Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
R.___, geb. 1998
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch den Vater X.___
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1998, besucht seit Sommer 2004 die Primarschule (vgl. Urk. 6/30). Seit früher Kindheit leidet er an einer zentralen Spracherwerbsverzögerung, an einer fein- und grobmotorischen Ungeschicklichkeit und an einer Merkfähigkeitsschwäche. Ferner besteht ein Verdacht auf eine visuomotorische Teilleistungsschwäche (Urk. 6/3/1-2, Urk. 6/4). Mit Urteil vom 11. November 2005 (Urk. 6/27) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), dem Krankenversicherer von R.___, gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juni 2004 (Urk. 6/16) erhobene Beschwerde (Urk. 6/19/3-4) in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies, damit diese prüfe, ob es sich bei der von A.___ durchgeführten Psychomotorik-Therapie um eine medizinische oder um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme handle und im Falle der Qualifikation als medizinische Massnahme die Eingliederungswirksamkeit näher abkläre, bevor sie über den Anspruch des Versicherten auf Psychomotorik-Therapie neu befinde. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
In Nachachtung dieses Urteils (Urk. 6/27) holte die IV-Stelle den Abschlussbericht der Psychomotorik-Therapeutin A.___ vom 25./26. Januar 2006 (Urk. 6/30) und die Berichte der Dr. med. B.___, Fachärztin für Pädiatrie, vom 7. und vom 16. Februar 2006 (Urk. 6/31, Urk. 6/32/1-3) ein. Gestützt auf diese Unterlagen wurde ein Anspruch des Versicherten auf Psychomotorik-Therapie mit Verfügung vom 27. März 2006 (Urk. 6/33) erneut verneint. Die dagegen von der SWICA am 24. April 2006 (Urk. 6/37) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die SWICA mit Eingabe vom 26. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für die Psychomotorik-Therapie durch die Invalidenversicherung. In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2006 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 7) wurde R.___, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, zum Prozess beigeladen, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Nachdem diese Frist unbenützt verstrichen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. September 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Massnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und in Massnahmen für die Sonderschulung (seit 1. Januar 2004: für die besondere Schulung; Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG).
1.2 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in den Aufgabenbereich) gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) dauernd und wesentlich zu verbessern.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 19 IVG haben bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Anspruch auf Beiträge an die Sonderschulung, die unter anderem besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art umfassen (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG).
Im Rahmen dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 10 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in einer abschliessenden Aufzählung (AHI 2004 S. 275; vgl. auch BGE 128 V 95) die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt, die für Kinder im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts von der Invalidenversicherung übernommen werden. Es handelt sich dabei um Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen, um Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Versicherte sowie um heilpädagogische Früherziehung.
Art. 9 IVV enthält eine abschliessende Aufzählung der zu entschädigenden Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind (BGE 128 V 95). Dazu gehören die Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen, das Hörtraining und der Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Versicherte.
1.3.2 Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt (BGE 114 V 25 Erw. 2c). Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sie sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen, welche die Schulung beeinträchtigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie die unter anderem in Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen zeigen, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Schulunterricht (BGE 122 V 210 Erw. 3a, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung vom 25. März 2004, I 777/03 und in Sachen IV-Stelle Basel Stadt vom 8. März 2004, I 432/03).
Ob eine Vorkehr eine medizinische Massnahme oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme darstellt, beurteilt sich danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment im konkreten Einzelfall überwiegt (BGE 122 V 210 Erw. 3a, 114 V 27 Erw. 3a).
2.
2.1 Zur Begründung des ablehnenden Einspracheentscheides wurde ausgeführt, die Qualifikation der beantragten Psychomotorik-Therapie als pädagogisch-therapeutische oder als medizinische Vorkehr sei auch nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen nicht möglich, könne jedoch aufgrund dessen, dass eine Kostenübernahme für diese Therapie nur als medizinische Massnahme in Frage komme, offen gelassen werden. Eine Leistungspflicht sei jedoch auch unter diesem Titel zu verneinen, da gestützt auf die medizinischen Akten von einem Gebrechen von geringfügiger Bedeutung auszugehen sei (vgl. Rz 32 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung, KSME; Urk. 2, Urk. 6/39).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. November 2005 sei ausgeführt worden, der Versicherte weise nebst einer Spracherwerbsstörung auch motorische Leistungsschwächen und Koordinationsstörungen auf, zu deren Behandlung die Psychomotorik-Therapie geeignet und erforderlich sei. Gemäss den weiteren Erwägungen des Gerichts sei bei Überwiegen des medizinischen Elementes eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu bejahen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin nun neuerdings auf den Standpunkt stelle, es liege ein Geburtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung vor, welches keine Leistungen zu begründen vermöge, bleibe für diese Argumentation kein Raum. Vielmehr sei im Rahmen von Rz 1043.7 KSME zu prüfen, ob die Psychomotorik-Therapie als unterstützende Massnahme zur Sprachheilbehandlung von der Invalidenversicherung zu übernehmen sei. Dabei wäre in Nachachtung des erwähnten Urteils des Sozialversicherungsgerichts insbesondere abzuklären gewesen, ob diese Therapie eine medizinische oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme darstelle, was die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen habe (Urk. 1).
3.
3.1 Die behandelnde Psychomotorik-Therapeutin A.___ hielt im Abschlussbericht vom 25./26. Januar 2006 (Urk. 6/30) betreffend die vom 3. September 2003 bis zum 19. Dezember 2005 durchgeführte Therapie im Wesentlichen fest, nach der anfänglichen basalen Phase zum Aufbau des Rumpftonus sei in der Folge die Koordinationsfähigkeit gefördert worden. Weitere Therapieschwerpunkte hätten im Wahrnehmungstraining und in der Schulung der Visuomotorik bestanden, habe es dem Versicherten doch an grundlegenden Bausteinen der Bewegungsentwicklung und an einer mangelnden Fähigkeit zur Symbolisierung gefehlt, wobei Letzteres in engem Zusammenhang mit der Sprachentwicklungsstörung und den visuomotorischen Schwierigkeiten stehe. Im Weiteren sei es darum gegangen, eine Verbesserung des Bewegungsflusses und der grafomotorischen Fähigkeiten zu erreichen. Insgesamt habe sich der Versicherte im Verlaufe der Therapie von einem noch sehr kleinkindlichen Knaben, der in seinem Bewegungsverhalten und in seiner Wahrnehmung deutlich eingeschränkt gewesen sei, zu einem selbstsicheren, starken Jungen entwickelt, der sich in der 2. Klasse der Primarschule gut zu behaupten wisse.
Im Bericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 6/32/1-3) führte Dr. B.___ gestützt auf die Untersuchung vom 1. Februar 2006 aus, die grobmotorischen Defizite und die Koordinationsschwierigkeiten des Versicherten hätten sich aufgrund der psychomotorischen Therapie stark verbessert. Die Bewegungen seien fliessend und harmonisch. Die Mitbewegungen der Gegenseite seien nur noch minim und eine zusätzliche Mimik sei nicht vorhanden. Auch in psychischer Hinsicht sei der Versicherte viel ausgeglichener und erbringe gute Schulleistungen. Insgesamt bestehe ein unauffälliger neurologischer Status.
3.2 Gemäss den Ausführungen der behandelnden Psychomotorik-Therapeutin A.___ im Abschlussbericht vom 25./26. Januar 2006 (Urk. 6/30) diente die psychomotorische Therapie nebst der Verbesserung der motorischen Schwierigkeiten insbesondere der Schulung der Koordinationsfähigkeit und der Visuomotorik. Diese Zielsetzung lässt sich auch dem Bericht der Kinderärztin Dr. B.___ vom 16. Februar 2006 (Urk. 6/32/1-3) entnehmen, wonach die in Frage stehende Therapie vor allem zu einer wesentlichen Verbesserung der Neuromotorik und der Koordination geführt habe. Wie sich dem erwähnten Abschlussbericht (Urk. 6/30) entnehmen lässt, umfassten die Behandlungsmassnahmen insbesondere Klettern an der Sprossenwand, Ballspiele und den Einsatz verschiedener Therapiematerialien, wie Rutsche, Rollen und Wagen. Ferner wurden zur Visualisierung von Erfahrungen freie Zeichnungen von Erlebnissen angefertigt und zur Schulung einer gezielten Abfolge Tasteindrücke erfasst, nachdem diese zuerst ertastet und benannt worden waren. Im Weiteren beinhaltete die Therapie Übungen zur Entwicklung von Formen. Auch wurde an der Verbesserung des Bewegungsflusses im Zusammenhang mit der Atmung sowie an der Stifthaltung und Steuerung gearbeitet.
3.3 Diese Behandlungsmassnahmen verdeutlichen, dass mit der psychomotorischen Therapie vorwiegend pädagogisch-verhaltensorientierte Ziele erreicht werden sollten. Gesamthaft betrachtet überwiegen damit die pädagogischen Elemente. Die in Frage stehende psychomotorische Therapie ist als pädagogisch-therapeutische und nicht als medizinische Massnahme zu qualifizieren, da damit die Behebung beeinträchtigender Auswirkungen der Invalidität bezweckt wurde (vgl. Erw. 1.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. November 2005, wonach zu prüfen sei, ob es sich bei der psychomotorischen Therapie um eine medizinische oder um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme handle, bisher (noch) nicht richtig umgesetzt (Urk. 1), ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie von A.___ (Urk. 6/30) und von Dr. B.___ (Urk. 6/31, Urk. 6/32/1-3) neue Berichte eingeholt und den Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet hat, der in der Stellungnahme vom 1. März 2006 (Urk. 6/34) ebenfalls zum Schluss kam, dass das pädagogisch-therapeutische Moment überwiege.
3.4 Da - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erw. 1.3.1) - die Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu tragenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 IVV abschliessend ist, und sich die Psychomotorik-Therapie nicht unter eine dieser Massnahmen subsumieren lässt, fällt eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung unter diesem Titel ausser Betracht. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 (Urk. 2) als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).