einer somatoformen Schmerzstörung, wie es auch die Ärzte der F.___ festhielten (vgl. hierzu auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Januar 2006, I 89/05, Erw. 3.2).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt nun zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.5.3   Vorweg steht fest, dass eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht gegeben ist. Die D.___-Gutachter diagnostizierten wohl eine rezidivierende depressive Störung, erwähnten indessen aktuell bloss eine leichte depressive Episode (Urk. 8/31 S. 19). Die Ärzte der F.___ ihrerseits diagnostizierten im Jahr 2005 neben der autonomen somatoformen Schmerzstörung bloss eine leichte depressive Episode und bestätigten diese Diagnose ein Jahr später (Urk. 3/5 und Urk. 11/2).
         Eine chronische körperliche Begleiterkrankung ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer leidet lediglich an radiologisch geringfügigen degenerativen Veränderungen der HWS und LWS (Chondrose und Spondylose C6/7 sowie Spondylarthrose und lumbosakrale Übergansstörung L5/S1), welche das geklagte Ausmass der Schmerzen nicht erklären können. Ebenso wenig kann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens die Rede sein. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer regelmässig Sozialkontakte pflegt und Kollegen trifft (Urk. 8/31 S. 16). Weiter liegt kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer selber an, unter seiner Arbeitsunfähigkeit zu leiden und lieber Arbeiten zu gehen, und prognostizierten die Ärzte, dass eine Heilung des psychischen Zustandsbildes an invaliditätsfremden Faktoren scheitern würde, nicht etwa an mangelnden Ressourcen (Urk. 8/31 S. 15 und S. 24). Weiter kann kein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person bescheinigt werden. Die Ärzte des F.___ sprachen im Nachgang an die achtwöchige ambulante Therapie im Gegenteil von einer Reduktion der Depression sowie leicht verbesserten Copingstrategien bezüglich der Schmerzen und zusammenfassend von einem deutlich gebesserten Zustand im Zeitpunkt der Entlassung (Urk. 3/5). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er seither (2005) wiederum psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hätte.
         Damit liegt von den bundesgerichtlichen Kriterien lediglich ein zwischenzeitlich mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor, was indessen die Schmerzsymptomatik nicht als unüberwindbar erscheinen lässt.
3.5.4   Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ist, wobei im Umfang von 10 % die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche somatoforme Schmerzstörung verantwortlich ist. Aus somatischer Sicht attestierten die Ärzte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worauf vorliegend abzustellen ist. Sofern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jüngster Zeit verschlechtert haben sollte (vgl. den allenfalls so interpretierbaren Bericht des Dr. E.___ vom 24. April 2007 [Urk. 11/2], welcher nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangen und demnach nicht zu berücksichtigen ist), steht es ihm frei, ein entsprechendes neues Gesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten.

4.       Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 56'407.-- (Urk. 8/38) und stützte sich dabei auf das im Jahr vor der Kündigung erzielte Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 55'410.-- (2001, Urk. 8/5) unter Aufrechnung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2002.
         Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, wäre er im Gesundheitsfall nicht mehr bei der A.___ AG angestellt. Demgemäss ist zur Festlegung des Valideneinkommens auf die tabellarischen Angaben des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Weil der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. Juni 2004 beantragt, hat der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin zu erfolgen.
         Laut der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (welches Segment für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommt) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--. Bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr.
4.2
4.2.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so sind nach der Rechtsprechung auch diesbezüglich Tabellenlöhne heranzuziehen.
         Auch hier ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Auf-enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2   Bei gleichem Fähigkeitsprofil ergibt sich der identische Lohn von Fr. 57'258.-- pro Jahr. Da im vorliegenden Verfahren eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von nurmehr 80 % zu berücksichtigen ist, ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 45'806.40.
4.2.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2) erscheint als angemessen. Vorweg muss der Beschwerdeführer wegen seiner nurmehr teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit mit einer Einkommenseinbusse von bloss 6,5 % rechnen (vgl. hierzu: LSE 2004 S. 25 Tabelle T6*). Da dem Beschwerdeführer lediglich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, steht ihm eine breite Palette von Arbeitsmöglichkeiten offen. Schliesslich hat das Bundesgericht in seiner Praxis einen Tabellenlohnabzug von 10 % für noch in leichten bis mittelschweren Arbeiten teilzeitlich einsetzbare Beschäftigte bestätigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2003, I 435/01, Erw. 4).
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'258.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'225.75 (90 % von Fr. 45'806.40) ergibt eine Einbusse von Fr. 16'032.25 und damit einen Invaliditätsgrad von 28 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2 sowie des Doppels von Urk. 12
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).